…16/0591) ist nämlich konkret die vermögensmäßige Auseinandersetzung zu betrachten. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Regelungen über Obsorge, Unterhalt etc. unter Punkten 1. bis 4. jedenfalls nicht zur "Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse" zählen, kommt der vermögensmäßigen Auseinandersetzung dann kein Globalcharakter zu…
…sich eine "Globalvereinbarung" iSd §§ 81 ff. EheG erblickt, ist aber laut VwGH konkret die vermögensmäßige Auseinandersetzung zu betrachten. Nach dieser unter Punkt "III. Liegenschaften" getroffenen Vereinbarung, worin nach Darstellung zunächst der den Ehegatten gehörigen Liegenschaften die Regelung getroffen wird, dass einerseits der Bw seinen Hälfteanteil…
…bereinigter - "Regelungsgegenstände" (Kindesunterhalt, Unterhaltsverzicht der Gatten, Inventar, Versicherungen etc.) eine "Gesamtheit" erblickt und den vereinbarten Leistungen "Globalcharakter" zuspricht, ist nämlich laut VwGH konkret die vermögensmäßige Auseinandersetzung zu betrachten. Dieser kommt dann kein "Globalcharakter" zu, wenn sie - wie gegenständlich unter Punkt 4. - nur die Übertragung von…
…nur die gegenständlichen Grundstücksübertragungen sowie die Ausgleichszahlung betrifft. Anderes Vermögen ist nicht Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung. Lt. VwGH ist daher ausschließlich die vermögensmäßige Auseinandersetzung im Vergleich zu betrachten. Aus einem Vergleich wird aber jeder Teil berechtigt und verpflichtet, sodass aus den gegenseitigen Vermögenstransfers jedenfalls Leistung und…
…Ausgleichszahlung betrifft. Anderes Vermögen ist nicht Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung. Lt. VwGH ist daher ausschließlich die vermögensmäßige Auseinandersetzung im Vergleich zu betrachten. Aus einem Vergleich wird aber jeder Teil berechtigt und verpflichtet, sodass aus den gegenseitigen Vermögenstransfers jedenfalls Leistung und Gegenleistung entspringen. Auf Basis dieser VwGH…
…Scheidungsvergleichen Gegenleistungen für grunderwerbsteuerpflichtige Transaktionen ermittelt werden können. Hierfür ist lt. VwGH ausschließlich die vermögensmäßige Auseinandersetzung im Vergleich zu betrachten. Enthält die vermögensrechtliche Seite des Vergleiches (nach Wortlaut und Systematik) ausschließlich Liegenschaften und unmittelbar damit verknüpfte Leistungen, so ist eine GrESt-pflichtige Gegenleistung zu ermitteln…
…8.2003, 2000/16/0591) ist nämlich konkret die vermögensmäßige Auseinandersetzung zu betrachten. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Regelung über den Unterhalt unter Punkt 1. nicht zur "Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse" zählt, kommt der vermögensmäßigen Auseinandersetzung dann kein Globalcharakter zu, wenn…
…vom 7.8.2003, 2000/16/0591) konkret die vermögensmäßige Auseinandersetzung zu betrachten. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Regelung des Ehegattenunterhaltes jedenfalls nicht zur "Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse" zählt, kommt der vermögensmäßigen Auseinandersetzung dann kein "Globalcharakter" zu, wenn sie - wie gegenständlich…
…die Ausgleichszahlung betrifft. Anderes Vermögen ist nicht Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung. Lt. VwGH ist daher ausschließlich die vermögensmäßige Auseinandersetzung im Vergleich zu betrachten. Aus einem Vergleich wird aber jeder Teil berechtigt und verpflichtet, sodass aus den gegenseitigen Vermögenstransfers jedenfalls Leistung und Gegenleistung entspringen. Auf Basis dieser…
…vom 7.8.2003, 2000/16/0591) konkret die vermögensmäßige Auseinandersetzung zu betrachten. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Regelung des Ehegattenunterhaltes jedenfalls nicht zur "Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse" zählt, kommt der vermögensmäßigen Auseinandersetzung dann kein "Globalcharakter" zu, wenn sie - wie gegenständlich…
…Vereinbarungen - insbesondere auch bezüglich des gegenseitigen Unterhaltsverzichtes der Ehegatten - eine Gesamtlösung bzw. einen "Spitzenausgleich" erblickt und damit den vereinbarten Leistungen "Globalcharakter" zuspricht, ist nämlich laut VwGH konkret die vermögensmäßige Auseinandersetzung zu betrachten. Dieser kommt dann kein "Globalcharakter" zu, wenn sie - wie gegenständlich unter Punkt IV…
…Entgegen dem Dafürhalten der Bw, es handle sich beim Scheidungsvergleich um eine Art "Globalvereinbarung", mit der eine Gesamtbereinigung verschiedenartigster Ansprüche erfolge, ist aber laut VwGH konkret die vermögensmäßige Auseinandersetzung zu betrachten. Nach dieser unter Punkt II. getroffenen Vereinbarung, wonach im Ergebnis einerseits der Ehegatte durch…
…sich eine "Globalvereinbarung" iSd §§ 81 ff. EheG erblickt, ist aber laut VwGH konkret die vermögensmäßige Auseinandersetzung zu betrachten. Nach dieser unter Punkt "III. Liegenschaften" getroffenen Vereinbarung, worin nach Darstellung zunächst der den Ehegatten gehörigen Liegenschaften die Regelung getroffen wird, dass einerseits AJ seinen Hälfteanteil an…
…Dies entsprach dem damaligen Wissensstand, war aber letztlich nur Auszug der generellen Absicht der Sicherstellung des Vermögens) als durch den Kaufpreis der vermögensmäßige Gegenwert in der Stiftung verbleiben würde. Nun war aber noch eine Einigung zwischen Vorstand und Käufer hinsichtlich des Kaufpreises (die ursprünglich angesetzten…
…ua. darauf hin, dass der vermögensrechtliche Auseinandersetzung dann kein "Globalcharakter" zukomme. wenn sie nur den Austausch von Liegenschaftsanteilen und keine anderen Vermögenswerte zum Gegenstand habe und verwies dazu auf die Erkenntnisse des VwGH vom 30.6.2005, 2005/16/0085 und 7.8.2003, 2000…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Adr, vertreten durch MMag. Dr. Manfred Schnetzer, Rechtsanwalt, 6850 Dornbirn, Lustenauerstraße 64, vom 18. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 9. Februar 2009 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat am 24. Jänner 2008 durch die Vorsitzende Dr. Bavenek-Weber und die weiteren Mitglieder HR Mag. Ilse Rauhofer (§ 270 Abs. 1 Z. 4 BAO), Dkfm. Dr. Peter Bernert und Mag. Marion Ibetsberger über die Berufung der W , Z1, Z2, vertreten…
…der Zuwendung des Vorteiles, der die eigenen Vermögenseinbußen (Kosten, Gegenleistung) übersteigt, liegt eine freigebige Zuwendung. Bei Geschäften zwischen nahen Verwandten werden oftmals Leistung und Gegenleistung nicht so abgewogen, wie es bei Geschäften zwischen Fremden üblich ist. Insbesondere bei Auseinandersetzungen zwischen nahen Verwandten nach Erbfolgen, bei
…H.S. alleine aus den Positionen "nicht gedeckte Verlustanteile" ergeben würden und deshalb - weil sie im fiktiven, künftigen Auseinandersetzungs- oder Konkursfall nicht einbezahlt werden müssten - bei der Berechnung des Teilwertes der Kommanditeinlagen wieder hinzugerechnet werden müssten. Dazu sei angemerkt, dass es sich bei den im §…
Die sich ergebenden Änderungen bei der Gewinnverteilung (Tz 3 des Bp-Berichtes) sind auch nicht geringfügig. Die Ermessensübung zugunsten der Wiederaufnahme ist somit ebenfalls gesetzlich gedeckt. Auf die Frage, ob die Änderungen lt. Tz 1 des Bp-Berichtes (Privataufwendungen) für sich alleine oder ob die…