Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0137-G/04
Gewinn eines Gutscheines auf Errichtung eines Einfamilienhauses: Bewertung mit dem gemeinen Wert oder mit Einheitswert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0137-G/04vom 04.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der als Gewinn erhaltene Anspruch auf Errichtung eines Fertigteilhauses und damit das Schenkungsobjekt ist als eine geldwerte Forderung auf Leistung zu bezeichnen und mit dem gemeinen Wert nach § 10 BewG zu bewerten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des T., vertreten durch Rauch
Wirtschaftstreuhand GmbH, 8074 Graz, Dr. Auner Straße 2/II, vom
10. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
10. November 2003 betreffend Schenkungssteuer 2000 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Höhe
der Schenkungssteuer beträgt 42.214,92 €. Die Bemessungsgrundlage und
die Berechnung sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen
und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, im Folgenden kurz Bw. genannt, bekam
im Rahmen eines Gewinnspieles einer Zeitung eine Urkunde, ausgestellt am 1. Juli
2000, wonach er ein Compacthaus "Multi 2000" in schlüsselfertiger
Ausführung lt. einer beiliegenden Leistungsbeschreibung (ab
Kellerdecke-Oberkante) zum Preis von 1,900.000,00 S inkl. MWSt erhalten soll.
Laut dem weiteren Urkundentext sollen die Leistungen ab dem Frühjahr 2001
erbracht werden und können nicht in bar abgelöst werden.
Für diesen Erwerbsvorgang schrieb das Finanzamt
Graz-Umgebung mit Bescheid vom 10. November 2003, ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von 1,898.500,00 S und einem Steuersatz von 34 %
Schenkungssteuer in Höhe von 46.909,59 € vor.
Gegen diese Festsetzung wurde Berufung erhoben und
vorgebracht, dass der Gegenstand des Gewinnes ein Einfamilienhaus laut obiger
Beschreibung sei. Nach einem Erlass des BMfF vom 12. Dezember (gemeint wohl:
Oktober) 2000, Z 10 3230/4-IV/10/00 sei für die schenkungssteuerrechtliche
Beurteilung maßgeblich, was nach dem Willen der Beteiligten Gegenstand der
Zuwendung sein soll. Werde eine Schenkung in der Weise ausgeführt, dass der
Geschenkgeber für die Anschaffung einer genau bezeichneten Sache den
dafür erforderlichen Kaufpreis in Form von begünstigtem Vermögen
zur Verfügung stellt, so ist die Sache und nicht das begünstigte
Vermögen als zugewendet anzusehen und kommt daher nach Meinung des BMfF die
Steuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG in einem solchen Fall nicht zur
Anwendung.
Im vorliegenden Fall sei nach dem Willen der Beteiligten
ein Einfamilienhaus der Type "Multi 2000" Gegenstand der Zuwendung gewesen und
sei daher die Bewertung des zugewendeten Vermögens als inländisches
Grundvermögen nach § 19 Abs. 2 ErbStG mit dem Einheitswert
vorzunehmen. Die Berechnung ergebe Folgendes:
Wohnnutzfläche 115 m² x Raumhöhe 2,40 m =
Rauminhalt 276 m³
Auf diesen Rauminhalt sei der Preis von 650,00 S/m³
laut Punkt 11.25 der Anlage zu § 53 BewG anzuwenden und errechne
sich daraus ein Zwischenwert von 179.400,00 S. Gemäß
§ 53 Abs. 7 lit b BewG sei zur Berücksichtigung der
unterschiedlichen Ertragsfähigkeit bei Einfamilienhäusern eine
Kürzung von 30 % vorzunehmen, wodurch sich ein Einheitswert von
125.580,00 S ergebe. Dieser sei nach AbgÄG 1982 (BGBl. 570/1982) um
35 % zu erhöhen und betrage demnach 170.000,00 S. Die
Schenkungssteuer betrage demnach nur 34.000,00 S oder
2.470,88 €.
Ergänzend wurde mitgeteilt, dass der Bw. bereits zum
Zeitpunkt des Gewinnes die Absicht hatte, das gegenständliche Haus
weiterzuveräußern, was ihm jedoch erst im Oktober 2001 zu einem
wesentlich geringeren Betrag (1,000.000, 00 S) als dem in der "Gewinnurkunde"
angegebenen Wert gelungen sei.
Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wurde der Akt
dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, was Gegenstand
der Schenkung gewesen ist und damit verbunden die Bewertung des
Schenkungsobjektes. Nicht strittig ist, dass der seinerzeitige Vorgang der
Schenkungssteuer unterliegt.
§ 19 ErbStG in der zum Zeitpunkt der Zuwendung am 1.
7. 2000 geltenden Fassung lautet:
(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht im Abs. 2
etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
(2) Für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke ist
der Einheitswert maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles
des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen
der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt
festgestellt ist oder festgestellt wird.
(3) ...
§ 10 des Bewertungsgesetzes 1955 lautet
auszugsweise:
(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes
vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zu Grunde zu legen.
(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei
sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu
berücksichtigen.
Gegenstand einer Schenkung kann jede im Verkehr stehende
Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist (VwGH 14.5.1980, 361/79;
23.1.2003, 2002/16/0124). Zivilrechtlich ist Gegenstand einer Schenkung
diejenige Sache, die nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien
geschenkt sein soll (VwGH 24.5.1991, 89/16/0068). Der Gegenstand der Schenkung
richtet sich danach, was nach dem Vertragswillen geschenkt sein sollte und
worüber der Beschenkte im Verhältnis zum Geschenkgeber
tatsächlich und rechtlich verfügen kann.
Für die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung ist
die tatsächliche Bereicherung entscheidend, die sich danach richtet, was
der Bedachte - endgültig - erhalten hat. Nach der Gewinnurkunde hat der Bw.
nicht ein bereits bestehendes Einfamilienhaus gewonnen, sondern erhielt er einen
Anspruch auf die erst ab Frühjahr 2001 zu erfolgende Errichtung eines nach
einer Leistungsbeschreibung klar determinierten Fertighauses. Damit ist der
Schenkungsgegenstand als eine geldwerte Forderung zu bezeichnen, die in das
Vermögen des Bw. überging und über die er frei verfügen
konnte, was er letztlich auch damit bewies, dass er ein Jahr nach dem Gewinn die
Forderung gegen Entgelt an einen Interessenten abtrat.
Dazu wird auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
zu einem gleichartigen Fall (VwGH 11.7.2000, 97/16/0222) verwiesen, wo ebenfalls
ein Gutschein einer Fertighausfirma mit einer verbrieften Forderung auf den
Bezug von Leistungen und Waren aus ihrem Programm als Übergabe einer
Schuldforderung beurteilt worden ist.
Der Bw. vertritt die Ansicht, dass der Schenkungsgegenstand
ein Einfamilienhaus ist und verweist auf die Aussagen eines Erlasses des BMfF.
Zunächst ist einerseits festzustellen, dass der am 12. Oktober 2000
ergangene Erlass, GZ. 10 3230/4-IV/10/00 betreffend die befristete
Steuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG für Schenkungen unter
Lebenden und Zweckzuwendungen von inländischen Sparguthaben mangels
Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine für den Unabhängigen
Finanzsenat beachtliche Rechtsquelle darstellt (vgl. VwGH 28.1.2003,
2002/14/0139).
Andererseits bezieht sich die Erlassmeinung des BMfF auf
anders gelagerte Fälle, nämlich auf die Fälle einer mittelbaren
Schenkung. Diese ist dann gegeben, wenn der Geschenkgeber für die
Anschaffung einer genau bezeichneten Sache, wie zB einer Liegenschaft, den
dafür erforderlichen Kaufpreis in Bargeld oder Geldeinlagen zur
Verfügung stellt. Die Vermögensvermehrung auf Seiten des Beschenkten
tritt erst durch den Erhalt der Liegenschaft ein. In diesen Fällen sieht
das Ministerium die Sache, zB die Wohnung oder das Einfamilienhaus, und nicht
das Kapital als zugewendet an. Diese Ansicht entspricht auch dem Grundsatz des
Schenkungssteuerrechtes, dass Gegenstand der Schenkung das Objekt der
Bereicherung ist.
Die Annahme einer so genannten mittelbaren
Grundstücksschenkung setzt voraus, dass der Bedachte im Verhältnis zum
Geschenkgeber nicht über das ihm gegebenenfalls übergebene Geld,
sondern (erst) über das Grundstück verfügen kann (vgl. die bei
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, ErbStG, § 3 Rz 15b,
wiedergegebene Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes).
Damit ist schon der Unterschied zum vorliegenden Fall
ersichtlich, weil die Vermögensvermehrung beim Bw. letztlich in seinem
Kapitalvermögen eintrat, ein Einfamilienhaus erhielt er gar nicht. Der als
Gewinn erhaltene Anspruch auf Errichtung eines Fertigteilhauses und damit das
Schenkungsobjekt ist als eine geldwerte Forderung auf Leistung zu bezeichnen und
mit dem gemeinen Wert nach § 10 BewG zu bewerten. Mangels
tatsächlichen Erwerbes eines Hauses kann keine Bewertung mit dem
Einheitswert in Betracht kommen, einer Bewertung mit einem fiktiven Einheitswert
fehlt daher die gesetzliche Grundlage.
Der gemeine Wert, bei dem es sich um eine fiktive
Größe handelt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen und
es kommt diesbezüglich auf die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
angewandten Handelspreise (Listenpreise) - im Zeitpunkt der Schenkung - an
(Fellner, aaO, Rz 19 und 21b zu
§ 19 ErbStG; VwGH 11.7.2000, 97/16/0222). Der
Verwaltungsgerichtshof hat auch im Erkenntnis vom 27. 4. 2000, 99/16/0249,
ausgesprochen, dass es für die Ermittlung des gemeinen Wertes von
geschenkten Reisegutscheinen auf den Listenpreis ankommt.
Dabei wurde auch festgestellt, dass es sich beim gemeinen
Wert nicht um den Preis handelt, den der Bereicherte selbst bei der
Veräußerung der erhaltenen Ware im gewöhnlichen,
"nicht-kommerziellen" Geschäftsverkehr erzielen kann. Die Bereicherung kann
nicht den Preis erfassen, der bei einem erst nach der Zuwendung erfolgten
Verkaufsvorgang erzielbar wäre und ist der erst nach einem Jahr beim
Weiterverkauf des Gutscheines deutlich reduzierte Kaufpreis auf
ungewöhnliche bzw. persönliche Verhältnisse
zurückzuführen, die nach § 10 Abs. 2 BewG bei
der Bewertung außer Acht zu lassen sind.
Sind allerdings Rabatte branchenüblich, so sind diese
bei der Ermittlung des gemeinen Wertes zu berücksichtigen (vgl. VwGH
11.7.2000, 97/16/0222). Bei den Fertigteilhäusern haben die Erfahrungen mit
ähnlichen Fällen gezeigt, dass Abschläge von mindestens 10 %
marktüblich sind, daher sieht der Unabhängige Finanzsenat im Hinblick
auf die gleichmäßige steuerliche Behandlung eine Reduzierung des
Nennwertes des Gutscheines um diesen Betrag als geboten an.
Berechnung der Schenkungssteuer:
|
Nennwert des Gutscheines
|
1,900.000,00 S
|
minus 10 %
|
- 190.000,00 S
|
|
1,710.000,00 S
|
minus Freibetrag gemäß
§ 14 Abs.
1 ErbStG
|
- 1.500,00 S
|
|
1,708.500,00 S
|
Bemessungsgrundlage
|
Steuer
|
34 % von 1,708.500,00 S:
|
580.890,00 S
|
entspricht:
|
42.214,92 €
|
Verringerung der Vorschreibung:
|
4.694,67 €
Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt der Unabhängige
Finanzsenat seine Abänderungsbefugnis nach § 289 Abs 2 BAO wahr und
war über die Berufung - wie im Spruch ersichtlich - zu entscheiden.
Graz, am 4.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0137-G/04
- Stammnummer
- 30377
- Gültig
- 04.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF