Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0060-G/03
Studienwechsel bei zwischenzeitiger Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0060-G/03vom 03.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Studienwechsel liegt auch dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt, dazwischen eine andere Berufsausbildung absolviert, und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Franz Zeitlhofer
und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Herwig Aigner, Ernst LUX und Prokurist
Mag. Christiane RIEL-KIENZER im Beisein der Schriftführerin Eveline
Wünscher am 3. Dezember 2003 über die Berufung der Bw.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Leibnitz vom 3. Jänner 2003
betreffend Abweisung über die Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. Oktober 2002 nach in Graz durchgeführter Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte mit 14. November 2002 bei der
Finanzverwaltung in Graz die Gewährung der Familienbeihilfe (für sich
selbst) ohne Angabe eines Zeitpunktes. Zuständigkeitshalber wurde der
Antrag an das Finanzamt Leibnitz weitergeleitet, wo er am 21. November 2002
eingelangt ist. Am selben Tag wurde seitens des Finanzamtes Leibnitz auf Grund
eines Telefonates mit der Bw. in einem Aktenvermerk festgehalten, dass die
Eltern keinen Unterhalt leisteten sondern nur die Studiengebühr bezahlten.
Gleichzeitig wurde der Bw. mitgeteilt, dass sie - wegen Studienwechsels -
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe habe.
Mit Schreiben vom 21. November 2002, eingelangt am 22.
November 2002, ersuchte die Bw. um eine schriftliche Entscheidung und deren
Begründung. Dieser Abweisungsbescheid erging mit 3. Jänner 2003
und enthielt folgende Begründung:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gelten bei einem
Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 liegt ein
günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn das Studium nach dem jeweils
dritten inskribierten Semester gewechselt wird.
Sie haben
vom Wintersemester 1997 an bis zum Wintersemester 2001 das Studium der Medizin
an der Karl-Franzens-Universität Graz betrieben. Ab dem Wintersemester 2002
sind Sie in der Studienrichtung Soziologie inskribiert. Es wurde von Ihnen
demnach ein Studienwechsel von der Studienrichtung Medizin auf die
Studienrichtung Soziologie, und zwar nach dem dritten inskribierten Semester
vorgenommen. Gemäß den o.a. gesetzlichen Bestimmungen besteht daher
für das nunmehr betriebene Studium kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Ein weiterer Anspruch wäre erst gegeben, wenn in dem nunmehr gewählten
Studium so viele Semester zurückgelegt wurden wie in dem vor dem
Studienwechsel betriebenen Studium (siehe § 17 Abs. 4
Studienförderungsgesetz 1992). Ihr Ansuchen auf Familienbeihilfe musste
daher abgewiesen werden.
Gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom
3. Jänner 2003 brachte die Bw. mit 30. Jänner 2003
rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein. Zur Begründung des
Rechtsmittels führte sie Folgendes aus:
Das Finanzamt Leibnitz hat meinen Antrag unter
Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in Verbindung mit § 17
StudienförderungsG 1992 mit der Begründung abgelehnt, es liege ein
günstiger Studienerfolg nicht mehr vor, weil ich das Studium nach dem
(jeweils) dritten Semester gewechselt hätte. Ein weiterer Anspruch
könne erst wieder begründet werden, wenn ich in dem nunmehr
gewählten Studium so viele Semester zurückgelegt habe wie in dem vor
dem Studienwechsel betriebenen Studium.
1.)
Begriff
des "Studienwechsels"
Das
Finanzamt geht davon aus, dass im Anlassfall ein "Studienwechsel" im Sinne des
auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in Verbindung mit § 17
StudienförderungsG 1992 vorliegt. Diese Annahme ist nicht zutreffend. Nach
der Definition des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 1.2.1990, 89/12/0175,
bestätigt durch VwGH 8.1.2001, 2000/12/0053) ist von einem Studienwechsel
dann auszugehen, wenn der Studierende "das von ihm begonnene und bisher
betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht weiter fortsetzt
und an dessen Stelle
ein anderes unter den Geltungsbereich des
StudFG fallendes Studium beginnt". Ich habe aber nach dem Abbruch meines
Medizinstudiums nicht ein anderes Studium begonnen, sondern in der Zeit von 20.
Oktober 2000 bis 8. März 2002 eine kaufmännische
Büroausbildung bei der Fa. Uranschek in Graz, Glockenspielplatz 5,
absolviert und mit Ablegung der Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen.
Für diesen Zeitraum hat mir das Finanzamt auch die Familienbeihilfe
zuerkannt (Mitteilung vom 20. März 2002). Die Aufnahme des Studiums der
Soziologie ab dem WS 2002/03 steht nun nicht in Zusammenhang mit der Beendigung
meines seinerzeitigen Medizinstudiums, es soll vielmehr meine beruflichen
Chancen und Möglichkeiten bei der Ausübung eines Wirtschaftsberufes
verbessern. Somit aber ist dieses
Studium nicht an die
Stelle
eines anderen getreten.
2.)
"Ausbildung
für einen Beruf" im Sinne des
§ 2
Abs.
1lit.b FLAG
Trotz
des mehrfachen Verweises des Familienlastenausgleichsgesetzes auf Vorschriften
des Studienförderungsgesetzes sind auf Grund der Unterschiede im Umfang und
im Inhalt der beiden Regelungsmaterien nicht sämtliche Aussagen
wörtlich übertragbar. Das
Studienförderungsgesetz
beschränkt sich darauf, sozial
bedürftigen Studierenden, die ein Vollzeitstudium frühzeitig beginnen
und mit ausreichendem Erfolg betreiben, die finanziellen Voraussetzungen
für die Absolvierung dieses einen (und einzigen) Studiums zu schaffen.
Dagegen ist der
Familienlastenausgleich
von der Absicht getragen, ganz generell das
Recht des Menschen auf Familie zu erhalten und diesen in die Lage zu versetzen,
seinen natürlichen und rechtlichen Verpflichtungen zur Erhaltung seiner
Kinder nachzukommen zu können (Erl. 549 d. Beil. zu d. sten. Prot. d. NR
XI. GP). Durch die entsprechenden Rechtsvorschriften sollen die finanziellen
Mehrbelastungen, die die Ernährung, Bekleidung, häusliche
Unterbringung, Erziehung und Ausbildung von Kindern insgesamt mit sich bringen,
ausgeglichen werden. In diesem Zusammenhang ist dem
Familienlastenausgleichsgesetz auch nicht zu entnehmen, dass sich der Anspruch
auf Familienbeihilfe
nur auf eine einzige
Berufsausbildung
beschränkt
(Wittmann-Galletta, Kommentar zum Familienlastenausgleich, Stand Jänner
2001, C 10/5 zu § 2 FLAG).
Dementsprechend
besteht nach zutreffender Auffassung der Verwaltung neuerlich Anspruch auf
Beihilfe, wenn ein Studium abgeschlossen und mit einem neuen begonnen wird oder
wenn nach Abbruch eines Studiums eine Berufsausbildung im Sinne des § 2
Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG begonnen wird (vgl. Abschn. 0201 Z 21.9 und 21.10
des BMF-Erl. v. 3.1.2001, GZ. 51 0104/5-V/1/00). Es wäre aber gänzlich
unverständlich, weshalb eine weitere Ausbildung nach einem abgeschlossenen,
ja sogar abgebrochenen Studium steuerlich begünstigt, der umgekehrte Fall
(Studienbeginn nach einer anderweitig erfolgreichen Ausbildung) dagegen
benachteiligt sein sollte.
Die
Einschränkung, wonach der Wechsel von einem Studium auf ein anderes die
endgültige oder zeitweise Versagung der Beihilfe nach sich zieht, ist auf
die spezifischen Zielsetzungen der Studienförderung
zurückzuführen. Studienbeihilfe soll gemäß
§ 6 Z 2
StudFG nur
für ein
einziges Studium
gewährt werden. Wie
bereits ausgeführt, ist dieser Grundsatz auf das
Familienlastenausgleichsgesetz nicht übertragbar. Dem Verweis des
Familienlastenausgleichsgesetzes auf das Studienförderungsgesetz kann daher
nur für den speziellen Bereich des
Studiums
Bedeutung zukommen und auch dort nur
insoweit, als die Frage der
Ernsthaftigkeit
der jeweiligen Hochschulausbildung
berührt wird. Keine Bedenken können dagegen unter dem Gesichtspunkt
des Studienförderungsgesetzes bestehen, die Familienbeihilfe für das
nach einer anderweitigen Ausbildung begonnene Studium weiterhin bzw. neuerlich
zu gewähren.
3.)
Berücksichtigung
von Unterhaltsverpflichtungen durch Familienbeihilfe und Absetzbeträge
Die
Rechtsprechung zu dem die Grundlage des gesetzlichen Unterhaltes für Kinder
bildenden § 140 ABGB lässt zu, dass unter anderem auch Studien den
Zeitpunkt der Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit hinausschieben (zB.:
VwGH 23.2.1989, 88/16/0044, die Zumutbarkeit der Kostentragung durch den
Unterhaltsverpflichteten und die Fähigkeit, ein Studium ernsthaft und
zielstrebig zu betreiben, vorausgesetzt: LG Innsbruck 29.9.1988, 1 a R 415/88).
Selbst nach Abschluss einer Berufsausbildung besteht noch Anspruch auf eine
weiterführende Ausbildung (auch auf ein ernsthaft zu betreibendes Studium),
wenn eine entsprechende Ergänzung und Vertiefung von Kenntnissen und
Fähigkeiten sowie eine Verbesserung des Fortkommens zu erwarten ist (in
diesem Sinne zuletzt OGH 22.3.2002, 1 Ob 49/02s).
Wie
eingangs dargestellt, habe ich zwischenzeitig eine kaufmännische
Büroschule innerhalb der vorgegebenen Ausbildungszeit erfolgreich
absolviert und über den Sommer 2002 bereits kurzzeitige Berufserfahrungen
gesammelt. Ein anschließendes Studium der Soziologie käme meiner
bisherigen Ausbildung und meinen Interessen außerordentlich entgegen;
meine Zukunftschancen würden sich dadurch weitaus verbessern; auch die
Möglichkeit und Bereitschaft der Finanzierung durch den
Unterhaltsleistenden wäre gegeben. Es liegt nach meiner Ansicht daher ein
Anwendungsfall von Unterhalt im Sinne des § 140 ABGB vor.
Hinsichtlich
bestehender Unterhaltspflichten für Kinder hat der Verfassungsgerichtshof
aber bereits mehrfach (VfSlg 12940/1991; VfSlg 14992/1997) zu Recht erkannt,
dass diese
nicht eine Sache privater
Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos sind. Zumindest die Hälfte
der Einkommensteile, die zur Bestreitung des Unterhalts der Kinder erforderlich
sind, müssen im Effekt steuerfrei bleiben. Das gegenwärtige
österreichische Steuersystem sieht seit dem Familienpaket 2000, BGBI I
79/1998, die Berücksichtigung derartiger Unterhaltsleistungen nahezu
ausschließlich durch eine Kombination von Transferleistungen
(Familienbeihilfe, gegebenenfalls Kinderabsetzbetrag) vor; gemäß der
in den Verfassungsrang erhobenen Vorschrift des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG
können Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder nur durch Auszahlung
der Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Von der rechtmäßigen
Gewährung der Familienbeihilfe hängt somit in der Folge nicht nur die
Zuerkennung von weiteren Transferleistungen (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a EStG)
ab, sondern vor allem die
Verfassungskonformität der gesamten
steuerlichen Unterhaltsregelung. Mag nämlich die Wahl des Systems der
Familienbesteuerung dem Gesetzgeber zwar freigestellt sein, müssen doch
Unterhaltsleistungen an Kinder innerhalb der vom Höchstgericht
umschriebenen Grenzen steuerfrei bleiben (vgl. VfGH 4.12.2001, B 2366/00).
Die
grundsätzliche Versagung der Familienbeihilfe für ein studierendes
Kind aus Gründen, die einem anderen Rechtsgebiet entnommen werden und nicht
in Einklang mit der Familienbesteuerung stehen, wäre daher nicht nur
rechtsirrig, sondern sie hätte auch verfassungsrechtlich bedenkliche
Auswirkungen.
Aus
obigen Gründen stelle ich daher nochmals zusammenfassend den Antrag das
Finanzamt wolle mir die Familienbeihilfe mit Wirksamkeit ab Oktober 2002
neuerlich zuerkennen.
Das Finanzamt Leibnitz
erließ am 27. Februar 2003 eine abweisende Berufungsvorentscheidung
mit folgender Begründung:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. a und § 2 Abs. 1
lit. b zweiter bis letzter Satz Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht bei
volljährigen Kindern, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, u.a. dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Weiters ist im § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 festgehalten, dass bei einem Studienwechsel
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten.
§
17 Studienförderungsgesetz 1992 Abs. 1 Z. 2 i. d. Fassung BGBI. I Nr.
76/2000 normiert, dass "ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt, wenn
der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester
(nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat, wobei gemäß Abs. 4
"ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 nicht mehr zu beachten ist,
wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie
in den vor dem Wechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat."
Aus
dem von Ihnen anlässlich der Erstantragsstellung auf Familienbeihilfe
vorgelegten Studienbuchblatt der Karl-Franzens-Universität Graz für
das Wintersemester 2002 geht hervor, dass sie vom Wintersemester 1997 an bis
einschließlich zum Wintersemester 2001 in der Studienrichtung Medizin
inskribiert waren, wobei die Zulassung zum Studium mit 3.12.2001 erlosch ("Ende
Meldungsstatus"). Mit Beginn des Wintersemesters 2002 erfolgte die Inskription
in der Studienrichtung Soziologie. Das Studium der Medizin wurde laut Ihren
Angaben nie abgeschlossen, jedoch mindestens bis einschließlich
Sommersemester 2000 (laut Inskriptionsnachweis sogar bis einschließlich
Wintersemester 2001), also mindestens über die gesamte Dauer der
vorgesehenen Studienzeit für den 1. Abschnitt (sechs inskribierte Semester)
betrieben. Ab Oktober 2000 bis März 2002 absolvierten Sie außerdem an
der Büroschule Uranschek in Graz eine kaufmännische
Büroausbildung. Für die Dauer dieser Berufsausbildung wurde
Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b 1. Satz FLAG 1967
gewährt, nachdem die vorgesehene Studienzeit im 1. Abschnitt in der
Studienrichtung Medizin bereits abgelaufen war und mangels Abschluss dieses
Abschnittes Familienbeihilfe für dieses Studium nicht weiter zuerkannt
werden konnte.
Aufgrund
dieses Sachverhaltes ist offenkundig, dass ein Wechsel des Studiums erfolgt ist
(anstelle des noch nicht abgeschlossenen Studiums Medizin wird nunmehr das
Studium der Soziologie betrieben). Der Wechsel des Studiums hat jedenfalls nach
dem dritten inskribierten Semester stattgefunden.
Das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sieht für solche Fälle vor, dass
die Regelungen des Studienförderungsgesetzes 1992, insbesondere der §
17 (s.o.), gelten, der eben normiert, dass diesfalls kein günstiger
Studienerfolg vorliegt, was übertragen auf den Familienbeihilfenanspruch
bedeutet, dass ein weiterer Anspruch auf Familienbeihilfe erst unter den
Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Studienförderungsgesetz 1992 gegeben
ist.
Aufgrund
dessen ist ein Anspruch auf Familienbeihilfe ab 1.10.2002 nicht gegeben, weshalb
Ihre Berufung abzuweisen war.
Mit Schreiben vom
25. März 2003 beantragte die Bw. gemäß
§ 276 Abs. 2
BAO die Vorlage des Rechtsmittels an die Abgabenbehörde II. Instanz und die
Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat (§
282 Abs.1 Z. 1 BAO). Als Begründung wurde ausgeführt:
Zu
den Gründen beziehe ich mich auf die ausführlichen Darstellungen in
meinem Rechtsmittel vom 30. Jänner 2003, mit welchen sich das
Finanzamt inhaltlich leider nicht auseinander gesetzt hat. Aus meinen bisherigen
Ausführungen ergibt sich zusammenfassend, dass
1.
mein zivilrechtlicher
Unterhaltsanspruch
gegenüber den Eltern noch nicht
erloschen ist, weil ich das Soziologiestudium im Anschluss an die erfolgreich
absolvierte Büroausbildung ernsthaft und zielstrebig betreibe und der
Unterhaltsanspruch nicht nach den Vorschriften des
Studienförderungsgesetzes zu beurteilen ist (so ausdrücklich OGH
11.11.1998, 7 Ob
302/98g);
2.
ein
Studienwechsel
iSd § 17 StudFG nicht vorliegt, weil
zwischen der Beendigung des seinerzeitigen Medizinstudiums und der Aufnahme des
Soziologiestudiums volle zwei Kalenderjahre liegen, in denen ich eine andere
Ausbildung erfolgreich absolviert habe, und ein Willensentschluss, ein Studium
durch ein anderes zu ersetzen, bei mir zu keinem Zeitpunkt bestanden hat;
3.
der
steuerliche
Beihilfenanspruch
unverändert
fortdauert, weil auch der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch weiterhin aufrecht
ist und dieser Umstand nach der Intention des Verfassungsgerichtshofes (VfGH
17.10.1997,
G 168
/96;
G
285/96)
durch eine Steuerbefreiung im Ausmaße
der Hälfte des für den Unterhalt erforderlichen Einkommens zu
berücksichtigen ist, was entsprechend der gegenwärtigen
österreichischen Rechtslage wiederum nur durch die Zuerkennung der
Familienbeihilfe möglich ist (vgl. § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988).
Ich
ersuche daher den unabhängigen Finanzsenat er wolle meinen rechtlichen
Erwägungen auf Grundlage des unbestrittenen Sachverhaltes folgen und den zu
Recht bestehenden Familienbeihilfenanspruch zuerkennen.
In der am 3. Dezember 2003 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3) (BGBl. 1992/311 ab
1.9.1992).
Volljährige Vollwaisen haben gemäß
§ 6
Abs. 2 dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2
Abs.1 lit. b FLAG 1967 zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden (BGBl. 1996/201
ab 1.10.1996).
Nach § 2 Abs. 1 lit. b des FLAG 1967, BGBl.I
Nr.1967/376 vom 24.10.1967 i.d.g.F., gelten bei einem Studienwechsel die in
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl.I Nr. 305,
idF 76/2000, angeführten Regelungen auch für die Gewährung der
Familienbeihilfe. Anspruch auf Familienbeihilfe liegt daher nur dann vor, wenn
nach dem § 17 StudFG 1992 ein günstiger Studienerfolg vorliegt.
§ 17 Studienförderungsgesetz lautet:
(1) Ein günstiger
Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als
zweimal gewechselt hat oder
2.
das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel
aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen
hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen
Studium.
(2) Nicht als
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen
die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr
betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch
ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden,
3.
Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer
höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der
höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines
Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
(3) Nicht als
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 1 und 2 gilt der Wechsel von der
Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende,
die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben
und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001
vornehmen.
(4) Ein Studienwechsel im
Sinnes des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem
nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem
Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt hat.
Bei der Regelung des §
17 (Studienwechsel) handelt es sich um eine unter dem spezifischen Gesichtspunkt
des Studienförderungsgesetzes (Zielstrebigkeit des Studiums als Teilelement
des günstigen Studienerfolges) getroffene abschließende Regelung.
Der Begriff Studienwechsel
bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den
vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Im Zusammenhalt mit § 14 StudFG
1992 (Mehrfachstudien) ist dies noch dahin gehend zu ergänzen, dass ein
Studienwechsel auch dann vorliegt, wenn mehrere Studien neben einander betrieben
werden und der Studierende die Entscheidung darüber, welches er durch eine
Studienbeihilfe fördern lassen will, ändert. Wenn ein Studierender,
der mehrere Studien nebeneinander betrieben hat, eine Studienrichtung beendet
(entweder abschließt oder abbricht), so gilt bei Fortführung einer
anderen Studienrichtung automatisch diese als die betriebene Studienrichtung, so
dass auch in diesem Fall ein Studienwechsel vorliegt.
Ein Studienwechsel liegt
ebenso vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene,
aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle
ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetz fallendes
Studium beginnt. Im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien liegt
ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende an Stelle des bisher
angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt (VwGH
98/12/0163 v. 2.9.1998).
Maßgebend für einen Studienwechsel ist immer der
Studienbeginn.
Grundsätzlich ist ein Studienwechsel nach zwei
Semestern in der Zulassungsfrist für ein folgendes Semester möglich.
Wechselt ein Studierender das Studium zwei Mal, und zwar jeweils spätestens
in der Inskriptionsfrist des dritten Semesters, kann das zu einer
Verlängerung des Bezuges von Familienbeihilfe führen.
Zu keiner Verlängerung der Familienbeihilfe führt
hingegen ein Wechsel der Studienrichtung nach dem sechsten Semester.
Das bedeutet für den vorliegenden Fall:
Unbestritten ist der Zeitpunkt des Studienbeginns für
die Studienrichtung Medizin im Wintersemester 1997.
Der Zeitpunkt des Abbruches wurde nach eigenen Angaben der
Bw. (Berufungsschreiben vom 30. Jänner 2003) folgend dargestellt:
Ich habe nach dem Abbruch
meines Medizinstudiums nicht ein anderes Studium begonnen, sondern in der Zeit
von 20. Oktober 2000 bis 8. März 2002 eine kaufmännische
Büroausbildung bei der Fa. U. absolviert.
Die Aufnahme des Studiums
der Soziologie ab dem WS 2002/03 steht nun nicht im Zusammenhang mit der
Beendigung meines seinerzeitigen Medizinstudiums, es soll vielmehr meine
beruflichen Chancen und Möglichkeiten bei der Ausübung eines
Wirtschaftsberufes verbessern. Somit aber ist dieses Studium nicht an die Stelle
eines anderen getreten.
Außer Streit steht damit, dass die Bw. zumindest
sechs Semester Medizin studiert hatte und dass das Studium der Soziologie mit WS
2002/03 begonnen wurde.
Wenn die Bw. nun vermeint, ein
familienbeihilfenschädlicher Wechsel liege deshalb nicht vor, weil das neue
Studium nicht unmittelbar an die Stelle des anderen getreten sei, und dabei
unter Punkt 1 der Berufung auf zwei VwGH - Erkenntnisse verweist, wird
entgegengehalten, dass diese Erkenntnisse für den vorliegenden Fall nicht
zutreffend sind. Im ersten Fall stellte der VwGH fest,
dass entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin auch die "Rückkehr" der
Beschwerdeführerin zu ihrem früheren (d.h. vor dem ersten nach dem
StudFG maßgebenden Studienwechsel betriebenen) Studium einen
Studienwechsel darstelle.
Im zweiten Fall befasste sich der VwGH mit der
Problematik "Wechsel eines kombinationspflichtigen Studiums unter
Anrechnung der Vorstudienzeiten".
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des StudFG 1992 bzw.
FLAG 1967 ist ein Studienwechsel nach dem dritten Semester nur dann nicht
beihilfenschädlich, wenn der Studienwechsel ohne Verschulden des
Studierenden durch ein unabwendbares Ereignis herbeigeführt wird. Ein
solches unabwendbares Ereignis könnte zum Beispiel eine Krankheit sein oder
ein eintretendes Gebrechen, das die Beibehaltung und Fortführung der
betriebenen Studienrichtung unmöglich macht. Das unabwendbare Ereignis
(Krankheit, Verletzung) bzw. das Vorliegen eines wichtigen Grundes muss also den
Studienwechsel erforderlich machen.
So hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom
11. November 1988, 98/12/0419, erkannt, dass eine mehrjährige
Ganztagesbeschäftigung als Studienunterbrechung keinen wichtigen Grund
darstellt.
Zum Abbruch eines Studiums und mehrjährige dazwischen
liegende Berufstätigkeit stellte der VwGH in seinem Erkenntnis vom
11. April 2002, 2002/10/0167, Folgendes fest:
Zwar enthält das
Studienförderungsgesetz - abgesehen vom § 14 Abs. 1 letzter Satz, der
für den Sonderfall von Mehrfachstudien eine spezielle Regelung trifft -
keine Definition, was unter einem Studienwechsel zu verstehen ist. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel allerdings
dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber
noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein
anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes
Studium beginnt. Im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien
(Mehrfachstudien) liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende an
Stelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium
benennt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl. 97/12/0371, mit
Hinweis auf Vorjudikatur). Da die Beschwerdeführerin
somit ihren
Studienwechsel erst mit der Aufnahme des Studiums an der Fachhochschule in
Dornbirn vollzogen ha
t, war § 17
Abs. 1 Z. 2 StudFG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 anzuwenden. Es kann daher
nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn ihr Antrag auf Gewährung von
Studienbeihilfe im Dezember 2001 mangels eines günstigen Studienerfolges
(verspäteter Studienwechsel) abgewiesen worden ist.
Im vorliegenden Fall liegt somit ein schädlicher
Studienwechsel vor.
Im Punkt 2 der Berufung stützt sich die Bw. auf den
Kommentar zum Familienlastenausgleich (Wittmann-Galleta), C 10/5 zu § 2
FLAG, wo es ua. heißt:
Dem FLAG 1967 ist nicht
zu entnehmen, dass sich der Anspruch auf Familienbeihilfe nur auf eine einzige
Berufsausbildung, also auf ein einziges Studium
beschränkt.
Die Bw. erklärt zwar unter dem gleichen Punkt, dass
nach Auffassung der Verwaltung neuerlich Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
wenn ein Studium abgeschlossen und mit einem neuen begonnen wird oder wenn nach
Abbruch eines Studiums eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b
erster Satz begonnen wird, kann aber nicht verstehen, weshalb eine weitere
Ausbildung nach einem abgeschlossenen, ja sogar abgebrochenen Studium steuerlich
begünstigt, der umgekehrte Fall (Studienbeginn nach einer anderweit
erfolgreichen Ausbildung) dagegen benachteiligt sein sollte.
Der § 2 Abs1 lit. b FLAG 1967 normiert, dass bei einem
Studienwechsel, der im gegenständlichen Fall nach der Judikatur des VwGH
vorliegt, die im § 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen auch für
den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten. Dazu wird auf den Kommentar zum
Familienlastenausgleich (Wittmann Galleta), 10/5 zu § 2 verwiesen, wo
ebenfalls klargestellt ist, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe
grundsätzlich auch dann weg fällt, wenn der Studierende das Studium
nach dem jeweils geltenden dritten inskribierten (zugelassenen) Semester (nach
dem zweiten Ausbildungsjahr) wechselt.
Die im Punkt 3 der Berufung angeführte
Berücksichtigung von Unterhalt im Sinne des § 140 ABGB
vermag einen Familienbeihilfenanspruch nicht zu begründen, weil der
schädliche Studienwechsel dem entgegensteht.
Die kürzer gefasste Begründung im Vorlageantrag
entspricht im Wesentlichen der Berufung und wurde somit in obige Erwägung
miteinbezogen.
Der unabhängige Finanzsenat hatte daher die Berufung
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
3. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0060-G/03
- Stammnummer
- 7500
- Gültig
- 03.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF