…nicht zu ermitteln (VwGH, 30. April 1999, 98/16/0241) Betrifft die vermögensrechtliche Seite einer Aufteilungsvereinbarung ausschließlich einen Grundstücksanteil samt Einfamilienhaus, die Übernahme der damit verbundenen Belastungen sowie eine Ausgleichszahlung, so handelt es sich nicht um eine Aufteilungsvereinbarung mit Globalcharakter, sondern ist die Übernahme der…
…den mit Punkt IV übernommenen Liegenschaftsanteilen als Gegenleistung zuordnen" (vgl. auch VwGH 25.11.1999, 99/16/0064). Betraf die vermögensrechtliche Seite des Scheidungsvergleiches nur Grundstücksübertragungen sowie eine Ausgleichszahlung, war also anderes Vermögen nicht Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung, so handelte es sich nicht um eine Globalvereinbarung…
… 7 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 2 % von der Gegenleistung in Höhe von 141.687,37 € (gerundet gemäß § 204 BAO). Das Finanzamt begründete: "Die vermögensrechtliche Seite des gegenständlichen Vergleiches beschränkt sich lediglich auf die Grundstücksübertragung, die Darlehensübernahme sowie die Ausgleichszahlung. Anderes Vermögen ist…
…Im Gegenteil, wurden doch sämtliche übrigen Vermögenswerte - wie bereits ausgeführt - vorab aufgeteilt und waren somit nicht mehr Gegenstand des Vergleiches. Betrifft die vermögensrechtliche Seite des Scheidungsvergleiches aber nur die Übertragung des Rechtes auf Einräumung des Wohnungseigentums an der Ehewohnung, sowie die Ausgleichszahlung und Kreditübernahme und…
…Liegenschaftsanteile zu, so hatte die belangte Behörde diese Gegenleistungen und nicht die Einheitswerte der Liegenschaftsanteile als Steuerbemessungsgrundlage heranzuziehen (VwGH 25.11.1999, 99/16/0030). Betraf die vermögensrechtliche Seite des Scheidungsvergleiches nur Grundstücksübertragungen sowie eine Ausgleichszahlung, war also anderes Vermögen nicht Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung, so…
…2006/16/0018) ist bei einem Scheidungsvergleich nach dessen Wortlaut und Gliederung für den Einzelfall zu beurteilen, ob die vermögensrechtliche Seite des Vergleiches nur eine Grundstücksübertragung betrifft, für die die Gegenleistung eindeutig bezeichnet oder auch anderes Vermögen Gegenstand dieser Scheidungsfolgenvereinbarung ist und deshalb infolge des…
…ist auch im vorliegenden Fall unbedenklich davon auszugehen, dass es sich beim streitgegenständlichen Scheidungsvergleich nicht um eine Globalvereinbarung handelt, betrifft doch die vermögensrechtliche Seite dieses Vergleiches nur die gegenständlichen Grundstücksübertragungen. Weiteres Vermögen ist nicht Gegenstand der Scheidungsvereinbarung. Die gegenseitige Übertragung von Eigentumsanteilen ist daher als…
…ist auch im vorliegenden Fall unbedenklich davon auszugehen, dass es sich beim streitgegenständlichen Scheidungsvergleich nicht um eine Globalvereinbarung handelt, betrifft doch die vermögensrechtliche Seite dieses Vergleiches nur die gegenständlichen Grundstücksübertragungen. Weiteres Vermögen ist nicht Gegenstand der Scheidungsvereinbarung. Die gegenseitige Übertragung von Eigentumsanteilen ist daher als…
…ist auch im vorliegenden Fall unbedenklich davon auszugehen, dass es sich beim streitgegenständlichen Scheidungsvergleich nicht um eine Globalvereinbarung handelt, betrifft doch die vermögensrechtliche Seite dieses Vergleiches nur die gegenständlichen Grundstücksübertragungen. Weiteres Vermögen ist nicht Gegenstand der Scheidungsvereinbarung. Die gegenseitige Übertragung von Eigentumsanteilen ist daher als…
…die Übertragung einer Liegenschaft gedacht ist, diese Leistung nicht mehr als allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung angesehen werden kann und daher dem Grundstückserwerb zuzurechnen ist. Betrifft also die vermögensrechtliche Seite des Scheidungsvergleiches nur Grundstücksübertragungen sowie eine Ausgleichszahlung, ist also anderes Vermögen nicht Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung…
…Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, aber auch die Lebensverhältnisse der Eltern zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls ist keineswegs auf den Bereich der personenrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die vermögensrechtliche Seite des…
…630,60 verringert und der diesbezügliche Betrag aufgelassen werde. 5. Berufungsvorentscheidung In der zur abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Folgendes entgegen: "Da die vermögensrechtliche Seite der Vereinbarung vom 22.2.2012 nur Grundstücksübertragungen betrifft, kann von einer Globalvereinbarung nicht ausgegangen werden. Die gegenseitige Übertragung…
…863,41 verringert und der diesbezügliche Betrag aufgelassen werde. 5. Berufungsvorentscheidung In der zur abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Folgendes entgegen: "Da die vermögensrechtliche Seite der Vereinbarung vom 22.2.2012 nur Grundstücksübertragungen betrifft, kann von einer Globalvereinbarung nicht ausgegangen werden. Die gegenseitige Übertragung…
…handelt es sich nicht etwa um eine Globalvereinbarung, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift richtig aufgezeigt hat, weil die vermögensrechtliche Seite dieses Vergleiches nur die gegenständlichen Grundstücksübertragungen sowie die Ausgleichszahlung betrifft. Anderes Vermögen ist nicht Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung. Die gegenseitige Übertragung von "Wohnungseigentumshälften" ist…
…Seite 31 und insbesondere die Seiten 55ff). Die Berücksichtigung des Kindeswohls ist keineswegs auf den Bereich der personenrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die vermögensrechtliche Seite des Eltern-Kind-Verhältnisses (vgl. Eypeltauer, ÖA 1988, Seite 91 und insbesondere Seite…
…Vorlageantrag wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Scheidungsvergleich weise insofern Globalcharakter auf, weil die vermögensrechtliche Seite der Aufteilung nicht nur die Übertragung der Liegenschaft samt damit verbundener Übernahme des pfandrechtlich besicherten Darlehens - im Übrigen aushaftend mit lediglich ca. € 12.000 - und Zahlung des Ausgleichsbetrages beinhalte…
…den mit Punkt IV übernommenen Liegenschaftsanteilen als Gegenleistung zuordnen" (vgl. auch VwGH 25.11.1999, 99/16/0064). Betraf die vermögensrechtliche Seite des Scheidungsvergleiches nur Grundstücksübertragungen sowie eine Ausgleichszahlung, war also anderes Vermögen nicht Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung, so handelte es sich nicht um eine Globalvereinbarung…
…16/0030). In derartigen Fällen handelt es sich dann nicht - wie eingewendet - um eine Globalvereinbarung, wenn die vermögensrechtliche Seite des Vergleiches nur die gegenständliche Grundstücksübertragung sowie die Darlehensübernahme bzw. Ausgleichszahlung betrifft; diesfalls ist der Wert der genau bezeichneten Gegenleistung ohne Weiteres ermittelbar (vgl. zB VwGH…
…ohne weiteres ermittelbar. In derartigen Fällen handle es sich sohin nicht etwa - wie eingewendet - um eine Globalvereinbarung, weil die vermögensrechtliche Seite des Vergleiches nur die gegenständlichen Grundstücksübertragungen sowie die Darlehensübernahme bzw. Ausgleichszahlung betrifft. Die gegenseitige Übertragung von Liegenschaften ist jedenfalls als Tausch anzusehen; die genau…
…ohne weiteres ermittelbar. In derartigen Fällen handle es sich sohin nicht etwa - wie eingewendet - um eine Globalvereinbarung, weil die vermögensrechtliche Seite des Vergleiches nur die gegenständlichen Grundstücksübertragungen sowie die Darlehensübernahme bzw. Ausgleichszahlung betrifft. Die gegenseitige Übertragung von Liegenschaften ist jedenfalls als Tausch anzusehen; die genau…