Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100617/2012
Mittelpunkt der Lebensinteressen bei Doppelansässigkeit in Österreich und in der Schweiz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100617/2012vom 16.08.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 ist für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen:
- Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen
- Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5
- der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6
- dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Abs. 1 Z 6 letzter Satz) und
- Werbungskosten im Sinne des Abs. 2.
Die erstmals im Beschwerdeverfahren beantragten Werbungskosten wurden nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht und sind wie folgt zu berücksichtigen:
Die in der Schweiz geleisteten Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung iHv 2.226,13 Euro (2009), 2.667,00 Euro (2010) und 1.507,17 Euro (2011), die Aufwendungen für den B-Ausweis im Jahr 2009 iHv 45,11 Euro sowie für Berufsverbände von jeweils 96 Euro sind als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Weiters lag im gegenständlichen Fall liegt unstrittig ein steuerlich anzuerkennender Doppelwohnsitz vor. Die am Tätigkeitsort angemietete Wohnung (ca. 32 m2) entsprach hinsichtlich der Größe und der Miethöhe den höchstgerichtlichen Vorgaben einer zweckentsprechenden Wohnung am Beschäftigungsort. Die Aufgabe des Familienwohnsitzes in Österreich konnte vom Bf aufgrund der Berufstätigkeit seiner Frau und der damit verbundenen steuerlich relevanten Erwerbseinkünfte ebensowenig zugemutet werden wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz (einfache Fahrtstrecke rund 300 km).
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können unvermeidbare Mehraufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden. Somit sind die Mietkosten iHv 4.523,77 Euro (2009), 5.419,67 Euro (2010) und 3.062,75 Euro (2011), die Stromkosten iHv 470,98 Euro (2009), 564,26 Euro (2010) und 318,87 Euro (2011) sowie die Kosten für Heizung und Wasser iHv 298,50 Euro (2009), 357,61 Euro (2010) und 202,09 Euro (2011) absetzbar.
Weiters können im Jahr 2009 Tisch und Garderobe (298 Euro), der Staubsauber (48,29 Euro) sowie die Schilder (18,57 Euro) als geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG) sofort abgesetzt werden.
Die Anschaffungskosten des Teppichs (853,98 Euro) sowie des Schlafsofas (1.187,32 Euro) sind dagegen gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 iVm § 7 EStG 1988 über die Absetzung für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen. Bei diesen Gegenständen wird in der Praxis von einer Nutzungsdauer von zehn Jahren ausgegangen, sodass 2009 und 2010 für den Teppich eine AfA von 85,40 und für das Schlafsofa von 118,73 anzusetzen ist. Nach Beendigung der Tätigkeit in der Schweiz am 30.6.2011 lag eine beruflich veranlasste Nutzung dieser Einrichtungsgegenstände nicht mehr vor. Im Jahr 2011 ist daher lediglich eine Halbjahres-AfA iHv 42,70 Euro für den Teppich und iHv 59,37 Euro zu berücksichtigen.
Weiters sind die Kosten für Familienheimfahrten absetzbar. Der Bf hat in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 5. Juli 2021 Fahrtkosten für 38 Fahrten im Jahr 2009 (9.576 Euro), für 40 Fahrten im Jahr 2010 (10.080 Euro) und für 38 Fahrten im Jahr 2011 (9.576 Euro) geltend gemacht. Aufzeichnungen dazu wurden nicht vorgelegt. Die Anzahl der in den Jahren 2009 und 2010 geltend gemachten Familienheimfahrten ist als glaubwürdig zu beurteilen und steht mit dem Vorbringen des Bf, wonach rund 2/3 der Wochenenden in Österreich verbracht wurden, im Einklang. Dies trifft auf das Jahr 2011 nicht zu. Im Hinblick darauf, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Familienheimfahrten eingeschränkt ist, kann auf die Erörterung der Frage, wieviel Fahrten als glaubwürdig anzusehen sind, jedoch verzichtet werden. Dass dem Bf 2011 jedenfalls Fahrtkosten im höchstens abzugsfähigen Umfang (siehe unten) entstanden sind, wird nämlich nicht angezweifelt.
Die Kosten für Familienheimfahrten sind nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 ausdrücklich der Höhe nach begrenzt. Sie sind nur insoweit abzugsfähig, als sie das höchste Pendlerpauschale nicht übersteigen. Das höchste Pendlerpauschale betrug nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 idgF in den Jahren 2009 und 2010 3.372 Euro und im Jahr 2011 3.672 Euro. Dabei handelt es sich um Jahresbeträge, die entsprechend der Dauer der auswärtigen Berufstätigkeit zu aliquotieren sind.
Die auswärtige Berufstätigkeit des Bf umfasste 2009 11 Monate, 2010 12 Monate und 2011 6 Monate. Dementsprechend sind 2009 3.091,00 Euro (3.372/12*11), 2010 3.372,00 Euro und 2011 1.836,00 Euro (3.672/12*6) als Aufwendungen für Familienheimfahrten anzuerkennen.
Damit sind auch die geltend gemachten Gebühren für die Straßenbenützung Schweiz abgegolten bzw. sind sie hinsichtlich Fahrten zwischen Wohnort in der Schweiz und Arbeitsstätte nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Das Werbungskostenpauschale nach § 16 Abs. 3 EStG iHv 132 Euro kann nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Die Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten und den B-Ausweis sind auf das Werbungskostenpauschale anzurechnen. Da diese nachgewiesenen Werbungskosten höher sind als das Pauschale sind diese anzusetzen (vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 16 Tz 217).
Im Ergebnis sind die nachfolgend angeführten Werbungskosten (in Euro) zu berücksichtigen:
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2009
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2010
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2011
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Doppelte Haushaltsführung:
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Miete
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4.523,77
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5.419,67
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3.062,75
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Strom
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470,98
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564,26
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318,87
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Heizung/Wasser
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298,50
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357,61
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202,09
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Tisch/Garderobe
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298,00
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Staubsauger
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48,29
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Schilder
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18,57
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AfA Teppich
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85,40
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85,40
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42,70
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AfA Schlafsofa
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118,73
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5.862,24
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118,73
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6.545,67
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59,37
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3.685,78
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Familienheimfahrten
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3.091,00
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3.372,00
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1.836,00
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Gebühr B-Ausweis
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45,11
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WK, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte lt. Erk.
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8.998,35
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9.917,67
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5.521,78
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Sonst. WK ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag lt. Bescheid
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6.527,94
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7.684,51
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5.586,64
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Pflichtbeiträge Krankenvers.
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2.226,13
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2.667,00
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1.507,17
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Berufsverbände
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96,00
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96,00
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96,00
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Sonst. WK ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag lt. Erk.
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8.850,07
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10.447,51
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7.189,81
Der Beschwerde war in diesem Punkt somit teilweise stattzugeben.
2.3 Sonderausgaben
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 idgF sind ua. Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken- Unfall- oder PensionsversicherungLebensversicherungen bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Nach § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 idgF wird in Ergänzung des Abs. 1 bestimmt, dass für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich besteht.
Sind diese Ausgaben insgesamt niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen, gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel). Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 ergibt.
Die Ausgaben für Unfallversicherung iHv jeweils 529,24 Euro für die Jahre 2009 bis 2011 sind gem. § 18 Abs. 7 2 EStG 1988 als Sonderausgaben anzuerkennen und im nach § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 idgF vorgesehenen Umfang absetzbar.
Der Beschwerde war in diesem Punkt stattzugeben.
2.4 Antrag auf Senat und mündliche Verhandlung
Gemäß § 272 BAO (§ 282 in der zum Zeitpunkt der Berufungseinbringung maßgeblichen Fassung) obliegt die Entscheidung dem Senat, wenn dies ua in der Beschwerde (Berufung), im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird. Gleiches gilt für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 274 Abs. 1 BAO bzw. § 284 Abs. 1 BAO in der zum Zeitpunkt der Berufungseinbringung maßgeblichen Fassung) Es genügt nicht, dass ein solcher Antrag in einem (die Beschwerde/Berufung) ergänzenden Schriftsatz gestellt wird (vgl. zu § 284 Abs. 1 BAO aF zB VwGH 27.2.2001, 2000/13/0137; VwGH 16.9.2003, 2000/14/0116).
Im gegenständlichen Fall wurde ein derartiger Antrag in der Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 20. Juni 2012 nicht gestellt. Ein derartiger Antrag wurde erst im als Ergänzung zur Berufung bezeichneten Schriftsatz vom 13. August 2012 gestellt. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einer Entscheidung durch den Senat besteht daher nicht. Es bestand auch kein Anlass ein derartiges Verfahren von Amts wegen durchzuführen. Im Übrigen wurde dem Bf sowohl im Verfahren vor dem Finanzamt als auch in jenem vor dem Bundesfinanzgericht ausreichend Gelegenheit gegeben seinen Standpunkt zu erläutern.
Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.
2.5 Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Das Bundesfinanzgericht folgt der im Erkenntnis dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen sind Tatfragen, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten sind, einer (ordentlichen) Revision nicht zugänglich ist.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Salzburg, am 16. August 2021
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 4 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100617/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100617.2012
- Stammnummer
- 134150
- Gültig
- 16.08.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF