Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0353-L/06
Steuerliche Auswirkungen der Konkurseröffnung über das Vermögen der geschäftsinhabenden GmbH auf eine atypisch stille Gesellschaft.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0353-L/06vom 13.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Gangl &
Partner Wirtschaftstreuhand GesmbH, 5142 Eggelsberg, Marktplatz 2, gegen
die Bescheide des Finanzamtes A vom 20. Jänner 2006 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs.4 BAO sowie
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für den Zeitraum 2002 bis 2003 beschlossen:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 18. April 2000 wurde zwischen
der B-GesmbH und den Mitgesellschaftern eine atypisch stille Gesellschaft (=
Bw.) begründet.
Die Tätigkeit der Geschäftsinhaberin umfasst
Bohr- und Bauarten aller Art, insbesondere im Bereich Brunnenbau,
Wasserversorgung und Untergrunderkundung (Pkt. I.). Mit ihren Einlagen
sind die stillen Gesellschafter am Gewinn und Verlust, am Vermögen sowie an
den stillen Reserven als steuerlicher Mitunternehmer beteiligt (Pkt.
II.). Die Gewinn- bzw. Ergebnisverteilung erfolgt in der Form, dass die
B-GesmbH (als Geschäftsinhaberin) zu 30 %, EJ (als atypisch stiller
Gesellschafter) ebenfalls zu 30 % sowie OW und OA (als atypisch stille
Gesellschafter) jeweils zu 20 % beteiligt sind (Pkt. III.). Keinen
Auflösungsgrund der stillen Gesellschaft und eine Weiterführung
derselben stellt der Umstand dar, dass über das Vermögen eines
Gesellschafters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder ein solches
mangels Vermögen abgewiesen bzw. auf seinen Anteil Zwangsvollstreckung
geführt wird (Pkt. VII. Z. 4).
Am 4. Februar 2002 wurde über das
Vermögen der Geschäftinhaberin Konkurs eröffnet. Mit Beschluss
des Landesgerichtes Ried i.I. vom 25. Juli 2002 wurde der Konkurs aufgehoben und
der Zwangsausgleich mit einer Quote von 20% bestätigt, zahlbar in zwei
Quoten innerhalb von zwei Monaten ab Annahme des Vergleichsvorschlages bzw. bis
zum 15. Mai 2003.
In der Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften) für das Jahr
2002 beantragte die Bw. Gewinne aus
einem Schuldnachlass auf Grund eines gerichtlichen Ausgleiches oder eines
Zwangsausgleiches in Höhe von 145.024,09 € als begünstigten
Sanierungsgewinn zu versteuern und anteilig auf die Mitunternehmer entsprechend
ihres Beteiligungsergebnisses aufzuteilen.
Weiters beantragte die Bw. mit Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) für das Jahr
2003 die Gewinne aus einem
Schuldnachlass auf Grund eines gerichtlichen Ausgleiches, eines
Zwangsausgleiches oder aus anderen Gründen in Höhe von
145.024,09 € als begünstigten Sanierungsgewinn zu
berücksichtigen und anteilig auf die Mitunternehmer entsprechend dem
prozentuellen Beteiligungsausmaß aufzuteilen.
Die Feststellung von Einkünften für die Jahre
2002 und 2003 wurde im Wesentlichen antragsgemäß veranlagt.
Im Rahmen einer die Jahre 2002 und 2003 umfassenden
Betriebsprüfung stellte der Betriebsprüfer u.a. fest: In den
Jahren 2002 und 2003 sei jeweils die jährliche Rate von
145.024,00 € entsprechend dem Ergebnisverteilungsvertrag aufgeteilt
worden. Eine Sanierungseignung des Unternehmens sei jedoch nicht vorgelegen, da
das Betriebsvermögen fast zur Gänze veräußert worden sei
(VwGH 20.11.1996, 94/15/0137). Daraus ergebe sich, dass das Unternehmen auf
Fremdleistungen zurückgreifen habe müssen und dadurch höhere
Ausgaben entstanden seien. Der geltend gemachte Sanierungsgewinn unterliege
daher nicht der steuerlichen Begünstigung des § 36 Abs. 2
EStG 1988.
Das Finanzamt nahm das Verfahren hinsichtlich der
Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre
2002 und 2003 gem. § 303 Abs. 4 BAO wieder auf. Für das Jahr
2002 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 288.758,64 € und
für das Jahr 2003 mit -9.780,25 € festgesetzt, wobei
entsprechend dem Ergebnis des Betriebsprüfungsverfahrens der
Sanierungsgewinn nicht steuerlich begünstigt wurde.
Der steuerliche Vertreter erhob Berufung gegen die als
Folge einer Betriebsprüfung im Rahmen der Wiederaufnahme gem.
§ 303 Abs. 4 BAO ergangenen Steuerbescheide gem. § 188
BAO und sämtlicher Folgebescheide für die Jahre 2002 und 2003 und
beantragte die genannten Bescheide zur Gänze aufzuheben und die
Veranlagungen im Sinne der ursprünglich eingereichten Erklärungen
unter Anwendung der Begünstigung des § 36 Abs. 2
EStG 1988 durchzuführen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass
die Kriterien für die Anwendung des § 36 Abs. 2 EStG
allesamt erfüllt seien, weil Sanierungsabsicht, Sanierungseignung und
-fähigkeit ebenso vorliegen würden wie auch die
Sanierungsbedürftigkeit bzw. sogar Notwendigkeit auf Grund handels- und
strafrechtlicher Bestimmungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Berufungsgegenstand ist, ob der in den Jahren 2002 und
2003 geltend gemachte Sanierungsgewinn als begünstigungsfähig iSd
§ 36 Abs. 2 EStG 1988 einzustufen ist oder nicht.
Das Finanzamt hat den gesamten Sanierungsgewinn in
Höhe von 290.048,17 € im Jahr 2002 als nicht
begünstigungsfähig iSd § 36 Abs. 2 EStG 1988
veranlagt und entsprechend dem Gesellschaftsvertrag (Pkt. III.) aufgeteilt.
Unbestritten ist, dass über das Vermögen der
Geschäftsinhaberin, der B-GesmbH , am 4. Februar 2002 der Konkurs
eröffnet wurde.
Da bei einer atypisch stillen Gesellschaft mangels
Gesellschaftsvermögen ein "Gesellschaftskonkurs" nicht in Frage kommt,
konnte der Konkurs im gegenständlichen Fall auch nur über das
Vermögen der Geschäftsinhaberin verhängt werden.
§ 185 Abs. 2
Handelgesetzbuch (HGB), der die Gründe für die Auflösung
einer stillen Gesellschaft behandelt, lautet folgendermaßen: Die
stille Gesellschaft wird ferner durch die Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögens eines Gesellschafters und wenn der
Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, durch den Tod des Inhabers des
Handelsgeschäftes aufgelöst. § 137 über die
Fürsorgepflicht beim Tod oder Konkurs eines Gesellschafters ist
sinngemäß anzuwenden.
Aus dieser Gesetzesbestimmung ergibt sich eindeutig, dass
die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der
Geschäftsinhaberin nach § 135 Abs. 2 HGB
zwingend, auch wenn der
Gesellschaftsvertrag (Pkt.VII.) eine andere Regelung vorsehen sollte, die
Auflösung der stillen Gesellschaft bewirkt (Straube, Kommentar zum
Handelsgesetzbuch, 2. Auflage, § 185, Tz 8).
Nach Konkurseröffnung eintretende Änderungen im
Vermögensstand der Geschäftsinhaberin - wie z.B. ein Schuldennachlass
im Zuge des Zwangsausgleiches - haben auf die stillen Gesellschafter daher keine
Auswirkung mehr. Maßgeblicher Stichtag für die Auseinandersetzung
unter den Gesellschaftern ist der Zeitpunkt der Auflösung der stillen
Gesellschaft.
Die berufungswerbende atypisch stille Gesellschaft gilt
daher bereits zwingend mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung am
4. Februar 2002 als aufgelöst.
Gem. § 188
Abs. 1 BAO werden u.a. die Einkünfte (der Gewinn) aus
Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den
Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.
Nach § 191 Abs. 1
lit. c BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des §
188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlickeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind.
Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne
eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der
Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid gem.
§ 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu
ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Die vom Finanzamt am 20. Jänner 2006 ausgefertigten an
die "B-GesmbH und Mitgesellschafter" gerichteten Bescheide betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 2003 und 2003 ergingen zu
einem Zeitpunkt, in dem die atypisch stille Gesellschaft nicht mehr bestanden
hat.
Die genannten Bescheide richteten sich an eine nicht mehr
existente Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit. Diese konnten daher keine
Rechtswirkung entfalten (vgl. z.B. VwGH 14.9.1993, 93/15/0080).
In Ermangelung eines wirksam gewordenen Bescheides war die
Berufung daher gem. § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen.
Linz, am 13.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 185 Abs. 2 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0353-L/06
- Stammnummer
- 31942
- Gültig
- 13.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF