…nicht zu ermitteln (VwGH, 30. April 1999, 98/16/0241) Betrifft die vermögensrechtliche Seite einer Aufteilungsvereinbarung ausschließlich einen Grundstücksanteil samt Einfamilienhaus, die Übernahme der damit verbundenen Belastungen sowie eine Ausgleichszahlung, so handelt es sich nicht um eine Aufteilungsvereinbarung mit Globalcharakter, sondern ist die Übernahme der…
…Im Gegenteil, wurden doch sämtliche übrigen Vermögenswerte - wie bereits ausgeführt - vorab aufgeteilt und waren somit nicht mehr Gegenstand des Vergleiches. Betrifft die vermögensrechtliche Seite des Scheidungsvergleiches aber nur die Übertragung des Rechtes auf Einräumung des Wohnungseigentums an der Ehewohnung, sowie die Ausgleichszahlung und Kreditübernahme und…
…Liegenschaftsanteile zu, so hatte die belangte Behörde diese Gegenleistungen und nicht die Einheitswerte der Liegenschaftsanteile als Steuerbemessungsgrundlage heranzuziehen (VwGH 25.11.1999, 99/16/0030). Betraf die vermögensrechtliche Seite des Scheidungsvergleiches nur Grundstücksübertragungen sowie eine Ausgleichszahlung, war also anderes Vermögen nicht Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung, so…
…ist auch im vorliegenden Fall unbedenklich davon auszugehen, dass es sich beim streitgegenständlichen Scheidungsvergleich nicht um eine Globalvereinbarung handelt, betrifft doch die vermögensrechtliche Seite dieses Vergleiches nur die gegenständlichen Grundstücksübertragungen. Weiteres Vermögen ist nicht Gegenstand der Scheidungsvereinbarung. Die gegenseitige Übertragung von Eigentumsanteilen ist daher als…
…ist auch im vorliegenden Fall unbedenklich davon auszugehen, dass es sich beim streitgegenständlichen Scheidungsvergleich nicht um eine Globalvereinbarung handelt, betrifft doch die vermögensrechtliche Seite dieses Vergleiches nur die gegenständlichen Grundstücksübertragungen. Weiteres Vermögen ist nicht Gegenstand der Scheidungsvereinbarung. Die gegenseitige Übertragung von Eigentumsanteilen ist daher als…
…ist auch im vorliegenden Fall unbedenklich davon auszugehen, dass es sich beim streitgegenständlichen Scheidungsvergleich nicht um eine Globalvereinbarung handelt, betrifft doch die vermögensrechtliche Seite dieses Vergleiches nur die gegenständlichen Grundstücksübertragungen. Weiteres Vermögen ist nicht Gegenstand der Scheidungsvereinbarung. Die gegenseitige Übertragung von Eigentumsanteilen ist daher als…
…die Übertragung einer Liegenschaft gedacht ist, diese Leistung nicht mehr als allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung angesehen werden kann und daher dem Grundstückserwerb zuzurechnen ist. Betrifft also die vermögensrechtliche Seite des Scheidungsvergleiches nur Grundstücksübertragungen sowie eine Ausgleichszahlung, ist also anderes Vermögen nicht Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung…
…handelt es sich nicht etwa um eine Globalvereinbarung, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift richtig aufgezeigt hat, weil die vermögensrechtliche Seite dieses Vergleiches nur die gegenständlichen Grundstücksübertragungen sowie die Ausgleichszahlung betrifft. Anderes Vermögen ist nicht Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung. Die gegenseitige Übertragung von "Wohnungseigentumshälften" ist…
…Seite 31 und insbesondere die Seiten 55ff). Die Berücksichtigung des Kindeswohls ist keineswegs auf den Bereich der personenrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die vermögensrechtliche Seite des Eltern-Kind-Verhältnisses (vgl. Eypeltauer, ÖA 1988, Seite 91 und insbesondere Seite…
…Vorlageantrag wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Scheidungsvergleich weise insofern Globalcharakter auf, weil die vermögensrechtliche Seite der Aufteilung nicht nur die Übertragung der Liegenschaft samt damit verbundener Übernahme des pfandrechtlich besicherten Darlehens - im Übrigen aushaftend mit lediglich ca. € 12.000 - und Zahlung des Ausgleichsbetrages beinhalte…
…den mit Punkt IV übernommenen Liegenschaftsanteilen als Gegenleistung zuordnen" (vgl. auch VwGH 25.11.1999, 99/16/0064). Betraf die vermögensrechtliche Seite des Scheidungsvergleiches nur Grundstücksübertragungen sowie eine Ausgleichszahlung, war also anderes Vermögen nicht Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung, so handelte es sich nicht um eine Globalvereinbarung…
…16/0030). In derartigen Fällen handelt es sich dann nicht - wie eingewendet - um eine Globalvereinbarung, wenn die vermögensrechtliche Seite des Vergleiches nur die gegenständliche Grundstücksübertragung sowie die Darlehensübernahme bzw. Ausgleichszahlung betrifft; diesfalls ist der Wert der genau bezeichneten Gegenleistung ohne Weiteres ermittelbar (vgl. zB VwGH…
…ohne weiteres ermittelbar. In derartigen Fällen handle es sich sohin nicht etwa - wie eingewendet - um eine Globalvereinbarung, weil die vermögensrechtliche Seite des Vergleiches nur die gegenständlichen Grundstücksübertragungen sowie die Darlehensübernahme bzw. Ausgleichszahlung betrifft. Die gegenseitige Übertragung von Liegenschaften ist jedenfalls als Tausch anzusehen; die genau…
…ohne weiteres ermittelbar. In derartigen Fällen handle es sich sohin nicht etwa - wie eingewendet - um eine Globalvereinbarung, weil die vermögensrechtliche Seite des Vergleiches nur die gegenständlichen Grundstücksübertragungen sowie die Darlehensübernahme bzw. Ausgleichszahlung betrifft. Die gegenseitige Übertragung von Liegenschaften ist jedenfalls als Tausch anzusehen; die genau…
…entsprechendes Sachverständigengutachten, ermittelbar. Auch im vorliegenden Fall handelt es sich nicht etwa um eine Globalvereinbarung, weil die vermögensrechtliche Seite dieses Vergleiches nur die gegenständlichen Grundstücksübertragungen sowie die Ausgleichszahlung betrifft. Anderes Vermögen ist nicht Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung. Die gegenseitige Übertragung von Liegenschaftsanteilen ist als Tausch…
…99/16/0030). In derartigen Fällen handelt es sich dann nicht um eine Globalvereinbarung, wenn die vermögensrechtliche Seite des Vergleiches nur die gegenständliche Grundstücksübertragung sowie die Ausgleichszahlung betrifft; diesfalls ist der Wert der genau bezeichneten Gegenleistung ohne Weiteres ermittelbar (vgl. zB VwGH 29.1.1996…
…ermittelbar. Auch im berufungsgegenständlichen Fall handelt es sich nicht um eine Globalvereinbarung. Die vermögensrechtliche Seite der Vereinbarung betrifft nur die Grundstücksübertragungen sowie die Übernahme von Belastungen. Anderes Vermögen ist nicht Gegenstand der Vereinbarung. Nach der Gliederung der gegenständlichen Vereinbarung betreffend die Punkte I und II…
…für die Übertragung einer Liegenschaft gedacht ist, diese Leistung nicht mehr als allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung angesehen werden kann. Betraf die vermögensrechtliche Seite des Scheidungsvergleiches nur Grundstücksübertragungen sowie eine Ausgleichszahlung, ist also anderes Vermögen nicht Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung, so handelt es sich nicht um…
…ist lt. VwGH ausschließlich die vermögensmäßige Auseinandersetzung im Vergleich zu betrachten. Enthält die vermögensrechtliche Seite des Vergleiches (nach Wortlaut und Systematik) ausschließlich Liegenschaften und unmittelbar damit verknüpfte Leistungen, so ist eine GrESt-pflichtige Gegenleistung zu ermitteln. Im gegenständlichen Fall hat das positive eheliche Vermögen, über…
…für die Übertragung einer Liegenschaft gedacht ist, diese Leistung nicht mehr als allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung angesehen werden kann. Betraf die vermögensrechtliche Seite des Scheidungsvergleiches nur Grundstücksübertragungen sowie eine Ausgleichszahlung, war also anderes Vermögen nicht Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung, so handelt es sich nicht um…