Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1980-W/02
Fraglich ist, ob im Berufungsfall der gemeine Wert aus Verkäufen abzuleiten ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1980-W/02vom 20.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus der Zusammenschau der Bewertungsvorschriften ergibt sich, dass primär der gemeine Wert aus den bei (mehreren) Verkäufen erzielten Preisen abzuleiten ist, wenn die Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu Stande gekommen sind und keine (gemäß § 10 Abs. 2 BewG nicht zu berücksichtigenden) ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnisse vorgelegen sind.
Lässt sich der gemeine Wert jedoch aus derartigen Verkäufen nicht ableiten, dann ist er zu schätzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Wirtschaftstreuhandgesellschaft Stöger & Zallmann, 1010 Wien, ,
vom 30. Jänner 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 4. Jänner 2001, ErfNr.
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
abgeändert und die Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 3% von dem
gemäß
§ 28 ErbStG gerundeten Betrag in Höhe von € 28.516,90 sohin
mit € 855,51
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war Alleinerbe nach seinem am 15.
Februar 1999 verstorbenen Vater.
Im Nachlass befand sich u.a. ein Geschäftsanteil an
der F.G. GesmbH entsprechend einer voll einbezahlten Stammeinlage in Höhe
von S 150.000,- (das entspricht € 10.900,93).
Dieser Geschäftsanteil wurde noch im Zuge der
Verlassenschaftsabhandlung um einen Preis von S 150.000,- (das entspricht
€ 10.900,93) abgetreten.
Über Vorhalt des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien legte der Bw. die Bilanzen der Firma per 31. 12.
1997, 31. 12. 1998 und 31. 12. 1999 vor. Unter Anwendung des "Wiener Verfahrens"
ermittelte das Finanzamt sodann den gemeinen Wert der GesmbH.-Anteile mit
S 2.180.000,- (das entspricht € 158.426,78) und setzte in
weiterer Folge unter Zugrundelegung dieses Wertes die Erbschaftssteuer in
Höhe von S 170.690,- (das entspricht € 12.404,53)
fest.
Die dagegen eingebrachte Berufung führt aus, dass
gemäß
§ 13 BewG bei Bewertung von Unternehmensanteilen der
gemeine Wert von Verkäufen abzuleiten sei, die zeitlich 3 Jahre vor oder 1
Jahr nach dem Bewertungsstichtag stattgefunden hätten. Der Erblasser habe
seinen in Betracht kommenden Anteil am 10. März 1998 um S 300.000,-
(das entspricht € 21.801,85) gekauft, was auch der Realität
entspreche, da die Umsatz- und Gewinnsituation sich nur dadurch so günstig
darstelle, da der Geschäftsführer bei allen Firmen eingeführt sei
und die Kundenbeziehungen sehr persönlich gehalten werden, wobei der Name
der Firma keine Rolle spiele. Das bedeute, dass ohne Geschäftsführer
die Firma wertlos wäre. Darüber hinaus seien mit demselben
Notariatsakt auch andere Anteile verkauft worden, wobei immer der doppelte Wert
des Stammkapitals als Kaufpreis angesetzt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 1 Abs. 1 Z. 1 ErbStG bestimmt, dass der Steuer nach
diesem Bundesgesetz Erwerbe von Todes wegen unterliegen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch
Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches;
bei Erwerben von Todes wegen entsteht die
Steuerschuld gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 mit dem Tode des
Erblassers.
Dass im gegenständlichen Fall ein Erwerb von Todes wegen
vorliegt ist unstrittig.
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die
Wertermittlung, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld maßgebend. Die Bewertung richtet sich
gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG, soweit nicht im Abs. 2 etwas
Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
Gemäß
§ 10 Abs. 1 BewG ist bei Bewertungen,
soweit nicht anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu
legen........
Gemäß Abs. 2 leg.cit. wird der gemeine Wert
durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach
der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu
erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen,
zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
§ 13 Abs. 2
BewG lautet: "Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und für Genussscheine ist, soweit sie im Inland
keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (§ 10) maßgebend.
Lässt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er
unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten
der Gesellschaft zu schätzen."
Aus der Zusammenschau dieser Bewertungsvorschriften ergibt
sich, dass primär der gemeine Wert aus den bei (mehreren) Verkäufen
erzielten Preisen abzuleiten ist, wenn die Verkäufe im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu Stande gekommen sind und keine (gemäß
§
10 Abs. 2 BewG nicht zu berücksichtigenden) ungewöhnlichen oder
persönlichen Verhältnisse vorgelegen sind.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die geeignet sind, den Preis für
ein Wirtschaftsgut abweichend von den allgemeinen Machtverhältnissen zu
beeinflussen, wie dies z.B. bei einer persönlichen Notlage, einer
persönlichen Vorliebe oder bei besonderen, mit den gewöhnlichen
Verhältnissen nicht vergleichbaren Verwertungsmöglichkeiten der Fall
sein kann.
Lässt sich der gemeine Wert jedoch aus derartigen
Verkäufen nicht ableiten, dann ist er zu schätzen.
Zu dieser Problematik hat der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung (vergleiche hiezu das Erkenntnis vom 9. 11. 2000,
Zl. 99/16/0439 und die hierin zitierte Judikatur) dargelegt, dass ein
einzelner Verkauf für die Ableitung des gemeinen Wertes von Anteilen nicht
genügt. Es kommt nicht auf die Anzahl der bei den einzelnen Verkäufen
zum Verkauf gelangenden Anteile an. Zwar wird in der Regel nur eine Mehrzahl von
Verkäufen den Schluss auf das Vorliegen eines einem Kurswert ähnlichen
Marktpreises mit einiger Sicherheit ermöglichen, jedoch ist weder die
Frage, ob zivilrechtlich ein oder mehrere Rechtsgeschäfte vorliegen noch
die Zusammenfassung mehrerer Rechtsgeschäfte in einer Urkunde von
ausschlaggebender Bedeutung. Maßgeblich ist vielmehr, ob - insbesondere im
Hinblick auf die Beteiligung mehrerer Anbieter bzw. Interessenten - der Schluss
gerechtfertigt erscheint, dass die unter Berücksichtigung von Angebot und
Nachfrage und des Ausgleiches widerstreitender Interessen mehrerer an den
Verkaufsgeschäften Beteiligter gebildeten Kaufpreise einem Marktpreis nahe
kommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass von einer
Mehrzahl von Verkäufen nur dann gesprochen werden kann, wenn bei mehreren
miteinander nicht in Zusammenhang stehenden Verkaufsvorgängen Anteile
veräußert werden.
Der unabhängigen Finanzsenat hat Einsicht genommen in
den Körperschaftssteuerakt und den Gesellschaftsteuerakt der F.G. GmbH, den
Verlassenschaftsakt der Frau K.U.-G., in das zentrale Melderegister sowie in das
Firmenbuch und folgende Festgestellungen getroffen:
Mit
Gesellschaftsvertrag vom 3. März 1989 wurde die F.G. GmbH errichtet; das
Stammkapital beträgt S 500.000,- (das entspricht
€ 36.336,42)
Gesellschafter
waren Frau K.U.-G. und F.G. , wobei Frau K.U.-G. eine Stammeinlage von
S 495.000,- (das entspricht € 35.973,05) übernommen
hatte
ab
10. Mai 1990 war alleinige Geschäftsführerin Frau K.U.-G.
seit
3.4.1996 war der Bw. zum weiteren Geschäftsführer bestellt
am
6. 1. 1997 verstarb Frau K.U.-G.
Laut Testament ging ihr 100%iger
Geschäftsanteil an der F.G. GmbH zu 20% auf den Bw. über und zu je 40%
an ihre beiden Kinder Herrn F.-H.U. und Frau A.U.
mit
Vertrag vom 6. 3. 1998 traten Herr F.-H.U. und Frau A.U. ihre Anteile an Dr.
S.S., Dkfm. A.S. und an den Vater des Bw. (dem nunmehrigen Erblasser) ab.
Im
Zuge der Verlassenschaftsabhandlung nach dem nunmehrigen Erblasser wurde der im
Nachlassvermögen befindliche Geschäftsanteil an der F.G. GmbH an Frau
G.H. abgetreten, bei der es sich, wie aus den Auskünften des zentralen
Melderegisters geschlossen werden kann, offensichtlich um die
Lebensgefährtin des Bw. handelt.
Nun ist
unter "gewöhnlichem Geschäftsverkehr" der Handel zu verstehen, der
sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage
ohne besondere Rücksichten vollzieht.
Das Gesamtbild des gegenständlichen Falles zeigt, dass
die Anteile an der F.G. GmbH nie tatsächlich am freien Markt gehandelt
wurden, sondern die Abtretung immer an Personen erfolgte zu denen eine besondere
Bindung bestand; dass die Preisbildung das Ergebnis eines Wettbewerbes mehrerer
Interessenten darstellt, lässt sich keinesfalls erkennen.
Im Hinblick auf die o.a. Judikatur, auf die der Gerichtshof
auch sein Erkenntnis vom 25. 3. 2004, Zl. 2001/16/0038,0039 stützte, und
unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen, kann auch im Berufungsfall
der gemeine Wert nicht aus Verkäufen abgeleitet werden kann.
Demnach hat die Ermittlung des gemeinen Wertes des Anteiles
jedenfalls im Wege der Schätzung zu erfolgen. Dazu hat der
Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt, dass gegen die
Schätzungsmethoden des Wiener Verfahrens keine Bedenken (vergleiche z.B.
Erkenntnis vom 25. 4. 1996, 95/16/0011) bestehen.
Dieses Verfahren
berücksichtigt das gesamte Vermögen der Gesellschaft in Form eines
Vermögenswertes und die Ertragsaussichten in Form eines Ertragswertes und
leitet im Mittelwertverfahren daraus den gemeinen Wert ab. Im vorliegenden Fall
ergibt sich daher folgende Berechnung:
I. Berechnung des
Vermögenswertes
(V):
Handelsrechtlicher
Ausgangswert zu 31. 12 1998:
|
Bilanzsumme
|
|
S 1.987.060,13
|
Rückstellungen
|
S 364.975,---
|
|
Verbindlichkeiten
|
S 627.059,42
|
|
abzüglich Passivposten (§224 Abs. 3 HGB
C,D,E)
|
S 992.034,42
|
S 992.034,42
|
SUMME
|
|
S 995.025,71
|
Kürzung 10%
|
|
S 99.502,57
|
Vermögensbetrag
|
|
S 895.523,14
|
V=
Vermögensbetragx100:Stammkapital
|
|
S
179,10
II. Berechnung des
Ertragswertes (E)
|
Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit 1996
|
|
S 61.491,77
|
abzüglich 34% Mindest-KöSt
|
|
S 20.907,20
|
berichtigter
Gewinn 1996
|
|
S
40.584,57
|
Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit 1997
|
|
S 285.693,77
|
abzüglich 34% Mindest-KöSt
|
|
S 97.135,88
|
berichtigter
Gewinn 1997
|
|
S
188.557,89
|
Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit 1998
|
|
S 576.875,92
|
abzüglich 34% Mindest-KöSt
|
|
S 196.137,81
|
berichtigter
Gewinn 1998
|
|
S
380.738,11
|
|
|
|
berichtigter
Gewinn 1996
|
|
S 40.584,57
|
berichtigter
Gewinn 1997
|
|
S 188.557,89
|
berichtigter
Gewinn 1998
|
|
S 380.738,11
|
Summe
|
|
S 609.880,57
|
durchschnittlicher Jahresertrag
|
|
S 203.293,52
|
Abschlag von 10%
|
|
S 20.329,35
|
gekürzter durchschnittlicher
Jahresertrag
|
|
S 182.964,17
|
E = gekürzter
durchschnittlicher Jahresertragx100x100:NennkapitalX9
|
|
S
406,59
Daraus errechnet sich nun der gemeine Wert (G) wie folgt:
(V+E) : 2 = (179,10 + 406,59) : 2
G = S 292,85 je S 100,-
Nennkapital
Der gemeine Wert für einen Anteil von S 150.000,-
Nennkapital beträgt somit S 439.275,- (das entspricht
€ 31.923,36).
Aus den o. a. Gründen ist die Berufung insoferne
abzuweisen, als der gemeine Wert nicht aus stattgefundenen Verkäufen
abzuleiten war, sondern dieser auf Grund der Anwendung des Wiener Verfahrens
ermittelt wurde.
Der unabhängigen Finanzsenat legte jedoch - anders als
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien - der
Berechnung des Vermögenswertes als handelsrechtlichen Ausgangswert die
Bilanzsumme zum 31. 12 1998 mit S 1.987.060,13 (anstelle der Bilanzsumme
zum 31. 12 1999, die S 1.981.592,13 betrug) zu Grunde, da der Erblasser am
15. 2. 1999 verstorben war und die Bilanz zum 31. 12 1998 zeitnaher und besser
geeignet ist den gemeinen Wert zum Todestag (das Erbschaftssteuergesetz ist nach
§ 18 iVm § 12 ErbStG vom Stichtagsprinzip beherrscht)
wiederzuspiegeln. Demzufolge waren bei Berechnung des Ertragswertes
(E) die diesem Jahr vorangegangenen
nämlich 1996 - 1998 - berücksichtigt worden.
Die Erbschaftssteuer ist auf Grund der obigen
Ausführungen zu berechnen wie folgt:
|
steuerpflichtiger Erwerb lt. Bescheid
|
S 2.133.629,50
|
€ 155.056,90
|
abzüglich Wert des Geschäftsanteiles lt.
Bescheid
|
S 2.180.503,---
|
€ 158.463,33
|
zuzüglich Wert des Geschäftsanteiles lt. obiger
Berechnung
|
S 439.275,---
|
€ 31.923,36
|
Summe
|
S 392.401,50
|
€ 28.516,89
|
|
|
gerundet :
€ 28.516,90
|
vom gerundeten Betrag
|
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 3%
|
ergibt:
€ 855,51
Soweit das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien in seiner Stellungnahme zum Vorhalt dieser
Ausführungen ausführt: - "Richtig ist, dass die Bilanz 1998
besser geeignet ist, den gemeinen Wert zum Todestag widerzuspiegeln als die
Bilanz 1999, liegt doch der Todestag dem Bilanzstichtag 31. 12. 1998 näher
als dem 31. 12. 1999. Das ErbStG wird vom Sichtagsprinzip beherrscht, demnach
sind die Verhältnisse zum Stichtag Todestag maßgebend. Wenn nun
zwischen 31. 12. 1998 und 31. 12. 1999 im Betriebsvermögen derartige
Wertänderungen auftreten, die eine Änderung des gemeinen Wertes von
rund 80% bewirken wäre nach Ansicht des Finanzamt die Wertänderung
genauer zu untersuchen" -
ist dem entgegen zu halten, dass die hohe Wertdifferenz
nicht daraus resultiert, dass der wirtschaftliche Erfolg der Gesellschaft 1999
so wesentlich besser gewesen wäre als 1998, sondern daraus, dass dem
Finanzamt bei Berechnung des gemeinen Wertes mit Hilfe des Wiener Verfahrens
Übertragungsfehler unterlaufen sind und insbesondere noch sowohl bei
Errechnung des Vermögenswertes als
auch des Ertragswertes jeweils als Divisor nicht das gesamte Stammkapital der
Gesellschaft in Höhe von S 500.000,- sondern der im Nachlass
befindlichen Anteil in Höhe von S 150.000,- angenommen wurde.
Der Bw. hat zum Vorhalt dieser Ausführungen keine
Stellungnahme abgegeben.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 20.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 10 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 13 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1980-W/02
- Stammnummer
- 25535
- Gültig
- 20.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF