…470 Miete plus € 97 Strom). Dies mit der Begründung (Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2009), dass nach der Rechtsprechung des VwGH nur unvermeidbare Mehraufwendungen absetzbar seien, also jene Kosten, die ein Steuerpflichtiger für eine zweckentsprechende Wohnung (Kleinwohnung mit max. 55 m2) für sich allein aufwenden…
…Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen…
…€, 67,72%) anteilig auf die geringwertigen Wirtschaftsgüter 1.615,09 € und auf die aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgüter 3.388,30 € entfallen. Zu den vom Bw als Werbungskosten gelten gemachten Wirtschaftsgütern ist jedoch darauf hinzuweisen, dass lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass…
…14/0081, ÖStZB 1992, 755)" (VwGH 23.5.2000, 95/14/0096). Reinigung Wenn der Bw. aus freien Stücken der Gewinnung von Freizeit den Vorzug einräumt und die Erledigung derartiger Verrichtungen entgeltlich Dritten überlässt, dann liegen unvermeidbare Mehraufwendungen nicht vor (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band…
…zur Verfügung. Die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist im Übrigen für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen. Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommen nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Abgabenpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (VwGH 23.05.2000…
…betreffend die Vorjahre, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.5.2000, Zl. 95/14/0096, Rz 349 LStRili) nur unvermeidbare Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende angemietete Wohnung bzw. Hotelzimmer als Werbungskosten in Betracht kommen würden. Die Mietwohnung des Bw. umfasse jedoch 90m², die geltend…
…Einkommensteuer-Handbuch, Kommentar zu § 16 Tz. 102). Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommen unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand können daher "für eine gewisse Übergangszeit" Aufwendungen für…
…wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden. Wenn dem Arbeitnehmer unvermeidbare Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muß, ein Umzug nicht möglich ist und ihm eine tägliche Rückkehr zur Familienwohnung nicht zugemutet werden kann, werden die dadurch bedingten Mehraufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen sein, soweit der…
… lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum (Familien)Wohnsitz, sind als beruflich bedingte Mehraufwendungen abzugsfähig (VwGH 24.11…
…wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Handelt es sich dabei um unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den…
…- B. (etwa 200 km laut Google-Routenplaner) eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zugemutet werden. e. Abzugsfähige Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kommen unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Abgabenpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen…
…sind steuerlich nicht als Sonderausgabenposten in Abzug zu bringen. b) Kosten der doppelten Haushaltsführung: Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.5.2000, 95/14/0096) nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die der/dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen…
…Rechtsprechung des VwGH, vgl. das Erkenntnis vom 23.5.2000, 95/14/0096, nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht kämen, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen müsse. Das Finanzamt erachtete die Kosten für eine zweckentsprechende Wohnung - für den Bw. allein eine Kleinwohnung…
…Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes gehandelt, versagt. Ausgehend von der steuerlich anerkannten doppelten Haushaltsführung müßten seiner Meinung nach mit dieser in Zusammenhang stehende, unvermeidbare Mehraufwendungen, wie eben die Umzugskosten, steuerlich beachtlich sein. B) Was die Mietkosten für eine Wohnung in L betreffe, so lägen diese über…
…Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nur in Höhe von € 684,25 anerkannt. Begründend wurde ausgeführt: "Als Werbungskosten gemäß § 16 EStG im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kommen nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss…
…Abzug zuzulassen." Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. März 2010 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ua. ausgeführt: "Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommen laut Rz 349 LStR unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Abgabenpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (VwGH…
…Begründung, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 23. Mai 2000, Zl. 95/14/0096, Rz 349 LStRili) nur unvermeidbare Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende angemietete Wohnung von ca. 40m² bzw. Hotelzimmer als Werbungskosten in Betracht kommen würden. Die Mietwohnung des Bw. umfasse jedoch 90m²…
…Familienheimfahrten für die Jahre 2001 und 2002 sowie die Rechnungen für diverse Einrichtungsgegenstände aus dem Jahr 2001. Mit Berufungsvorentscheidungen vom 19. Juli 2006 wies das Finanzamt die Berufungen als unbegründet ab: Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 23. Mai 2000, Zl. 95/14/0096, Rz 349 LStRili) würden nur unvermeidbare Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende angemietete Wohnung von ca. 40 m² bzw. Hotelzimmer als Werbungskosten in Betracht kommen. Die Mietwohnung des Bw. würde 95 m² umfassen und nur…
…Kurses (nicht jede Woche, aber zumindest alle zwei Wochen) Aus den obigen Angaben gehe hervor, dass eine tägliche Rückkehr nach Lu. unzumutbar gewesen sei und es sich um unvermeidbare Mehraufwendungen handle. Zudem widerspreche es der Lebenserfahrung, dass ein junger Mensch, der mit seiner Ehefrau 2003…