…nur dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Als sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 sind solche anzusehen, die ihrem Wesen…
…Abs 1 und 2, Tz 2.2); - es muss eine vertragliche Vereinbarung bestehen (Leistung aufgrund eines Rechtstitels); - die tatsächliche Auszahlung muss sich von den laufenden Bezügen unterscheiden (30.4.2003, 97/13/0148);. Ein sonstiger Bezug muss zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt werden; dies muss…
…wie die Auszahlung an den anderen Elternteil und die Überschreitung von Einkommensgrenzen, unbedingt formuliert ist. Die Rückzahlungsverpflichtung des Bw. war daher entgegen der Ansicht des Bw. nicht von seiner Kenntnisnahme über die tatsächliche Auszahlung der Geldbeträge sowie einer verpflichtenden Mitteilung an ihn abhängig zu machen…
…nur dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Als sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 sind solche anzusehen, die ihrem Wesen…
…zu erlassen, wenn einem Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist. Ist ein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe eingebracht worden, über den vom Finanzamt nicht durch tatsächliche Auszahlung der Familienbeihilfe oder durch Abweisung des Antrags entschieden wurde, besteht die Möglichkeit, nach…
…Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 97/13/0148). Der Bw. selbst räumte ein, der genaue Auszahlungstag ist nicht mehr feststellbar. Durch diesen Umstand ist aber…
…die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt, wobei dies nach außen ersichtlich sein muss. Sonstige Bezüge müssen durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden sein. Werden zB der 13. und der 14. Monatsbezug laufend anteilig mit…
…oder 15ter Monatsgehalt (VwGH 27.9.2000, 2000/14/0087). Der sonstige Bezug muss sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (vgl. etwa VwGH 27. 6. 2001…
…Bedingungen" auszahle. Sie unterscheide sich vom laufenden Bezug zum einen durch den Rechtstitel, da sie nur bei Nichtvorliegen von Krankenständen bezahlt werde, zum anderen durch die tatsächliche Auszahlung ("nicht monatlich, sondern allenfalls quartalsmäßig"). Hinsichtlich der "Schichtzulage", die sie für besondere Erschwernis infolge der Übernahme der…
…April 2000 bekannt gegeben worden sei. Jeder Jahresabschluss enthalte eine Beilage betreffend die Gewinnverteilung. Eine Bestätigung über die tatsächliche Auszahlung des Vorweggewinnes sei im Zuge der Betriebsprüfung nicht verlangt worden. Die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft werde bestritten. Die Gesellschaft weise im gesamten Prüfungszeitraum ein positives Kapital…
…1 und 2 EStG vor: - Durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung würden sich die strittigen Zahlungen deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden: - Die Zahlungen seien wie nach dem Jahresumsatz bemessene Provisionen zu versteuern (Hinweis auf VwGH 1429/56) Anders als im vom VwGH unter Zahl…
…wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Sonstige Bezüge in diesem Sinne sind demnach solche, die nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (in der Regel ein…
…wenn die Ermittlung und Auszahlung der Provisionen von einem Dienstnehmer vorgenommen worden wäre, der Nachweis über die tatsächliche Auszahlung nie mit absoluter Sicherheit vorliegen würden und dass bei Provisionen an unbekannte Empfänger nie eine offiziell zugängliche Vereinbarung vorliege. Das Finanzamt habe somit den behaupteten begründeten…
…somit entscheidend, dass sich die Bezüge durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Werden daher Zahlungen anspruchsbedingt nicht für den monatlichen Lohnzahlungszeitraum zusammen mit den laufenden Bezügen flüssig gemacht, sondern erfolgt die tatsächliche Auszahlung abweichend und losgelöst vom Monatsentgelt, liegen…
…die in abstrakter Weise verschiedenen Lohnzahlungszeiträumen zuzuordnen sind. Ihre tatsächliche Auszahlung muss sich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Eine rein rechnerische Aufteilung eines Gesamtbetrages in laufende und sonstige Bezüge ist mangels eindeutig erkennbarer Unterscheidungsmerkmale zwischen laufenden und sonstigen Bezügen keine ausreichende Grundlage für die Annahme…
…1988 dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Sonstige Bezüge sind demnach solche, die nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum geleistet werden, sondern die…
…außer Acht gelassen werde. Die Bw wies auch darauf hin, dass die tatsächliche Auszahlung des Geschäftsführerbezuges von der Liquiditätslage der Gesellschaft und damit von deren wirtschaftlichen Erfolg abhängig sei - einen Anspruch auf Entlohnung habe der wesentlich beteiligte Geschäftsführer nicht. Die Tatsache, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer…
…würden. Sie müssten sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten könne, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von laufenden Bezügen unterscheiden. Sie dürften auch nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden, sondern müssten Leistungen aus mehreren Lohnzahlungszeiträumen abgelten. Erfülle…
…würden. Sie müssten sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten könne, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von laufenden Bezügen unterscheiden. Sie dürften auch nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden, sondern müssten Leistungen aus mehreren Lohnzahlungszeiträumen abgelten. Erfülle…
…| 181,80 | 194,60 | | 1-2/2008 | 363,60 | 389,20 | 752,80 Tatsächliche Auszahlung 9.367,80 Anspruch Deutschland 2/2006-2/2008: 7.700,00 Ausgleichszahlung 50,90 x 2 x 25 Monate: 2.545,00…