…wenn die Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen seien und keine gemäß § 10 Abs. 2 BewG nicht zu berücksichtigende ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnisse vorlägen. Ein Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr sei anzunehmen, wenn bei der Bildung des Kaufpreises alle den Preis bestimmenden marktwirtschaftlichen Faktoren des Angebotes…
…wenn die Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen seien und keine gemäß § 10 Abs. 2 BewG nicht zu berücksichtigende ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnisse vorlägen. Ein Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr sei anzunehmen, wenn bei der Bildung des Kaufpreises alle den Preis bestimmenden marktwirtschaftlichen Faktoren des Angebotes…
…Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.4.2000, 99/16/0249). Darunter sind Verhältnisse zu verstehen, die geeignet sind, den Preis für ein Wirtschaftsgut abweichend von den allgemeinen Marktverhältnissen zu beeinflussen, zB persönliche Notlage, persönliche Vorliebe oder besondere mit den…
…die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Die Widmung für öffentliche Zwecke, welche unbestritten Einfluss auf die Verkäuflichkeit und den erzielbaren Preis hat, wurde bereits im Berufungsverfahren hinsichtlich des Bodenwertansatzes berücksichtigt. Dass sich die mit der Gemeinde W…
…Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen. Gemäß …
…Bemessungsgrundlage von EUR 177.300 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen seien. Als Bemessungsgrundlage sei der Wert laut Gutachten ohne Abzug des Fruchtgenussrechtes heranzuziehen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid einer rechtlich unrichtigen…
…ungewöhnliche oder persönliche Verhältnissse sind nicht zu berücksichtigen. Der gemeine Wert ist eine fiktive Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist (vgl. das Erk. vom 15. September 1993 Zl. 91/13/0125). Unter der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse…
…ungewöhnliche oder persönliche Verhältnissse sind nicht zu berücksichtigen. Der gemeine Wert ist eine fiktive Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist (vgl. das Erk. vom 15. September 1993 Zl. 91/13/0125). Unter der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse…
…wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich somit beim gemeinen Wert um einen objektiven Wert für einen bestimmten Vermögensgegenstand. Der gemeine Wert gemäß § 10 BewG ist eine fiktive Größe, die…
…Preis beeinflussen, zu berücksichtigen sind. Dazu würden auch Rechtsverhältnisse zählen, welche mit dem bewertungsgegenständlichen Objekt fest verbunden sind, es sei denn, sie wären ungewöhnlich oder auf persönliche Verhältnisse zurückzuführen. Es sei in Wien üblich, unbefristete Mietverträge in Zinshäusern, die dem MRG unterliegen, abzuschließen. Die Vermietung…
…und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen, die dem zu bewertenden Wirtschaftsgut arteigen sind (vgl. VwGH 30.03.2017, Ra 2016/16/0037 ; 22.10.1992, 91/16/0044). Gerade bei der Feststellung des gemeinen Wertes sind gemäß § 10 Abs 2 ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse nicht zu…
…bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen (Abs. 2). Auch für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genussscheine ist gemäß § 13 Abs. 2 BewG…
…die den Preis beeinflussen, sind bei der Bestimmung des gemeinen Wertes zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. So ist auch bei der Ermittlung des gemeinen Wertes auf keinen Fall zu berücksichtigen, dass zwischen den Miteigentümern ein Rechtsstreit besteht. Im eidesstättigen Vermögensbekenntnis…
…10 Abs. 2 BewG). Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Es wird daher zu ermitteln sein, welchen objektiven Wert die bevorzugte Konkurrenzsituation einer Apotheke an der konkreten Stelle zu dem konkreten Zeitpunkt hat. Die Bw stellt zuletzt nicht mehr in Abrede, dass in…
…Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen. Gemäß …
…Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen. Gemäß …
…Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen. Gemäß …
…Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall würde im gewöhnlichen Geschäftsverkehr keine Person mit Wohnsitz in Österreich zum Todestag des Erblassers jenen Preis für die Beteiligungen bezahlen, der von der Finanzbehörde der Erbschaftsbesteuerung zugrunde gelegt wurde, da…
…zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Gegenstand einer Schenkung kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist (VwGH 14.5.1980, 361/79; 23.1…
…einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 13 Abs. 2 BewG ist für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genussscheine, soweit sie im Inland…