Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,W-Gasse, vom 29. Dezember 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 21. Dezember 2011 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden: Die Berufung wird stattgegeben. Die Bemessungsgrundlage und…
…Bereich Brunnenbau, Wasserversorgung und Untergrunderkundung (Pkt. I.). Mit ihren Einlagen sind die stillen Gesellschafter am Gewinn und Verlust, am Vermögen sowie an den stillen Reserven als steuerlicher Mitunternehmer beteiligt (Pkt. II.). Die Gewinn- bzw. Ergebnisverteilung erfolgt in der Form, dass die B-GesmbH (als Geschäftsinhaberin…
…im Vermögensstand des Geschäftsinhabers - wie z. B. ein Schuldennachlass im Zuge des Zwangsausgleiches - haben auf den Stillen daher keine Auswirkung mehr; denn maßgeblicher Stichtag für die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern ist der Zeitpunkt der Auflösung der stillen Gesellschaft. Die Folge der Konkurseröffnung ist das Entstehen…
…Im Hinblick auf die relative Geringfügigkeit der Steuernachzahlungen rege die Berufungswerberin an "von einer amtswegigen Wiederaufnahme der Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerveranlagungsverfahren 1996 und 1997 abzusehen". Die steuerlichen Auswirkungen dürften auch im Sinne der VwGH-Judikatur als geringfügig einzustufen sein (VwGH 12.4.1994, 90/14/0044…
…299 BAO) nicht mehr möglich wäre, ein solches Versehen rückgängig zu machen, und zwar auch dann nicht, wenn die versehentliche Inanspruchnahme eines Freibetrages ohne jede steuerliche Auswirkung geblieben ist. Ein solches Verständnis kann den Bestimmungen des § 106a EStG 1988, die bei Vorhandensein eines Kindes einen…
…aus, die Verfügung der Wiederaufnahme liege im Ermessen. Amtswegige Wiederaufnahmen würden in der Regel nicht zu verfügen sein, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig seien. Die von der BP als Wiederaufnahmsgrund herangezogene Feststellung, ein Ertrag von 22.307,00 S sei der Umsatzsteuer zu unterziehen…
…566,77 S sowie ein Leitungswasserschaden von 6.680,00 S) nicht als Einnahmen erfasst worden seien (Tz 19 des Bp-Berichtes). Dazu ist festzuhalten, dass amtswegige Wiederaufnahmen idR dann nicht zu verfügen sein werden, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig sind (vgl. Ritz, BAO…
…Feststellungen mit ertragsteuerlicher Auswirkung nur mehr die Tz 15 des Bp-Berichtes ("Notarskosten Hausübergabe", S 199 Arbeitsbogen) verbleibt, die jedoch nur zu einer geringen Gewinnerhöhung (genauer: Verlustminderung) im Jahr 1996 führt (um 8.449,17 S). Auf Grund dieser bloß geringfügigen steuerlichen Auswirkung (nach Wegfall…
…daher der Lohnzettel (mit Stichtag 21.1.2008) auch richtigerweise mit der alten Bezeichnung IAF übermittelt worden. Eine Änderung der Bezeichnung wäre zudem nicht im Einflussbereich des Finanzamtes gelegen und hätte auch keine steuerliche Auswirkung. Da sich seitens des Finanzamtes keine Änderung der Beurteilung ergebe…
…Arbeit bezogen. Aufgrund der geringen Bezüge erfolgte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung jeweils eine Gutschrift. Die streitgegenständlichen Beträge wurden nicht angeführt (keine steuerliche Auswirkung). Klare Vereinbarungen: Verträge zwischen nahen Angehörigen erfordern einen eindeutigen und klaren Inhalt. Bei unklarer Vertragsgestaltung hat derjenige zur Aufklärung beizutragen, der sich…
…1.506,67 | 116,34 | 1.266,90 | Summe | 9.435,27 | 7.467,34 | 8.596,90 Steuerliche Auswirkungen | Zeitraum | 2004 | 2005 | 2006 | Einkommensteuer: | | | | (320) Einkünfte aus selbständiger Arbeit*…
…3 Umsatzsteuernachforderung Steuerliche Auswirkung: | Zeitraum | 2003 Euro | 2004 Euro | Umsatzsteuer: [000] Steuerbarer Umsatz [022] 20% Normalsteuersatz | 13.000,00 13.000,00 | 5.000,00 5.000,00 [...] 4. Erlöskürzung Kostenverrechnung Steuerliche Auswirkungen [..] Kapitalertragssteuer: | | 2003 | 2004…
…| 185.229,40 S | 164.853,22 S | 14.961,92 € | Verhältnis ESt-NZ zu ESt-Gesamt | 0,02 % | 0,02 % | 0,02 % In Anbetracht der bloß geringfügigen steuerlichen Auswirkungen der Wiederaufnahmgsgründe wäre die Behörde verpflichtet gewesen…
…ist dem Bw. insoferne beizupflichten, dass bei in ihrer steuerlichen Auswirkung nur geringfügigen Wiederaufnahmegründen, wie im vorliegenden Fall die Privatanteile an den Telefonkosten von je öS 3.000,00 die anzustellende Ermessensübung in der Regel gegen die Verfügung einer Wiederaufnahme des Verfahrens spricht, wenn es…
…Tz 2 und 3. Als Begründung wird ausgeführt: "Die Wiederaufnahme erfolgte unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO…
…aus Vermietung und Verpachtung mit 0 an. In der Bescheidbegründung wurde angeführt: "Da sich die Liegenschaft ... im Privatvermögen befindet, haben Wertänderungen keine steuerliche Auswirkung. Daher ist eine Teilwertberichtigung nicht möglich." In der Berufung gegen diesen Bescheid, beim FA eingelangt am 27.9.2005, wurde vorgebracht: ".…
…Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit, und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden. Hinsichtlich der Wiederaufnahmsgründe wird auf den Sachbescheid verwiesen." Der neue Einkommensteuerbescheid vom 30. Jänner 2009 enthält hinsichtlich der Nichtgewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages folgende Begründung:…
…unter Abwägung der Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründe verfügt worden. Die Interessen der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung würden im vorliegenden Fall das Interesse auf Rechtbeständigkeit überwiegen und die steuerlichen Auswirkungen könnten nicht als geringfügig angesehen werden. Der neue Sachbescheid hinsichtlich Einkommensteuer für 2004 wurde betreffend…
…vorgelegen habe; sondern es nahm an, dass ein Irrtum über die steuerliche Auswirkung betreffend die anfallende Börsenumsatzsteuer gegeben sei, welcher unbeachtlich sei. Auch die Leistung eines Teilabtretungspreises durch die Gesellschaft und nicht durch den Anteilserwerber selbst konnte an der Würdigung des Finanzamtes etwas ändern. Dem…
…BAO insbesondere der Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu beachten (Ritz, ÖStZ 1987, 96). Lediglich im Falle bloß geringfügiger steuerlicher Auswirkung wird das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung für eine negative Ermessensübung sprechen (Ritz, BAO4, …