Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0774-L/04
Steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen (hier Kinder)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0774-L/04vom 17.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
23. Juli 2004 gegen den Bescheid des FA vom 18. Juni 2004 betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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sonstige
Einkünfte
|
22.862,81
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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69.541,28
|
Einkommen
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69.466,28
|
Einkommensteuer
|
26.543,69
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
14.862,89
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Lt. Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2002
bezog der Berufungswerber (Bw.) sonstige Einkünfte in Höhe von
13.610,85 € (Entschädigung der OÖ. Lehrer-Kranken und
Unfallfürsorge) für seine Tätigkeit als D (im folgenden
"LKUF"). Diese Einkünfte wurden wie folgt ermittelt.
|
Einnahmen
|
36.039,66
|
Pensionsbeiträge
|
- 3.251,92
|
Kilometergeld (19.177 km à
0,36 €)
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- 6.903,72
|
Diäten
|
- 1.905,45
|
Repräsentationsaufwendungen (50%)
|
- 1.434,11
|
Steuerberatung
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- 1.200,00
|
Diverse Arbeiten
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- 6.600,00
|
Abschreibung
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- 177,68
|
EDV-Wartungsarbeiten
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- 74,83
|
Anteilige Telefon- und Internetkosten
|
- 381,11
|
Spenden mit Werbecharakter
|
- 500,00
|
Überschuss der
Einnahmen
|
13.610,85
Weiters wurden ein Anlagespiegel und ein Fahrtenbuch
(Excel-Tabelle) beigefügt.
Mittels Ersuchen um Ergänzung vom
27. August 2003 ersuchte das zuständige Finanzamt um Vorlage
eines Fahrtenbuches samt Kilometerständen. Weiters um Angabe des
Empfängers der Zahlungen für die diversen Arbeiten und um den Inhalt
dieser Arbeiten. Welche Tätigkeit werde im Zusammenhang mit der
selbständigen Arbeit ausgeführt?
Im Antwortschreiben vom 15. September 2003 wurde
Folgendes dargestellt: 1.) Im Protokoll zur Bundeslohnsteuertagung 2003
sei hinsichtlich der Fahrtkosten festgehalten worden, dass zur Kontrolle sowohl
der berufliche Zweck als auch die tatsächlich zurückgelegte
Fahrtstrecke überprüfbar sein müsse. Den bereits vorgelegten
Unterlagen seien Datum, Dauer, Beginn und Ende, Ziel und Zweck jeder einzelnen
Fahrt zu entnehmen. Obige Anforderungen seien also exakt
erfüllt.
2.) Die Zahlungen für die diversen Arbeiten seien an
die Tochter, Frau IH, geleistet worden.
3.) Die selbständige Tätigkeit würde eine
Vergütung aus Vortragstätigkeit darstellen.
In einem weiteren Ersuchen um Ergänzung vom
16. Jänner 2004 wurde der Bw. aufgefordert folgende Angaben
nachzureichen: - Die Steuerberatungskosten seien sowohl als
Sonderausgaben als auch als Betriebsausgaben gelten gemacht worden
(Zahlungsnachweis); - Hinsichtlich der Zahlungen an die Tochter sei ein
Dienst- oder Werkvertrag vorzulegen (ev. Inhalt von mündlichen
Vereinbarungen); weiters Stundenauflistungen und ein Nachweis hinsichtlich der
Zahlung; - Gibt es für die Tätigkeit bei der LKUF eine
Dienstfreistellung; - Aufstellung der Diäten; - die im Jahr
2002 gefahrenen Gesamtkilometer seien glaubhaft zu machen (Prüfbefunde,
Fahrtenbuch oder ähnliche Aufzeichnungen, etc.). Bei den vorgelegten
Aufzeichnungen erwecke es den Anschein, dass es sich um Schätzungen handle
(z.B. Reiseziel L generell genau 60 km).
Mittels Schreiben vom 18. März 2004 wurde
diesem Ersuchen wie folgt Rechnung getragen: 1.) Die
Steuerberatungskosten seien irrtümlich als Sonderausgaben
berücksichtigt worden. Es werde ersucht dies zu korrigieren.
2.) Die Zahlungen für diverse Arbeiten seien sowohl an
die Tochter, Frau IH, als auch an den Sohn, Herrn MH, in Höhe von jeweils
3.300,00 € geleistet worden. Die schriftlichen Werkverträge
würden beiliegen.
3.) Für die Tätigkeiten bei der LKUF im Jahr 2002
sei der Bw. vom Dienst nicht freigestellt gewesen.
4.) Eine Aufstellung zu den Diäten würde
beiliegen.
5.) Die Aufzeichnungen bezüglich des Kilometergeldes
seien bereits der Einkommensteuererklärung beigelegt worden. Die Wegstrecke
von P bis W über die Mühlkreisautobahn bis Ausfahrt Westbrücke
würde exakt 30 km betragen. Da der PKW im Oktober 2002
verkauft worden sei, würden Prüfbefunde oder ähnliche Unterlagen
nicht vorgelegt werden können. Zum Nachweis dafür, dass die in
der Einkommensteuererklärung geltend gemachte Kilometerleistung von rund
20.000 km beruflich veranlasst gewesen sei, werden zum Vergleich ein
Prüfbericht sowie ein Auszug aus dem Wartungsheft eines der zur Zeit in
Verwendung stehenden PKW' s vorgelegt. Daraus sei eindeutig ersichtlich, dass im
Vergleichszeitraum von einem Jahr rund 30.000 km gefahren würden,
wobei rund 20.000 km beruflich veranlasst seien.
Inhalt des Werkvertrages mit dem Sohn MH (ohne
Datum): "1. Der Auftragnehmer erbringt
für den Auftraggeber nachfolgend angeführte Leistungen:
Beratungs- und
Präsentationsprojekte zur Einführung von Qualitätsmanagement in
der LKUF. Die Anzahl der Aufträge ist unregelmäßig und kann im
Voraus nicht bestimmt werden. Die Auftragserteilung erfolgt je nach Bedarf. Aus
einer Beauftragung erwirbt der Auftragnehmer keinerlei Anspruch auf weiteren
Einsatz oder auf Abschluss eines neuerlichen Werkvertrages.
Der Auftragnehmer ist
berechtigt, die angebotenen Aufträge ohne Angabe von Gründen
abzulehnen.
2. Der Auftragnehmer
erbringt die vereinbarte Tätigkeit als geringfügig
Beschäftigter.
Der
Auftragnehmer ist an keinen Dienstort
gebunden.
Eine Weisungsbefugnis
des Auftraggebers besteht nicht. Dessen ungeachtet ist hinsichtlich der
Gestaltung des Auftrages das Einvernehmen mit dem Auftraggeber
herzustellen.
Der Auftragnehmer
ist nicht an bestimmte Dienstzeiten des Auftraggebers gebunden. Der
Auftragnehmer ist nur verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten
fristgerecht fertig zu
stellen.
3. Das Honorar
beträgt 15,00 €/Stunde ohne Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer ist
Kleinunternehmer im Sinne
§ 6 Abs.1 Z 27 UStG 1994.
4.
Sämtliche Aufwendungen, die dem Auftragnehmer durch die Vorbereitung bzw.
Ausübung der vertragsgegenständlichen Tätigkeit erwachsen, sind
von ihm selbst zu tragen.
5. Bei
der vertragsgegenständlichen Tätigkeit handelt es ich um einen
Werkvertrag, der nicht der Vollversicherung des ASVG unterliegt. Es werden weder
Arbeitnehmer- noch Arbeitgeberbeiträge im Sinne des ASVG vom Auftraggeber
abgeführt.
Für eine
entsprechende Kranken- und Unfallversicherung hat der Auftragnehmer selbst Sorge
zu tragen."
Der Inhalt des Werkvertrages mit der Tochter IH (Datum
1.1.2001) ist mit Ausnahme des Punktes 1 ident mit jenem mit dem
Sohn: "1. Der Auftragnehmer erbringt
für den Auftraggeber nachfolgend angeführte
Leistungen:
Erstellen von
Power-Point Präsentation, Excel-Berechnungen, Internet-Recherchen;
Schriftverkehr auf PC und E-Mail.
Die Anzahl der Aufträge
ist unregelmäßig und kann im Voraus nicht bestimmt werden. Die
Auftragserteilung erfolgt je nach Bedarf. Aus einer Beauftragung erwirbt der
Auftragnehmer keinerlei Anspruch auf weiteren Einsatz oder auf Abschluss eines
neuerlichen Werkvertrages.
Der
Auftragnehmer ist berechtigt, die angebotenen Aufträge ohne Angabe von
Gründen abzulehnen."
Folgende Honorarnoten wurden von der Tochter
gelegt: "1.) Honorarnote für die
im Zeitraum 1.12. - 20.12.2002 nachstehend angeführten Leistungen
erlaube ich mir wie folgt Rechnung zu
legen:
Auswirkungen der
Änderung des ASVG bezüglich der Einführung der Chipcard.
Erstellen einer
Infobroschüre.
20 h
à ATS 206,40 (15 €); ATS 4.128,00
(300,00 €)." Angabe des Datums, Unterschrift und dem
Vermerk "Betrag dankend erhalten".
Im Folgenden erfolgt nur mehr die Angabe des Zeitraumes und
des Inhaltes der Tätigkeit.
2.) Zeitraum 1.11. - 20.11.2002;
Überarbeitung und Aktualisierung der Zusammenfassung Pensionsrecht
für pragm. Lehrer und Auswirkungen auf die Leistungen der LKUF
(20 h). 3.) Zeitraum 10.10. -
20.10.2002; Internetanalyse über Homepages der deutschen
Krankenversicherer im Vergleich zur LKUF (15 h). 4.) Zeitraum 10.9.
- 23.9.2002; Internetrecherche über Passives Kühlkonzept,
Kapillarrohrkühlflächen, Brunnenwassernutzung in vergleichbaren
Einsatzgebieten (15 h). 5.) Zeitraum 1.8. -
19.8.2002; Vorbereitung der Mitarbeiterpräsentation
"Verwaltungsgebäude Neu der LKUF" (20 h). 6.) Zeitraum
1.7. - 10.7.2002; Erstellung der Präsentationsunterlage
"Neubau Verwaltungsgebäude der LKUF" (20 h). 7.)
Zeitraum 1.6. - 21.6.2002; Erstellung der
Präsentationsunterlage "Lehrerheime der LKUF"
(20 h). 8.) Zeitraum 1.5. -
20.5.2002; Excelberechnungen Fondsentwicklungen Spezialfonds Kepler,
Hypo, Oberbank, Sparkasse (20 h). 9.) Zeitraum 10.4. -
15.4.2002; Internetrecherche "E-Card, SV-Card, E-Gouvernment"
(15 h). 10.) Zeitraum 1.3. -
10.3.2002;
Überarbeitung und gesetzliche Adaptierung der
Präsentationsunterlage Rechte und Pflichten 2 (15 h). 11.)
Zeitraum 1.2. - 10.2.2002; Erneuerung und gesetzliche Adaptierung
der Präsentationsunterlage Rechte und Pflichten 1
(20 h). 12.) Zeitraum 10.1. -
23.1.2002;
Überarbeitung der Präsentationsunterlage
"LKUF-Info" (20 h).
Insgesamt also 12 Honorarnoten mit insgesamt 220 h zu
je 15,00 € (3.300,00 €).
Folgende Honorarnoten wurden vom Sohn gelegt (gleicher
Abrechnungsmodus wie bei der Tochter): 1.) Zeitraum 12.1. -
23.1.2002; Erstellen Infoblatt "Qualitätsmanagement in
Nonprofit-Organisationen" (20 h). 2.) Zeitraum 1.2. -
15.2.2002; Infoblätter erstellen: "Qualitätsmanagement
nach dem Freiburger Management-Modell" (20 h). 3.) Zeitraum 10.3.
- 20.3.2002; Erstellen einer Präsentationsunterlage
Qualitäts- und Prozessmanagement (15 h). 4.) Zeitraum 10.4.
- 22.4.2002; Erstellen einer Präsentationsunterlage
Qualitätsmanagement-Modelle (15 h). 5.) Zeitraum 12.5. -
20.5.2002; Entwicklung eines Musterprozesses "Vorsprache beim
Landesschulrat" (20 h). 6.) Zeitraum 9.6. -
21.6.2002; Erstellung der Präsentationsunterlage "Konsequenzen
des New Public Management für das Qualitätsmanagement in NPO"
(20 h). 7.) Zeitraum 11.7. - 20.7.2002; Ausarbeitung
einer Beurteilung der "Selbstbewertung nach dem Modell EFQM im Dezernat
Bildung, Kultur und Sport in der Stadtverwaltung Mannheim"
(20 h). 8.) Zeitraum 18.8. - 29.8.2002; Vorbereitung
der Mitarbeiterpräsentation "Qualität im
Dienstleistungsprozess" (20 h). 9.) Zeitraum 1.9. -
23.9.2002; Analyse "Verwaltungsinnovation aus dem WWW"
(15 h). 10.) Zeitraum 12.10. - 20.10.2002; Vorschlag
"Aufbau eines QM Systems in der LKUF" (15 h). 11.)
Zeitraum 12.11. - 23.11.2002; Vorschlag "Einführung
eines QM Systems in der LKUF" (15 h). (Anmerkung Referent:
Verrechnet wurde allerdings ein Betrag von 300,00 €). 12.) Zeitraum
1.12. - 20.12.2002; Outsourcing für NPO als QM-Instrument.
Erstellen einer Infobroschüre (20 h).
Insgesamt also 12 Honorarnoten mit insgesamt 215 h zu
je 15,00 € (Anm. Referent: verrechnet wurde aber ein Betrag von
3.300,00 €; d.s. 220 h).
Mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom
18. Juni 2004 wurden die Sonstigen Einkünfte mit einem Betrag von
23.208,68 € berücksichtigt (Zurechnung von
9.597,83 €). Mangels eines ordnungsgemäß
geführten Fahrtenbuches seien die dienstlich gefahrenen Kilometer seitens
des zuständigen Finanzamtes mit 15.000 km geschätzt worden
(Kürzung um 1.563,72 €). Die Zahlungen an die Kinder
für diverse Arbeiten seien nicht anerkannt worden. Es seien keine
Stundenaufzeichnungen vorgelegt worden, kein Zahlungsfluss der Beträge der
nach außen hin in Erscheinung getreten wäre. Weiters seien in den
Vorhaltsbeantwortungen unterschiedliche Angaben darüber gemacht worden, von
wem die Arbeiten tatsächlich durchgeführt worden seien. Es würden
somit berechtigte Zweifel bestehen, die eine Anerkennung der Beträge nicht
zulassen würden (Kürzung um 6.600,00 €). Aufgrund der
Reiskostenabrechnungen hätten keine Tagesdiäten anerkannt werden
können, da diese von der LKUF ersetzt worden seien. Der beantragte Betrag
hätte aufgrund der Unterlagen nicht ermittelt werden können (Anm:
Referent: hier wurden irrtümlich 1.434,11 € gekürzt;
beabsichtigt war der Betrag von 1.905,45, Diäten).
Mit Eingabe vom 22. Juli 2004 wurde Berufung
gegen oben genannten Bescheid eingebracht. Hinsichtlich der
Werkverträge wurde dargestellt, dass nach den EStR 2000 folgende
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen
nahen Angehörigen erforderlich seien: - Die Vereinbarung müsse
ausdrücklich zum Ausdruck kommen, - einen eindeutigen, klaren und
jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und - auch zwischen
Familienfremden unter den selben Bedingungen abgeschlossen worden
sein. Zwischen dem Bw. und seinen Kindern seien mit 1.1.2001 schriftliche
Werkverträge abgeschlossen worden. Die Werkverträge, die dem Finanzamt
bereits vorliegen, würden eine genaue Leistungsbeschreibung enthalten. Das
Honorar hätte 15,00 € pro Stunde betragen; dies sei in Anbetracht
der allgemein üblichen Honorare für vergleichbare Tätigkeiten
fremdüblich und angemessen. Über die erbrachten Leistungen seien von
Herrn MH und Frau IH regelmäßig Rechnungen gelegt worden. Inhalt der
Honorarnoten sei u.a. der Leistungszeitraum, die erbrachte Leistung sowie die
Anzahl der verrechneten Stunden. Die Beträge seien jeweils bar erstattet
worden; die Quittung befinde sich ebenfalls auf den Honorarnoten. Es
seien demnach die Werkverträge in Schriftform abgeschlossen worden; die
Leistungen seien detailliert und inhaltlich klar dokumentiert worden; weiters
hätte ein fremdüblicher Zahlungsverkehr stattgefunden. Sämtliche
vom Gesetz geforderten Voraussetzungen seien erfüllt; diese Zahlungen seien
also anzuerkennen. Die Werkverträge seien bereits im Jahr 2001
abgeschlossen worden. Die unterschiedlichen Angaben in den Beantwortungen der
Ergänzungsersuchen würden auf einem Irrtum seitens des steuerlichen
Vertreters beruhen. Bedingt durch einen Wechsel des Sachbearbeiters sei
versehentlich vom Vorliegen nur eines Werkvertrages ausgegangen worden.
Die geltend gemachten Diäten in Höhe von
1.905,45 € seien von der LKUF als steuerpflichtiger Bezug behandelt
worden. Damit dem Bw. kein steuerlicher Nachteil entstehe, seien diese
Diäten als Ausgaben geltend zu machen, andernfalls würde es zu einer
Doppelbelastung kommen. Im gegenständlichen Fall seien daher sowohl
die Zahlungen an Herrn MH und Frau IH als auch die geltend gemachten Diäten
anzuerkennen. Insgesamt seien also noch Ausgaben in Höhe von
8.505,00 € anzuerkennen.
Mit Datum 12. August 2004 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Berufungssenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Mit Datum 20. August 2004 wurde die Berufung
dahingehend ergänzt, dass nunmehr ein ordnungsgemäß
geführtes Fahrtenbuch vorliege und somit die geltend gemachten
Kilometergelder in Höhe von 6.080,76 € zu berücksichtigen
seien. Diesem Schreiben wurde eine Excel-Tabelle (Fahrtenbuch) mit folgenden
Spalten beigefügt: - Tag der Dienstreise - Beginn und Ende
der Fahrt - Gegenstand und Ort der Amtshandlung (Fahrtstrecke) -
Gegenstand und Ort der Amtshandlung (Tätigkeit: Besprechung, Schulung,
Sitzung) - km Anfang und Ende - zurückgelegte Wegstrecke in
km - km-Geld (à 0,36 €).
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates wurde der Bw. aufgefordert folgende Fragen zu
beantworten (12. April 2005): 1.) Auflistung der steuerfreien
Bezüge seitens des Arbeitgebers (2.253,91) und der als Werbungskosten
beantragten Diäten in Höhe von 1.905,45 €. 2.)
Aufklärung von Ungereimtheiten im Fahrtenbuch (Fahrt nach Graz lt.
Fahrtenbuch 250 km; lt. Reisekostenabrechnung lediglich
204,5 km). Nachweis der Nächtigungskosten,
Telefon/Internetkosten, Betriebsausflug, Spenden, Dienstort.
Auf Wunsch des steuerlichen Vertreters wurde zur
Abklärung des gegenständlichen Sachverhaltes am
25. April 2005 ein Erörterungstermin durchgeführt und
folgendes niederschriftlich festgehalten: Der Bw. ist derzeit Dir. und
war im Berufungszeitpunkt D.. In diesem Zeitraum sei er auch noch als aktiver
Lehrer in Pr tätig gewesen.
Diverse Arbeiten: In diesem Zusammenhang wurde vom
Bw. bzw. auch vom anwesenden Steuerberater dargestellt, dass die Kinder den Bw.
bei dessen Arbeit unterstützt hätten. In den jeweils angeführten
Bereichen seien die Kinder fachkundig und qualifiziert gewesen. Aufgrund von
Umstrukturierungen der LKUF (Auslagerung der Kurheime) seien bereits im Jahr
2001 und 2002 diesbezügliche Vorarbeiten notwendig gewesen. Der zeitliche
Aufwand des Bw. sei sehr groß gewesen, da er ein völlig neues
Tätigkeitsgebiet bewältigen hätte müssen. Er hätte auch
selbst Fortbildungen (Universität Krems) gemacht, um den neuen
Anforderungen gerecht zu werden. Für den Bw. hätte die Mithilfe der
Kinder eine enorme Zeit- und Arbeitsersparnis bedeutet. Auch
Personalengpässe hätten zum Engagement der Kinder geführt.
Nach Ansicht des Vertreters des Finanzamtes weise der hier vorliegende
Sachverhalt auf keine Fremdüblichkeit (Zahlungsfluss, unterschiedliche
Empfängerbenennung) hin und er beantrage diese Aufwendungen nicht zu
berücksichtigen.
Diäten: Der Nachweis über die gem.
§ 26 EStG 1988 ausbezahlten Beträge
(2.253,90 €) werde lt. Angaben des Bw. nachgereicht.
Kilometergelder: Nach Ansicht des Bw. würde das
am 20. August vorgelegte Fahrtenbuch die steuerlich erforderlichen Angaben
enthalten. Die darin angeführten beruflich zurückgelegten Kilometer
(16.891) seien also zu berücksichtigen. Zusätzlich noch jene Kilometer
in den Reiseabrechnungen (1.809). Insgesamt also 18.700 Kilometer zu
0,356 €. Der Vertreter des Finanzamtes kann gewisse
Unregelmäßigkeiten darin erkennen, dass immer dieselben
Kilometerangaben aufscheinen. Es seien also keine Umwege (Baustellen,
Parkplatzsuche, ..) berücksichtigt. Dem entgegnete der Bw., dass
immer dieselben Kilometer gerechnet wurden; möglicherweise seien es auch
manchmal etwas mehr gewesen. Nach Ansicht des Vertreters des Finanzamtes
scheine also die Schätzung lt. Finanzamt durchaus gerechtfertigt.
Die unterschiedlichen Kilometerangaben nach Graz resultieren aus dem
Grund, dass die Entfernung bei der Reiserechnung von L aus berechnet worden sei,
im Fahrtenbuch allerdings von Pr aus. Die Bezeichnung Betriebsausflug
sei im Fahrtenbuch irreführend. Im Zuge einer beruflichen Fahrt, sei das
Quartier für den nächsten Betriebsausflug besichtigt worden.
Die vorgelegten Telefon- und Internetrechnungen stimmen mit
den Abrechnungen überein.
Die Spende in Höhe von 500,00 € sei an die
Hochwasserhilfe Region Pr erbracht worden.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2005 wurde bekannt
gegeben, dass es bei den Diätenaufstellungen zu Überschneidungen zu
den vom Land Oberösterreich steuerfrei ausbezahlten Diäten iHv
2.253,60 € und dem zusätzlich geltend gemachten Betrag von
1.905,45 € gekommen sei. Dieser Betrag sei bei der
Einkommensteuererklärung 2002 nicht mehr zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Diäten: Aufgrund der am
13. Juni 2005 nachgereichten Stellungnahme sind die beantragten
Diäten bereits seitens des Landes Oberösterreich steuerfrei ausbezahlt
worden. Eine nochmalige Berücksichtigung als Werbungskosten ist nicht
gerechtfertigt. Die Aufwendungen in Höhe von 1.904,45 € sind
demnach nicht zu berücksichtigen. Eine Korrektur ist dahingehend
vorzunehmen, dass das zuständige Finanzamt im Erstbescheid irrtümlich
den Betrag von 1.434,11 € korrigiert hat. Es ist folglich eine
zusätzliche Korrektur iHv 470,34 € vorzunehmen.
2.) Kilometergelder: Aufgrund der im
Erörterungsgespräch dargelegten Gegebenheiten waren folgende Kilometer
als beruflich bedingt einzustufen: Lt. dem vorgelegten Fahrtenbuch vom
20. August 2004 wurden 16.891 km beruflich zurückgelegt.
Zusätzlich sind noch 1.809 km aus den Reiserechnungen zu
berücksichtigen. In Summe ergibt dies also eine beruflich begründete
Gesamtkilometerleistung von 18.700 km. Unter Berücksichtigung des
amtlichen Kilometergeldsatzes in Höhe von 0,356 € sind also
Kilometergelder in Höhe von 6.657,20 € anzuerkennen.
3.) Spenden: Die Spende in Höhe von
500,00 € wurde an die Hochwasserhilfe Pregarten geleistet.
Spenden zählen gem.
§ 20 Abs.1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu den
nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben.
3.) Diverse Ausgaben: Der Bw. führte in seiner
Aufstellung der Werbungskosten unter anderem Ausgaben für diverse Arbeiten
(Erstellen von EDV-Präsentationen, Internetrecherchen, ..) in Höhe von
6.600,00 € an. Auf Anfrage des zuständigen Finanzamtes
wurde mit Schreiben vom 15. September 2004 bekannt gegeben, dass diese
Zahlungen an die Tochter des Bw., Frau IH, geleistet worden seien. Auf
die Frage hinsichtlich der genauen Tätigkeiten und Modalitäten dieser
Arbeiten wurde bekannt gegeben (Schreiben vom 18. März 2004),
dass die Zahlungen für diverse Arbeiten sowohl an die Tochter, Frau IH, als
auch an den Sohn, Herrn MH, in Höhe von jeweils 3.300,00 €
geleistet worden seien.
Bei den Zahlungsempfängern handelt es sich also
jedenfalls um Leistungen an Angehörige im Sinne des
§ 25 BAO. Da es bei Angehörigenvereinbarungen am
zwischen Fremden üblicherweise bestehenden Interessensgegensatz fehlt und
die Gefahr der Verlagerung von privat motivierten Geldflüssen in einen
steuerlich relevanten Bereich besteht, hat der VwGH in ständiger Judikatur
(vgl. u.a. VwGH vom 22.2.2000, 99/14/0082) allgemeine Kriterien für die
Anerkennung festgelegt. Folgende Kriterien sind zu beachten: -
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität), -
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und - auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären. Diese Kriterien spielen im Rahmen der
Beweiswürdigung eine Rolle und kommen daher in jenen Fällen zum
Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer
behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen (vgl. VwGH 25.11.1997,
96/14/0024).
Publizität: Publizität bedeutet somit
grundsätzlich rechtzeitige und
vollständige Bekanntgabe von
Vereinbarungen und Leistungsbeziehungen. Sowohl der Sohn als auch die
Tochter haben im berufungsgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezogen. Aufgrund der geringen Bezüge
erfolgte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung jeweils eine Gutschrift. Die
streitgegenständlichen Beträge wurden nicht angeführt (keine
steuerliche Auswirkung).
Klare Vereinbarungen: Verträge zwischen nahen
Angehörigen erfordern einen eindeutigen und klaren Inhalt. Bei unklarer
Vertragsgestaltung hat derjenige zur Aufklärung beizutragen, der sich auf
die Vereinbarung beruft. Verträge zwischen nahen Angehörigen
müssen nicht nur eindeutige, sondern auch objektiv tragfähige
Vereinbarungen enthalten, die eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlich
beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich
unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zulassen. Unklare
vertragliche Verhältnisse werden durch widersprüchliche Behauptungen
in späteren Eingaben unglaubwürdiger. In der
Vorhaltsbeantwortung vom 15. September 2003 wird als Empfänger
der Zahlungen die Tochter genannt; in jener vom 18. März 2004
werden sowohl die Tochter als auch der Sohn als Empfänger genannt.
Auch wenn möglicherweise ein neuer Sachbearbeiter (wie in der
Berufungsschrift angeführt) nicht wusste, dass es zwei Werkverträge
gibt, so hätte dieser Umstand auch aufgrund der unterschiedlichen
Honorarnoten auffallen müssen. Auch dieser Umstand lässt die
Vermutung nicht unwahrscheinlich erscheinen, dass diese Unterlagen erst im
Nachhinein verfasst worden sind. Seitens des Bw. wurden weder
schriftliche Auftragserteilungen vorgelegt, noch erfolgten seitens der Kinder
Vorlagen über die zeitliche Dauer (Zeitaufzeichnungen) der Leistungen.
Abgerechnet wurde nach Aufträgen
und Stunden. Die Honorarnoten wiesen
aber lediglich einen mehr oder weiniger großen Zeitraum auf und die darin
geleisteten Stunden. Auffallend ist, dass monatlich dieselben Stunden verrechnet
wurden und dass es sowohl für die Tochter als auch für den Sohn
jeweils ein Projekt pro Monat gab.
Fremdvergleich: Sowohl die Tochter als auch der Sohn
erhielten monatlich exakt die gleichen Beträge:
|
|
Tochter
|
Sohn
|
Jänner
|
300,00
|
300,00
|
Februar
|
300,00
|
300,00
|
März
|
225,00
|
225,00
|
April
|
225,00
|
225,00
|
Mai
|
300,00
|
300,00
|
Juni
|
300,00
|
300,00
|
Juli
|
300,00
|
300,00
|
August
|
300,00
|
300,00
|
September
|
225,00
|
225,00
|
Oktober
|
225,00
|
225,00
|
November
|
300,00
|
300,00
|
Dezember
|
300,00
|
300,00
|
gesamt
|
3.300,00
|
3.300,00
Die Tochter war im streitgegenständlichen Zeitraum 17
Jahre alt, der Sohn 21. Die Tochter besuchte die HAK in Pe (Matura 2004), der
Sohn studierte BWL an der Universität in Wien (bis Februar 2004). Da also
beide Kinder nur unwesentliche selbständige Einkünfte bezogen
(Tochter: nichtselbständige Einkünfte der OÖ. LKUF in Höhe
von 586,00 €; Sohn: nichtselbständige Einkünfte der H
in Höhe von 1.047,22 €), waren sie auf Zuwendungen seitens der
Erziehungsberechtigten angewiesen. Gerade oben angeführte
regelmäßige Zuwendungen lassen auf einen taschengeldähnlichen
Charakter der Zahlungen schließen. Gem.
§ 20 Abs.1 Z 1 EStG 1988 dürfen aber bei
den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge nicht abgezogen werden. Die gegenständlichen Zahlungen
lassen aufgrund der monatlich beinahe gleichen Beträge auf ein
Pauschalentgelt schließen. Pauschalentgelt in der Weise, dass für
sämtliche in Auftrag gegebenen Arbeiten sowohl von der Tochter als auch vom
Sohn exakt dieselben Stunden abgerechnet wurden; trotz unterschiedlicher
Aufträge. Es wurden dieselben Stundensätze bezahlt, egal ob
bloß Recherchen vorgenommen oder Präsentationsunterlagen erstellt
wurden. Aufgrund der hier vorliegenden wesentlich unterschiedlichen
Anforderungen und Vorkenntnisse, wäre hier sicherlich auch eine
Differenzierung in der Entlohnung fremdüblich gewesen. In den
Werkverträgen wurde festgehalten, dass die Anzahl der Aufträge
unregelmäßig seien und im Voraus nicht bestimmt werden könnten.
Die Auftragserteilung würde je nach Bedarf
erfolgen. Tatsächlich wurde aber sowohl der Tochter als auch dem
Sohn jeweils genau ein Projekt pro Monat zugewiesen; mit anscheinend genau
demselben Arbeitsumfang (gleiche Stundenabrechnungen). Es erscheint etwas
merkwürdig, dass der Bedarf genau für zwei Aufträge pro Monat
gegeben war (auch gleichmäßig verteilt von Jänner bis Dezember).
Von einer bedarfsorientierten Auftragsvergabe kann hier wohl nicht ausgegangen
werden, eher von einer gezielten monatlichen Zuwendung. Bei
Werkverträgen ist es geboten, die Leistungen exakt zu umschreiben und den
Leistungszeitraum sowie das hiefür vereinbarte Entgelt ausreichend zu
konkretisieren. Auch die möglicherweise Gestaltung nach steuerlichen oder
sozialversicherungsrechtlichen Erfordernissen des Werknehmers ist
fremdunüblich (vgl. VwGH 21.3.1996, 92/15/0055). Sonstige selbständige
Erwerbstätige unterliegen nicht der sozialversicherungspflicht, wenn der
Betrag von 3.618,48 € pro Jahr nicht überschritten wird (wenn
diese Person auch noch eine andere Erwerbstätigkeit
ausübt).
Darstellung der sonstigen Einkünfte:
|
|
lt.
Erklärung
|
lt.
Berufungsentscheidung
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Entschädigung LKUF
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36.039,66
|
36.039,66
|
Pensionsbeiträge
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- 3.251,92
|
- 3.251,92
|
Kilometergeld
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- 6.903,72
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- 6.657,20
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Diäten
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- 1.905,45
|
0,00
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Repräsentationsaufwand (50%)
|
- 1.434,11
|
- 1.434,11
|
Steuerberatung
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- 1.200,00
|
- 1.200,00
|
diverse Arbeiten (Sohn, Tochter)
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-. 6.600,00
|
0,00
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AfA
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- 177,68
|
- 177,68
|
EDV
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- 74,83
|
- 74,83
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Telefon, Internet
|
- 381,11
|
- 381,11
|
Spende - Hochwasserhilfe
|
- 500,00
|
0,00
|
Überschuss
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13.610,84
|
22.862,81
In Anbetracht all dieser Gegebenheiten und Regelungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 17.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0774-L/04
- Stammnummer
- 16453
- Gültig
- 17.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF