…an der Ordnungsmäßigkeit nichts ändern. Der Tatbestand von mehrfachen Privat - und Berufsfahrten ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich bzw. wird auch vom Finanzamt nicht behauptet. Richtig ist zwar, dass der Zweck der Fahrten sowie die Abfahrts - und Ankunftszeiten nicht eingetragen wurden, doch stellen sich diese…
…seinen Arbeitnehmern Kraftfahrzeuge zur Privatnutzung überlässt und dafür keine oder betragsmäßig vorbestimmte fixe Kostenbeiträge von den Arbeitnehmern einhebt, sondern auch jene Fälle, in welchen tatsächlich genaue Aufzeichnungen über berufliche und private Fahrten geführt werden und eine exakte Aufteilung und Abrechnung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt…
…Im vorliegenden Fall habe der Bw. ein Fahrtenbuch geführt, das in erster Linie dem Nachweis bzw. der Glaubhaftmachung dienen solle, wie sich die insgesamt gefahrenen Kilometer auf beruflich und privat veranlasste Fahrten verteilt hätten. Den darin getätigten Aufzeichungen fehle aber aus den folgenden Gründen die…
…Fahrtenbuches, vergütet bekomme. Unter Bezugnahme auf diese Bestätigung wies der Bw. auch darauf hin, dass diese nichtsteuerbare Fahrtkostenvergütung von seinem Arbeitgeber auch in den Jahren 2003 bis 2005 zur Auszahlung gelangt sei. Ab dem Jahr 2006 seien vom ehemaligen Arbeitgeber für berufliche und private Fahrten…
…den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im privaten Umfeld; - Bestätigung über die berufliche Notwendigkeit von Internetkosten; - Bestätigung des Dienstgebers über geleistete Ersätze - Vorlage eines Fahrtenbuches, sowie belegmäßiger Nachweis der Servicerechnungen Das Ersuchen um Ergänzung wurde am 9. Juli 2010 beantwortet (Beilage 2) und das Fahrtenbuch (inkl…
…Berufung stattzugeben. Die gegenständlichen Fahrten sind nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates nicht als privat, sondern als beruflich veranlasst zu beurteilen und daher nicht den Privatfahrten zuzurechnen. C) Die einzelnen Arbeitnehmer: ●Zu Herr_1: Die Fahrtaufzeichnungen dieses Arbeitnehmers wurden in Form einer Exceldatei geführt. Die einzelnen…
…und den ebenfalls dargelegten Umstand, dass gerade bei Aufwendungen, die auch eine private (Mit)Veranlassung nahelegen, auf Grund der Nähe zum Beweisthema erhöhte Anforderungen an die Nachweisführung der Pflichtigen zu stellen sind, konnte die (nahezu) ausschließlich berufliche Bedingtheit der im Zusammenhang mit den Wien-Fahrten…
…Bw. in die privat ausgewiesenen Fahrleistungen auch die Fahrten zwischen seiner Wohnung in A. und seiner Arbeitsstätte in B. aufgenommen hat. Entsprechend der geschilderten Sach- und Aktenlage besteht für den UFS keine Veranlassung die in Streit stehenden beruflich veranlassten Fahrleistungen (beruflich gefahrene Kilometer) des Bw…
…Fahrten und Privatfahrten zurückgelegt. Darüber gibt es keine Aufzeichnungen. Ordnungsgemäße Aufzeichnungen müssen eine klare, nachvollziehbare Trennung zwischen betrieblichen und privaten Fahrten aufzeigen. Die Anzahl der betrieblichen Fahrten samt zurück gelegter Kilometer, die Anzahl der privat zurück gelegten Fahrten, die Gesamtkilometeranzahl und der Zweck der beruflichen…
…andere Beurteilung könnte nur dann Platz greifen, wenn vom Steuerpflichtigen eine einwandfreie Trennung des beruflichen und privaten Anteiles nachgewiesen werden kann und eine Überprüfung dieser Angaben durch die Abgabenbehörde auch möglich wäre. Im vorliegenden Fall hat der Bw. zunächst von sich aus in der Steuererklärung…
…die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abzugsfähig sind. Dabei besteht insofern ein einheitliches Abzugsverbot als sich private und berufliche Veranlassung nicht trennen lassen (vergleiche etwa unter Hinweis auf…
…nur für die entsprechenden Kindergärten berufsspezifisch. Auch wenn Bildungsmaßnahmen für das Berufsleben von Vorteil seien, vermöge dies an der Beurteilung nichts zu ändern, da ein gemischter Aufwand (private und berufliche Sphäre) dem Aufteilungsverbot unterliege (Hinweis auf § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988).…
…Kosten für Getränke aus Anlass des eigenen Geburtstages und gleichzeitiger Feier eines Firmenjubiläums seien ausgeschieden worden, da eine einwandfreie Trennung in berufliche und private Veranlassung nicht möglich gewesen sei. Da der Bw. überwiegend im Außendienst tätig sei und gelegentlich Fahrten in ein Büro in B…
…Navigationsgerätes zweckmäßig und notwendig, um die jeweils schnellste (kürzeste) Verkehrsverbindung herauszufinden. Bei gegebener Sachlage kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass für diese Anschaffung eine private und berufliche Veranlassung besteht, wobei eine objektiv nachvollziehbare und klare Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten aufgrund des Fahrtenbuches möglich ist…
…oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen" von der Abzugsfähigkeit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ausgeschlossen. Dabei besteht insofern ein einheitliches Abzugsverbot als sich private und berufliche Veranlassung nicht trennen lassen (vergleiche etwa…
…Systemischer Arbeit oder Management zusätzlich ausgebildet. Ihr Coach unterstützt Sie bei der Lösungsfindung. Das kann die Unterstützung in Phasen der beruflichen oder privaten Neuorientierung sein oder der Umgang mit hoher Belastung und individuellen Problemen. ... Mögliche Themen: Problemlösungen • Zielfindung • Kommunikationsschwächen lösen • Das eigene Auftreten verbessern • Persönliche…
…die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abzugsfähig sind. Dabei besteht insofern ein einheitliches Abzugsverbot als sich private und berufliche Veranlassung nicht trennen lassen (vergleiche etwa unter Hinweis auf…
…Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen grundsätzlich keine Werbungskosten dar ("Aufteilungsverbot"). Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch…
…Berufssparte des Beschwerdeführers tätigen Personen von Interesse sind. Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, also die private und die berufliche Veranlassung nicht zu trennen ist, bleibt der Werbungskostenabzug versagt. Es handelt sich vielmehr um einen gemischten…
…auch den Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der Fahrt, deren Zweck und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in beruflich und privat gefahrene Kilometer, enthalten (vgl. VwGH 23.5.1990, 86/13/0181). Nun weist aber das Fahrtenbuch nie den Zweck der Fahrt…