…wenn die Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen seien und keine gemäß § 10 Abs. 2 BewG nicht zu berücksichtigende ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnisse vorlägen. Ein Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr sei anzunehmen, wenn bei der Bildung des Kaufpreises alle den Preis bestimmenden marktwirtschaftlichen Faktoren des Angebotes…
…wenn die Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen seien und keine gemäß § 10 Abs. 2 BewG nicht zu berücksichtigende ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnisse vorlägen. Ein Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr sei anzunehmen, wenn bei der Bildung des Kaufpreises alle den Preis bestimmenden marktwirtschaftlichen Faktoren des Angebotes…
…Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.4.2000, 99/16/0249). Darunter sind Verhältnisse zu verstehen, die geeignet sind, den Preis für ein Wirtschaftsgut abweichend von den allgemeinen Marktverhältnissen zu beeinflussen, zB persönliche Notlage, persönliche Vorliebe oder besondere mit den…
…die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Die Widmung für öffentliche Zwecke, welche unbestritten Einfluss auf die Verkäuflichkeit und den erzielbaren Preis hat, wurde bereits im Berufungsverfahren hinsichtlich des Bodenwertansatzes berücksichtigt. Dass sich die mit der Gemeinde W…
…Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen. Gemäß …
…bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen (Abs. 2). Auch für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genussscheine ist gemäß § 13 Abs. 2 BewG…
…die den Preis beeinflussen, sind bei der Bestimmung des gemeinen Wertes zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. So ist auch bei der Ermittlung des gemeinen Wertes auf keinen Fall zu berücksichtigen, dass zwischen den Miteigentümern ein Rechtsstreit besteht. Im eidesstättigen Vermögensbekenntnis…
…10 Abs. 2 BewG). Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Es wird daher zu ermitteln sein, welchen objektiven Wert die bevorzugte Konkurrenzsituation einer Apotheke an der konkreten Stelle zu dem konkreten Zeitpunkt hat. Die Bw stellt zuletzt nicht mehr in Abrede, dass in…
…Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen. Gemäß …
…Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen. Gemäß …
…Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen. Gemäß …
…Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall würde im gewöhnlichen Geschäftsverkehr keine Person mit Wohnsitz in Österreich zum Todestag des Erblassers jenen Preis für die Beteiligungen bezahlen, der von der Finanzbehörde der Erbschaftsbesteuerung zugrunde gelegt wurde, da…
…zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Gegenstand einer Schenkung kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist (VwGH 14.5.1980, 361/79; 23.1…
…einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 13 Abs. 2 BewG ist für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genussscheine, soweit sie im Inland…
…Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. § 13 Abs. 2 BewG schreibt vor, dass der gemeine Wert primär aus Verkäufen abzuleiten ist…
…Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Der Berufungswerber verweist auf die Richtlinien für die Ermittlung der Bodenwerte (Bodenwert-RL). Richtlinien sind für die ho Behörde nicht bindend, können jedoch als Auslegungshilfe herangezogen werden. Dementsprechend führen die Bodenwert-RL unter "3.2 Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse…
…einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 13 Abs. 2 BewG ist für - wie im vorliegenden Fall - Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit sie im Inland keinen…
…der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. § 13 Abs. 2 BewG lautet: "Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genussscheine…
…Wertpapiere, die im Inland einen Kurswert (notierten Börsenkurs) haben, ist dieser Wert der Besteuerung zu Grunde zu legen. Die Bw. zielt mit ihrem Berufungsvorbringen darauf ab, ob ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse ein Abweichen vom Börsenkurswert erlauben. Zu dieser Frage schreiben Dorazil/Taucher, ErbStG, 4. Aufl…
…die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen." Der gemeine Wert entspricht damit einem fiktiven Einzelveräußerungspreis, zu dem das Fahrzeug im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerpflicht verkauft werden könnte. Dabei ist auf den inländiscchen Markt abzustellen (VwGH 18.3…