Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3818-W/02
1.) Ist für Zwecke der Erbschaftssteuer der gemeine Wert von GmbH-Anteilen nach dem Wiener Verfahren oder der Buchwert heranzuziehen? 2.) Sind Erbanfall und Erbteilungsübereinkommen 1 oder 2 Rechtsvorgänge? 3.) Berechnung des Absetzbetrages gemäß § 17 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3818-W/02vom 28.01.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
sich allein haben, unter Abzug der in wirtschaftlicher Beziehung zu ihnen
stehenden Schulden 3. Ermittlung des Steueranteiles, der von der Steuer
für den Gesamterwerb nach dem Verhältnis des Wertes der
begünstigten Gegenstände zu dem Gesamtwert des Erwerbes auf die
bevorzugten Gegenstände entfällt 4. Abzug der Hälfte von
der Steuer vom Gesamterwerb
§ 17 ErbStG wurde aus dem deutschen
Erbschaftsteuergesetz übernommen. In Deutschland wurde allerdings 1959 ein
Absatz 2 hinzugefügt, wie die Verhältnisrechnung durchzuführen
ist: Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das begünstigte
Vermögen entfällt, ist die Steuer für den Gesamterwerb in dem
Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert des begünstigten
Vermögens zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs steht. Dabei ist
der Wert des begünstigten Vermögens um den früher gewährten
Freibetrag zu kürzen".
Damit war klargestellt, dass bei der
Verhältnisrechnung der "Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs" und der
"Wert des begünstigten Vermögens abzüglich der früher
gewährten Freibeträge" einander gegenübergestellt werden.
Das österreichische Erbschaftssteuergesetz
enthält in § 17 ErbStG keine Anleitung, wie die
Verhältnisrechnung durchzuführen und enthält keine Vorschrift,
dass das begünstigte Vermögen um den früher gewährten
Freibetrag zu kürzen ist. § 17 ErbStG spricht weder vom
steuerpflichtigen Gesamterwerb, noch von Bemessungsgrundlage, sondern von
Vermögen...das der Besteuerung nach diesem Bundesgesetz unterlegen
hat.
Demnach wäre für die Ermittlung des
begünstigten Steueranteils einerseits der Wert der begünstigten
Gegenstände und andererseits der Gesamtwert des Erwerbes
gegenüberzustellen. Aus der Wortwahl des Gesetzes ("Vermögen") ergibt
sich, dass vor Aufstellung der Verhältnisrechnung keinerlei
Freibeträge (§§ 14, 15 ErbStG) zu berücksichtigen
wären. Auch aus der Wortfolge "....das der Besteuerung nach diesem
Bundesgesetz unterlegen hat" kann der Abzug von Freibeträgen nicht
abgeleitet werden. Diese Wortfolge wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht
wörtlich ausgelegt; er verstand darunter auch das ErbStG 1925 (VwGH vom 12.
März 1958, Slg 1792/F).
Die Praxis des Finanzamtes geht dahin, im Rahmen der
Proportion Werte einander gegenüberzustellen, die auch miteinander
vergleichbar sind, das "Vermögen" wird der Steuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG gegenübergestellt. Das bedeutet aber, dass vor
allem sachliche Befreiungen, insbesondere § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG, zu
berücksichtigen sein werden, da in der gegenübergestellten Steuer die
zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage um die Befreiungen reduziert wurde.
Unter "Vermögen" ist der Nettoerwerb zu verstehen,
weswegen auch die anteiligen Schulden zu berücksichtigen sind.
In der Berechnung des vorläufigen Bescheides und im BP
Bericht wurde die Verhältnisrechnung so aufgestellt, dass vom Reinnachlass
des Gesamterwerbes die sachlichen Freibeträge abgezogen wurden, vom "RN
begünstigtes Vermögen" hingegen nicht: Es war kein sachlich befreites
Vermögen gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG im gemäß
§ 17 ErbStG begünstigten Vermögenvorhanden.
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EW I: 1/8 EZ 1759,
595, 378, 1556, Gb Z14
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S 42.750,00
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EW II: ½ EZ 2127, Gb
Z13
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S 1,322.000,00
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25% der AGmbH
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S 7,961.770,25
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25% der BGmbH
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S 194.174,50
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Summe
der begünstigten Aktiva
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S 9,520.694,75
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Passiva in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem begünstigten
Vermögen
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Forderung der
erbl. Schwester (Hinauszahlungsbetrag)
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S 636.600,00
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Erbschaftssteuer
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S 1,465.106,00
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Pauschalgebühr
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S 29.588,00
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Summe
der begünstigten Passiva
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S 2,131.294,00
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Summe der
begünstigten Aktiva
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S 9,520.694,75
|
Summe der
begünstigten Passiva
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-
S 2,131.294,00
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Begünstigtes
Vermögen
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S 7,389.400,75
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Davon 1/3 pro
Erbe
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2,463.133,58
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Summe der
begünstigten Liegenschaften
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S 1,364.750,00
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Davon 1/3 pro
Erbe
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S 454.916,67
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1/3 EW I pro
Erbe
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S 14.250,00
3.2.)
Berechnung der Erbschaftssteuer der Bw., Witwe, Stkl. I
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Bezugsberechtigte
bei folgenden Versicherungen:
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Die
Z19, Unfallversicherung: Nr.
7.211.383/0-97-001/005
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S 5,000.000,00
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Die
Z19, Lebensversicherung, Nr.
5.506.904/0
|
S 1,079.762,00
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Die
Z19, Lebensversicherung, Nr.
5.030.508/0
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S 86.571,00
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Summe
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S 6,166.333,00
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Bezugsberechtigte
der Versicherungen
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S 6,166.333,00
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1/3
Erbanteil
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S 6,040.044,79
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Anfall
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S 12,206.377,79
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Frei
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 1a ErbStG (1/3)
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-
S 16.666,66
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Frei
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 1b ErbStG (1/3)
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-
S 4.333,33
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Zwischenergebnis
für Berechnung gemäß
§ 17 ErbStG
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S 12,185.377,80
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Frei
gemäß
§ 14 Abs. 1 Z. 1 ErbStG
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-
S 30.000,00
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Bemessungsgrundlage
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|
S 12,155.370,80
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Bemessungsgrundlage
gerundet S 12,155.370,00
(€ 883.365,19)
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG x 11% =
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|
S 1,337.090,70
=
€ 97.170,19
|
Anteiliger EW der
Liegenschaften (1/3) S 1,174.660,66
(€ 85.365,87)
Gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG x 2% =
|
|
S 23.493,20
=
€ 1.707,30
|
Summe
Steuer
Abzüglich § 8 Abs.
6 ErbStG
|
|
S 1,360.583,90
=
€ 98.877,50
-
S 1.500,00
|
|
|
S 1,359.084,00
=
€ 98.768,49
|
Berechnung §
17 ErbStG :
Gesamtanfall :
begünstigten Vermögen = Steuer gem. § 8 Abs. 1 :
X
12,185.377,80: 2,463.133,58 =
1,337.091,00 : X.
X =
S 270.277,46
Steuer gem.
§ 8 Abs. 1 ErbStG
Steuer gem
§ 8 Abs. 4 ErbStG 1/3 beg. GrSt S 454.916,67x2% =
abzüglich § 8 Abs. 6
ErbStG von 1/3 beg. EW I
davon
1/2
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S 270.277,46
S 9.098,33
-
1.500,00
S 277.875,78
|
-
S 138.937,89
=
€ 10.097,01
|
Steuer
neu
|
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S 1,220.146,00
=
€ 88.671,47
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Vorläufige
Steuer
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S 1,602.801,00
=
€ 116.480,09
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Endgültiger
Bescheid
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|
S 1,223.733,00
=
€ 88.932
|
Differenz
vorläufiger Bescheid zu BE
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S 382.655,00
=
€ 27.808,62
4.)
Zusammenfassung
Am 29. April 1996 verstarb der Vater des Erblassers. Der
Erblasser war Alleinerbe von im wesentlichen den Hälfteanteilen der AGmbH
und der BGmbH .
Am 17. Mai 1997 verstarb der Erblasser und ein Sohn. Der
Erblasser hinterließ keine Testament, weswegen die gesetzliche Erbfolge
zum Tragen kam und die Witwe und die beiden Söhne zu je 1/3 des Nachlasses
zu Erben berufen waren.
Im Nachlass befinden sich Liegenschaftsanteile, die
Hälfteanteile an der AGmbH und der BGmbH , sowie Versicherungserlöse
(Bausparguthaben). Die Witwe war Bezugsberechtigte des überwiegenden Teiles
der Versicherungserlöse.
Der "Fahrzeug- und Anhängerbau" steht im Mittelpunkt
des Unternehmens und macht auch das Gros der betrieblichen Tätigkeit aus.
Der "Stahlbau" entwickelte sich erst in den letzten Jahren als Zweig aus den
Erfahrungen mit Fahrzeuge- und Anhängeraufbauten. Die
nachlassgegenständlichen Liegenschaften stehen nicht im Eigentum der
GmbH's, sind aber eng verwoben mit dem Betrieb. Darauf stehen hauptsächlich
Lager- und Produktionshallen.
Die Gesellschaftsverträge stammen vom 16. und 27.
September 1980. Das Stammkapital der AGmbH beträgt S 24,231.724,00.
Das Stammkapital der BGmbH beträgt S 500.000,00. Die
Geschäftsanteile sind übertragbar und teilbar. Die Abtretung von
Geschäftsanteilen an Nichtgesellschafter bedarf der Zustimmung durch die
Generalversammlung. Den übrigen Gesellschaftern steht ein Aufgriffsrecht im
Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu, wobei als Abtretungspreis der
Buchwert des Geschäftsanteiles maßgebend ist. Dies gilt nicht bei
einer Abtretung an den Ehegatten, Kinder und Enkelkinder.
Es ist nicht bekannt und wurde nicht behauptet, dass
Geschäftsanteile an den GmbH's in den letzten Jahren (Jahrzehnten) verkauft
wurden.
Die Ergebnisse der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit von 12 Jahren (Jahre 1993 bis 2004) der beiden
GmbH's zeigen das Bild eines wohlsortierten, florierenden Unternehmens. Die
kurzfristigen Einbrüche in den Jahren 1994, bzw 1998 resultierten nach den
Erläuterungen zur Bilanz aus dem Wegfall eines Großauftrages, sowie
erhöhten Personalaufwand und gestiegenen betrieblichen Aufwand. Auf der
Homepage im Internet bezeichnet sich das Unternehmen selbst als Familienbetrieb.
Der Erblasser führte den kaufmännischen Teil und den Verkauf, der
andere Gesellschafter den technischen Teil des Unternehmens. Da die
"Außengeschäfte" durch den Tod des Erblassers als eines
Hauptgesellschafters nicht weitergeführt wurden, geriet das Unternehmen
unter Druck, so rasch als möglich eine konsolidierte Nachfolge zu schaffen.
Im Sinn der Familientradition wurde der Hälfteanteil des Erblassers am
Unternehmen nicht nach den Erbquoten übernommen. Da die Söhne damals
noch in Ausbildung waren, kam nur die Witwe, die Bw., in Frage, die Anteile zu
übernehmen. Sie sollte den kaufmännischen Part weiterführen, bis
einer der Söhne die Ausbildung abgeschlossen hatte und übernehmen
konnte. Über Beratung durch den damaligen Steuerberater wurde die
Vorgangsweise vorgeschlagen, mit Erbteilungsübereinkommen die Erbschaft zu
übernehmen und die Anteile mit S 4 Mio. pro Sohn abzugelten. Über die
Details der Vereinbarung machten sich die Erben keine Gedanken, denn für
sie stand die Fortführung des Unternehmens, das für sie
Existenzgrundlage ist, im Zentrum. Die Nachfolgeregelung im Unternehmen musste
rasch getroffen werden, da z.B. Lohnzahlungen für 130 Mitarbeiter zu
bewerkstelligen waren. Dem Sohn Sohn2 war am Anfang nicht bewusst, dass der
Erbteil einen höheren Wert hatte als der Abfindungsbetrag zuzüglich
1/3 Passivposten. Sohn2 wollte seine Mutter nicht bereichern, er wollte sie nur
mit dem nötigen Pouvoir ausstatten, damit sie das Unternehmen
fortführen konnte. Für ihn und seinen Bruder lag das Hauptaugenmerk
auf der Fortführung des Unternehmens. Da der Erbteil, der aus
Liegenschaftsanteilen, Versicherungen und GmbH-Anteilen besteht, für ihn
und die Familienmitglieder immer eine Einheit darstellt, machte er sich
über die Liegenschaftsanteile gesondert keine Gedanken.
Das Finanzamt bewertete die GmbH-Anteile mit den gemeinen
Werten nach dem Wiener Verfahren und setzte von je 1/3 Erbanfall die
Erbschaftssteuer erst vorläufig und nach der Betriebsprüfung
endgültig fest (RV/3818-W/02, RV3819-W/02 und RV/3820-W/02).
In den Berufungen wurde nur eingewendet, statt des gemeinen
Wertes nach dem Wiener Verfahren für die GmbH-Anteile wäre der
Buchwert heranzuziehen und Erbanfall und Erbteilungsübereinkommen
wären insgesamt als ein (1) Vorgang) zu sehen. Die Berechnung der Steuern
selbst blieb unangefochten.
Der gemeine Wert ist primär aus Verkäufen
abzuleiten. Da vor dem Todestag des Erblassers keine Verkäufe getätigt
wurden, war zwingend eine Schätzung unter Berücksichtigung des
Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten durchzuführen. Die zur
Berechnung des gemeinen Wertes herangezogenen Betriebsergebnisse liegen bei
beiden GmbHs grundsätzlich im Schnitt der Jahre. Betrachtet man die
Betriebsergebnisse der letzten 12 Jahre, 1993 bis 2004, vermitteln diese den
Eindruck eines äußerst soliden, florierenden Unternehmens. Die
Ergebnisse des Jahres 1998 mögen einen kurzfristigen Einbruch darstellen,
doch sind gestiegene Personal- und Betriebsaufwendungen, oder die Drohung von
Kunden, zur Konkurrenz zu gehen, keine Umstände, die am Stichtag Todestag
des Erblassers erkennbar und von offenkundigem Einfluss auf die nach dem
Stichtag zu erwartende Ertragsentwicklung waren. Die Ergebnisse des Stichjahres
(1997) wurden ohnehin in die Berechnung des gemeinen Wertes einbezogen. Die
Gesellschaft ist zwar nicht aufgrund des Gesellschaftsvertrages, aber aufgrund
mündlicher Vereinbarungen, bzw. es wird als "Familientradition" gehandhabt,
eine Familiengesellschaft, in welche nur Familienmitglieder eintreten
können. In diesem Zusammenhang kann das Aufgriffsrecht als
Verfügungsbeschränkung angesehen werden. Das sind allerdings
persönliche Verhältnisse (wie zB Notverkäufe, Liebhaberpreise,
familienrechtliches Naheverhältnis, Konzern), die aus dem gemeinen Wert als
gewogener Durchschnittspreis auszublenden sind. Der vom Gesellschaftsvertrag
geforderte Buchwert als Abtretungspreis kann daher nicht zutreffend als gemeiner
Wert angesehen werden, ebenso wenig kann der Verkehrswert infolge Handhabung der
GmbH's im Sinne der Familientradition mit Null festgelegt werden. Die
durchschnittlichen Ergebnisse von 12 Jahren liegen im Vergleich zum
durchschnittlichen Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
deutlich höher als die für die vom Wiener Verfahren geforderten 3
Jahre (Jahre 1994 bis 1997) zum Stichtag Todestag 1997. Auch aus der
Schätzung selbst ergaben sich keine Anhaltspunkte, den gemeinen Wert in
Höhe des Buchwertes zu schätzen.
Zu strittiger Punkt 1. gemeiner Wert: Es war daher richtig,
für Zwecke des Erbschaftssteuerverfahrens den gemeinen Wert der
GmbH-Anteile nach der Schätzungsmethode des Wiener Verfahrens zu berechnen
und nicht den Buchwert heranzuziehen.
Zu strittiger Punkt 2. Anzahl der Rechtsvorgänge: Im
Wesentlichen besteuern die Gebühren und Verkehrsteuern den projektierten
oder tatsächlichen Vermögensübergang von einer Person auf eine
andere (dynamisches Prinzip der Gebühren und Verkehrsteuern). Die
Berechnung der Erbschaftssteuer für je 1/3 Erwerb von Todes wegen sowie der
Schenkungssteuer und Börsenumsatzsteuer (und der grunderwerbsteuerbaren
Liegenschaftsübertragung) für das zwischen den Erben unter Lebenden
abgeschlossene Erbteilungsübereinkommen erfolgte zu Recht, da der Erwerb
von Todes wegen (Erblasser-> Erben) und das Erbteilungsübereinkommen
unter Lebenden (Erben-> Erben) zwei Rechtsvorgänge, zwei
verkehrsteuerlich bedeutsame Übergänge von Vermögen von einer
Person auf eine andere, verwirklichen. Die Vorgänge (1) Erwerb von Todes
wegen und (2) Rechtsgeschäft der Erben untereinander sind daher sowohl in
der rechtlichen Beurteilung als auch rechnerisch zu entkoppeln.
Zu strittiger Punkt 3. siehe UFS vom 28.1.2008,
RV/3810-W/02, RV/3811/02, RV/3936-W/02.
Aus all diesen Gründen war der Berufung dem Grunde
nach der Erfolg zu versagen und die Erbschaftssteuer im Sinne der bereinigten
Berechnung wie in der Stellungnahme des Finanzamtes vom 25. Oktober 2007
herabzusetzen. Die Abänderung des endgültigen Bescheides und die
Herabsetzung der Erbschaftssteuer (um S 3.587/€ 260,67) beruht
nicht auf einer anderen rechtlichen Beurteilung als die des Finanzamtes, sondern
ist Resultat der Synchronisierung der mathematischen Verfahren durch
Zuführung des Zahlenwerkes unter einen einheitlichen Syllogismus von
vorläufiger und endgültiger Festsetzung und der Bereinigung
offenkundiger Schreib- und Rechenfehler.
Wien, am 28.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 13 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3818-W/02
- Stammnummer
- 32827
- Gültig
- 28.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF