Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0792-L/02
Gültigkeit eines Verpflichtungsgeschäftes trotz behaupteten Irrtums
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0792-L/02vom 06.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Steuerpflicht bei der Börsenumsatzsteuer entsteht mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes. Haben an diesem Verpflichtungsgeschäft der beurkundende Notar und eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft mitgewirkt, ist die behauptete Ungültigkeit des Abtretungsvertrag wegen Irrtums der Vertragsparteien nicht glaubwürdig. Ein Irrtum über die steuerliche Auswirkungen eines Rechtsgeschäftes sowie eine spätere Vertragsänderung sind hingegen für die einmal eingetretene Börsenumsatzsteuerpflicht unbeachtlich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. RM in S, vertreten durch die
Steuerberatungskanzlei Steuerberatung GmbH in K, vom 11. Mai 2000 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz-Urfahr vom 14. März 2000 betreffend
Börsenumsatzsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Brüder TM und Ing. RM waren Kommanditisten der
Firma M GmbH & Co Kommanditgesellschaft mit jeweils einer
Vermögenseinlage von Schilling 1,500.000.-. Mit
Abtretungsvertrag vom 29. Februar
2000 trat TM seinen Gesellschaftsanteil samt Verrechnungskonto um einen
Abtretungspreis von Schilling 10,100.000.- an Ing. RM (Berufungswerber) ab.
Mit Bescheid vom 14.
März 2000 setzte das Finanzamt für den gegenständliche
Abtretungsvertrag unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von
S 10,100.000.- die Börsenumsatzsteuer in Höhe von
S 252.000.- fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der steuerliche Vertreter
Berufung und wandte sich gegen die
Vorschreibung von Börsenumsatzsteuer aufgrund des Vertrages vom
29. Februar 2000. In der Begründung führte er aus, dass
die in diesem Vertrag beurkundete "Abtretung" des Kommanditanteiles des TM an
den Berufungswerber als verbleibenden Gesellschafter nicht dem
tatsächlichen Willen der Vertragsparteien entsprochen habe. In den
Vorgesprächen sei eine "Abschichtung" des weichenden Gesellschafters TM aus
dem Gesellschaftsvermögen vereinbart worden. Tatsächlich sei die erste
Tranche der Rückzahlung des Kapitalkontos (3,330.000.-) am 1.3.2000 aus dem
Gesellschaftsvermögen an den Gesellschafter TM ausbezahlt worden. Zum
Beweis legte er die Zahlungsbelege bei. Hätte der Berufungswerber den
Anteil seines Bruders "gekauft", hätte er ihn aus dem Privatvermögen
zu finanzieren gehabt, da laut Gesellschaftsvertrag Art. X 4.) dem
Kommanditisten kein gewinnunabhängiges Entnahmerecht zustehe. Das
Verrechnungskonto des Berufungswerbers sei per 28.2.1999 mit rund S 500.000.-
bereits negativ gewesen und wäre zum 29.2.2000 durch den zu erwartenden
Gewinnanteil bestenfalls ausgeglichen gewesen. Die Finanzierung des "Kaufes" der
Kommanditanteile hätte somit aus dem Privatvermögen erfolgen
müssen. Vorbereitungshandlungen über die Finanzierung aus dem
Privatvermögen seien aber nicht getroffen worden, sondern bereits am
nächsten Tag die erste Zahlung aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet
worden. In Anbetracht eines bevorstehenden Neueintrittes eines Gesellschafters
hätte der Berufungswerber nicht gegen den Gesellschaftsvertrag
vestoßen, da dieser Interessent den Regelverstoß nicht akzeptiert
hätte. Mit Urkunde vom 18.4.2000 sei nun der Rechtsirrtum der handelnden
Personen aufgeklärt worden und der wahre Wille der Parteien beurkundet
worden. Eine rationale Erklärung dieses Rechtsirrtums sei von ihrer Seite
nicht möglich. Die Ursache liege wahrscheinlich darin, dass aufgrund des
Neueintritts eines Gesellschafters Mitte dieses Jahres die Abschichtung des
bisherigen Gesellschafters unter zu großem Zeitdruck abgewickelt worden
sei, da ohne abschließende Regelung mit TM die Beteiligung eines neuen
Gesellschafters mit entsprechender Kapitaleinlage nicht möglich gewesen
wäre.
Der beigelegte
Vetragsnachtrag vom 18. April 2000,
welcher ebenso wie der Abtretungsvertrag vom 29.2.2000 in Form eines
Notariatsaktes abgefasst wurde, lautet
auszugsweise: Erstens:
Feststellung der Rechts- und
Sachverhältnisse
Im
Abtretungsvertrag vom 29.2.2000, Geschäftszahl 1488 des beurkundenden
Notars wurde irrtümlich die Abtretung des Geschäftsanteiles des Herrn
TM an Herrn Ing.
RM gegen Bezahlung des
Abtretungspreises von ATS 10.100.000.-
beurkundet.
Der Wille der
Vertragsparteien bestand jedoch darin, dass Herr
TM aus der Gesellschaft ausscheidet und
aus dem Gesellschaftsvermögen durch Auszahlung seines Kapitalanteiles zum
29.2.2000 entsprechend abgefunden wird.
Zweitens:
Willenserklärung
Die
Vertragsparteien halten nunmehr einvernehmlich fest, dass Herr
TM mit dem oben angeführten
Vertrag aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und sein Anteil am
Gesellschaftsvermögen gemäß Artikel 7, Nummer 15 EVHGB, Herrn
RM angewachsen
ist.
Drittens:
Auseinandersetzungsguthaben
Gemäß
Absatz 3 Artikel 7, Nummer 15 EVHGB, steht Herrn
TM das zwischen den Vertragsparteien
einvernehmlich festgesetzte Auseinandersetzungsguthaben in der Höhe von ATS
10.100.000.- zu. Dieser Betrag ist mit Unterfertigung zur Zahlung fällig
und nicht wie im Abtretungsvertrag vereinbart, von Ing. RM
, sondern von der
M GmbH & Co KG zu
leisten.
Aus den vom zuständigen Firmenbuchgericht
übermittelten Unterlagen war ersichtlich, dass das Ausscheiden des
abtretenden Gesellschafters und die durch die Abtretung bedingte Erhöhung
der Kommanditeinlage des Berufungswerbers von S 1,500.000.- auf S 3,000.000.- im
Firmenbuch eintragen wurden.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
31. August 2000 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Angesichts der beigezogenen Rechtsberater, nämlich des den
Abtretungsvertrag beurkundenden Notars und der Steuerberatungskanzlei hielt es
das Finanzamt für ausgeschlossen, dass ein Irrtum der Vertragsparteien
vorgelegen habe; sondern es nahm an, dass ein Irrtum über die steuerliche
Auswirkung betreffend die anfallende Börsenumsatzsteuer gegeben sei,
welcher unbeachtlich sei. Auch die Leistung eines Teilabtretungspreises durch
die Gesellschaft und nicht durch den Anteilserwerber selbst konnte an der
Würdigung des Finanzamtes etwas ändern. Dem vorgelegten
Vertragsnachtrag vom 18.4.2000 könne hinsichtlich der Erhebung der
Börsenumsatzsteuer keine Bedeutung zukommen, da der VwGH zu den
Verkehrsteuern in ständiger Rechtsprechung die Rechtsmeinung vertrete, dass
nachträgliche Änderungen die bereits eingetretene Steuerschuld nicht
mehr beseitigen könnten.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2000 beantragte der
Berufungswerber die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, weshalb die Berufung wiederum als
unerledigt gilt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand der Börsenumsatzsteuer ist gemäß
§ 17 Abs. 1 KVG der Abschluss von Anschaffungsgeschäften über
Wertpapiere, wobei nach der Bestimmung des
§ 19 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs 2 KVG auch
Anteile an einer GesmbH als Wertpapiere gelten.
Nach § 18 Abs.1 KVG sind Anschaffungsgeschäfte
entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren
gerichtet sind.
Bei der Börsenumsatzsteuer entsteht die Steuerpflicht
mit dem Verpflichtungsgeschäft; das ist der Abschluss des schuldrechtlichen
Vertrages (vgl. VwGH 21.3.2002, 2001/16/0555). Das dingliche
Erfüllungsgeschäft - die Übereignung der Wertpapiere bzw.
die Rechtsabtretung - ist für die Besteuerung in der Regel ohne
Bedeutung. Auch wenn das Geschäft nicht zur Ausführung gelangt, weil
es nach Abschluss wieder aufgehoben oder storniert worden ist, entfällt die
Steuerpflicht nicht.
Der Berufungswerber bringt vor, dass das Ausscheiden des
Gesellschafters TM aus der M GmbH & Co KG irrtümlich im Wege eines
Abtretungsvertrages mit dem Berufungswerber beurkundet worden sei, obwohl wahrer
Parteiwille ein Ausscheiden durch Abschichtung gewesen sei. Bei
Berücksichtigung des Rechtsirrtums sei die Erhebung der
Börsenumsatzsteuer zu Unrecht erfolgt.
Die Börsenumsatzsteuerpflicht entsteht bereits mit dem
Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes, im gegenständlichen Fall also
mit Abschluss des Abtretungsvertrages am 29. Februar 2000. Das bedeutet,
dass die Börsenumsatzsteuerpflicht jedenfalls gegeben ist, wenn der
Abtretungsvertrag gültig zustandegekommen ist.
Gegen die Annahme, dass dieser Abtretungsvertrag wegen
Irrtums nicht gültig zustandegekommen ist, sprechen folgende
Argumente: 1. Den Abtretungsvertrag hat ein öffentlicher Notar
beurkundet. Die Beurkundung von Anteilsabtretungen von GmbH-Anteilen gehört
zum Kernbereich der Tätigkeiten eines Notars. Es ist daher anzunehmen, dass
den Vertragsparteien die rechtlichen Wirkungen der gegenständlichen
Anteilsabtretung bewußt waren. Wie in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt wurde, kommt dazu, dass auch die vertretende
Steuerberatungskanzlei mit der Anteilsabtretung befasst war. 2. Im
Firmenbuch wurde das Ausscheiden des abtretenden Gesellschafters und die durch
die Abtretung bedingte Erhöhung der Kommanditeinlage des Berufungswerbers
von S 1,500.000.- auf S 3,000.000.- eingetragen. 3. Eine Anfechtung
des Abtretungsvertrages wegen Irrtums wurde nicht durchgeführt oder
zumindest nicht behauptet. Der Vertragsnachtrag vom 18.4.2000 bedeutet nicht,
dass der Abtretungsvertrag am 29. Februar 2000 von Anfang an wegen
Willensmangels ungültig war. 4. Auch die Leistung eines
Teilabtretungspreises durch die Gesellschaft und nicht durch den Anteilserwerber
selbst ist kein Anhaltspunkt für die Ungültigkeit des
Abtretungsvertrages, weil die Leistung durch einen Dritten (im Auftrag des
Schuldners) im Wirtschaftsleben durchaus üblich ist.
Aus diesen angeführten Gründen teilt der
Unabhängige Finanzsenat die Ansicht des Finanzamtes, wonach ein Irrtum der
Vertragsparteien nicht vorlag. Vermutlich war ein unbeachtlicher Irrtum
über die steuerliche Auswirkung betreffend die anfallende
Börsenumsatzsteuer gegeben.
Auch hinsichtlich der Rechtswirkungen des
Vertragsnachtrages vom 18.4.2000 wird die in der Berufungsvorentscheidung
vertretene Rechtsansicht geteilt. Da der VwGH zu den Verkehrsteuern in
ständiger Rechtsprechung die Rechtsmeinung vertritt, dass
nachträgliche Änderungen die bereits eingetretene Steuerschuld nicht
mehr beseitigen können, kommt diesem Vertragsnachtrag hinsichtlich der
Erhebung der Börsenumsatzsteuer keine Bedeutung zu.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 6.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 18 Abs. 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0792-L/02
- Stammnummer
- 21228
- Gültig
- 06.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF