…Gewissheit bestünde, dass die in der Abgabenerklärung vertretene Rechtsansicht unrichtig ist. Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen. Wird vom Abgabepflichtigen ein bestimmter Sachverhalt vorgetragen, so kann…
…293b BAO jedenfalls ausschließe, erweist sich aus nachstehenden Gründen als völlig unberechtigt: Tatsache ist, dass die den Abgabenerklärungen 2000 zu Grunde liegende unrichtige Rechtsauffassung der Bw. - steuerliche Wirksamkeit der GesBR bereits im Jahr 2000 - vom Finanzamt aus diesen übernommen worden ist, wodurch die berichtigten Bescheide…
…weil sich der Studienort des Sohnes des Bw. innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes befindet. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 brachte daher eine offensichtlich unrichtige Rechtsauffassung zum Ausdruck: Nämlich die Zulässigkeit der Berücksichtigung der vom Bw. in dieser Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen…
…höchsten Pendlerpauschales gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG ) als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 brachten daher eine offensichtlich unrichtige Rechtsauffassung zum Ausdruck, nämlich die Zulässigkeit der Berücksichtigung der vom Bw. in diesen Steuererklärungen geltend gemachten…
…den Einkommensteuerbescheiden betreffend die Jahre 1998 und 1999 - erlassen jeweils am 7. Juni 2000 - berücksichtigte und somit die - im Sinne der obigen Ausführungen - die in den Erklärungen (des Bw.) zum Ausdruck gekommene, offenkundig unrichtige Rechtsauffassung des Bw. teilte, waren die mit Bescheiden jeweils vom 4…
…berechtigende offensichtlich unrichtige Rechtsauffassung gegeben sei, wenn sich ein Teil der Fachliteratur dieser angeschlossen habe, könne in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden, hätte es doch ansonsten der Steuerpflichtige in der Hand, entsprechende Rechtsfolgen gezielt herbeizuführen, indem er das Erscheinen eines mit seiner Rechtsauffassung korrespondierenden Fachartikels…
…die auf die sofortige gewinnmindernde Absetzung der Grunderwerbsteuer gerichtete, wenngleich durch den Bw. umfangreich untermauerte Rechtsansicht aus der Sicht der Abgabenbehörde eine offensichtlich unvertretbare und damit unrichtige Rechtsauffassung darstellt, die das Finanzamt bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung einschließlich der ihr angeschlossenen Beilagen, erkennen hätte müssen…
…der genannte Grundsatz besteht nicht darin, ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit zu schützen. Die Abgabenbehörde ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch an eine unrichtige Rechtsauffassung, von der sie bei früheren Veranlagungen…
…der Sachverhalt durchaus denkbar, führt er aber als Folge einer offenbar unrichtigen Rechtsauffassung des Abgabepflichtigen zu einem unrichtigen Ergebnis, so ist § 293b anwendbar, wenn die Abgabenbehörde die Unrichtigkeit der Rechtsauffassung (d.h. die an den Sachverhalt geknüpfte unrichtige Rechtsfolge) nicht wahrnimmt (Missverständnis, Mängel im Denkprozess…
…0152 zulässig sei auch für Mieterinvestitionen eine IZP geltend zu machen. Deren Geltendmachung sei seinerzeit unterblieben, weil man auf eine unrichtige Rechtsauffassung in den Einkommensteuerrichtlinien vertraut habe. Dem Schreiben war ein berichtigtes Verzeichnis beigefügt, mit der eine IZP für 2003 im Ausmaß von € 135…
…Deren Geltendmachung sei seinerzeit unterblieben, weil man auf die unrichtige Rechtsauffassung in den Einkommensteuerrichtlinien vertraut habe. Nach Ansicht des BMF in der nicht veröffentlichten Info SZK-010103/0023-SVE/2007 vom 14.06.2007 handle es sich nicht bloß um eine Rechts- oder Beweiswürdigungsfrage eines…
…wäre. Weiters wäre in den am 7. September 2005 vorgelegten Beilagen eine Darstellung der anrechenbaren Mindestkörperschaftsteuer enthalten. Mangels entsprechender Prüfung sei die unrichtige Rechtsauffassung des Abgabepflichtigen punkto Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer nicht erkannt und mit Bescheid vom 12. September 2005 eine erklärungsgemäße Veranlagung durchgeführt worden. Gemäß …
…um einen falsch dargestellten Sachverhalt oder eine unrichtige Rechtsansicht handelt. Ebenso, ob es sich um eine Rechtsfrage handelt, die eine unterschiedliche Lösung denkbar erscheinen lässt oder nicht. Wesentlich ist, dass für die Abgabenbehörde die Unrichtigkeit der in der Abgabenerklärung vertretenen Rechtsauffassung klar erkennbar gewesen wäre…
…ohne hiefür weitere Gründe anzuführen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner: Wenn die Abgabenbehörde nach Treu und Glauben bei späteren Veranlagungen zufolge des Prinzips der Abschnittbesteuerung nicht an eine unrichtige Rechtsauffassung gebunden ist, von der sie bei früheren ausgegangen ist (VwGH 18.12.1996…
…die Übernahme eines offensichtlich widersprüchlichen, nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmenden Sachverhaltes, alternativ die Übernahme einer offensichtlich unrichtigen Rechtsauffassung (die an den Sachverhalt geknüpfte unrichtige Rechtsfolge wurde von Seiten des Finanzamtes nicht wahrgenommen) aus der Abgabenerklärung bzw. einer hiezu vorgelegten Beilage zugrunde. Die zweifelsohne falsche Angabe…
…können demnach Flüchtigkeitsfehler oder andere Fehler in der Erklärung des Bescheidwillens, nicht hingegen Fehler im Bereich des Überlegens, des Schlussfolgerns oder des Urteilens, also etwa unrichtige Rechtsauffassungen, Folgen einer unrichtigen Sachverhaltsermittlung, Subsumtions- und Interpretationsfehler sowie sachliche Bescheid- oder Begründungsmängel (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, …
…Ermittlungsverfahren durchzuführen", liege eine offensichtliche Unrichtigkeit vor (z. B. VwGH 23. September 2005, 2002/15/0198). Ob eine Rechtsauffassung offensichtlich unrichtig sei, sei anhand des Gesetzes und der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen (z.B. VwGH 29. November 2006, 2002/13/0153, 2002/13/0163…
…Behörde bekannt gibt. Eine Selbstberechnung ist nicht richtig, wenn sie objektiv rechtswidrig ist. Eine solche Rechtswidrigkeit kann etwa Folge einer unrichtige Rechtsauffassung oder der (teilweisen) Nichtoffenlegung abgabenrechtlich relevanter Umstände (z.B. von Bemessungsgrundlagen) sein. Die erstmalige Festsetzung liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Die Übung…
…Behörde bekannt gibt. Eine Selbstberechnung ist nicht richtig, wenn sie objektiv rechtswidrig ist. Eine solche Rechtswidrigkeit kann etwa Folge einer unrichtige Rechtsauffassung oder der (teilweisen) Nichtoffenlegung abgabenrechtlich relevanter Umstände (z.B. von Bemessungsgrundlagen) sein. Die erstmalige Festsetzung liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Die Übung…
…Behörde bekannt gibt. Eine Selbstberechnung ist nicht richtig, wenn sie objektiv rechtswidrig ist. Eine solche Rechtswidrigkeit kann etwa Folge einer unrichtige Rechtsauffassung oder der (teilweisen) Nichtoffenlegung abgabenrechtlich relevanter Umstände (z.B. von Bemessungsgrundlagen) sein. Die erstmalige Festsetzung liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Die Übung…