Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0140-G/04
Bewertung eines geschenkten Geschäftsanteiles durch Ableitung aus Verkäufen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0140-G/04vom 07.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus der Textierung des § 13 Abs. 2 BewG ergibt sich, dass der gemeine Wert nur dann zu schätzen ist, wenn sich dieser aus Verkäufen nicht ableiten lässt. Der gemeine Wert ist somit aus den bei (mehreren) Verkäufen erzielten Preisen abzuleiten, wenn die Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu Stande gekommen sind und keine gemäß § 10 Abs. 2 BewG nicht zu berücksichtigenden ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnisse vorliegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. J.A., inW., vertreten durch
Stany & Partner KEG, Steuerberatungsgesellschaft,
8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 10, vom 17. April 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 20. März 2003
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Abtretungsvertrag vom 22. März 2001
erwarb Herr Ing. J.A. von seinem Vater Herrn O.A. schenkungsweise einen
Geschäftsanteil mit einer zur Gänze eingezahlten Stammeinlage in
Höhe von 870.000,00 S an der A. Beteiligungsgesellschaft m.b.H.,
deren Stammkapital 3.000.000,00 S beträgt. Weiters schenkte Herr O.A.
in diesem Abtretungsvertrag einen Geschäftsanteil mit einer zur Gänze
eingezahlten Stammeinlage in Höhe von 30.000,00 S seiner
Schwiegertochter Frau I.A.. Als Stichtag für den Übergang von Rechten
und Pflichten vereinbarten die Vertragsparteien den
5. Oktober 2001.
Das Finanzamt schrieb mit Bescheiden vom
20. März 2003 an die Erwerber der Geschäftsanteile (im
Folgenden auch Berufungswerber genannt) die Schenkungssteuer vor, welche auf
Grund der Ergebnisse einer Betriebsprüfung berechnet wurde. Die
Betriebsprüfung stellte in der Niederschrift vom 27. Februar 2003
zusammenfassend Folgendes fest: Die Bewertung des gemeinen Wertes der
übertragenen Geschäftsanteile an der A. Beteiligungsgesellschaft
m.b.H. wurde mittels Wiener Verfahren unter Einbeziehung des
Beteiligungsbesitzes der Gesellschaft, nämlich an der A. Transporte &
Schotter Gesellschaft m.b.H., der L. Beton Gesellschaft m.b.H. und der
G.Sch. Gesellschaft m.b.H., durchgeführt, wobei die Bewertung der gemeinen
Werte der Beteiligung an der A. Transporte & Schotter
Gesellschaft m.b.H. und der L. Beton Gesellschaft m.b.H. auch mit Hilfe des
Wiener Verfahrens erfolgte, die Bewertung des gemeinen Wertes der Beteiligung an
der G.Sch. Gesellschaft m.b.H. wurde aus Verkäufen abgeleitet. Diese
Verkäufe manifestieren sich im Abtretungsvertrag vom
2. Juli 2001, mit welchem Herr Ing. J.A. Teile seines
Geschäftsanteils in Höhe von 17.850,00 € an der G.Sch.
Gesellschaft m.b.H. verkaufte, und zwar einen Geschäftsanteil in Höhe
von 350,00 € an Herrn Ing. A.H. um den Abtretungspreis von
180.000,00 S und einen Geschäftsanteil in Höhe von
3.150,00 € an die Bauunternehmung G. Gesellschaft m.b.H. um einen
Abtretungspreis von 1.620.000,00 S. Weiters wurde am 2. Juli 2001
von Herrn Ing. J.A. ein Anbot an die Bauunternehmung G. Gesellschaft m.b.H.
über die Abtretung eines weiteren Geschäftsanteils in Höhe von
14.000,00 € um einen Abtretungspreis von 523.244,41 €
errichtet, welches mittels Annahmeerklärung vom
23. September 2002 von der Bauunternehmung G. Gesellschaft m.b.H.
angenommen wurde. Bei diesen Transaktionen wurden insgesamt 50 % der
Stammeinlage der G.Sch. Gesellschaft m.b.H. zu einem Kaufpreis von
3.737,00 S je 100,00 S Nominale veräußert. Dieser Preis kam
dadurch zustande, da das Unternehmen beim Schotterabbau zufällig auf
Sandvorkommen stieß, was bei den gegebenen Bodenverhältnissen in der
Südsteiermark selten vorkommt. Dadurch wurde ein gemeiner Wert der
Beteiligung der A. Beteiligungsgesellschaft m.b.H. an der G.Sch. Gesellschaft
m.b.H. von 8.818.909,00 S ermittelt.
Gegen diese Schenkungssteuerbescheide erhoben die
Berufungswerber die Berufung, die sich gegen den Ansatz der Beteiligung der A.
Beteiligungsgesellschaft m.b.H. an der G.Sch. Gesellschaft m.b.H. in Höhe
von 8.818.909,00 S richtet, der durch Ableitung aus Verkäufen vom
Finanzamt ermittelt wurde. Die Berufungen wurden damit begründet, dass die
Firma G.Sch. Gesellschaft mit Gesellschaftsvertrag vom 2. Juli 2001
gegründet wurde und am gleichen Tag in einem Zug an Herrn Ing. A.H.
(Dienstnehmer der Bauunternehmung G. Gesellschaft m.b.H.) und an die
Bauunternehmung Granit Gesellschaft m.b.H. ein bzw. neun Prozent abgetreten und
ein Anbot auf Abtretung von vierzig Prozent an die Bauunternehmung G.
Gesellschaft m.b.H. gelegt worden sei. Der VwGH habe bereits mehrfach
ausgesprochen, dass ein einzelner Verkauf für die Ableitung des gemeinen
Wertes von Anteilen nicht genügt (VwGH 19.6.1989, 88/15/0077,
VwGH 14.1.1991, 89/15/0003). Nach Ansicht der Berufungswerber sei im
vorliegenden Sachverhalt von einem einzelnen Rechtsvorgang auszugehen.
Darüber hinaus könne der gemeine Wert nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH nur aus den bei mehreren Verkäufen erzielten
Kaufpreisen abgeleitet werden, wenn die Verkäufe im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zustande gekommen seien und keine gemäß
§ 10 Abs. 2 BewG nicht zu berücksichtigende
ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnisse vorlägen. Ein
Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr sei anzunehmen, wenn bei der
Bildung des Kaufpreises alle den Preis bestimmenden marktwirtschaftlichen
Faktoren des Angebotes und der Nachfrage unter Heranziehung objektiver
Wertmaßstäbe berücksichtigt worden seien. Solche seien vor allem
das Vermögen und die Ertragsaussichten der Gesellschaft. Ein Kaufpreis, bei
dem diese Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt worden seien,
könne daher nicht als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt
angesehen werden. Bestehe aber ein eklatantes Missverhältnis zwischen den
bei den Verkäufen erzielten Kaufpreisen und dem unter Berücksichtigung
objektiver Wertmaßstäbe (Vermögen und Ertragsaussichten)
ermittelten inneren Wert, rechtfertige dies die Annahme, dass die Verkäufe
nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen seien (VwGH
20.1.1992, 90/15/0110). Im vorliegenden Fall führe der Ansatz der
Verkaufspreise zu einem gemeinen Wert der G.Sch. Gesellschaft m.b.H. von gesamt
rund 18 Mio. S - dies für eine neugegründete GmbH, die
im Jahr 2001 erheblichen und im Jahr 2002 einen geringeren Verlust
erwirtschaftet habe und nach dem Wiener Verfahren mit Null zu bewerten
wäre.
Das Finanzamt wies die Berufungen mit
Berufungsvorentscheidungen ab mit der Begründung, dass der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.1.1992, 90/15/0085, ausgesprochen
habe, dass in der Regel nur eine Mehrzahl von Verkäufen den Schluss auf das
Vorliegen eines einem Kurswert ähnlichen Marktpreises der
Gesellschaftsanteile mit einiger Sicherheit ermögliche. Dabei sei weder die
Frage, ob zivilrechtlich ein oder mehrere Rechtsgeschäfte vorliegen, noch
die Zusammenfassung allenfalls mehrerer Rechtsgeschäfte in einer Urkunde
von ausschlaggebender Bedeutung. Maßgeblich sei vielmehr, ob insbesondere
Im Hinblick auf die Beteiligung mehrerer Anbieter bzw. Interessenten der Schluss
gerechtfertigt erscheine, dass die unter Berücksichtigung von Angebot und
Nachfrage und des Ausgleiches widerstreitender Interessen mehrerer an den
Verkaufsgeschäften Beteiligter gebildeten Kaufpreise einem Marktpreis nahe
kommen. Die Wertermittlung durch Ableitung aus Verkäufen erfolge zurecht,
da mehrere Verkäufe an verschiedene Personen stattgefunden hätten
(Bauunternehmung G. Gesellschaft m.b.H. und Herr Ing. A.H. ). Des weiteren seien
auch die Ertragsaussichten ausreichend gewürdigt worden, da zusätzlich
ein Anbot vom 2. Juli 2001 von der Bauunternehmung G. Gesellschaft
m.b.H. am 23. September 2002 mit dem Anbotspreis von 3.737,00 S
je 100,00 S Nominale angenommen worden sei. Bei Beurteilung der
Ertragsaussichten der Gesellschaft sei grundsätzlich auf den
Bewertungsstichtag abzustellen. Das schließe jedoch nicht aus, dass die
wirtschaftliche Entwicklung, wie sie sich tatsächlich nach dem Stichtag
gestaltet hat, in Zweifelsfällen als Anhaltspunkt für die Bewertung am
Stichtag verwendet werde, sofern die Entwicklung nicht einen
außergewöhnlichen, am Stichtag nicht voraussehbaren Verlauf genommen
habe (VwGH 27.8.1990, 89/15/0124). Die Annahme dieses Anbots zu einem bereits
vorher vereinbarten Preis stelle klar, dass alle den Preis bestimmenden
marktwirtschaftlichen Faktoren, insbesondere Vermögen und
Ertragsaussichten, berücksichtigt worden seien.
Daraufhin stellten die Berufungswerber den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz im Sinne der Ausführungen in der Berufung.
Vom unabhängigen Finanzsenat wurden in der Folge
weitere Ermittlungen durchgeführt, die ergeben haben, dass es lt.
Vorhaltsbeantwortung der Berufungswerber vom 13. Dezember 2004 nicht
mehr feststellbar sei, weshalb im Abtretungsvertrag vom
22. März 2001 zwischen Herrn O.A. und Frau I. und Herrn Ing. J.A.
der 5. Oktober 2001 als Stichtag für den Übergang der Rechte
und Pflichten festgelegt wurde, offenbar sei dieser Zeitpunkt willkürlich
gewählt worden. Weiters wurde nach Einsicht ins Firmenbuch
festgestellt, dass am 5. September 2001 Herr Ing. J.A. und Herr Ing.
A.H. als Geschäftsführer der G.Sch. GmbH eingetragen wurden.
Die Entwicklung der Umsätze und Einkünfte aus
Gewerbebetrieb der G.Sch. GmbH für die Jahre 2001 bis 2005 stellt sich
folgendermaßen dar:
|
|
Umsatz
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
2001
|
295.593,15
€
|
- 120.740,25
€
|
2002
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3,357.727,45
€
|
- 2.262,55
€
|
2003
|
2,151.126,93
€
|
150.474,33
€
|
2004
|
2,478.257,18
€
|
166.271,65
€
|
2005
|
3,016.222,00
€
|
219.215,19
€
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Berufungsfall ist lediglich strittig, ob
der gemeine Wert der Anteile der G.Sch. GmbH aus Verkäufen abzuleiten sei
oder ob - so die Ansicht der Berufungswerber - dieser unter
Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der
Gesellschaft nach dem Wiener Verfahren zu schätzen sei.
Als Schenkung im Sinne des ErbStG gilt jede Schenkung im
Sinne des bürgerlichen Rechtes sowie jede andere freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird (§ 3 Abs. 1 Z 1 und 2 ErbStG).
Zivilrechtlich ist Gegenstand einer Schenkung diejenige
Sache, die nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien geschenkt werden
soll. Der Gegenstand einer Schenkung richtet sich danach, was nach der
Schenkungsabrede geschenkt sein soll und worüber der Beschenkte im
Verhältnis zum Geschenkgeber tatsächlich und rechtlich verfügen
kann.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die
Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung. Eine Schenkung gilt an dem Tag als
ausgeführt, an dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten
tatsächlich eintritt. Dies ist im gegenständlichen Fall am
5. Oktober 2001 erfolgt.
Dieser Tag des Entstehens der Steuerschuld ist auf Grund
der Bestimmung des § 18 ErbStG für die Wertermittlung
maßgeblich.
Nach § 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung
grundsätzlich nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
Nach § 13 Abs. 2 BewG ist für Aktien, für
Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für
Genussscheine, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert
(§ 10) maßgebend. Lässt sich der gemeine Wert aus Verkäufen
nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens
und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen.
Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu
erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen,
zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 2
BewG).
Aus der Textierung des § 13 Abs. 2 BewG ergibt sich,
dass der gemeine Wert nur dann zu schätzen ist, wenn sich dieser aus
Verkäufen nicht ableiten lässt. Der gemeine Wert ist somit aus den bei
(mehreren) Verkäufen erzielten Preisen abzuleiten, wenn die Verkäufe
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu Stande gekommen sind und keine
gemäß
§ 10 Abs. 2 BewG nicht zu
berücksichtigenden ungewöhnlichen oder persönlichen
Verhältnisse vorgelegen sind. Bei einer Mehrzahl von Verkäufen hat die
Abgabenbehörde - unter den weiteren Voraussetzungen - keinen Spielraum bei
der Bewertung.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche, die geeignet sind, den Preis
für ein Wirtschaftsgut abweichend von den allgemeinen
Machtverhältnissen zu beeinflussen, wie dies z.B. bei einer
persönlichen Notlage, einer persönlichen Vorliebe oder bei besonderen,
mit den gewöhnlichen Verhältnissen nicht vergleichbaren
Verwertungsmöglichkeiten der Fall sein kann.
Für die Ableitung des gemeinen Wertes aus
Verkäufen ist demnach maßgeblich, ob der Schluss gerechtfertigt
erscheint, dass die unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage und
des Ausgleiches widerstreitender Interessen mehrerer an den
Verkaufsgeschäften Beteiligter gebildeten Kaufpreise einem Marktpreis nahe
kommen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist
einerseits davon auszugehen, dass ein einzelner Verkauf für die Ableitung
des gemeinen Wertes von Anteilen an einer GmbH nicht ausreichend ist,
andererseits, dass gegen die Schätzungsmethoden des Wiener Verfahrens keine
Bedenken bestehen (so beispielsweise VwGH vom 18. 7. 2001, 99/13/0217).
Zum zeitlichen Rahmen, innerhalb welchem die für die
Ableitung des gemeinen Wertes von Anteilen an einer inländischen GmbH
maßgeblichen Verkäufe statt gefunden haben müssen, judiziert der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass jedenfalls auch
Verkäufe, die in einem größeren zeitlichen Abstand als rund
sechs Monate stattgefunden haben, in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl.
VwGH vom 20.1.1992, 90/15/0085).
Unter "gewöhnlichem Geschäftsverkehr" ist der
Handel zu verstehen, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen
von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner in der
Lage ist, ohne jeden Zwang und nicht aus Not oder besonderen Rücksichten,
sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln.
Im ggst. Fall liegen mehrere Verkäufe an verschiedene
Personen vor, einerseits an die Bauunternehmung G. Gesellschaft m.b.H. und
andererseits an Herrn Ing. A.H. , der, auch wenn er Dienstnehmer der
Bauunternehmung G. Gesellschaft m.b.H. ist, dennoch als Person mit eigenen
Interessen auftritt. Herr Ing. A.H. ist es daneben auch noch möglich als
Geschäftsführer der G.Sch. GmbH tätig zu sein und in dieser
Funktion wiedrum andere Interessen, nämlich die der Gesellschaft zu
vertreten. Weiters wurde gleichzeitig ein Anbot an die Bauunternehmung G.
Gesellschaft m.b.H. gelegt, das rund ein Jahr später von dieser angenommen
wurde und somit zeitnah ein dritter Verkauf getätigt wurde.
Der Preis, der bei den Verkäufen erzielt worden ist,
scheint im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen zu sein.
Sowohl beim Verkäufer als auch bei den Käufern handelt es sich auf
Grund ihrer Tätigkeit um "Brancheninsider", die nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens etwa ein seltenes Sandvorkommen bei den gegebenen
Bodenverhältnissen dementsprechend bewerten können. Auch an den Zahlen
der Umsätze und Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist ablesbar, dass sich
die wirtschaftliche Entwicklung der G.Sch. GmbH nach ihrer Gründung 2001
von Jahr zu Jahr positiver gestaltete. Das Finanzamt hat bereits in der
Berufungsvorentscheidung darauf hingewiesen, dass auch auf die Vermögens-
und Ertragsaussichten der Gesellschaft Bedacht genommen wurde. Auch in der
Annahme des Anbots rund ein Jahr später zu einem bereits vorher
vereinbarten Preis zeigt, dass alle den Preis bestimmenden marktwirtschaftlichen
Voraussetzungen berücksichtigt worden sind.
Da einer Berufungsvorentscheidung gemäß dem
Erkenntnis des VwGH vom 25.10.1994, 90/14/0184, die Bedeutung eines Vorhaltes
zukommt, wäre es Sache der Berufungswerber gewesen, sich mit dem Ergebnis
der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu
widerlegen.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass
ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bei den
Verkäufen vorgelegen sind, die geeignet wären, den Preis für die
Geschäftsanteile abweichend von den allgemeinen Machtverhältnissen zu
beeinflussen.
Der Umfang der Offenlegungspflicht nach § 119 BAO
beschränkt sich nicht auf das Vorbringen unbewiesener Tatsachen.
Insbesondere dann, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorlägen, die
nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder wenn seine Behauptungen mit
den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stünden, trifft
den Abgabepflichtigen eine erhöhte Aufklärungs- und Beweispflicht.
Aus welchen Gründen wiederholt ein Kaufpreis bezahlt
worden wäre, der nicht dem inneren Wert der erworbenen Anteile entsprochen
hätte bzw. nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen
gewesen wäre, wurde nicht dargestellt.
Auf Grund der dargestellten Überlegungen sind die
Veräußerungen vom 2. Juli 2001 und vom 23. September 2002
daher dazu geeignet, daraus den gemeinen Wert der Anteile zum
5. Oktober 2001 abzuleiten.
Selbst das Auseinanderklaffen von innerem Wert und
Kaufpreis wäre aber noch kein Grund, den Kaufpreis außer Acht zu
lassen, zumal auch die nach dem Wiener Verfahren erzielten Ergebnisse nicht
immer dem inneren Wert genau entsprechen werden und Umstände, die gegen ein
Zustandekommen der Verkäufe im "gewöhnlichen Geschäftsverkehr"
sprächen, im Berufungsverfahren nicht zutage getreten sind. Bereits mit
Erkenntnis vom 29. Juni 1984, 82/17/0169 (so auch VwGH vom 19.6.1989,
88/15/0077), hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der an Hand
bestimmter Indikatoren geschätzte innere Wert von Gesellschaftsanteilen mit
den Marktpreisen dieser Anteile keineswegs notwendig zusammen fallen müsse.
Insgesamt gesehen können daher die am
2. Juli 2001 und am 23. September 2002 getätigten Verkäufe
sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht wegen des Nichtvorliegens
ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse als geeignet
angesehen werden, um daraus den gemeinen Wert für den gegenständlichen
Erwerb abzuleiten. Dem bisherigen Vorbringen können keine Umstände
entnommen werden, die gegen ein Zustandekommen der Verkäufe im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr sprechen würden. Das in der
Berufung zitierte Erkenntnis des VwGH vom 20.1.1992, 90/15/0110, konnte den
Berufungsstandpunkt nicht stützen, weil es zu einem völlig anders
gelagerten Sachverhalt ergangen ist. Es handelt sich hier um von Mitgliedern des
Vorstandes und des Aufsichtsrates getätigte Ankäufe geringfügiger
Anteile, und der gezahlte Preis betrug nicht einmal ein Drittel des unter
Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten im
Schätzungsweg ermittelten inneren Wertes der Aktien.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden.
Graz, am 7.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 13 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Bewertung eines GeschäftsanteilesAbleitung aus VerkäufenWiener Verfahrengewöhnlicher Geschäftsverkehrungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0140-G/04
- Stammnummer
- 24806
- Gültig
- 07.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF