…teilweise Folge gegeben und der Haftungsbescheid insofern abgeändert, als die Haftungssumme von bisher 19.172,19 € um den Betrag von 9.591,57 € auf 9.580,62 € eingeschränkt wird. Darüber hinaus wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (in der…
…3.329,36 €) teilweise im Umfang von 37,62 € getilgt wurde, wurden diese Gesellschaftsabgaben in Ansehung der selbst erklärten bzw. abgabenbehördlich festgesetzten Abgabenbeträge jeweils zur Gänze nicht entrichtet. Hinsichtlich dieser Haftungsabgaben wird der Bestand von entsprechenden Abgabenforderungen gegenüber der GmbH ausdrücklich für die…
…gleichzeitig fällig werdende Gesellschaftsabgaben dagegen nicht oder nur teilweise entrichtet werden (VwGH 27.4.2005, 2004/14/0030; VwGH 30.10.2001, 98/14/0142; VwGH 17.8.1998, 97/17/0096). Im Berufungsfall sind am Abgabenkonto der GmbH zwischen Oktober 2001 und Konkurseröffnung Mitte…
…Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Die Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären. Aus der Konkurseröffnung allein kann noch nicht zwingend auf die Uneinbringlichkeit der im Haftungsbescheid angeführten Abgaben geschlossen werden. Eine mögliche - wenn auch nur teilweise - Einbringlichkeit der Konkursforderungen…
…vorneherein von einer Unbilligkeit einer Haftungsinanspruchanspruchnahme ausgegangen werden. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt vor allem darin, dass nur durch diese Maßnahme überhaupt eine zumindest teilweise Einbringlichkeit der betreffenden Abgaben gegeben ist, und nur so dem öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann…
…Berufungsfall die gänzliche Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben gegeben ist, weder in die eine noch in die andere Richtung beurteilen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2002, 99/14/0233, ausgesprochen hat, muss aber auch eine teilweise Einbringlichkeit der Abgabenforderungen im Haftungsverfahren berücksichtigt…
…Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2002, 99/14/0233, ausgesprochen hat, muss aber auch eine teilweise Einbringlichkeit der Abgabenforderungen im Haftungsverfahren berücksichtigt werden, und zwar insofern, als der Vertreter nur für jenen Teil der ausständigen Abgabenschulden zur Haftung herangezogen werden darf…
…Berufungsfall die gänzliche Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben gegeben ist, weder in die eine noch in die andere Richtung beurteilen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. 5. 2002, 99/14/0233, ausgesprochen hat, muss aber auch eine teilweise Einbringlichkeit der Abgabenforderungen im Haftungsverfahren berücksichtigt werden…
…Richtung beantworten, zumal auch eine teilweise Einbringlichkeit der Abgabenforderungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.5.2002, 99/14/0233) im Haftungsverfahren berücksichtigt werden muss, und zwar insofern, als der Vertreter nur für jenen Teil der ausständigen Abgabenschulden zur Haftung herangezogen werden darf, welcher…
…nicht mit der Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen begrenzt (vgl. VwGH 29.6.1999, 99/14/0128). Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt vor allem darin, dass nur durch diese Maßnahme überhaupt noch eine zumindest teilweise Einbringlichkeit der betreffenden…
…Berufungsfall die gänzliche Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben gegeben ist, weder in die eine noch in die andere Richtung beurteilen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Mai 2002, 99/14/0233, ausgesprochen hat, muss aber auch eine teilweise Einbringlichkeit der Abgabenforderungen im Haftungsverfahren berücksichtigt werden…
…Richtung beantworten, zumal auch eine teilweise Einbringlichkeit der Abgabenforderungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.5.2002, 99/14/0233) im Haftungsverfahren berücksichtigt werden muss, und zwar insofern, als der Vertreter nur für jenen Teil der ausständigen Abgabenschulden zur Haftung herangezogen werden darf, welcher…
…Eine Unbilligkeit einer Haftungsinanspruchanspruchnahme liegt somit nicht vor. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt vor allem darin, dass nur durch diese Maßnahme überhaupt eine zumindest teilweise Einbringlichkeit der betreffenden Abgaben gegeben ist, und nur so dem öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann…
…vorneherein von einer Unbilligkeit einer Haftungsinanspruchanspruchnahme ausgegangen werden. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt vor allem darin, dass nur durch diese Maßnahme überhaupt eine zumindest teilweise Einbringlichkeit der betreffenden Abgaben gegeben ist, und nur so dem öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann…
…Berufungsbehörde der rechtsunrichtigen Ansicht der belangten Behörde folgen und die Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Abgabenforderung sowie eine Pflichtverletzung der Bw. bejahen, so wäre Folgendes anzuführen: Infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde nicht festgestellt, dass tatsächlich Masse vorhanden und die teilweise Einbringlichkeit bei der Primärschuldnerin…
…durch diese Maßnahme überhaupt noch eine (zumindest teilweise) Einbringlichkeit der betreffenden Abgaben gegeben ist, und nur so dem öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann. Der unabhängige Finanzsenat räumt daher insbesondere auf Grund des Umstandes, dass der berufungsgegenständliche Abgabenausfall auf einem Verschulden des Bw…
…an der Erhaltung und am Bestand der ihr zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihr nicht zugemutet werden kann (vgl. z.B. VwGH 22.2.2001, 95/15/0058). Auch die Frage, ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, kann regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung…
…Einbringlichkeit vorliegt, wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.4.1989, 88/16/0243, 0244) regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden können. Die Höhe der Abgabenforderung…
…nicht ein. Vielmehr befriedigte er stattdessen mit den Erträgen aus dem Warenabverkauf andere Gläubiger zumindest teilweise und mit dem Kaufpreis für die Liegenschaft der Ehegattin die B. Bank zur Gänze. Der Berufungswerber, der eine Gefährdung der Einbringlichkeit der gestundeten Abgaben in Abrede stellte, obwohl diese…
…gegenüber der Bw. geltend gemachten Abgabenforderungen würden aus Abgaben ab dem Zeitraum 08/2008 resultieren. Der teilweise Rückgang der Lieferantenverbindlichkeiten ab diesem Zeitpunkt bis zur Konkurseröffnung, vor allem durch die Inanspruchnahme von Bankgarantien durch Gläubiger, spiegle sich in der Erhöhung des aushaftenden Saldos bei der…