Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1271-W/06
Ankauf, teilweise Sanierung, Parifzierung und Veräußerung eines Dachbodens mit Verlust bei ursprünglicher Vermietungsabsicht - steuerliche Beurteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1271-W/06vom 07.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Stb., vom
27. September 2005 und 27. April 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Wien 9, 18, 19 Klosterneuburg vom 13. September 2005 und 3. April 2006
betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 2003 und 2004 nach der am 24. Oktober 2007 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Fragebogen anlässlich der Gründung der
Gesellschaft wurde als gewerbliche Tätigkeit angegeben:
"Errichtung von
Dachbodenausbauten mit anschließendem Verkauf bzw.
Vermietung"
Im Schreiben vom 5.7.1994 wurde angegeben:
"Am 28.6.1994 wurde durch
Dr. I.S. in
9999 Wien,
X.Y. Gasse
00, die Dachbodenfläche erworben.
Dies geschah zu 50% im eigenen
Namen und zu 50% treuhändig für Herrn
Z.L.,
...
Geplant ist der Ausbau des
Dachbodens und die anschließende Vermietung sowie je nach
Liquiditätslage der Verkauf von Wohnungen."
1994 wurden negative Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung iHv ATS 92.366,10,-- erklärt. Die Einnahmen betrugen 0.
Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß. 1995,
1996 und 1997 wurden negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus
diesem Objekt iHv ATS 213.629,00,-- , ATS 238.188,-- und ATS 265.244,--
erklärt. Die Einnahmen betrugen jeweils 0. In die Erklärungen der
Einkünfte von Personengesellschaften wurden auch jeweils negative
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend eines Objekts in 8888
T. aufgenommen.
Anlässlich eines Vorhalteverfahrens 1995, 1996 und
1997 brachte die Bw. vor: "...Der
Dachbodenausbau ... wird im März 2000 beendet sein und dann die Vermietung
erfolgen. Es hat sich wegen Anrainereinsprüchen der Baubeginn erheblich
verzögert.
Die
Prognoserechnung liefert folgendes
Bild:
Mieteinnahmen: 428 m2
á S 100 p.m. = S
513.600,--
Finanzierung:
13,000.000,-- werden
nach
Fertigstellung in SFR umfinanziert zu 2,5% = S
325.000
Cash Flow S
188.600,--
AfA 1,5% v ca.
12,400.000,-- = S
186.000,--
Überschuss
bereits im 1. Jahr S 2.600,--"
Die Ergebnisse ggstdl Objekts wurden
erklärungsgemäß veranlagt. Die Einkünfte aus der Vermietung
des Objekts in T. wurden vom Finanzamt (FA) ausgeschieden, da sie beim
Lagefinanzamt K. zu erklären und festzustellen seien. 1998 wurden
negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv ATS 360.140,82,--
erklärt. Die Einnahmen betrugen 0. Die Veranlagung erfolgte mit
Bescheid vom 8.8.2000 vorläufig. Mit Bescheid vom 3.4.2006 wurde der
Bescheid für endgültig erklärt und die Einkünfte mit 0,--
festgesetzt, da Liebhaberei vorliege. Gegen diesen Bescheid wurde berufen. Das
Berufungsverfahren wurde vom FA gem § 281 BAO ausgesetzt. In den
Jahren 1999, 2000, 2001 und 2002 wurden laut Einnahmen- und Ausgabenrechnungen
aus der Vermietung ggstdl Objekts Einnahmen von 0,-- und Ausgaben von 0,--
erzielt. In Beilagen zu den Steuererklärungen
"Anlagevermögen Vermietung und
Verpachtung" wurde betreffend Dachbodenausbau in jedem Jahr gleichlautend
erklärt: " Dieses
Dachgeschoß sollte vorerst vermietet werden. Durch die lange
Bauverzögerung und dem damit verbundenen Liquiditätsengpass wird
dieser nun voraussichtlich doch veräußert werden müssen. Aus
diesem Grund werden ab sofort die Zinsen aktiviert und es wird kein
Vorsteuerabzug vorgenommen, bis die tatsächliche Nutzung (auch im Sinne des
§ 6 (2)
UStG
)
feststeht." In der Beilage zur Steuererklärung 2002,
eingebracht am 21.4.2004, wurde an den gleichlautenden Wortlaut folgender Passus
angefügt:
"... Es wird entweder
parifiziert und abverkauft oder der Dachboden als Ganzes verkauft. Es liegen
damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor."
Die Einkünfte dieser Jahre wurden vom FA mit
Bescheiden vom 15.9.2003 vorerst vorläufig mit 0,-- festgestellt und mit
Bescheiden vom 21.3.2006 für endgültig erklärt. Gegen
diese Bescheide wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Das
Berufungsverfahren wurde vom FA gem § 281 BAO ausgesetzt.
Im Jahr 2003 wurden negative Einkünfte aus der
Vermietung und Verpachtung ggstdl Objekts iHv € 488.937,43,--
erklärt. In einer Beilage zur Steuererklärung wurde ggstdl
Liegenschaft als Umlaufvermögen mit einem ursprgl Wert inkl Zugang 2003 von
1,118.937,43,-- geführt. Als Abwertung wurde ein Betrag von 488.937,43,--
erklärt, sodass der Wert der Liegenschaft schließlich 630.000,00,--
betrug. Zur Abwertung wurde
angeführt: "Die
Verkaufsverhandlungen zum jetzigen Zeitpunkt (8/2005) zeigen, dass lediglich ein
Preis von maximal EUR 630.000 erzielbar sein wird. Es gibt derzeit zwei
potentielle Käufer zum Preis von 630.000 und 600.000 Euro. In den
nächsten Wochen ist mit dem Vertragsabschluss zu rechnen. Aus diesem Grund
erfolgt die Wertberichtigung auf 630.000 Euro." In der Gewinn- und
Verlustrechnung wurde bei Erlösen von 0 die Abwertung als Verlust
erklärt.
Im vorläufigen Bescheid vom 13.9.2005 setzte das FA
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 0 an. In der
Bescheidbegründung wurde
angeführt: "Da sich die
Liegenschaft ... im Privatvermögen befindet, haben Wertänderungen
keine steuerliche Auswirkung. Daher ist eine Teilwertberichtigung nicht
möglich."
In der Berufung gegen diesen Bescheid, beim FA eingelangt
am 27.9.2005, wurde vorgebracht: "...
In den Vorjahren wurde (ebenfalls in den Beilagen zur Erklärung über
die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften) bereits
festgestellt, dass das Vorhaben der Vermietung aufgegeben wird, weil die
Ausfinanzierung nicht möglich ist. Es war geplant, das Objekt fertig zu
stellen, zu parifizieren (womit nach ständiger Judikatur Einkünfte aus
"Gewerbebetrieb" vorliegen) und zu verkaufen.
Da in den Vorjahren alle Kosten
zu aktivieren waren, ergab sich natürlich weder ein Gewinn noch ein
Verlust. Der Verkauf der noch unfertigen Liegenschaft muss jetzt erfolgen, weil
die Bank die Ausfinanzierung nicht vornimmt und hat damit die Wertberichtigung
des Ansatzes der unfertigen Arbeiten einen entsprechenden Verlust erzeugt. Die
Bank hat auch einen entsprechenden Nachlass der Forderungen zugesagt für
den Fall, dass der Verkauf der Liegenschaft zu den bilanzierten Bedingungen
erfolgt.
Diese Zusage erfolgt
erst 2005 und wird damit auch erst 2005 realisiert. In der Steuererklärung
wurde daher, fehlerhaft, der Verlust bei den Einkünften aus "Vermietung und
Verpachtung" an Stelle bei den Einkünften aus "Gewerbebetrieb" eingetragen.
...
Es möge der
bekämpfte Bescheid insoweit abgeändert werden, als der bilanzierte
Verlust bei den Einkünften aus "Gewerbebetrieb" zum Ansatz
gelangt."
Das FA erließ am 21.3.2006 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung (BVE) und führte darin
aus: "... Eine Tätigkeit ist
grundsätzlich nicht schon dann als gewerblich ... anzusehen, wenn sie
selbständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und unter Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird, sondern erst dann, wenn
sie auch noch den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Dies
ist der Fall, wenn das Tätigwerden des Stpfl. nach Art und Umfang deutlich
jenes Maß
überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung
eigenen Vermögens verbunden ist, wenn also durch die Martktteilnahme nach
Art und Umfang ein Bild erzeugt wird, das der privaten Vermögensverwaltung
fremd ist. Es ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in den
gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild entspricht, das nach der
Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht.
Nach der Anzahl der
veräußerten Objekte ist auch auf den Zeitraum zwischen Erwerbs- und
Veräußerungsvorgängen Bedacht zu nehmen, wobei eine
mehrjährige Betrachtung anzustellen ist. Der An- und Verkauf von
Grundstücken in verhältnismäßig kurzer Zeit, wie zB bei
Grundstücksumsätzen innerhalb von 2 Jahren, stellt lt. ständiger
Rechtsprechung des VwGH einen gewerblichen Grundstückshandel dar. Für
eine gewerbliche Tätigkeit spricht die planmäßige
Aufeinanderfolge einer Mehrzahl von Grundstücksan- und verkäufen. Die
zeitliche Komponente stellt ein hauptsächliches Abgrenzungskriterium dar.
Weitere Komponenten sind ua die Kreditaufnahme, die Tätigkeit des Stpfl in
derselben Branche, die Einschaltung von Inseraten und Vermittlern.
Im Jahr 1994 wurde der
Dachboden im Haus ... erworben. Der Dachboden sollte nach fertig gestelltem
Ausbau der Einkünfteerzielung Vermietung & Verpachtung dienen.
Aufgr. eines Vorhaltes zur
StErkl 1997 wurden Sie um Bekanntgabe ersucht, ab wann mit positiven
Einkünften aus V&V gerechnet werden kann und Sie wurden um Vorlage
einer Prognoserechnung ersucht. In der Beantwortung vom 6.10.1999 teilten Sie
mit, dass der fertig gestellte Dachbodenausbau im März 2000 beendet sein
und anschließend mit der Vermietung begonnen werden wird. Eine
Prognoserechnung wurde nicht abgegeben.
Mit Abgabe der StErkl 1999 am
17.5.2001 wurde angemerkt, dass aufgr von Finanzierungsproblemen ein Verkauf
nicht ausgeschlossen werden kann.
Im Jahr 1999 wurden erstmals
Herstellungskosten geltend gemacht (5 Jahre nach Ankauf des
Dachbodens).
In der Beilage zur
Steuererklärung 2002 wird von der bisherigen Absicht, dass der ausgebaute
Dachboden vermietet werden soll, abgegangen und es wird die Absicht zur
Veräußerung des Dachbodens
kundgetan.
Die Tätigkeit
überschreitet nach Art und Umfang nicht jenes Ausmaß, das
üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist und
nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht. Aufg. der Aktenlage
kommt das FA zu der Ansicht, dass keine gewerblichen Einkünfte vorliegen,
sondern Einkünfte aus Vermietung &
Verpachtung.
Da weiterhin
Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung vorliegen und der
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln ist, ist
ein Übergang auf Bilanzierung nicht zulässig; auf § 4 Abs 10 EStG
wird verwiesen.
Auf die
außerbetrieblichen Einkunftsarten ... sind die
Gewinnermittlungsvorschriften grundsätzlich nicht anzuwenden.
Der Teilwertbegriff des §
6 EStG ist daher nur bei betrieblichen Einkunftsarten anwendbar; und der Ansatz
mit dem niedrigeren Teilwert kommt nur beim Vermögensvergleich
gemäß
§ 4 (1) EStG (bzw. § 5 EStG) in
Betracht.
Die Berufung wird
daher als unbegründet abgewiesen."
Im Vorlageantrag wird
vorgebracht: "Die Behörde
schreibt, dass ... eine Prognoserechnung fehle. Im selben Schreiben wird im
letzten Absatz genau die urgierte Prognoserechnung gegeben und bitte ich, diese
zukünftig zu
berücksichtigen.
Im Jahr
2000 und daher auch im Jahr 2001, dem Jahr der Einreichung der
Steuererklärungen 1999 wurde im Anlageverzeichnis bekannt gegeben, dass
eine Änderung der Vermarktung geplant ist und nicht zu vermieten sondern
die Objekte zu sanieren und zu veräußern, was klar eine gewerbliche
Tätigkeit darstellt. Es wurde daraufhin eine Planungsänderung
durchgeführt weil zu vermietende Wohnungen anders zu bauen sind als zu
veräußernde. Durch widrige Umstände bei der Auswahl von
Architekten und Baufirmen und letztlich der nicht ausreichenden Finanzierbarkeit
ist das Objekt zu einem Verlustobjekt verkommen und konnte nur unter massiven
Abschlägen mit entsprechenden Banknachlässen saniert werden. Diese
Banknachlässe wurden aber erst 2005 gewährt und sind auch gebunden an
die Einhaltung der vereinbarten monatlichen Zahlungen, sodass frühestens
2005 der entsprechende Ertrag zu bilanzieren ist. Die Teilwertabschreibung ist
jedenfalls durchzuführen weil sonst der Behörde einwenden könnte,
dass dieses nicht nachträglich anzusetzen sei und damit gegen die
entstehenden Gewinne (durch Banknachlässe) zu verrechnen ist. Aus diesem
Grund, um auch gleich eine Diskussion über das Jahr der
Teilwertabschreibung hintanzuhalten wird gegen alle Bescheide über die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften das Rechtsmittel
der Berufung eingelegt um alle Jahre offen zu halten.
Kriterien für die
Gewerblichkeit in den
Einkommensteuerrichtlinien:
In
Rz 5413 ist es die wiederholte Veräußerung von Gegenständen.
Dies geschah auch mit dem Dachgeschoß, das in zwei Etappen verkauft
wird.
In Rz 5443 ist es die
planmäßige, auf die Wiederveräußerung von
Grundstücken gerichtete, Anschaffung. Spätestens mit der
Erklärung 1999 ist dieser Tatbestand eingetreten und sind die
Anschaffungskosten oder der niedrigere Teilwert zu
bilanzieren.
In Rz 5444 ist es
die Aufschließung (hier Sanierung), Parzellierung (mehrere Wohneinheiten)
etc. Der Grund und Boden als Ware behandelt wird (hier zumindest ab
1999).
In Rz 5445 finden sich
mehrere Kriterien, die ebenso entsprechen wie
1) hohe Fremdkapitalquote (hier
wohl unbestreitbar),
2)
wiederholte Veräußerung von Grundstücken. Ich bin mit Herrn
Z. , für den ich hier 50%
treuhändig halte, an mehreren solchen OEG´s beteiligt, die sich
ausschließlich mit der Sanierung und Veräußerung von solchen
Objekten befassen, wie G.-gasse,
H.-Straße,
K.-Straße und dergleichen,
3) Verkaufsaktivitäten (es
waren einige Immobilienmakler mit dem Verkauf
beauftragt),
4) Betreiben einer
Planung (was hier wohl auch nicht abgesprochen werden
kann)
...".
Im Jahr 2004 wurde in der Beilage zur Steuererklärung
ggstdl Liegenschaft als Umlaufvermögen mit einem Grund- und
Gebäudeanteil zum 1.1.2004 iHv 630.000,-- geführt. Als Abwertung
wurden 143.187,85 geltend gemacht, sodass die Liegenschaft gesamt mit
600.000,00,-- als Aktiva bewertet wurde. Bezüglich der Abwertung wurde
ausgeführt: "Die
Verkaufsverhandlungen zum jetzigen Zeitpunkt (2/2006) zeigen, dass lediglich ein
Preis von maximal EUR 600.000 erzielbar sein wird. Ein Teil des DG wurde 2005
verkauft und der zweite Teil folgt in den nächsten Monaten. 2005 erfolgt
der bedingte Nachlass der ... Sparkasse und ist bei Einhaltung der Zahlungen am
Laufzeitende der entsprechende Erlös zu versteuern."
In der Gewinn- und Verlustrechnung war die Abwertung der
Liegenschaft als Verlust ausgewiesen.
Im Bescheid des FA vom 3.4.2006 wurden die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb mit 0 festgestellt. In der Begründung betreffend
Feststellung der Einkünfte 1998 und 2004 wurde ausgeführt:
"Es wird auf die
Ausführungen der schriftl. Begründung zur abweisenden
Berufungsvorentscheidung betr. Feststellungsbescheid 2003 verwiesen, wonach es
sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit, sondern um Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung handelt, wodurch die für das Jahr 2004 geltend
gemachte Teilwertabschreibung steuerlich unzulässig ist und daher nicht
anerkannt werden konnte. Hinsichtlich des für das Jahr 1998 geltend
gemachten Werbungskostenüberschusses ist festzustellen, dass
frühestens mit 1999, spätestens jedoch mit dem Jahr 2002 von der
Absicht der Vermietung abgegangen bzw. erstmalig die Absicht der
Veräußerung des Objekts kundgetan wurde, womit die Vermietung
insgesamt als steuerlich unbeachtliche
Liebhaberei zu qualifizieren ist (infolge der Aufgabe der Vermietungsabsicht bei
Vorliegen eines abgeschlossenen Zeitraumes) u. auch der für 1998 geltend
gemachte Verlust nicht anzuerkennen war."
In der Berufung wurde der Vorlageantrag betreffend 2003 als
Begründung beigelegt.
In einer Beilage zur Steuererklärung 2005 wurde eine
Abwertung betr ggstdl Liegenschaft iHv 50.000,00 erklärt, sodass die
Liegenschaft mit 550.000,00 als Aktiva bewertet wurde. Zur Abwertung wurde
ausgeführt: "Erzielt wurden
letztlich in zwei Tranchen lediglich nur 550.000 Euro."
In der Gewinn und Verlustrechnung 2005 wurde ein Verlust
von 130.953,78 erklärt und als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb
in der Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften geltend
gemacht.
Der UFS erließ am 12.7.2007 einen Vorhalt folgenden
Inhalts an die Bw:
"In Ihrem Antrag auf
Vorlage der Berufung bringen Sie ua
vor:
... Ich bin an mehreren
solchen OEG´s beteiligt, die sich ausschließlich mit der Sanierung
und Veräußerung von solchen Objekten befassen, wie
...
Bitte geben Sie bekannt,
- wie die Steuernummer, der
genaue Name, die Beteiligungsverhältnisse und die Adresse der Liegenschaft
der jeweiligen OEG lautet
-
welche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken in welchen
Zeiträumen erzielt und wie diese versteuert
wurden
- wann generell der
Entschluss gefasst wurde, einen gewerblichen Grundstückshandel zu beginnen,
welche Grundstücke davon umfasst waren (sind) und wie sich dieser
Entschluss in objektiven Handlungen nach außen manifestierte
Weiters
...
- wie unter der Annahme
eines gewerblichen Grundstückshandels die steuerliche Gewinnermittlung des
Jahres 2006 betreffend der ... Liegenschaft ... ausgefallen wäre und ob der
zweite Teil des DG schon verkauft wurde und wenn ja, zu welchem
Preis
- warum das DG in 2 Teilen
verkauft wurde und um welche Wohnungen (Tops) es sich
handelt
- wann und in welcher
Höhe (unter der Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels) die
Erträge aus der Veräußerung des DG Ihrer Meinung nach zu
bilanzieren wären
- Ihre
steuerliche Beurteilung der Wohnung Top 16, zeitweilig lautend auf Fr
V.S. und Bekanntgabe, welches
Verwandtschaftsverhältnis zu Dr.
I.S. besteht
Weiters werden Sie
ersucht, die entsprechenden Kaufverträge bez Veräußerung DG (in
Kopie) vorzulegen."
In der per e-mail eingebrachten Vorhaltsbeantwortung wurde
vorgebracht: "... Mit Herrn
Z. bin ich in der Sanierung
G.-gasseAB OEG, St.Nr.
XYZ verbunden gewesen. Diese
Gesellschaft hat (was bei allen Beteiligungen die ich mit Herrn
Z. eingegangen bin leider so war) mit
massiven Verlusten geendet und sind die Verfahren teilweise bis heute nicht
abgeschlossen. Weiters besitze ich nach wie vor eine Liegenschaft in
T. zu jeweils 50% (Steuererklärung
2005 liegt bei). Diese wird aber wohl nicht verfahrensgegenständlich sein,
weil diese bis dato nur vermietet wurde. Wegen der Liquiditätsprobleme wird
diese Liegenschaft aber in Kürze ebenso verkauft werden müssen.
Der Entschluss zu parifizieren
und zu veräußern wurde relativ bald gefasst, weil erkennbar war, dass
über die Vermietung die Bankverbindlichkeiten nicht bedient werden
können. Dies wurde auch in den Beilagen zur Steuererklärung 1999 kund
getan ... Danach wurde nur mehr versucht das Objekt fertig zu stellen, damit ein
ordentlicher Verkaufserlös erzielt werden kann. Die Baufirma
N. hat allerdings zwar Anzahlungen
genommen aber nur so schleppend bis gar nicht gearbeitet und auch die
Nachfolgefirma O., von der ich dachte,
dass dies nicht passieren könnte, weil ich dort ein Prüfungsmandat
hatte und damit persönliche Beziehungen zu haben glaubte, war um nichts
besser. Vielmehr läuft auch da heute noch ein Prozess, den ich niemals
erwartet hätte. Insgesamt hat die Bank dann alle Finanzmittel gesperrt und
uns zum Verkauf der unfertigen Liegenschaft gezwungen woraus natürlich die
entsprechenden Verluste entstanden
sind.
Die Steuererklärung
2006 wurde bereits abgegeben und lege ich Ihnen diese ... ebenfalls bei.
Das Dachgeschoß wurde in
zwei Teilen verkauft, weil die eine Wohnung (Top 16) faktisch fertig war. Es
wurden dort nur Kleinigkeiten fertig gestellt und war die Wohnung damit
verkaufsfertig. Es konnte damit auch ein höherer Erlös erzielt werden.
Der andere Teil des Dachgeschoßes war nicht fertig gestellt und musste
daher an einen Professionisten verkauft werden, der die Fähigkeiten dazu
hatte, dies zu beenden. Erst mit der Beendigung der Ausbauarbeiten wurde dann
auch die Wohnung Top 16
verkauft.
Die Erträge habe
ich mit dem jeweiligen Verkauf bilanziert. Eine vorzeitige Realisierung
wäre meines Erachtens unrichtig, viel mehr habe ich mit der Erkenntnis,
welche Preise nun tatsächlich erzielbar sein werden entsprechende
Abwertungen vorgenommen. Zuvor wurden immer wieder Preise von
Immobilienspezialisten genannt, die letztlich nicht erzielbar waren. Das war
vielleicht auch mit ein Grund, weshalb sich der Verkauf letztlich auch
entsprechend verzögert
hat.
Die Bank hat darauf
gedrängt, dass die fast fertige Wohnung aus dem Bestand ausgeschieden
werden kann. Es sollte dafür ein eigener Kredit vergeben werden (was auch
geschehen ist) um meine Bonität zu entlasten. Dazu war es notwendig die
Wohnung zu übertragen und einen eigenen Abstattungskredit (der unter
Wohnungskredit gelaufen ist) zu installieren. Nachdem klar war, dass das gesamte
Projekt nicht so beendet werden kann wie es vorgesehen war, war diese
Konstruktion natürlich auch hinfällig und wurde der gesamte
Verkaufserlös der Wohnung an die Bank abgeliefert. Eine Rückschenkung
habe ich nicht mehr durchgeführt wurde dies unnötige Gebühren
verursacht hätte. Frau V.S. ist meine Tochter und hat diese aus
der gesamten Konstruktion keinerlei Nutzen
gezogen.
Die Kaufverträge
... werde ich ... an Sie weiterleiten."
Beigelegt war - die Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften 2005 betr Vermietung der Liegenschaft
in T.. Die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrugen
€ 8.067,16,--, - die Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften 2006 betr ggstdl Liegenschaft. Demnach wurden negative
Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 42.972,12,--
erklärt. - die Beilage zur Feststellungserklärung 2006 für
betriebliche Einkünfte. Demnach wurden Erträge von
€ 320.000,00 und Aufwendungen iHv € 362.972,12,--
erklärt. - die Bilanz 2006. Demnach wurde ein Grund- und
Gebäudeanteil zum 1.1.2006 von 550.000,00 und der Verkauf
"Teilgebäude" an B. von 320.000,00,-- bilanziert, sodass ein Wert von
230.000,00 als Aktiva verblieb. Zur Abwertung wurde
ausgeführt: "Erzielt wurden
letztlich in zwei Tranchen lediglich nur 550.000 Euro. Der Rest fließt
2007." In der Gewinn- und Verlustrechnung 2006 standen den
Erlösen in gleicher Höhe Bestandsveränderungen
gegenüber.
Später vorgelegt wurden - der Kaufvertrag mit
Herrn R. B. vom 10.1.2006, wonach die Eigentumswohnungen Top 17,18,19 und 20 an
ggstdl Liegenschaft um den Preis von € 320.000,-- veräußert
wurden - der Kaufvertrag zwischen Fr V. S. und Hrn Dr. M. P. vom
18.12.2006, wonach die Eigentumswohnung Top 16 an ggstdl Liegenschaft um den
Kaufpreis von € 230.000,-- veräußert wird. Die
Verkäuferin hatte die Wohnung mit Schenkungsvertrag vom 26.5.2000 erhalten.
In der am 24. Oktober 2007 abgehaltenen
Berufungsverhandlung, zu der der Bw, wie im e-mail vom 24.10.2007 avisiert,
nicht erschienen war, wurde von Seiten der Amtspartei ergänzend iw
vorgebracht, es lägen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor.
Mit dem Verkauf der Wohnungen Ende 2006 liege ein abgeschlossener
Beobachtungszeitraum vor. Bis dahin seien die Wohnungen nie vermietet worden und
es seien durchwegs Werbungskostenüberschüsse erzielt worden. Die
Wohnung Top 16, die im Mai 2000 von Dr. S. an seine Tochter verschenkt
worden war, würde mit diesem Zeitpunkt aus dem Verrechnungskreis Vermietung
und Verpachtung herausfallen. Die vorgelegte Prognoserechnung vom Oktober 1999
sei nicht aussagekräftig, da eine Cash Flow Berechnung angestellt
wurde.
Die Absicht, einen Grundstückshandel zu
begründen, könnte frühestens im Jahr 2004 durch die Abgabe der
Beilage zur Steuererklärung 2002 angenommen werden. Aus der Beilage zur
Steuererklärung 1999 sei diese Absicht nicht erkennbar, da es sich dabei
nur um eine Eventualabsicht handle. Es liege jedoch überhaupt kein
gewerblicher Grundstückshandel vor, da die Merkmale eines solchen nicht
gegeben seien. Der Einwand, Dr. S. habe gemeinsam mit Hrn Z. eine
Vielzahl von Objekten im gewerblichen Grundstückshandel, sei nicht
stichhältig, da es sich dabei nur um eine einzige OEG handle, was in Summe
jedenfalls für die Annahme eines Grundstückshandels nicht ausreichend
sei. Ansonsten habe Dr. S. nur geringere Beteiligungen als Kommanditist. Bei
diesen Liegenschaften seien ausschließlich Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung festzustellen. Bei vorliegendem Objekt sei man auf Grund
der Fremdfinanzierung und der langen Bauphase in die Verlustzone geraten. Um
diese Verluste im Privatvermögen steuerlich nutzen zu können, werde
behauptet, einen gewerblichen Grundstückshandel eröffnet zu haben.
Umfang und Art der Betriebsführung würden gegen gewerblichen
Grundstückshandel sprechen. Die Vermögensverwaltung sei im Vordergrund
gestanden. Auf Grund der Finanzierungsprobleme seien die Wohnungen verkauft
worden. Durch die Schenkung der Wohnung Top 16 an die Tochter habe man sich der
Möglichkeit, einen Gewinn zu lukrieren, begeben. Es sei weder ein
Finanzierungsplan vorgelegt worden, noch seien Werbemaßnahmen erkennbar,
aus denen die konkrete Absicht, einen Grundstückshandel zu begründen,
ersichtlich sei. Wenn ein nackter Dachboden gekauft werde, könne
dies nur als 1 Objekt angesehen werden. Auch die wiederholte
Veräußerung von Objekten liege nicht vor, da die Wohnung Top16 an die
Tochter geschenkt und die restlichen drei Wohnungen in einem Kaufvertrag an
Hrn B. veräußert worden seien. Somit gebe es nur 1
Verkaufsvorgang. Die Ausführungen im Vorlageantrag, wonach zu
vermietende Wohnungen anders zu bauen seien als zu veräußernde, seien
nicht nachvollziehbar, da für die Neuerrichtung einer Wohnung egal sei, ob
man sie später veräußere oder vermiete. Die Behauptung,
es seien einige Immobilienmakler beauftragt worden, sei nicht nachgewiesen
worden und es seien auch keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt
worden.
Es werde daher beantragt, die Berufung abzuweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Im Jahr 1994 erwarb Dr. I. S. den nackten Dachboden im Haus
X. Y. Gasse 00 , 7777 Wien. Der Erwerb erfolgte zu 50% im eigenen Namen und zu
50% treuhändig für Hrn L. Z.. Die Bw hat die Rechtsform einer GesnbR
bestehend aus Dr. I. S. und Hrn L. Z..
Die Absicht der Bw bei Gründung war es, den nackten
Dachboden zu erwerben, zu sanieren, zu parifizieren und nach Fertigstellung zu
vermieten. Bei sich bietender günstiger Gelegenheit sollten Wohnungen auch
allenfalls veräußert werden. Im Mittelpunkt stand die
Vermietungsabsicht. Der Dachboden sollte nach fertig gestelltem Ausbau der
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen.
Durch widrige Umstände bei der Auswahl von Architekten
und Baufirmen und gravierenden Finanzierungsschwierigkeiten verkam das Objekt zu
einem Verlustobjekt. Das Dachgeschoß wurde niemals vermietet. Daher sind
jedes Jahr Überschüsse der Werbungskosten angefallen. Es wurden
in gewissem Umfang Sanierungsarbeiten durchgeführt, der Dachboden
parifziert und 4 Wohnungen errichtet. Die Wohnung Top 16 war fast zur
Gänze fertig saniert. Die Bank drängte darauf, dass die fast fertige
Wohnung aus dem Bestand ausgeschieden werden könne. Es sollte dafür
ein eigener Kredit vergeben werden. Dazu war es notwendig, die Wohnung zu
übertragen und einen eigenen Abstattungskredit zu installieren. Die
Wohnung wurde daher im Mai 2000 an die Tochter des Dr. S., Fr V. S.
unentgeltlich übertragen und stand somit für Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung nicht mehr zur Verfügung. Im Jahre 2001
wurde durch die Abgabe der Steuererklärung 1999 die ernsthafte Absicht, die
Wohnungen nach Fertigstellung zu vermieten, aufgegeben. Die Aussichtlosigkeit
der Vermietung wurde erkannt.
Die weitere Betätigung der Bw war nicht mehr
betrieblich veranlasst. Die Wohnungen sind in das Privatvermögen der Bw
übergegangen.
Die Bank hat in weiterer Folge alle Finanzmittel gesperrt
und die Bw zur vorzeitigen Aufgabe der nicht fertigen Liegenschaft gezwungen.
Nachdem klar war, dass das gesamte Projekt nicht so beendet
werden könne wie vorgesehen, war die dargestellte Konstruktion
hinfällig und die Wohnung Top 16 wurde am 11.11.1111 von Fr V. S. an Dr. M.
P. um den Betrag von € 230.000,-- veräußert. Der gesamte
Veräußerungserlös wurde an die Bank abgeliefert.
Der andere Teil des Dachgeschoßes war nicht fertig
gestellt und musste daher an einen Professionisten veräußert werden,
der die Fähigkeiten dazu hatte, dies zu beenden. Die unsanierten Tops 17,
18 und 19 hat die Bw in einem Veräußerungsvorgang auf Drängen
der Bank hin und nach gravierenden Finanzierungsschwierigkeiten und
Bauverzögerungen mit Kaufvertrag vom 10.1.2006 um den Betrag von
€ 320.000,-- mit Verlust veräußert. Der Käufer Hr R.
B. sanierte die Wohnungen und veräußerte sie noch im Jahre 2006 an
verschiedene Käufer weiter.
Bei den Veräußerungen der Wohnungen Top 16 bis
19 wurde letztlich insgesamt ein Preis von € 550.000,-- erreicht.
Demgegenüber stand ein Wertansatz der Liegenschaft in der Bilanz zum
31.12.2003 von € 1,118.937,--.
Die Veräußerungen der Wohnungen erfolgten aus
dem Privatvermögen. Sie erfolgten nicht auf planmäßige Art und
Weise. Die Tätigkeit der Bw übersteigt nach dem objektiven Gesamtbild
der Verhältnisse nicht den Rahmen der Vermögensverwaltung. Das
Tätigwerden der Bw überschreitet nach Art und Umfang nicht jenes
Ausmaß, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens
verbunden ist. Die Tätigkeit entspricht nicht dem Bild, das nach der
Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht.
Die Beteiligten haben keine Vielzahl von OEGs im
gewerblichen Grundstückshandel. Sie haben nur eine einzige weitere OEG, die
möglicherweise gewerblich tätig ist. Allerdings erzielt auch diese OEG
nur Verluste.
Unbestritten ist, dass das Objekt in T. Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung dient.
Die Bw übt daher keinen gewerblichen
Grundstückshandel aus.
Sie erzielt aber in den Streitjahren auch keine
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, da die ernsthafte
Vermietungsabsicht im Jahre 2001 aufgegeben wurde und ab diesem Zeitpunkt
jedenfalls keine Einkunftsquelle hinsichtlich Vermietung vorliegt.
Das Aufgeben der Vermietungsabsicht ist auch aus der
Tatsache erkennbar, dass die Bw die sanierte Wohnung Top 16 im Jahr 2000
vielmehr verschenkt und dadurch die Erzielung von Einkünften bezüglich
dieses Objekts ausgeschlossen hat.
Der Sachverhalt beruht auf folgender
Beweiswürdigung.
Der Erwerb des Dachbodens, die Rechts- und
Beteiligungsverhältnisse sind aktenkundig und unbestritten. Dass der
Dachboden nach fertig gestelltem Ausbau in erster Linie der Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen sollte und Wohnungen nur
allenfalls unter bestimmten Umständen verkauft werden sollten, hat die Bw
selbst des Öfteren vorgebracht, so zB im Schreiben vom 5.7.1994 an das
FA: "...Geplant ist der Ausbau des
Dachbodens und die anschließende Vermietung sowie je nach
Liquiditätslage der Verkauf von Wohnungen." Auch aus den
Steuererklärungen von 1994 bis 2001 geht hervor, dass die beabsichtigte
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist. Es wurden nämlich immer
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Der ab dem
Kalenderjahr 2001 in den Beilagen zu den Steuererklärungen 1999 bis 2001
angefügte Zusatz: - "Dieses
Dachgeschoß sollte vorerst vermietet werden. Durch die lange
Bauverzögerung und dem damit verbundenen Liquiditätsengpass wird
dieser nun voraussichtlich doch veräußert werden müssen. Aus
diesem Grund werden ab sofort die Zinsen aktiviert und es wird kein
Vorsteuerabzug vorgenommen, bis die tatsächliche Nutzung (auch im Sinne des
§ 6 (2)
UStG
)
feststeht."- bestätigt nur, dass die Vermietung des
Dachgeschoßes ursprünglich geplant war. Durch die lange
Bauverzögerung und den Liquiditätsengpass wird mit der Abgabe der
Steuererklärung 1999 im Jahr 2001 erstmals ein Notverkauf ins Auge gefasst
und als "voraussichtlich" bezeichnet. Auf Grund der Umstände (Wohnungen Top
17-19 sind nicht saniert und daher nicht vermietbar; Wohnung Top 16 war im Jahr
2000 an die Tochter des Dr. S. verschenkt worden und steht daher für
Vermietung nicht mehr zur Verfügung) kann nur gemeint sein, dass das
Dachgeschoß, ohne vermietet zu werden, veräußert wird. Die
ernsthafte Absicht, mit der Vermietung Einkünfte zu erzielen, wird somit
aufgegeben. Die Wohnungen werden nicht mehr zur Erzielung von Einkünften
genutzt, sondern es wird nur mehr versucht, die Verluste möglichst gering
zu halten. Eine wie immer geartete Planung ist nicht mehr möglich, da die
Bank als Kreditgeber die Macht hat, ihre Interessen durchzusetzen, um ihre
eigenen Verluste ebenfalls möglichst gering zu halten. Allerdings
ist auch dies (nämlich der Verkauf) in diesem Zeitpunkt nicht sicher, da
die tatsächliche Nutzung nicht feststeht und weiterhin Einkünfte aus
Vermietung erklärt werden. Fest steht, dass ab diesem Zeitpunkt (Abgabe der
Steuererklärung 1999 im Jahr 2001) keine ernsthafte Vermietungsabsicht iSd
§ 28 EStG mehr gegeben ist.
Die weiteren Aktivitäten der Bw sind nicht mehr von
Vermietungsabsicht getragen, da die Aussichtslosigkeit der
Einkünfteerzielung erkannt wurde. Es liegt keine Betätigung iSd
§ 28 EStG mehr vor.
Erst mit Abgabe der Steuererklärung 2002 im Jahre 2004
ist die konkrete Absicht der Veräußerung erkennbar, wenn
zusätzlich ausgeführt wird: "
"... Es wird entweder parifiziert und abverkauft oder der Dachboden als Ganzes
verkauft. Es liegen damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb
vor." Damit werden erstmals Einkünfte aus Gewerbebetrieb
überhaupt angesprochen, was jedoch für die Annahme eines gewerblichen
Grundstückshandels bei weitem nicht ausreichend ist.
Dass das Objekt zu einem Verlustobjekt verkam und die
Gründe dafür hat die Bw selbst dargelegt. Diese Art der
Wirtschaftsführung lässt die Annahme einer Einkunftsquelle nicht zu.
Dass die vorzeitige Aufgabe der nicht fertigen Liegenschaft von der Bank
erzwungen wurde, hat die Bw selbst vorgebracht. Somit ist klar, dass die
Veräußerung nicht auf einem geplanten Konzept der Bw beruhte, sondern
durch die missglückte Art der Bewirtschaftung und durch die Aufgabe der
ursprünglich geplanten Vermietungsabsicht herbeigeführt wurde.
Dass das Dachgeschoß niemals vermietet wurde, ist
unbestritten, ebenso wie die durchgehenden Überschüsse der
Werbungskosten aus dieser Tätigkeit.
Dass nur die Wohnung Top 16 fast fertig saniert war, wurde
von der Bw selbst vorgebracht. Dass diese Wohnung an die Tochter des Dr. S.
unentgeltlich übertragen wurde sowie die Umstände dieser
Übertragung, ist unbestritten. Dass diese Wohnung somit nicht mehr für
Einkünfte aus Vermietung für die Bw zur Verfügung steht, ist
evident. Der Verkauf dieser Wohnung und der von Fr. V. S. erzielte Erlös
ist durch den vorgelegten Kaufvertrag nachgewiesen. Die näheren
Umstände bezüglich dieser Wohnung wurden von der Bw
dargestellt.
Dass der andere Teil des Dachgeschoßes nicht fertig
gestellt war und in einem einzigen Veräußerungsvorgang
übertragen wurde, ist durch den vorgelegten Kaufvertrag und das Vorbringen
der Bw erwiesen. Der erzielte Preis ist aus dem Kaufvertrag ersichtlich, der
Wertansatz der Liegenschaft aus der Bilanz.
Die Veräußerung von Grundstücken wird dann
zum gewerblichen Grundstückshandel, wenn die Veräußerungen auf
planmäßige Art und Weise erfolgen. Eine umfangreiche Kauf- und
Verkaufstätigkeit ist ein Indiz für ein planmäßiges
Vorgehen und damit für eine nachhaltige zu gewerblichen Einkünften
führende Tätigkeit. Entscheidend ist das im Einzelfall sich bietende
Gesamtbild der Verhältnisse (s Erk VwGH v 26.7.2000, Zl 95/14/0161).
Von einer umfangreichen Kauf- und Verkaufstätigkeit sowie von
planmäßigem Vorgehen kann im gegenständlichen Fall keine Rede
sein. Das unplanmäßige Vorgehen - Notverkauf auf Drängen
der Bank mit Verlust - wurde bereits dargestellt. Die Bw hat im Zeitraum
von 1994 bis 2006 einen nackten Dachboden in 1 Ankaufsvorgang angekauft und nach
Parifizierung 1 Wohnung verschenkt und 3 Wohnungen in 1 Verkaufsvorgang
veräußert. Weitere An- bzw Verkäufe wurden nicht getätigt.
Es wurde - auch unter Einbeziehung des von Fr V. S. erzielten
Veräußerungserlöses der Wohnung Top 16 - ein beträchtlicher
Verlust erzielt.
Ohne planmäßiges Vorgehen im Zeitraum von 12
Jahren 1 Dachboden anzukaufen, in 4 Eigentumswohnungen zu parifizieren und in
überwiegend unsaniertem Zustand mit Verlust zu verkaufen, ist nicht
gewerblich. Bei der Beurteilung kommt es auf das tatsächlich
verwirklichte Gesamtbild an (s Erk VwGH v 24.2.2005, Zl 2001/15/0159).
Die Tätigkeit der Bw ist auch nicht auf Dauer angelegt, da der
Dachboden zu Gänze wieder verkauft wurde und sich auch keine anderen
Immobilien im Besitz der Bw befinden. Die Fremdfinanzierung der Objekte
hat zwar Indizwirkung für gewerblichen Grundstückshandel, ist jedoch
nicht ausschlaggebend, zumal andere Indizien im vorliegenden Fall gegen
gewerblichen Grundstückshandel sprechen. Die Einschaltung von
Immobilienmaklern wurde zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen. Es gab auch
keine Schaltung von Inseraten, Werbemaßnahmen oder ein Firmenschild. Eine
planmäßige, kaufmännisch betriebene gewerbliche Tätigkeit
muss auch geeignet sein, Gewinne abzuwerfen. Im gegenständlichen Fall wurde
das Objekt jahrelang überhaupt nicht saniert und später auch nicht zur
Gänze. Es wurden nicht ausreichend wertsteigernde Maßnahmen gesetzt.
Die Erzielung eines Gewinnes ist bei der vorliegenden Art der
Wirtschaftsführung ausgeschlossen. Die Tätigkeit ist von der Art her
nicht als gewerblich zu betrachten. Wenn der Umfang auch noch sehr gering ist
wie im vorliegenden Fall, besteht kein Zweifel, dass die Betätigung nach
dem Gesamtbild der Verhältnisse über den Umfang einer privaten
Vermögensverwaltung nicht hinausgeht. Man wollte zuerst vermieten
und als sich die Aussichtlosigkeit dieses Vorhabens herausstellte, wurden die
halbfertigen Wohnungen möglichst schnell auch auf Druck der Bank hin
veräußert. Dies ist kein kaufmännisches, planmäßiges,
gewerbliches Vorgehen, sondern es handelt sich um Schadensbegrenzung durch
Notverkäufe.
Ein weiteres Indiz ist die im Jahr 2004 anlässlich der
Abgabe der Steuererklärung 2002 gegebene Erklärung, dass entweder
parifiziert und abverkauft oder der Dachboden als Ganzes verkauft wird. Dies
bedeutet, dass 10 Jahre nach Ankauf nicht einmal sicher war, ob der Dachboden
als Ganzes wieder verkauft wird oder nicht sowie ob parifiziert wird oder nicht.
Dies kann wohl nicht als planmäßiges Vorgehen
bezeichnet werden.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass der UFS in einem
Vorhalt die Bw ersuchte, bekannt zu geben, wie die Steuernummer, der genaue
Name, die Beteiligungsverhältnisse etc. der jeweiligen OEG lautet, an der
die Miteigentümer beteiligt seien und welche Gewinne aus der
Veräußerung von Grundstücken in welchen Zeiträumen erzielt
und wie diese versteuert wurden. Die Bw hatte nämlich in der Berufung
ausgeführt, die beiden Miteigentümer seien an mehreren solchen
OEG´s beteiligt, die sich ausschließlich mit der Sanierung und
Veräußerung von solchen Objekten befassten.
Die Bw teilte daraufhin mit, es handle sich nur um eine
Liegenschaft, und zwar OEG G.-gasse AB . Auch dort habe es allerdings massive
Verluste gegeben und seien die Verfahren teilweise bis heute nicht
abgeschlossen. Die Liegenschaft in T. dient unbestritten Einkünften
aus Vermietung. Auch die in der Berufung erwähnten anderen OEGs dienen
unbestritten Einkünften aus Vermietung, ebenso wie die vom FA
erwähnten, unbestrittenen Beteiligungen des Dr. S. als Kommanditist.
Dh nur eine weitere Liegenschaft kommt in Frage für gewerbliche
Einkünfte. Aus der Bewirtschaftung dieser Liegenschaft wurden hohe Verluste
erzielt. Die Qualifizierung dieser Einkünfte ist auch dort strittig.
Dies ist für die Annahme eines gewerblichen
Grundstückshandels bei vorliegender Miteigentumsgemeinschaft jedenfalls
nicht ausreichend. Im Gegenteil, das Gesamtbild der Verhältnisse deutet
auch aus diesem Blickwinkel auf die ursprünglich geplante Einkunftsart
Vermietung und Verpachtung hin, weil die beiden Beteiligten sich bei anderen
Liegenschaften vorwiegend mit Vermietung befasst haben.
Die Aufgabe der ernsthaften Vermietungsabsicht im Jahr 2001
ist aus der Beilage zur Steuererklärung 1999 ersichtlich. Das Erkennen der
Aussichtslosigkeit der Vermietung ist durch den Hinweis auf die lange
Bauverzögerung, den damit verbundenen Liquiditätsengpass sowie das
voraussichtliche Erfordernis der Veräußerung erkennbar. Auch die
Bemerkung, dass die tatsächliche Nutzung nicht feststeht, spricht klar
gegen die ernsthafte Absicht der Vermietung, ebenso wie das Verschenken der
Wohnung Top 16.
Aus rechtlicher Sicht folgt.
Der Begriff gewerblicher Grundstückshandel setzt
voraus, dass es sich bei der Tätigkeit um Einkünfte aus Gewerbebetrieb
handeln muss. Gemäß
§ 23 Z 1 EStG sind Einkünfte
aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen
Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung
weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige
Arbeit im Sinne des § 22 EStG anzusehen ist.
Eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit
Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
ausgeübt wird, ist nach der Judikatur des VwGH dann gewerblich, wenn sie
den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Dies ist dann der
Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang
deutlich jenes Ausmaß
überschreitet, das üblicherweise mit der
Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Es ist darauf abzustellen, ob
die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild
entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht.
Die Frage, ob Vermögensnutzung oder die
Vermögensumschichtung und Vermögensverwertung im Vordergrund steht,
ist nach ständiger Judikatur des VwGH eine Sachverhaltsfrage, die nach dem
objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles zu lösen ist. (S oben
Sachverhalt und Beweiswürdigung).
Im ggstdl Fall übersteigt das Tätigwerden der Bw
nicht jenes Ausmaß, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen
Vermögens verbunden ist. Die Tätigkeit entspricht nicht dem Bild, das
nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen daher nicht
vor.
Es liegen in den Streitjahren auch keine Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung vor. Gemäß
§ 2 Abs 2 EStG
1988 ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3
aufgezählten Einkunftsarten. Diese sind erschöpfend
aufgezählt.
§ 28 EStG behandelt die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung. Aufwendungen auf ein zur Einkunftserzielung
bestimmtes Wohnobjekt können auch schon vor Beginn der
Vermietungstätigkeit als Werbungskosten Berücksichtigung finden.
Voraussetzung dafür ist die ernsthafte Absicht zur Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
(S Doralt, EStG, Kommentar, Bd II, Stand
1.1.2006, § 28 Tz 94). Dementsprechend liegt, wenn die
ernsthafte Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung wegfällt, keine Betätigung iSd EStG mehr vor. Der
Betätigungszeitraum ist abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt sind die
Werbungskostenüberschüsse mangels Betätigung steuerlich
unbeachtlich und daher auch nicht abzugsfähig. S dazu
Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei
in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, 2., überarbeitete und erweiterte
Auflage, S 68, die
ausführen: "In der Praxis kommt es
in zahlreichen Fällen vor, dass zwar für die ersten Jahre
Vermietungsabsicht besteht, diese Absicht aber nach Erkennen der
Aussichtslosigkeit später aufgegeben wird. Diesfalls ist für die
ersten Jahre eine Liebhabereibeurteilung vorzunehmen (abgeschlossener
Betätigungszeitraum), die Werbungskostenüberschüsse (Vorsteuern)
der nachfolgenden Jahre sind mangels Betätigung iSd § 28 EStG bzw
mangels unternehmerischer Tätigkeit iSd § 2 UStG steuerlich
unbeachtlich (nicht abzugsfähig)."
Wie oben ausgeführt, bestand im ggstdl Fall die
ernsthafte Vermietungsabsicht vom Kauf des Dachbodens 1994 bis zur Abgabe der
Steuererklärung 1999 im Jahr 2001. Somit liegt in diesem Zeitraum ein
abgeschlossener Betätigungszeitraum hinsichtlich Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung vor, für den das FA eine Liebhabereibeurteilung
vorzunehmen haben wird.
Da in den Streitjahren keine ernsthafte Vermietungsabsicht
mehr bestand, sind die Werbungskostenüberschüsse steuerlich
unbeachtlich. Mangels Betätigung ist keine Liebhabereibeurteilung
durchzuführen.
Es liegen daher keine Einkünfte iSd EStG vor.
Die Berufung war abzuweisen.
Wien, am 7.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1271-W/06
- Stammnummer
- 31315
- Gültig
- 07.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF