Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0440-S/03
Berufung gegen Einkommensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0440-S/03vom 11.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B, in G, vom 15. November 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann im Pongau vom 11. November
2002 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Einkommensteuer für 2001 wird mit - S 12.019,00 ( in € 873,45)
festgesetzt, bisher war festgesetzt - S 914,-- (in € 66,42), die
Abgabengutschrift aufgrund dieser Berufungsentscheidung beträgt daher S
11.105,-- (in € 807,03).
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen das einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Mit
Einkommenstuerbescheid für 2001 wurde aufgrund der vom Berufungswerber (Bw)
B eingereichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
(für 2001) die Einkommenstuer mit einer Gutschrift von - S 914,-- (in
€ 66,42) festgesetzt.
Gegen diesen
Bescheid erhob der Bw mit Schriftsatz vom 15. November 2002 das Rechtsmittel der
Berufung, da er Werbungskosten übersehen habe, die sich wie folgt
zusammensetzen:
Vorweg verweist
der Bw darauf, dass der mit seiner Firma vereinbarte Dienstort Go (Wohnsitz)
ist, da er sämtliche Belange der dienstlichen Aufgaben für seine Firma
von hier aus erledigen kann.
Es werde die
Minderung des Sachbezuges für die Benutzung des Firmenautos auf Grund der
geringfügigen Nutzung beantragt. Der Sachbezug betrage S 23.676,--, die
private Nutzung betrage 297 km x S 7,-- ergibt S 2.079,--, die Differenz betrage
S 21.597,--. Außerdem beantrage er für Reisekosten nach
Kufstein und Innsbruck eine Ersatz der Differenz und zwar für Kufstein 30 x
360 ergibt 10.800,-- erhalten 30 x 240,-- ergibt 7.200,-- , für Innsbruck
15 x 360 ergibt 5.400,-- erhalten 15 x 240 ergibt 3.600,-- , Differenz somit S
5.400,--.
Eine
detaillierte Aufstellung liege in Form eines Fahrtenheftes bei.
Mit Ersuchen
des Finanzamtes vom 27. November 2002 wurde der Bw um Stellungnahme zu folgenden
Punkten aufgefordert:
Wann wurde im
Jahr 2001 der Gebührenurlaub konsumiert und wurde während dieser Zeit
ein Kfz benutzt. Wird vom Bw bzw. von seiner Gattin ein Privatfahrzeug
benutzt. Wenn ja, so werde ersucht die entsprechenden
Überprüfungsberichte für 2000, 2001 und 2002
vorzulegen.
Diesen Vorhalt
beantwortete der Bw mit Schreiben vom 27. Dezember 2002.
Den Urlaub 2001
habe er vom 15. August bis 9. September angetreten. Den Rest habe er tageweise
über das Jahr verteilt in Anspruch genommen. In dieser Zeit wurde
ein Kfz benutzt. Mit diesem Schreiben legte er die angeforderten
Überprüfungsberichte vor.
Mit weiterem
Vorhalt vom 17. Jänner 2003 führte das Finanzamt zum Sachbezug aus,
dass es den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspreche, wenn ein
firmeneigenes Fahrzeug nur zu 297 km für Privatnutzung im Jahr Verwendung
finde. Mit dem eigenen Pkw wurden von 5/00 bis 5/01 2.789 Km von 5/01-5/02 5.865
Km zurückgelegt. Diese Kilometer - Leistung decke die Fahrten Wohnung
- Arbeitsstätte der Gattin ab. Das vorgelegte Fahrtenbuch, das
vom Arbeitgeber nicht kontrolliert werde, sei hinsichtlich der Kilometerangaben
unglaubwürdig. In weiterer Folge werden verschiedene Fahrten dargestellt
hinsichtlich derer die eingetragenen Kilometer (jeweils länger) von den vom
Finanzamt ermittelten Kilometern abweichen.
Zu den
Reisekosten wurde ausgeführt, dass aus den vorgelegten Reiseaufzeichnungen
die Ausbleibezeiten nicht hervorgingen.
Der Bw
beantwortete diesen Vorhalt mit Schreiben vom 17. Februar 2003 und führte
darin aus, dass dem Finanzamt bei der Berechnung der Kilometer von 5/00 bis 5/01
ein Fehler unterlaufen sei. Es wurden nicht 2.789 km sondern ca. doppelt so
viele km zurückgelegt. Die Kilometer Leistung der Gattin würden
sich auf ca. 1.300 im Jahr belaufen.
Weiters
könne er die als unglaubwürdig eingestuften Kilometer-Angaben nicht
teilen, da er die Angaben des Finanzamtes nur so verstehen könne, dass
dieses zwar die kürzesten Strecken ausgewählt habe, nicht aber die
Schnellsten. Außerdem seien auch die vom Finanzamt angegebenen km -
Entfernungen bei gleichen Vorraussetzungen nicht nachvollziehbar, da die vom
Tachometer abgelesenen km etwas anders besagen würden.
Eine
Aufstellung der Reisekosten für Kufstein und Innsbruck wurde
beigelegt.
Diese Berufung
wurde sodann mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Juli 2003 als unbegründet
abgewiesen. Zur Berichtigung des Sachbezuges-Pkw führte das
Finanzamt aus: Als Nachweis für die geringe Nutzung des Firmen-Pkw
wurde eine Fahrtenbuch Nr. 4 und 4 Seiten einer Excel-Tabelle vorgelegt.
Eingetragen wurde Datum, Ausgangs-Zielpunkt, Km-Stand am Fahrtende, gefahrene
Tageskilometer unterteilt in Km-Gesamt, betrieblich, Privat. Als
Privatfahrten scheinen insgesamt 297 Km auf. Die erforderlichen
Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Richtigkeit der Aufzeichnungen der
Reisebewegungen seien ordnungsgemäß geführte Fahrtenbücher
oder Riesekostenabrechnungen, die die erforderlichen Angaben enthalten. Nach
Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes könne von einem einwandfreien Nachweis
der Fahrten nur dann gesprochen werden, wenn die maßgebenden
Aufzeichnungen fortlaufend und übersichtliche geführt würden und
Angaben über den jeweils verwendeten Pkw, über Anfangs - und
Endkilometerstände von Dienstfahrten sowie darüber enthalten, ob die
Fahrten einem dienstlichen oder privaten Charakter gedient haben. Es müssen
alle Dienstfahrten und Privatfahrten aufgezeichnet werden. Erfolgen an einem Tag
mehrere Berufs - und Privatfahrten, so ist jeweils der Km - Stand
nach Beendigung der einzelnen Berufs - und Privatfahrt
anzugeben. Auf ein Muster für die Führung eines Fahrtenbuches
aus "die Lohnsteuer in Frage und antwort" Saler, Bernold, Mertens, Kranzl, Jahr
2001, wurde hingewiesen.
Aus den der
Behörde vorliegenden Unterlagen (Seiten Excel - Tabelle) sei erkennbar,
dass die Reisekostenaufzeichnungen nicht fortlaufend geführt wurden. Die
Richtigkeit der eingetragenen Kilometer wurde mit Ersuchen um Ergänzung vom
17. Jänner 2003 punktuell angezweifelt und in der Beantwortung vom 17.
Februar 2003 nicht entsprechend entkräftet. Ebenso sei die Km-Leistung des
eigenen Pkws so unbedeutend, dass damit nicht neben den Fahrten Wohnung -
Arbeitsstädte - Wohnung ihrer Gattin, und den zweifelsohne
zusätzlichen notwendigen Fahrten für 2 Kinder (5 und 10 Jahre) auch
noch weitere Privatfahrten im Kreise der Familie abgedeckt werden könnten.
Dazu wurden die Kilometerstände laut den Prüfberichten, sowie die sich
daraus ergebenden Kilometerleistungen pro Jahr dargestellt.
Zu Reisekosten
für Kufstein und Innsbruck führte das Finanzamt aus, dass aus den
schon unter Pkt. 1 bemängelten Aufzeichnungen weder der Zeitpunkt des
Beginnes noch der Beendigung der einzelnen Fahrt hervorgehe. Diese
Aufzeichnungen könnten nicht als Grundlage für die
Differenzwerbungskosten herangezogen werden.
Gegen diese
Entscheidung erhob der Bw mit Schriftsatz vom 26. August 2003 das Rechtsmittel
der Berufung. Die Berufung werde erhoben, da er die Reisekosten für
Kufstein und Innsbruck ergänzt habe. Die Spesen würden von der
Firma erst nach einer Nächtigung bezahlt (daher Beginn immer 0
Uhr). Die Differenzwerbungskosten für Reisen werden auf je 15
Reisetage für Kufstein bzw. Innsbruck, somit auf S 3.600,--,
eingeschränkt. Aus einer Beilage gehen die Reisetage mit Datum
sowie der Beginn mit jeweils 0 Uhr hervor. Diese Aufstellung enthält weites
den Hinweis, dass alle Reisen länger als 12 Stunden gedauert
haben.
Mit weiterem
Schriftsatz vom 3. Oktober 2003 beantragte der Bw die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Darin beantragt
er die Streichung der Reisekostendifferenzerstattung lt. Schreiben vom
26.8.2003.
Betreffend
Sachbezug Pkw führte er aus, dass er den Vorwurf, die Fahrtaufzeichnungen
seien nicht fortlaufend geführt, nicht nachvollziehen könne. Eine
Aufzeichnung von Privatfahrten sei nicht detailliert zu leisten, sondern es
genüge, die privaten Km als Wert auszuweisen
(Privatsphäre). Der Zweck der Reisen seien ausnahmslos Kundenbesuche
bei Gemeinden bzw. Verbänden (Ausnahme Fahrten zu den Firmenniederlassungen
in Kufstein und Innsbruck). Die als unglaubwürdig eingestuften Km -
Angaben können insofern ergänzt werden, als das die vom Finanzamt
angegebenen Km einerseits nicht nachvollziehbar seien und zum anderen die
abweichenden Angaben dadurch zustände kämen, dass die schnellsten
Strecken nicht unbedingt die kürzesten Strecken seien, z.B. Kufstein
über die Autobahn ca. 15 bis 30 Minuten schneller zu erreichen sei trotz
wesentlich längerer Strecke. Außerdem seien Abweichungen durch
individuelle Umfahrungen von Sperren bzw. Staus zustande gekommen, z.B.
Go Werfen Bramberg Go sei bei der Rückreise eine Umfahrung
über Saalfelden gewählt worden. Weiters seien in den Angaben Fahrten
zum Mittagessen enthalten. Die Angaben zum Privat-Pkw seien insofern zu
korrigieren, dass die Überprüfung 2000 nicht im Mai sondern am
14.8.2000 erfolgte und dadurch eine aliquote Jahreskilometerleistung von ca.
4.000 Km zustande komme bzw. der Großteil der Leistung ab 5/2001 erbracht
wurde (Urlaub - Zeitraum). Die Km der Gattin zur Arbeit betragen ca. 1300 im
Jahr (arbeitet an 3 Tagen/Woche).
Zu den
Vorbringen des Bw in den Schriftsätzen vom 26. August (samt
Reisekostenaufstellung) und vom 3. Oktober 2001 hat das Finanzamt
anlässlich der Vorlage der Berufung keine Stellungnahme
abgegeben.
Mit Telefax vom
7. Juli 2005 teilte der Bw (nach telefonischer Rückfrage durch den
Rechtsmittelreferenten) mit, dass die Reisekostendifferenzerstattung in
Höhe von S 3.600,-- aufrechterhalten werde.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus den
Gutachten der Kfz-Überprüfungen ergibt sich für die Monate
Jänner bis April 2001 (ausgehend von einer Überprüfung im August
2000 bis Mai 2001 2.789 Km) eine Km-Leistung von ca. 1.300 Km. Für die
Monate Mai 2001 bis Dezember 2001 ergibt sich eine anteilige Km-Leistung von ca.
3.800 (ausgehend vom Überprüfungsberichten Mai 2001 bis Mai 2002 Km
von 5.865).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld
oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs.3 Z 4 bis
7 EStG zufließen. In näherer Ausführung hiezu bestimmt Abs. 2
leg.cit., dass geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung,
Kost, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige
Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes
anzusetzen sind.
Mit Verordnung
des Bundesministeriums für Finanzen, BGBl. 1992/642 (gültig für
das Jahr 2001) wurden bestimmte Sachbezüge bundeseinheitlich
bewertet.
§ 4 Abs. 3
dieser Verordnung lautet: Ergibt sich bei Ansatz von 7 S (Fahrzeugbenützung
ohne Chauffeur) bzw. 10 S (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer
Fahrstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50 % geringerer Sachbezugswert
als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist,
dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet
werden.
Gem. § 16
Z 9 EStG 1988 sind Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten
Reisen als Werbungskosten ohne Nachweis ihrer Höhe, soweit sie die sich aus
§ 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen,
anzuerkennen.
Strittig ist im
gegenständlichen Fall, ob ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch
vorliegt, sodass der Sachbezug eine Minderung erfahren kann.
Das vom Bw
geführte Fahrtenbuch entspricht den vom Finanzamt angeführten vom
Verwaltungsgerichtshof geforderten Kriterien. Dass das Fahrtenbuch im Laufe des
Jahres 2001 in Form einer Exceltabelle weitergeführt wurde, kann an der
Ordnungsmäßigkeit nichts ändern. Der Tatbestand von mehrfachen
Privat - und Berufsfahrten ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich bzw. wird
auch vom Finanzamt nicht behauptet. Richtig ist zwar, dass der Zweck der Fahrten
sowie die Abfahrts - und Ankunftszeiten nicht eingetragen wurden, doch
stellen sich diese Mängel lediglich als Formelle Mängel dar, die
für die Richtigkeit der Aufzeichnungen der Privat - und Berufsfahrten
nicht entscheidend sind. Der Bw hat den Zweck der jeweils ausgewiesenen
Berufsfahrten glaubwürdig im Vorlageantrag bekannt gegeben. Dazu hat das
Finanzamt keine Stellungnahme abgegeben. Auch im vorangegangenen
Vorhalteverfahren wurde der Bw nicht aufgefordert diese fehlenden Angaben zu
ergänzen. Das herausrechnen der privat gefahrenen Kilometer aus der
Tageskilometerzahl, wobei die betrieblich gefahrenen Kilometer augrund der
angegeben Orte nachvollziehbar sind, entspricht nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde einer lückenlosen Aufzeichnung.
Dem Finanzamt
kann auch nicht gefolgt werden wenn es die Richtigkeit der Aufzeichnungen
deshalb in Zweifel zieht weil bei verschiednen Fahrten nicht die kürzesten
Strecken gefahren wurden. Es ist durchaus plausibel dass längere jedoch
zeitlich schnellere Strecken befahren werden. Es ist auch insbesondere im Winter
nachvollziehbar dass schnelleren Strecken gegenüber kürzeren der
Vorzug gegeben wird (z.B. wenn von Goldegg nach Kufstein nicht über
Hochfilzen sondern über die Autobahn - Inntaldreieck - gefahren wird). Es
ist auch nachvollziehbar bzw. glaubwürdig dass sich durch Umleitungen bzw.
Umfahrungen bei Staus längere als die kürzest möglichen Strecken
ergeben. Zu diesen glaubwürdigen und auch nachvollziehbaren Angaben
(insbesondere im Vorlageantrag) hat die Behörde keine Stellungnahme
bezogen. Eine Unrichtigkeit des Fahrtenbuches aufgrund der dort gemachten
Kilometerangaben ist daher nicht gegeben.
Zu den mit dem
Privatfahrzeug gefahrenen Km ist, wie den Feststellungen aus dem Akteninhalt zu
entnehmen ist, zu ersehen, dass im Jahr 2001 ca. 5.100 Km gefahren wurden. Da
das angeführte Datum für das im Jahr 2000 erfolgte Gutachten das mit
4. Dezember 2002 angegeben ist nicht stimmen kann, ein Datum im Mai 2000, wie
vom Finanzamt angenommen (sodass sich ca. 2.700 Km im Jahr ergeben würden)
nicht hervorgeht, erscheint die Angabe des Bw, dass die Begutachtung des Kfz im
August 2000 erfolgt ist, plausibel. Die von der Gattin für die Fahrten zur
Arbeit an drei Tagen in der Woche gefahrenen Km (lt. Bw im Jahr 1.300 Km) sind
aufgrund der Berechnung des Finanzamtes, dass auf eine Jahreskilometerleistung
der Gattin von 2.200 Km kommt (bei fünf Arbeitstagen in der Woche)
nachvollziehbar. Die für das Jahr 2001 für weitere Privatfahrten zur
Verfügung stehen Km von rd. 3.800, sind zwar als sehr gering anzusehen,
jedoch kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass mit dem Firmenfahrzeug
zwangläufig mehr private Km gefahren worden sein müssen.
Der als
Sachbezug zu versteuernde Wert für die Benutzung des Firmeneignen Kfz ist
daher im Sinne der Verordnung mit S 2.079,-- anzunehmen. Das Einkommen war daher
um den Betrag von S 21.597,-- (berücksichtigt als Werbungskosten) zu
verringern.
Zu den
Differenzwerbungskosten für Tagesdiäten ist davon auszugehen, dass der
Arbeitgeber jeweils einen Betrag von S 240,-- pro Reisetag bezahlt hat. Dass
somit Tagesgebühren angefallen sind ist daher schon aus diesem Grund
glaubhaft. Zusätzlich legte der Bw eine Aufstellung über die
Reisekosten vor wobei der Beginn der Reisen jeweils mit 00 Uhr angegeben wurde
(erst dann habe der Arbeitgeber Reisediäten bezahlt). Darin sind das Datum
und das Ende der Reise vermerkt. Die Reisedaten (die Reisen gingen zu meist
über mehrere Tage) stimmen mit dem Fahrtenbuch überein weshalb sie
auch aus diesem Grund glaubhaft und nachvollziehbar sind. Dass der Beginn jeder
Reise und das Ende nicht aus dem Fahrtenbuch hervorgehen kann somit an der
Anerkennung der Differenzkosten nichts ändern, zumal das Finanzamt auf die
nach der Berufungsvorentscheidung gemachten Angaben des Bw (samt Vorlage der
obgenannten Aufstellung) nicht eingegangen ist.
Die
Differenzwerbungskosten in Höhe von S 3.600,-- waren daher
anzuerkennen. Insgesamt ist die Bemessungsgrundlage für die
Einkommensteuer 2001 um S 25.197,-- (S 3.600,-- und S 21.597,--) zu
verringern, was durch Erhöhung der Werbungskosten (bisher 2.952,--) auf
nunmehr 28.149,-- geschah.
Der Berufung
war daher wie im Spruch dargestellt Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
11. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ReisekostenTagesdiätenDifferenzwerbungskostenSachbezug KfzFahrtenbuchprivate - und berufliche Fahrten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0440-S/03
- Stammnummer
- 16905
- Gültig
- 11.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF