Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3818-W/02
1.) Ist für Zwecke der Erbschaftssteuer der gemeine Wert von GmbH-Anteilen nach dem Wiener Verfahren oder der Buchwert heranzuziehen? 2.) Sind Erbanfall und Erbteilungsübereinkommen 1 oder 2 Rechtsvorgänge? 3.) Berechnung des Absetzbetrages gemäß § 17 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3818-W/02vom 28.01.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
ad 1.) Gemeiner Wert: Die Betriebsergebnisse von 12 Jahren vermitteln den Eindruck eines wohlsortierten Unternehmens und auch aus der Schätzung selbst ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, vom dem nach dem Wiener Verfahren geschätzten Wert abzugehen.
ad 2.) Erwerb von Todes wegen (Erbschaftssteuer) und Erbteilungsübereinkommen (Schenkungssteuer, Börsenumsatzsteuer, Grunderwerbsteuer) sind 2 Rechtsvorgänge, die sowohl in der rechtlichen Beurteilung, als auch rechnerisch zu entkoppeln sind.
ad 3.) Nach dem Wortlaut des § 17 ErbStG werden bei der Verhältnisrechnung der "Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs" und der "Wert des begünstigten Vermögens" einander gegenübergestellt. Es werden aber auch sachliche Befreiungen, insbesondere § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG, zu berücksichtigen sein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat am 24. Jänner 2008 durch die Vorsitzende Dr. Bavenek-Weber
und die weiteren Mitglieder HR Mag. Ilse Rauhofer (§ 270 Abs. 1 Z. 4 BAO),
Dkfm. Dr. Peter Bernert und Mag. Marion Ibetsberger über die Berufung der W
, Z5.1, Z2, vertreten durch Geyer & Geyer Wirtschaftstreuhand GmbH,
1030 Wien, Rudolf von Altplatz 1, gegen den endgültigen Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 17. Mai
2002, ErfNr. Z3, StNr. Z4 betreffend Erbschaftssteuer nach der am 24.
Jänner 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen. Der endgültige Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert und die Steuer herabgesetzt wie
folgt:
Die Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt mit
Euro 97.170,19 (11% von einer Bemessungsgrundlage von Euro
883.365,19) und die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 4
ErbStG wird festgesetzt mit Euro 1.707,30 (2% von einer
Bemessungsgrundlage von Euro 85.365,87) und abzüglich der
Absetzbeträge gemäß
§ 8 Abs. 6 ErbStG und
§ 17 ErbStG
ergibt eine Erbschaftssteuer von
insgesamt Euro 88.671,47
Die mit vorläufigem
Bescheid festgesetzte Erbschaftssteuer wird angerechnet
(Euro 116.480,09).
Die Abgabenberechnung ist den
Ausführungen in der Begründung zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall
1.) die Berechnung des gemeinen Wertes der GmbH-Anteile
nach dem Wiener Verfahren für Zwecke der Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer
und Börsenumsatzsteuer (und Grunderwerbsteuer),
2.) die Berechnung der Erbschaftssteuer für je 1/3
Erwerb von Todes wegen sowie der Schenkungssteuer und Börsenumsatzsteuer
(und Grunderwerbsteuer) für das zwischen den Erben unter Lebenden
abgeschlossene Erbteilungsübereinkommen, da nach Ansicht der Bw. Erwerb von
Todes wegen und Erbteilungsübereinkommen nicht zwei (2)
Rechtsvorgänge, sondern gemeinsam einen (1) Rechtsvorgang darstellten
und
3.) das Vorliegen der Bereicherungsabsicht, da sich
rechnerisch für das zwischen den Erben abgeschlossene
Erbteilungsübereinkommen eine "gemischte Schenkung" ergibt (UFS vom
28.1.2008, RV/3810-W/02, RV/3811/02, RV/3936-W/02).
Verfahrensablauf
In der Verlassenschaft nach dem am 17. Mai 1997
verstorbenen E waren aufgrund des Gesetzes die Witwe, die Bw., und die beiden
Söhne Sohn1 und Sohn2 zu je ein Drittel zu Erben berufen und gaben vor dem
Notar als Gerichtskommissär zu je ein Drittel die unbedingte
Erbserklärung ab. Der Nachlass bestand aus Liegenschaftsanteilen und den
Hälfteanteilen an der AGmbH und an der BGmbH . Darüber hinaus fielen
einige Versicherungserlöse und ein Bausparvertrag an.
Die drei Erben schlossen am 12. Mai 2000 ein
Erbteilungsübereinkommen ab. Die Witwe übernahm das gesamte aktive
sowie passive bewegliche bzw. unbewegliche Verlassenschaftsvermögen des
Erblassers, womit sich die beiden Söhne für einverstanden
erklärten. Zur Abgeltung sämtlicher Erbansprüche der beiden
erblasserischen Söhne verpflichtete sich die Witwe an diese bis
längstens 30.6.2007 je einen Bargeldbetrag von S 4,000.000,00 zu
bezahlen.
Die Erben beantragten die Ermäßigung des §
17 ErbStG bei mehrfachem Übergang desselben Vermögens innerhalb von 5
Jahren, da der Erblasser selbst das Nachlassvermögen von seinem am 29.
April 1996 verstorbenen Vater C geerbt hatte.
Am 17. Jänner 2001 erließ das Finanzamt den
Erbschaftssteuerbescheid vorläufig gemäß
§ 200 Abs. 1
BAO und setzte die Erbschaftssteuer mit S 1,602.801,00 fest. Das Finanzamt
errechnete die Erbschaftssteuer pro Erbe zu je 1/3 des Anfalles. Da die Witwe
Bezugsberechtigte der Versicherungserlöse war, rechnete es diese dem 1/3
Anfall hinzu:
Gemäß
§ 8 Abs. 1 (Steuerklasse I) vom
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von S 15,191.800,00 x 12% = S
1,823.016,00 zuzüglich § 8 Abs. 4 ErbStG vom erbschaftssteuerlich
maßgeblichen Wert aller Grundstücke in Höhe von
S 1,174.660,00 x 2% = S 23.493,00 abzüglich Begünstigung für
Land- und Forstwirtschaft gemäß
§ 8 Abs. 6 ErbStG (14%) -
S 1.500 und abzüglich der Ermäßigung gemäß
§ 17 ErbStG - S 242.208,00.
Das Finanzamt nahm am 11. Jänner 2002 eine Nachschau
gemäß
§ 144 Abs. 1 BAO vor und errechnete den gemeinen Wert der
AGmbH mit S 31,847.081,00 und den gemeinen Wert der BGmbH mit
S 776.698,00.
Aufgrund dieser Ergebnisse erließ das Finanzamt am
17. Mai 2002 den endgültigen Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 2
BAO. Es kam zu einer verminderten Erbschaftssteuer von S 1,223.733,00
(€ 88.932):
Gemäß
§ 8 Abs. 1 (Steuerklasse I) vom
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von S 12,155.370,00 x 11% = S
1,337.090,70 zuzüglich § 8 Abs. 4 ErbStG vom erbschaftssteuerlich
maßgeblichen Wert aller Grundstücke in Höhe von
S 1,174.660,00 x 2% = S 23.493,00, abzüglich der Begünstigung
für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gemäß
§ 8 Abs. 6 ErbStG (14%) - S 1.500, abzüglich
Ermäßigung gemäß
§ 17 ErbStG =
S 135.350,50.
Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben.
Eingewendet wurde, dass bei der Ermittlung der gemeinen
Werte der GmbH-Anteile nach dem Wiener Verfahren nicht berücksichtigt
wurde, dass die Verkehrsfähigkeit dieser Gesellschaft nicht gegeben ist,
weil es sich um eine Familiengesellschaft handelt, in welche auch nur
Familienmitglieder eintreten können (Punkt Achtens des
Gesellschaftsvertrages). Weiters sei im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass die
Abtretung von Gesellschaftsanteilen stets zum Buchwert zu erfolgen hat. Daraus
folgert, dass der Verkehrswert der Gesellschaftsanteile nicht nach dem Wiener
Verfahren ermittelt werden könne, sondern nach den tatsächlichen
gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu ermitteln sei. Ausgehend vom gesamten
Stammkapital von S 24,231.724,00 entspräche der Hälfteanteil
S 12,115.862,00 und davon 1/3 S 4,121.924,00. Im Zusammenhang mit der
strengen Nachfolgeregelung werde daher deutlich, warum im
Erbteilungsübereinkommen ein Abfindungswert von je S 4,000.000,00
festgehalten sei.
Das Finanzamt erließ keine Berufungsvorentscheidung,
gab aber am 14. Juni 2002 eine Stellungnahme zur Berufung ab. Dem Argument, es
handle sich um eine Familiengesellschaft und das Wiener Verfahren sei nicht
anwendbar, müsse widersprochen werden. Das Wiener Verfahren würde ad
absurdum geführt werden, wäre es auf reine Publikumsgesellschaften
anwendbar. Punkt Achtens des Gesellschaftsvertrages verhindere nicht prinzipiell
die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an gesellschaftsfremde
Personen. Denn unter den normierten Voraussetzungen (Zustimmung der
Generalversammlung, Nichtausübung des Aufgriffsrechtes der bisherigen
übrigen Gesellschafter) wäre dies möglich.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Entscheidungsbefugnis
über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Am 31. Jänner 2003 wurde vom damaligen
Parteienvertreter der Bw. aufgrund der geänderten Rechtslage im § 323
Abs. 12 BAO für alle gestellten Vorlageanträge und noch unerledigten
Berufungen der Antrag auf Entscheidung des gesamten Berufungssenates und
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Zur Vorbereitung auf die beantragte mündliche
Verhandlung vor dem Senat wurde der Bw. und dem Finanzamt mit Vorhalten vom 30.
August 2007 mitgeteilt, welche Beweismittel dem unabhängigen Finanzsenat
vorlagen und wie sich aufgrund dieser Beweismittel die Sach- und Rechtslage
darstellte. Den Parteien wurde zur Stellungnahme eine Frist von sechs Wochen ab
Zustellung eingeräumt. Aufgrund der Komplexität der gesamten
Erbschaftssteuer- Börsenumsatzsteuer und Schenkungssteuerangelegenheit
wurde zusätzlich noch ein Termin gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO zur
Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie eine Parteienvernehmung von W ,
Sohn1 und Sohn2 in Aussicht gestellt. Zusätzlich zur Ausfertigung des
Vorhaltes wurde dem Finanzamt eine Aufstellung der Berechnung des gemeinen
Wertes, der Erbschaftssteuern, Börsenumsatzsteuer und der Schenkungssteuern
überreicht, da der vorläufige und der endgültige Bescheid die
Erbschaftssteuer auf unterschiedlichen Berechnungsmodalitäten festsetzten.
Die Fragestellungen wurden in Fußnoten festgehalten.
Am 3. Oktober 2007 wurde mit dem Finanzamt eine
Berechnungsbesprechung abgehalten und eine Niederschrift darüber
aufgenommen.
Das Finanzamt gab am 25. Oktober 2007 unter
Berücksichtigung des Zahlenmaterials, das Gegenstand der
Berechnungsbesprechung war, eine Stellungnahme ab. In Teil A ist die
Neuberechnung der Erbschaftssteuer enthalten, in Teil B und C die Neuberechnung
der Schenkungssteuer und Börsenumsatzsteuer für das
Erbteilungsübereinkommen.
Die Bw. ersuchte um Fristverlängerung bis 30. November
2007. Am 29. November 2007 wurde zwar keine Stellungnahme zu den Vorhalten
abgegeben, aber um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht.
Mit dem jetzigen Parteienvertreter wurde der Termin 8.
Jänner 2008 für das Erörterungsgespräch vereinbart. Zur
Vorbereitung auf das Erörterungsgespräch wurden der Bw. mit den
Ladungen vom 4. Dezember 2007 1 Ausdruck: Aufstellung der Berechnung des
gemeinen Wertes, der Erbschaftssteuern, Börsenumsatzsteuer und
Schenkungssteuer, 1 Kopie der Niederschrift über die mit dem Finanzamt dazu
geführte Berechnungsbesprechung, 1 Kopie der Stellungnahme des Finanzamtes
vom 25. Oktober 2007 zum Vorhalt zur Vorbereitung auf die von der Bw. beantragte
mündliche Verhandlung vor dem Senat und zur Berechnung, mitgereicht.
Anlässlich des Erörterungsgespräches waren die Bw., Sohn2 , deren
Vertreter die Herren Geyer und Herbst, sowie der Vertreter des Finanzamtes, Herr
ADir. Josef Bartl anwesend, erläutert wurde die Neuberechnung der
Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer und Börsenumsatzsteuer. Im Lauf des
Erörterungsgespräches fokussierte sich der Schwerpunkt auf die
Schenkungssteuer und Börsenumsatzsteuer für das
Erbteilungsübereinkommen. Bezüglich der Erbschaftssteuer (aber auch
der anderen Steuern) bestritt die Bw. weiterhin den Ansatz des gemeinen Wertes
der GmbH-Anteile nach dem Wiener Verfahren. Sie übergab eine Stellungnahme
zum Prüfungsbericht des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern vom 26.4.2002 von Dr. Ernst Otto Röhrling. Der Termin
für die mündliche Verhandlung vor dem Senat wurde mit den Parteien
einvernehmlich für 24. Jänner 2008 festgelegt.
Beweis
wurde im zweitinstanzlichen Verfahren erhoben
durch
Einsicht in den Verlassenschaftsakt nach E , Z6 des Bezirksgerichtes Z7,
in
den Vorakt Erbschaftssteuer Verlassenschaft nach C , gest. 29. April 1996,
ErfNr. Z8 ,
in
das Internet (Internetrecherche), Zugriffsdatum vom 24. April 2007,
http://www.AB .at/,
in
das Firmenbuch AGmbH (Z17) und BGmbH (Z18),
in
die Gesellschaftsverträge der AGmbH und der BGmbH ,
in
den Akt der Betriebsprüfung, ABNr. Z9, in den Körperschaftsteuerakt
der AGmbH StNr. Z10) des Finanzamtes Z12 und in den Körperschaftsteuerakt
BGmbH StNr. Z11 des Finanzamtes Z12 ,
durch
Vorhalteverfahren mit der Bw. und dem Finanzamt,
Berechnungsbesprechung
mit dem Finanzamt am 3. Oktober 2007 und Erörterungsgespräch vom 8.
Jänner 2008, sowie
durch
Einsicht in die Stellungnahme zum Prüfungsbericht des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern vom 26.4.2002 von Dr. Ernst Otto
Röhrling
Festgestellt
wurde folgender Sachverhalt
Vorakt
Erbschaftssteuer Verlassenschaft nach C , gest. 29. April 1996, ErfNr. Z8 (Vater
des Erblassers)
Im Hinblick auf die Ermäßigung des § 17
ErbStG bei mehrfachen Übergang des Vermögens innerhalb von 5 Jahren
wurde Einsicht in die Vorverlassenschaft genommen.
In der Verlassenschaft nach dem am 29. April 1996
verstorbenen C war der Erblasser (des gegenständlichen Verfahrens) als Sohn
aufgrund des Gesetzes zum Alleinerben berufen, da sich die Witwe des
Verstorbenen, D ihres Erbrechtes entschlagen und die Tochter Ee mit notariellem
Erbverzichtsvertrag vom 25.11.1986 auf ihr gesetzliches Erb- und
Pflichtteilsrecht verzichtet hatte.
Für Zwecke der Erbschaftssteuer wurden zum 1.1.1996
die gemeinen Werte der AGmbH mit S 49,917.351,44 (1/4 S 12,479.337,86)
und der BGmbH mit S 925.000,00 (1/4 S 231.250,00) errechnet und der
Erbschaftsbesteuerung unterzogen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde
zurückgezogen und der Erbschaftssteuerbescheid vom 25. Juni 1997 erwuchs in
Rechtskraft.
Verlassenschaftsakt
nach E, Z6 des Bezirksgerichtes Z7
In der Verlassenschaft nach dem am 17. Mai 1997
verstorbenen E wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z7 vom 25. Juli 1997 die
Witwe, die Bw., zum Verlassenschaftskurator bestellt. Festgestellt wurde, dass
aus der Ehe mit dem Erblasser drei Kinder (Sohn1 , Sohn2 und Sohn3) entstammen.
Der erbl. Sohn Sohn3 ist am 17. Mai 1997 verstorben. Eine letztwillige
Verfügung liegt nicht vor, weswegen die gesetzliche Erbfolge eintritt. Das
Pflegschaftsgericht erklärte Sohn2 mit Beschluss vom 25. August 1998
für volljährig. Die Bw. gab mit Niederschrift vom 16. Oktober 1998 die
bedingte Erbserklärung zu einem Drittel des Nachlasses ab. Nachdem die
beiden Söhne zugestimmt hatten, wurde ihr mit Beschluss vom 4. November
1988 die Besorgung und Verwaltung und Benützung der (gesamten)
Verlassenschaft überlassen. Als die Todfallsbilanz fertiggestellt war,
wurde die Verlassenschaftsabhandlung am 12. Mai 2000 durchgeführt; mit
Niederschrift vom 12. Mai 2000 wandelte die Bw. ihre bedingte in eine unbedingte
Erbserklärung und gaben die beiden Söhne zu je 1/3 des Nachlasses die
Erbserklärung ab, legten ein Vermögensbekenntnis und schlossen
obgenanntes Erbteilungsübereinkommen.
Nachträglich kam hervor, dass der Erblasser einen
Bausparvertrag ABV abgeschlossen hatte. Die Nachtragsabhandlung wurde mit
Beschluss vom 26. Februar 2002 beendet und das halbe Bausparguthaben
S 38.406,31 der Bw. zugewiesen.
Internetrecherche,
Zugriffsdatum vom 24. April 2007, http://www.AB.at/
Die Homepage nimmt im Großen und Ganzen keine
Differenzierung zwischen der AGmbH und der BGmbH vor. Das Unternehmen beschreibt
und bezeichnet sich selbst als Familienbetrieb. Sein Stammsitz in Z5 besteht
seit 1856. Im Stammwerk Z5.1 sind 135 Mitarbeiter und 25 Mitarbeiter im
Schwesterbetrieb in Tschechien (AEI) beschäftigt.
Der "Fahrzeug- und Anhängerbau" steht im Mittelpunkt
und macht auch das Gros der betrieblichen Tätigkeit aus. Der "Stahlbau"
entwickelte sich erst in den letzten Jahren als Zweig aus den Erfahrungen mit
Fahrzeuge- und Anhängeraufbauten.
Die Unternehmensbereiche sind "Stahlbordwand, Fahrzeugbau,
Stahlbau, Tank- und Behälterbau, Baumaschinentechnik/Maschinenbau - AEI und
Handel/Generalvertretungen". Im Fahrzeugbau produziert das Unternehmen
landwirtschaftliche Zwei-Achs, Zwei- und Dreiseitenkippern, Anhänger und
Kipper für den gewerblichen Einsatz, Sonderfahrzeugbau im Bereich
Anhänger und Kipper, Pritschen und Kippaufbauten für Landwirtschaft,
Bau- und Kommunalbereich, Sonderaufbauten und Tankaufbauten in Edelstahl,
Reparaturen von Anhängern, Kippern und Aufbauten, Lesewagen bis 7500 L
Fassungsvermögen für den Transport und die Entladung von Weintrauben
mittels Exzenterschneckenpumpe. Die Fahrzeuge sind sowohl für den Einsatz
mit Traubenvollerntern als auch für die Handlese einsetzbar. Maischwagen
bis 4000 L Tankinhalt aus Edelstahl V2A mit geschlossenem Transportbehälter
und angebauten Reblern, usw. Die AGmbH beschäftigt sich seit 1975 mit der
Produktion von Stahlbordwandprofilen, die für Aufbauten von
landwirtschaftlichen und kommunalen Kippern, für leicht- bis mittelschwere
LKW, LKW-Anhängern und Tieflader, sowie für PKW-Anhänger
konzipiert sind. Durch die eigene Erzeugung von Kippern und Aufbauten sind die
technischen Anforderungen im Fahrzeugbau bestens bekannt. Das Unternehmen hat
sich auf diesem Gebiet zum führenden Hersteller entwickelt und exportiert
die Produkte in über 20 Länder, zB nach Deutschland, Schweden
Großbritannien, Frankreich (http://www.firmenabc.or.at).
Im Stahlbau hat das Unternehmen 20-jährige Erfahrung.
Stahlkonstruktionen werden vorwiegend für die Bereiche Industrie und
Landwirtschaft gefertigt, sowie isolierte Lagerhallen, Tennishallen und
Rohrbrücken.
Einsicht
in das Firmenbuch
Laut Einsicht vom 24. April 2007 sind Gesellschafter der
AGmbH je zur Hälfte F und die Bw. Gesellschafter der BGmbH sind ebenfalls
je zur Hälfte F und die Bw.
Einsicht
in die Gesellschaftsverträge der AGmbH und der BGmbH
Die AGmbH wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom
27. September 1980 durch C (Vater des Erblassers, geb. 1925) und G (geb. 1928)
zum ausschließlichen Zweck der Fortführung des Unternehmens FG
gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Erzeugung von
landwirtschaftlichen und gewerblichen Fahrzeugen, Anhängern und Kippern,
Dach-, Hallen- und Stahlkonstruktionen, das Profilierwerk für
Stahlbordwände und der Handel mit landwirtschaftlichen Maschinen und
Geräten und Ersatzteilen.
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
S 24,231.724,00.
Die Gesellschaft wurde auf Dauer errichtet. Jedem
Gesellschafter steht das Recht zu, die Gesellschaft am Ende eines
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist
durch geschriebene Briefe an alle übrigen Gesellschafter zu kündigen.
Die Kündigung hat die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Die
übrigen Gesellschafter sind jedoch berechtigt, die Gesellschaft
fortzusetzen, wenn sie den Geschäftsanteil des kündigenden
Gesellschafters im Verhältnis ihrer übernommenen Stammeinlagen zu
einem Abtretungspreis übernehmen, der dem Buchwert des
Geschäftsanteiles entspricht. Lehnt ein Gesellschafter die Übernahme
ab, so sind die übrigen übernahmswilligen Gesellschafter zur
Übernahme des ganzen Anteiles im Verhältnis ihrer
Geschäftsanteile berechtigt.
Laut Punkt 8. sind die Geschäftsanteile
übertragbar und teilbar. Die Abtretung von Teilen von
Geschäftsanteilen an Personen, die der Gesellschaft nicht schon als
Gesellschafter angehören, bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. Den
übrigen Gesellschaftern steht hinsichtlich des abzutretenden Teiles ein
Aufgriffsrecht im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu, wobei als
Abtretungspreis der Buchwert des Geschäftsanteiles maßgebend ist.
Dies gilt nicht bei einer Abtretung an den Ehegatten, Kinder oder Enkelkinder
des Abtretenden. Dieselbe Regelung besteht für die beabsichtigte Abtretung
ganzer Geschäftsanteile an Nichtgesellschafter.
Die BGmbH wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom
16. September 1980 durch C (Vater des Erblassers, geb. 1925), G (geb. 1928) und
dem Erblasser gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist Erzeugung, Handel,
Vertrieb und Montage von Stahlbauten, insbesondere von Dach- und
Hallenkonstruktionen aus Stahl.
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.
Jedem Gesellschafter steht das Recht zu, zu kündigen, was die
Auflösung der Gesellschaft zur Folge hat. Die übrigen Gesellschafter
sind jedoch berechtigt, die Gesellschaft fortzusetzen, wenn sie den
Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters zu einem
Abtretungspreis übernehmen, der dem Buchwert des Geschäftsanteiles
entspricht. Die Geschäftsanteile sind übertragbar und teilbar. Im
Falle der Abtretung von Geschäftsanteilen an Nichtgesellschafter steht den
übrigen Gesellschaftern ein Aufgriffsrecht zu, wobei als Abtretungspreis
der Buchwert des Geschäftsanteiles maßgebend ist.
Akt
der Betriebsprüfung, ABNr. Z9
Das Finanzamt nahm am 11. Jänner 2002 eine Nachschau
gemäß
§ 144 Abs. 1 BAO vor, errechnete zum 1. April 1997 bzw. 1.
Jänner 1997 die gemeinen Werte der AGmbH mit S 31,847.081,00 (1/2 S
15,923.540,50) und der BGmbH mit S 776.349,00 (1/2 S 388.349,00) und
setzte aufgrund dessen die Erbschaftssteuer endgültig fest. Gegenüber
dem vorläufigen Bescheid ergab sich eine Gutschrift von
S 379.068,00
Körperschaftsteuerakt
AGmbH StNr. Z10 (Jahre 1993 bis 2005) des Finanzamtes Z12
Abschlussstichtag der AGmbH ist der 31. März jeden
Jahres. Aus den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen 1993ff war
folgendes zu ersehen:
1993 war gegenüber 1992 eine Umsatzsteigerung um 10%
zu verzeichnen. 1994 kam es zu einer Umsatzverminderung von rund 22 Millionen
durch Wegfall eines Großauftrages und durch rückläufige
Umsätze im landwirtschaftlichen Bereich. Die Forderungsverluste wurden auch
noch 1995 schlagend. 1996 kam es wieder zu einem Anstieg der Betriebsleistung.
1998 wurde unter Berücksichtigung des erhöhten Personalaufwandes und
des gestiegenen betrieblichen Aufwandes ein negativer Betriebserfolg
ausgewiesen.
Die Auftragslage blieb allerdings konstant. Der Anstieg im
Jahr 2000 war durch eine Verminderung des sonstigen Aufwandes mitverursacht.
2001 war die Finanzlage durch eine Erhöhung der Lieferverbindlichkeiten,
durch Forderungsverluste gekennzeichnet.
Ergebnisse der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit AGmbH
|
1993 (Jahresgewinn
S 3,665.240,00)
|
S 6,895.200,81
|
1994 (Jahresgewinn
S 1,203.086,36)
|
S 6,549.158,01
|
1995
(Jahresgewinn S 855.631,42)
|
S 1,393.002,42
|
1996
(Jahresgewinn S 1,551.573,25)
|
S 2,442.340,25
|
1997
(Jahresgewinn S 445.495,50)
|
S 1,402.090,50
|
1998
(Jahresverlust -S 1,826.706,18)
|
S -
2,351.680,00
|
1999 (Jahresgewinn
S 2,070.587,00)
|
S 1,317.602,00
|
2000 (Jahresgewinn
S 3,496.776,00)
|
S 4,469.895,00
|
2001 (Jahresgewinn
S 254.699,00)
|
S 867.957,00
|
2002 (Jahresgewinn
€ 130.924,00/S 1,801.553,52)
|
€ 82.269/S 1,132.046,12
|
2003 (Jahresgewinn
€ 119.459/S 1,643.791,68)
|
€ 110.204,00/S 1,516.440,10
|
2004 (Jahresgewinn
€ 91.830,00/S 1,263.608,35)
|
€ 107.700,00/S 1,481.984,31)
Anlässlich der Nachschau berechnete das Finanzamt den
gemeinen Wert der GmbH-Anteile und zog für die Schätzung der
Ertragsaussichten die Ergebnisse der Jahre 1995, 1996, 1997 heran. Für 12
Jahre errechnet sich ein durchschnittliches Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit von +S 2,259.586,38. Die Ergebnisse der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Jahre 1995, 1996, 1997
ergeben demgegenüber einen Durchschnitt von S 1,745.477,72.
Körperschaftsteuerakt
BGmbH StNr. Z11 des Finanzamtes Z12
Im Gegensatz zur AGmbH hat die BGmbH kein abweichendes
Wirtschaftsjahr, sondern bilanziert jeweils zum 31.12. des Jahres. Aus diesem
Grund erfolgte die Berechnung des gemeinen Wertes durch Vergleich der Jahre
1994, 1995 und 1996.
Ergebnisse der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit der BGmbH
|
1993 (Jahresgewinn
S 262.443,95)
|
S 441.867,43
|
1994
(Jahresgewinn - S 481.277,48)
|
-
S 482.123,00
|
1995
(Jahresgewinn S 254.297,30)
|
S 284.494,30
|
1996
(Jahresgewinn - S 37.503,06)
|
S 12.496,94
|
1997 (Jahresgewinn
- S 410.959,00)
|
S 507.959,00
|
1998 (Jahresgewinn
S 296.793,00)
|
S 347.763,00
|
1999 (Jahresgewinn
S 416.579,00)
|
S 638.199,00
|
2000 (Jahresgewinn
S 124.200,00)
|
S 191.187,00
|
2001 (Jahresgewinn
S 352.965,00)
|
S 534.791,00
|
2002 (Jahresgewinn
€ 5.106,00/S 70.260,09)
|
€ 7.736,00/S 106.449,68
|
2003 (Jahresgewinn
€ 10.783,00/S 148.377,31)
|
€ 16.284,00/S 224.072,73
|
2004 (Jahresgewinn
€ 9.168,00/S 126.154,43)
|
€ 13.968,00/S 192.203,97
Anlässlich der Nachschau berechnete das Finanzamt den
gemeinen Wert der GmbH-Anteile und zog für die Schätzung der
Ertragsaussichten die Ergebnisse der Jahre 1994, 1995, 1996 heran. Für 12
Jahre errechnet sich ein durchschnittliches Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit von +S 249.946,75. Die Ergebnisse der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Jahre 1994, 1995, 1996
ergeben demgegenüber einen Durchschnitt von
minus S 61.710,59.
Stellungnahme
zum Prüfungsbericht des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern vom 26.4.2002 von Dr. Ernst Otto Röhrling, überreicht
von der Bw.
Unter Bezugnahme auf Dorazil-Taucher, ErbStG, Kommentar,
54, wird der von den verbleibenden Gesellschaftern zu zahlende (reduzierte)
Abfindungsbetrag (Übernahmspreis) als Erwerbsgegenstand iS § 2 Abs. 1
Z 1 angesehen und nicht der GmbH-Anteil als solcher. Setzt man bei Berechnung
der Aktiva daher die GmbH-Anteile mit dem Buchwert (= fiktive Abfindung) an,
Anteil AGmbH : S 12,115.862,00 und Anteil BGmbH S 83.333, könnte
diese Ausgangsbasis, nämlich S 7,036.290 und S 5,665.392 für
die Bw. und ihre Söhne, die Erbschaftssteuer erheblich reduzieren.
Erörterungsgespräch,
Befragung der Witwe, der Bw., und Sohn2
Der damalige Partner, Herr F leitete im Unternehmen den
technischen Bereich, der Erblasser führte den kaufmännischen Teil und
den Verkauf. In dem Zeitraum zwischen dem Tod des Erblassers und dem
Erbteilungsübereinkommen, war der damalige Partner krank. Da auch die
"Außengeschäfte" durch den Tod des Erblassers als eines
Hauptgesellschafters nicht weitergeführt wurden, geriet das Unternehmen
unter Druck. Die Klientel besteht hauptsächlich aus Landwirten. Von den
Händlern wurden gebeten, so rasch wie möglich eine Klärung der
Nachfolgesituation herbeizuführen. Es gab Schließungs- und
Trennungsgerüchte über das Unternehmen und es drohte viele zu den 2
Konkurrenten abzuwandern. Es ist ein sehr persönliches Geschäft. Es
steht zwar nicht in den Gesellschaftsverträgen, aber es ist Tradition, die
Gesellschaften immer "50 zu 50" weiterzugeben. Das heißt, der Erblasser
hatte 50% Anteile an der Gesellschaft und im Sinn dieser Familientradition wurde
der Anteil auch nicht gesplittet. Aus diesen Gründen wurden die Anteile
nicht nach den Erbquoten übernommen. Da die Söhne damals noch in
Ausbildung waren, kam damals nur die Witwe, die Bw., in Frage, die Anteile zu
übernehmen. Sie sollte den kaufmännischen Part weiterführen, bis
einer der Söhne die Ausbildung abgeschlossen hatte und übernehmen
konnte. Über die Details der Vereinbarung im Erbteilungsübereinkommen
machten sich die Witwe und die Söhne keine Gedanken, denn im Zentrum Stand
die Sorge um das Unternehmen. Das Unternehmen gilt als Lebenswerk des Erblassers
und das Wichtigste war, es fortzuführen. Es musste rasch eine Lösung
für die Nachfolge gefunden werden, da auch die Löhne für 130
Mitarbeit ausgezahlt werden mussten. Über Beratung durch den damaligen
Steuerberater wurde diese Vorgangsweise vorgeschlagen, die Anteile mit S 4 Mio
pro Sohn abzugelten.
Die nachlassgegenständlichen Liegenschaften sind eng
verwoben mit dem Betrieb, darauf stehen hauptsächlich Lager- und
Produktionshallen. Der Erbteil, der aus Liegenschaftsanteilen, Versicherungen
und GmbH-Anteilen besteht, stellt für die Familienmitglieder immer eine
Einheit dar.
In
der am 24. Jänner 2008 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
wurde die Verkehrsbesteuerung des Erbteilungsübereinkommens thematisiert,
Schenkungssteuer und Börsenumsatzsteuer siehe UFS vom 28.1.2008,
RV/3810-W/02, RV/3936-W/02. Fragen der Erbschaftssteuer wurden so gut wie nicht
mehr erörtert:
Die Geschäftsanteile an der AGmbH und an der BGmbH
wurden in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten nicht verkauft. Es bestand damals
kein Sanierungsbedarf nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz, wohl gab es im
Jahr des Ablebens des Erblassers Einbrüche.
Der Parteienvertreter (PV) brachte vor, dass von Gesetzes
wegen und nach Kommentarmeinung keine Schenkungssteuer anfällt, weil kein
Schenkungswillen und keine Bereicherungsabsicht gegeben ist und war. Er
beantragte, dass die Schenkungssteuer maximal lediglich vom sonstigen
Vermögen (Versicherungen, Bausparguthaben) zu berechnen sei, dann sei er
mit der Berechnung der Börsenumsatzsteuer von der Bemessungsgrundlage
gemeiner Wert zum Zeitpunkt des Erbübereinkommens im Jahr 2000, dessen
Berechnung anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von
Seiten des UFS den beiden Verhandlungsparteien vorgelegt worden sei,
grundsätzlich einverstanden. Er verwies auf die Berufungen und auf das
Erörterungsgespräch. Die strittigen Punkte 1.) bis 3.) hielt er
aufrecht und ersuchte um Erledigung der Berufungen in diesem Sinne.
Das Finanzamt wies auf den großen Wertunterschied
zwischen Vermögensbekenntnis und dem Erbteilungsübereinkommen hin, der
hätte auffallen müssen, da über beides eine (1) Niederschrift
errichtet worden war: Reinnachlass S 33 Mio gegenüber einer Abfindung pro
Sohn mit S 4 Mio., wobei der aliquote Erbteil S 11 Mio ausmachte. Das
Schenkungssteuergesetz regelt auch die freigebige Zuwendung und dafür
genügt nach der VwGH-Rechtsprechung das Inkaufnehmen der Bereicherung. Im
Familienverband spricht die Vermutung für die Unentgeltlichkeit einer
Zuwendung. Das Erbüberkommen als solches ist ein (1) Rechtsgeschäft.
Es sei als einheitlicher Vorgang zu werten und keine Aufsplittung in
Liegenschaften, GmbH-Anteile usw. vorzunehmen. Die Einheitlichkeit des
Rechtsgeschäftes sei auch von Parteien- und PV-Seite geäußert
worden. Es gäbe keinen gegenseitigen Ausschluss von Schenkungssteuer und
Börsenumsatzsteuer. Bei einer gemischten Schenkung von GmbH-Anteilen sei
vom unentgeltlichen Teil Schenkungssteuer und vom entgeltlichen Teil
Börsenumsatzsteuer festzusetzen. Im täglichen Leben gäbe es viele
gemischte Schenkungen, etwa Übertragung von Liegenschaften gegen
unzureichendes Entgelt, vom unentgeltlichen Teil werde die Schenkungssteuer
vorgeschrieben. Würde man die gemischten Schenkungen als rein entgeltliche
Geschäfte ansehen, wären die bisherigen Festsetzungen der
Schenkungssteuer rechtswidrig.
Das Finanzamt beantragte, die Schenkungssteuer, wie in der
Stellungnahme vom 25. Oktober 2007 berechnet, die Börsenumsatzsteuer vom
Abtretungspreis, bzw. vom gemeinen Wert und die Erbschaftssteuer im Sinne dieser
Stellungnahme festzusetzen. Bei der Erbschaftssteuer seien die GmbH-Anteile mit
dem gemeinen Wert festzusetzen und nicht mit dem Buchwert - das ergibt sich aus
den Bewertungsvorschriften.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Überblick:
1.)
Berechnung des gemeinen Wertes der GmbH-Anteile nach dem Wiener Verfahren und
nicht mit dem
Buchwert
1.1.)
Der Verkehrswert der Gesellschaftsanteile ist nach dem Wiener Verfahren und
nicht nach den tatsächlichen gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu
ermitteln
1.2.)
Aus der Schätzung der GmbH-Anteile und Auslotung der Betriebsergebnisse
ergeben sich ebenfalls keine Ansatzpunkte, diese mit dem Buchwert zu
bewerten.
2.)
Die Berechnung der Erbschaftssteuer für je 1/3 Erwerb von Todes wegen sowie
der Schenkungssteuer und Börsenumsatzsteuer für das zwischen den Erben
unter Lebenden abgeschlossene Erbteilungsübereinkommen erfolgte zu Recht,
da der Erwerb von Todes wegen (Erblasser-> Erben) und das
Erbteilungsübereinkommen unter Lebenden (Erben-> Erben) zwei
Rechtsvorgänge, zwei verkehrsteuerlich bedeutsame Übergänge von
Vermögen, darstellen.
3.)
Neuberechnung der Erbschaftssteuer (synchronisierte
Fassung)
3.1.)
Berechnung § 17 ErbStG, da der Vater des Erblassers am 29. April 1996
vorverstorben
ist
3.2.)
Berechnung der Erbschaftssteuer der Bw., Witwe, Stkl. I
4.)
Zusammenfassung
1.) Berechnung
des gemeinen Wertes der GmbH-Anteile nach dem Wiener Verfahren und nicht mit dem
Buchwert
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als
Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall.
Im gegenständlichen Fall war die Bw. als Witwe des
Erblassers zu 1/3 gesetzliche Erbin.
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die
Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend. Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Erwerb durch
Erbanfall mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Nach § 19 Abs. 1
ErbStG richtet sich die Bewertung grundsätzlich nach den Vorschriften des
Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
Gemäß
§ 13 Abs. 2 BewG ist ua. für
Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der gemeine Wert
(§ 10) maßgebend. Lässt sich der gemeine Wert aus
Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des
Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu
schätzen.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 BewG wird der gemeine
Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu
erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen,
zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
§ 13 Abs. 2 BewG schreibt vor, dass der gemeine Wert
primär aus Verkäufen abzuleiten ist. Da keine Verkäufe von
Geschäftsanteilen der beiden GmbH's stattgefunden haben, und solches auch
nicht bekannt gegeben worden war, ist zwingend eine Schätzung
durchzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu wiederholt ausgesprochen
(z.B. Erkenntnis vom 25.April 1996, 95/16/0011), dass das Wiener Verfahren eine
zwar nicht verbindliche, aber doch geeignete Grundlage für die
schätzungsweise Ermittlung des gemeinen Wertes unter Berücksichtigung
des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten darstellt.
Der gemeine Wert ist gleich dem Preis, der zu erzielen
wäre, d.h. es kommt nicht darauf an, ob das Wirtschaftsgut tatsächlich
veräußert wurde oder welcher Preis im Falle einer
Veräußerung tatsächlich erzielt worden ist, sondern es ist
objektiv festzustellen, welcher Wert dem zu bewertenden Wirtschaftsgut ganz
allgemein vom Standpunkt der an einem Erwerb Interessierten beizumessen
wäre (Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum BewG I, 74f). Alle,
aber nur die gewöhnlichen Umstände, die den Preis beeinflussen, sind
bei der Bestimmung des gemeinen Wertes zu berücksichtigen. Der gemeine Wert
ist grundsätzlich ein "gewogener" Durchschnittspreis. Somit ist er eine
objektive Größe (Verwaltungsgerichtshof vom 1. Jänner 1953, Slg.
703/F, vom 18.2.1983, 81/17/005). So führt auch Klang in Klang-Gschnitzer,
Kommentar zum ABGB, II Band, Seite 46f aus: "Der gemeine Wert ist der Wert, den
eine Sache am Orte und zur Zeit der Schätzung für jedermann hat. Die
persönlichen Verhältnisse des Eigentümers oder der sonstigen
Interessenten bleiben außer Betracht."
Laut Rössler/Troll, dBewertungsgesetz, Kommentar, zu
§ 9 dBewG, TZ 5ff und zu § 11 TZ 26, ist ein Preis durch
persönliche Verhältnisse beeinflusst, wenn für seine Bemessung
besondere Momente ausschlaggebend gewesen sind, die in der Person des
Verkäufers oder Käufers liegen. Das ist z.B. der Fall, wenn bei einem
Verkauf zwischen Verwandten mit Rücksicht auf das
Verwandtschaftsverhältnis ein niedrigerer Preis für ein Wirtschaftsgut
gefordert wird, als er mit fremden Personen vereinbart werden würde. Auf
persönlichen Verhältnissen beruhen auch
Verfügungsbeschränkungen, die sich nahe verwandte
Anteilseigentümer bei der Gründung einer Familiengesellschaft
auferlegen. Unter gewöhnlichen Umständen oder nur mit Rücksicht
auf persönliche Verhältnisse erzielte Preise können nicht
zutreffend als gemeiner Wert angesehen werden. Dies gilt insbesondere, wenn
verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Erwerber und Verkäufer oder
konzernpolitische Momente bei der Preisbildung mitgespielt haben (siehe auch
VwGH v. 27.8.1990, 89/15/0124).
1.1.) Der
Verkehrswert der Gesellschaftsanteile ist nach dem Wiener Verfahren und nicht
nach den tatsächlichen gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu
ermitteln
In der Berufung werden keine Bedenken gegen die
Schätzung und Berechnungsmodalitäten geäußert, sondern
eingewendet, dass der Verkehrswert der Gesellschaftsanteile nicht nach dem
Wiener Verfahren, sondern nach den tatsächlichen gesellschaftsvertraglichen
Regelungen zu ermitteln sei. Die Gesellschaft sei eine Familiengesellschaft, in
welche nur Familienmitglieder eintreten können und die Abtretung von
Gesellschaftsanteilen habe zum Buchwert zu erfolgen. Die diesbezügliche
Regelung finde sich im Gesellschaftsvertrag vom 27. September 1980, Punkt
8.
Die Einsicht in die Gesellschaftsverträge der AGmbH
und der BGmbH ergab im Wesentlichen, dass im Falle des Ausscheidens eines
Gesellschafters den verbleibenden Gesellschaftern ein Aufgriffsrecht in Form
eines Abfindungspreises in Höhe des Buchwertes zusteht. In beiden
Gesellschaftsverträgen ist kein Passus enthalten, der bestimmt, dass die
Geschäftsanteile nur innerhalb der Familie übertragen werden
können. Die im Berufungsschreiben angeführte mündliche
Vereinbarung, dass immer nur ein Nachkomme der jeweiligen Gesellschafterseite in
die GmbH's eintreten kann, mag ein Indiz für eine Familiengesellschaft
sein, spricht aber nicht schlüssig dagegen, dass auch Familienfremde in die
GmbH's eintreten können. Im Erörterungsgespräch wurde von Sohn2
dazu erwähnt, dass es zwar nicht in den Gesellschaftsverträgen steht,
aber Tradition ist, die Gesellschaften immer 50 zu 50 weiterzugeben. Der
Erblasser hatte 50% Anteile an den Gesellschaften und im Sinne der
Familientradition sollte der Anteil auch nicht gesplittet werden. Aus diesen
Gründen wurden die GmbH-Anteile auch nicht nach den Erbquoten
übernommen.
Die mündlichen Abmachungen sprechen dafür, dass
eine "Familiengesellschaft" vorliegt. Die Vereinbarung, dass als Abfindungspreis
der Buchwert des Geschäftsanteiles zu gelten hat, liegt in den
persönlichen Verhältnissen begründet. Persönliche
Verhältnisse sind aber beim gemeinen Wert außer Betracht zu
lassen.
Es war daher richtig, dass für Zwecke des
Erbschaftssteuerverfahrens der gemeine Wert der GmbH-Anteile nach der
Schätzungsmethode des Wiener Verfahrens berechnet und nicht der Buchwert
herangezogen wurde.
1.2.) Aus der
Schätzung der GmbH-Anteile und Auslotung der Betriebsergebnisse ergeben
sich ebenfalls keine Ansatzpunkte, diese mit dem Buchwert zu
bewerten.
Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes der GmbH-Anteile ist
grundsätzlich von den vorliegenden Werten zum Übergabsstichtag der
GmbH-Anteile auszugehen. Die Ertragsaussichten sind nicht nach den
nach dem Stichtag
tatsächlich erzielten Betriebsergebnissen zu beurteilen, sondern nach der
bereits am Stichtag erkennbaren Entwicklung zu schätzen, wobei als
Ausgangslage die drei letzten Wirtschaftjahre vor dem Ermittlungszeitpunkt
für die Beurteilung in Frage kommen. Da jedoch einem dem Stichtag
näher liegenden Betriebsergebnis höhere Gewichtung als einem zeitlich
entfernteren zuzumessen ist, bestehen keine Bedenken, ein etwa schon
vorliegendes Ergebnis des Stichjahres, anstatt des Dritten vor dem Stichtag
erzielten Ergebnisses in die Berechnung einzubeziehen. Umstände, die am
Stichtag erkennbar waren und von offenkundigem Einfluss auf die nach dem
Stichtag zu erwartende Ertragsentwicklung sind, können allenfalls durch Zu-
oder Abschläge beim gemeinen Wert berücksichtigt werden (Fellner,
Kommentar zum ErbStG, zu § 19 ErbStG, Ergänzung 30 I), aber nicht
durch Berechnung des Ertragswertes aus dem Durchschnitt der drei
Wirtschaftsjahre, die nach dem Stichtag liegen.
Das Jahr 1998 ist nicht in die Berechnung des gemeinen
Wertes hereinzunehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass im Jahr 1998
das schlechte Ergebnis durch die ungeklärte Situation der Nachfolge des
Erblassers verursacht wurde. Im Rahmen des Erörterungsgesprächs wurde
nur erwähnt, dass es Schließungs- und Trennungsgerüchte gab, und
Kunden drohten, zur Konkurrenz abzuwandern, nicht aber, dass sie es
tatsächlich taten. Dem entsprechen die Erläuterungen zu den
Jahresabschlüssen, dass infolge des erhöhten Personalaufwandes und
betrieblichen Aufwandes für 1998 ein negativer Betriebserfolg ausgewiesen
wurde - die Auftragslage aber konstant blieb.
Die vom Finanzamt herangezogenen Betriebsergebnisse liegen
bei beiden GmbHs grundsätzlich im Schnitt der Jahre. Betrachtet man die
Betriebsergebnisse der letzten 12 Jahre, 1993 bis 2004, wird der Eindruck eines
äußerst soliden, florierenden Unternehmens vermittelt. Das Jahr 1998
mag einen kurzfristigen Einbruch darstellen. Gestiegene Personal- und
Betriebsaufwendungen, oder die Drohung von Kunden, zur Konkurrenz zu gehen, sind
keine Umstände, die am Stichtag Todestag des Erblassers erkennbar und von
offenkundigem Einfluss auf die nach dem Stichtag zu erwartende
Ertragsentwicklung waren.
Für 12 Jahre errechnet sich ein durchschnittliches
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit für die AGmbH
von +S 2,259.586,38. Die Ergebnisse der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit der Jahre 1995, 1996, 1997 ergeben
demgegenüber einen Durchschnitt von S 1,745.477,72. Für 12 Jahre
errechnet sich für die BGmbH ein durchschnittliches Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von +S 249.946,75. Die
Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Jahre 1994,
1995, 1996 ergeben demgegenüber einen Durchschnitt von
minus S 61.710,59.
Die durchschnittlichen Ergebnisse von 12 Jahren liegen im
Vergleich zum durchschnittlichen Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit deutlich höher als für die vom Wiener
Verfahren geforderten 3 Jahre.
Die Schätzung der GmbH-Anteile gibt ebenfalls keine
Ansatzpunkte, den Buchwert heranzuziehen.
Das Berufungsbegehren enthält darüber hinaus
einen Widerspruch. Einerseits sei keine Verkehrsfähigkeit gegeben, weil es
sich um eine Familiengesellschaft handelt, andererseits sollte der Verkehrswert
nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen für die (nach dem Vorbringen
nur "theoretischen") Abfindungen mit dem Buchwert und nicht nach dem Wiener
Verfahren bewertet werden.
Da die GmbH-Anteile tatsächlich bis dato nur an
Personen, die im familienrechtlichen Naheverhältnis standen, weitergegeben
wurden, gibt es keinen Verkaufspreis, sondern sie sind mit dem gemeinen Wert
nach der allgemein anerkannten Schätzungsmethode des Wiener Verfahrens zu
bewerten.
2.) Die
Berechnung der Erbschaftssteuer für je 1/3 Erwerb von Todes wegen sowie der
Schenkungssteuer und Börsenumsatzsteuer für das zwischen den Erben
unter Lebenden abgeschlossene Erbteilungsübereinkommen erfolgte zu Recht,
da der Erwerb von Todes wegen (Erblasser-> Erben) und das
Erbteilungsübereinkommen unter Lebenden (Erben-> Erben) zwei
Rechtsvorgänge, zwei verkehrsteuerlich bedeutsame Übergänge von
Vermögen, darstellen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als
Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall.
Gegenstand des Erwerbes ist das Nachlassvermögen.
Gegenstand der Erbschaftssteuer ist all das, was einem Erben, Legatar oder
Pflichtteilsberechtigten auf Grund des Gesetzes oder letztwilligen Anordnung des
Erblassers anfällt.
Im Bereich dieses Steuertatbestandes gründet das
Erbschaftssteuergesetz die Steuerpflicht nicht auf wirtschaftliche
Gegebenheiten, sondern an einen durch das Zivilrecht geregelten Tatbestand, den
der Berufung zum Erben und der Abgabe der Erbserklärung
(Erbantrittserklärung). Erbanfall ist die Entstehung des Erbrechtes, die
grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers eintritt. Der Erbe ist diejenige
Person, die entweder den gesamten Nachlass oder nur einen
quotenmäßigen Teil des Nachlasses erhalten kann. Ein Erwerb durch
Erbanfall ist dann verwirklich, wenn der Erwerb auf einem Erbrecht, sohin auf
einem der Berufungsgründe des § 533 ABGB beruht. Das Erbrecht ist das
ausschließliche Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen Bruchteil der
ganzen Verlassenschaft in Besitz zu nehmen. Auf Grund des Erbrechtes entsteht
dem zur Erbschaft Berufenen ein Rechtsanspruch auf die Inbesitznahme der
Erbschaft, und zwar mit dem Anteil, der seinem Erbrechtstitel entspricht. Dieser
Anspruch bezieht sich grundsätzlich nur auf den jeweils zustehenden
ideellen Anteil selbst, nicht aber auf einzelne Gegenstände des
Nachlassvermögens. Den Besitz der Verlassenschaft erlangt der Erbe nach
Durchführung des gerichtlichen Verlassenschaftsverfahrens. Der Erbe
übt sein Erbrecht auf Grund eines Berufungsgrundes durch die Abgabe der
Erbserklärung (Erbantrittserklärung) aus.
Die Erbserklärung (Erbantrittserklärung) ist auch
die Drehscheibe für die Erbschaftssteuer: die Erbschaftssteuerschuld
entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers (§ 12 ErbStG), aber
nur sofern der Erbe vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung
(Erbantrittserklärung) Gebrauch macht. Wird der Nachlass nach Abgabe der
Erbserklärung (Erbantrittserklärung), sei es unter Lebenden oder von
Todes wegen, weiterübertragen, kommt es wiederum zu einem Erwerbsvorgang,
der gesondert (erbschafts)steuerrechtlich betrachtet werden muss
(Verwaltungsgerichtshof vom 16. Dezember 1993, Zl. 88/16/0235)
Der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall ist mit der
Abgabe der Erbserklärung (Erbantrittserklärung) erfüllt.
Vereinbarungen, die ein Erbe nach Abgabe der
Erbserklärung mit anderen Personen über seinen Erbteil oder über
Gegenstände des Nachlasses trifft, sind demnach als weitere
Vermögensübertragungen von ihm an andere Personen anzusehen (Dorazil,
Kommentar zum ErbStG3,
43f). Diese Erbteilungsübereinkommen sind ein weiteres Rechtsgeschäft
unter Lebenden. Solche Vermögensübertragungen können weitere
Gebühren oder Verkehrsteuern auslösen. Ein Vorgang, bei dem einem
Miterben vom anderen Miterben auf Grund eines zwischen ihnen nach Abgabe der
unbedingten Erbserklärung abgeschlossenen Erbübereinkommens Teile der
Erbschaft unentgeltlich überlassen werden, die diesem auf Grund der
Erbfolge nicht zustünden, ist nach dem ErbStG zu beurteilen. Jeder einzelne
einen Tatbestand des iSd ErbStG erfüllende Erwerb unterliegt als
selbständiger Vorgang für sich der Steuer (VwGH 28.9.2000,
2000/16/0327).
3.) Neuberechnung der
Erbschaftssteuer (synchronisierte Fassung)
Zur Berechnung der vorläufigen Erbschaftssteuer und
zur Berechnung der endgültigen Festsetzung zog das Finanzamt zwei
verschiedene, aber syllogistisch auf gleicher Stufe stehende Berechnungsmodi
heran. Im zweitinstanzlichen Verfahren ergab sich daher die Notwendigkeit, beide
Modi zu synchronisieren und die Erbschaftsteuer, und vorausblickend die
Schenkungs- und Börsenumsatzsteuer auf Grundlage einer einheitlichen
Basisberechnung festzulegen. Dies deshalb, weil die Schenkungs- und
Börsenumsatzbesteuerung des Erbteilungsübereinkommens als dem Erwerb
von Todes wegen folgendes Rechtsgeschäft von diesen Grundlagen ausgeht. Das
Zahlenmaterial wurde sowohl in der Berechnungsbesprechung vom 3. Oktober 2007
mit dem Finanzamt, als auch im Erörterungsgespräch vom 8. Jänner
2008 weitestgehend abgeklärt.
Die Abänderung des endgültigen Bescheides beruht
nicht auf einer anderen rechtlichen Beurteilung, sondern ist Resultat der
Synchronisierung der mathematischen Verfahren durch Zuführung des
Zahlenwerkes unter einen einheitlichen Syllogismus von vorläufigem und
endgültigem Bescheid und der Bereinigung offenkundiger Schreib- und
Rechenfehler.
Vorhandene
Aktiva
|
1.)
Liegenschaften
|
|
EW I: ½ EZ 2088, Gb
Z14
|
S 982,00
|
EW I: ¼ EZ 1759, 595, 378, 1556, Gb
Z14
|
S 85.500,00
|
Summe
EW I:
|
S 86.482,00
|
Davon 1/3 pro
Erbe
|
S 28.827,33
|
EW II: ½ EZ
834, Gb Z13
|
S 429.500,00
|
EW II: ½ EZ 2127, Gb
Z13
|
S 1,322.000,00
|
EW II: EZ 300, Gb
Z15
|
S 72.500,00
|
EW II: EZ 594, Gb
Z16
|
S 52.500,00
S 1,561.000,00
|
Summe
EW II:
|
S 3,437.500,00
|
Davon 1/3 pro
Erbe
|
S 1,145.833,33
|
Summe
EW I und EW II
|
S 3,523.982,00
|
Davon 1/3 pro
Erbe
|
S 1,174.660,67
|
2.) Anteile an
GmbH
|
|
½ Anteil
AGmbH lt Gerichtsakt (½ EW
1.1.1993)
|
S 30,189.000,00
|
½ Anteil
BGmbH lt. Gerichtsakt (½ EW
1.1.1993)
|
S 979.000,00
|
Summe
|
S 31,168.000,00
|
Bewertung
lt. BP nach dem Wiener Verfahren zum 1.1.1997
|
|
½ Anteil
AGmbH gemeiner Wert
|
S 15,923.540,50
|
½ Anteil
BGmbH gemeiner Wert
|
S 388.349,00
|
Summe
|
S 16,311.889,50
|
Davon 1/3 pro
Erbe
|
S 5,437.296,50
In die Erbschaftssteuerberechnung der vorläufigen
Bescheide wurden die gemeinen Werte der GmbH-Anteile zum 1.1.1996 genommen:
AGmbH : S 24,958.675,72 und BGmbH : S 978.000,00
Berichtigte
Aktiva:
|
Liegenschaften EW
I
|
|
S 86.482,00
|
Liegenschaften EW
II
|
|
S 3,437.500,00
|
Gemeiner Wert
AGmbH
|
|
S 15,923.540,50
|
Gemeiner Wert BGmbH
|
|
S 388.349,00
|
Wiener
Städtische Versicherung (fällt lt. Schreiben vom 14. April 1998 in den
Nachlass)
|
|
S 1,000.000,00
|
Wiener
Städtische Versicherung (fällt lt. Schreiben vom 26. August 1998 in
den Nachlass)
|
|
S 200.000,00
|
Weinviertler
Volksbank
|
|
S 5.706,20
|
Bausparvertrag
|
|
S 44.389,74
|
Bausparvertrag
ABV, nachträglich hervorgekommen
|
|
S 38.406,31
|
Waffen
|
|
S 13.000,00
|
Bargeld
|
|
S 10.000,00
|
Fahrnisse
|
|
S 50.000,00
|
Summe
berichtigte Aktiva
|
|
S 21,197.373,75
Berichtigte
Passiva
|
Forderung der
erbl. Schwester aus Vorerbschaft
|
|
S 636.600,00
|
Erbschaftssteuer
aus Vorverlassenschaft
|
|
S 1,465.106,00
|
Einkommensteuernachzahlungen
lt. BP (statt lt. GA: S 228.757,00)
|
|
S 235.926,00
|
Forderung SV
Bauern
|
|
S 40.738,20
|
Forderung SV
gewerbliche Wirtschaft
|
|
S 524,48
|
Pauschalgebühr
für Vorverlassenschaft
|
|
S 29.588,00
|
Begräbniskosten
|
|
S 260.884,44
|
Gerichtskommissionsgebühr
|
|
S 219.312,00
|
Gerichtspauschalgebühr
|
|
S 100.058,00
|
Summe
berichtigte Passiva
|
|
S 2,988.737,12
|
Summe
berichtigte Aktiva
|
|
S 21,197.373,75
|
Summe
berichtigte Passiva
|
|
S 2,988.737,12
|
Berichtigter
Nachlass
|
|
S 18,208.636,63
|
a.) Frei gem.
§ 15 Abs. 1 Z. 17
ErbStG:
Weinviertler
Volksbank
|
|
-
S 5.706,20
|
b.)
Bausparvertrag
|
|
-
S 44.389,74
|
c.) Bausparvertrag
ABV, nachträglich hervorgekommen: Summe a.) bis c.) S 88.502,25, davon
1/3 S 29.500,75
|
|
-
S 38.406,31
|
Nachlass
neu
|
|
S 18,120.134,38
|
Davon pro Erbe
1/3
|
|
S 6,040.044,79
3.1.)
Berechnung § 17 ErbStG, da der Vater des Erblassers am 29. April 1996
vorverstorben ist:
§ 17 ErbStG lautet: Wenn Personen der Steuerklasse I
oder II Vermögen anfällt, das in den letzten fünf Jahren vor dem
Anfall von Personen der gleichen Steuerklasse erworben worden ist und der
Besteuerung nach diesem Bundesgesetz unterlegen hat, wird die auf dieses
Vermögen entfallende Steuer um die Hälfte ermäßigt.
Zweck der Begünstigungsvorschrift des § 17 ErbStG
ist es, die steuerliche Belastung in den Fällen zu mindern, in denen das
gleiche Vermögen innerhalb kurzer Zeit mehrfach auf Personen des engsten
Familienkreises durch Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung
übergeht.
Nach den deutschen Kommentaren Kipp, dKommentar zum ErbStG
1927, zu § 20 ErbStG, S 440, Megow,
dErbschaftsteuergesetz5,
1970, S 374 und Troll, dErbschaftsteuergesetz 1959 ist folgendermaßen zu
rechnen, wenn der Erwerb von Gegenständen, die auf die
Ermäßigung Anspruch haben, mit dem Erwerb anderer Gegenstände
zusammenfällt:
1. Feststellung der Steuer vom Gesamterwerb 2.
Feststellung des Wertes, den die begünstigten Gegenstände für
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 13 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3818-W/02
- Stammnummer
- 32827
- Gültig
- 28.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF