…470 Miete plus € 97 Strom). Dies mit der Begründung (Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2009), dass nach der Rechtsprechung des VwGH nur unvermeidbare Mehraufwendungen absetzbar seien, also jene Kosten, die ein Steuerpflichtiger für eine zweckentsprechende Wohnung (Kleinwohnung mit max. 55 m2) für sich allein aufwenden…
…Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen…
…abziehbar. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart…
…€, 67,72%) anteilig auf die geringwertigen Wirtschaftsgüter 1.615,09 € und auf die aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgüter 3.388,30 € entfallen. Zu den vom Bw als Werbungskosten gelten gemachten Wirtschaftsgütern ist jedoch darauf hinzuweisen, dass lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass…
…14/0081, ÖStZB 1992, 755)" (VwGH 23.5.2000, 95/14/0096). Reinigung Wenn der Bw. aus freien Stücken der Gewinnung von Freizeit den Vorzug einräumt und die Erledigung derartiger Verrichtungen entgeltlich Dritten überlässt, dann liegen unvermeidbare Mehraufwendungen nicht vor (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band…
…ETW von 114 m², 43% der Betriebsausgaben zu gewähren, eine Vorsteuer jedoch nicht in Abzug zu bringen. Der Bf. begehrt die gesamten Kosten als „unvermeidbare Mehraufwendungen“ zu qualifizieren, bedingt durch den Nächtigungsbedarf des Bf. und seiner auch im BL 2 arbeitenden Exgattin, allfälligen Nächtigungsbedarf von…
…zur Verfügung. Die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist im Übrigen für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen. Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommen nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Abgabenpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (VwGH 23.05.2000…
…betreffend die Vorjahre, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.5.2000, Zl. 95/14/0096, Rz 349 LStRili) nur unvermeidbare Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende angemietete Wohnung bzw. Hotelzimmer als Werbungskosten in Betracht kommen würden. Die Mietwohnung des Bw. umfasse jedoch 90m², die geltend…
…Einkommensteuer-Handbuch, Kommentar zu § 16 Tz. 102). Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommen unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand können daher "für eine gewisse Übergangszeit" Aufwendungen für…
…Aufwendungen für Hotelzimmer von € 2.389,00 und Verpflegungsmehraufwendungen in Form pauschaler Diäten von € 2.191,50 für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten angesetzt. Rechtliche Würdigung: Als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kommen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht…
…siehe Rz 346) in den Nahbereich einer dieser Beschäftigungsorte zu verlegen. Hinsichtlich des (der) anderen Beschäftigungsorte(s) können sodann die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen. Rz 349: Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommen unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Abgabenpflichtigen dadurch erwachsen…
…Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass sie am Beschäftigungsort wohnen müssen und ihnen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sein…
…Alleinverdienerabsetzbetrag Folge, kürzte aber gleichzeitig die im Erstbescheid zur Gänze anerkannten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung auf € 13.930,85. Als Begründung wurde ausgeführt: "Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommen unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die für eine zweckentsprechende Unterkunft aufgewendet werden müssen. Als…
…Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann, wie die tägliche Rückkehr zum (Familien)Wohnsitz, sind als beruflich bzw betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener…
…des Familienwohnsitzes in Österreich konnte vom Bf aufgrund der Berufstätigkeit seiner Frau und der damit verbundenen steuerlich relevanten Erwerbseinkünfte ebensowenig zugemutet werden wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz (einfache Fahrtstrecke rund 300 km). Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können unvermeidbare Mehraufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden…
…für die ab Mai 2013 angemietete Wohnung (129 m2) iHv EUR 10.800,00 um 54%, mit der Begründung, dass als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur unvermeidbare Mehraufwendungen, - das sind Miet-, Betriebskosten bezogen auf eine Kleinwohnung (rund 60 m2) - in Betracht kommen. Darüber…
…Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum (Familien)Wohnsitz, sind als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener…
… lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum (Familien)Wohnsitz, sind als beruflich bedingte Mehraufwendungen abzugsfähig (VwGH 24.11…
…Euro dafür auszugeben, den Familienwohnsitz aufzusuchen. Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs 1 EStG) auch unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabenpflichtige dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (VwGH 23.5.2000, 95/14/0096…
…die Berechnung fiktiver, angemessener Mietkosten geboten, weil nur unvermeidbare Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung absetzbar sind. Auf Anfrage des Bundesfinanzgerichtes teilte der Bf durch seine steuerliche Vertreterin mit, dass die von ihm bewohnte Wohnung rund 100 – 120 m 2 groß gewesen sei. Die Wohnungsgröße sei…