Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0897-W/04
Fahrtkosten eines Arztes zwischen 2 Ordinationen; Schätzung nach den tatsächlichen Kosten, wenn kein Fahrtenbuch oder vergleichbare Aufzeichnungen vorhanden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0897-W/04vom 27.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren
Mitglieder Dr. Wolfgang Pavlik, Felicitas Seebach und Christian Schuckert im
Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec über die Berufung des Bw,
vertreten durch Stb, vom 25. Dezember 2003 gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom 24. November 2003 betreffend
Einkommensteuer 2000 und 2001 nach der am 20. März 2007 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer 2000 wird teilweise Folge gegeben.
Dieser Bescheid
wird abgeändert.
Betreffend
Einkommensteuer 2001 wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Dieser Bescheid bleibt
unverändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Beim Berufungswerber (Bw) wurde vom Finanzamt (FA) eine
Buch- und Betriebsprüfung (Bp) durchgeführt. Im Bericht
über die Bp wurde ua festgestellt, dass der Bw Einzelunternehmer und als
Zahnarzt tätig ist. Weiters wurde ausgeführt:
"Tz 14
Kilometergelder
Von den in den
Jahren 2000 und 2001 abgesetzten Ausgaben für Kilometergelder wurden keine
geeigneten Aufzeichnungen
vorgelegt.
Daraus ergeben sich
folgende Änderungen:
Jahr
2000 Hinzurechnung ATS
85.000,--
Jahr 2001
Hinzurechnung ATS 144.000,--"
Das FA folgte den Feststellungen der Bp, nahm das Verfahren
u a betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001 wieder auf und erließ
entsprechende Bescheide, in denen zur Begründung auf die Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen wurde.
In der Berufung brachte der Bw i w Folgendes
vor:
"Die Berufungen
richten sich gegen die Nichtanerkennung meiner Fahrtkosten nach und von
S. In dieser Stadt habe ich in den
Streitjahren eine Zweitordination unterhalten. ... Zum Beweis für die
damalige Vorteilhaftigkeit, ja geradezu Notwendigkeit des Unterhaltes des
Sr Standortes kann ich
anbieten:
Ich musste am Standort
H bis zum Ende Juni 2001 mit jeweils
auf ein Jahr befristeten Kassenverträgen das Auslangen finden. ... weshalb
der Unterhalt eines "zweiten Standbeines" (Ordination in S
) unbedingt erforderlich war. ... Nur war ein
aktuell bewirtschafteter zahnärztlicher Standort mit
Übernahmsmöglichkeit eines bestehenden Patientenstockes in absehbarer
Zeit letztlich nur in H zu finden.
Aufgrund der Tatsache, dass ich
damals auch in S noch über
keinerlei Kassenverträge verfügt habe, war es mir bei dem, zwischen
H und
S aufgespalteten, Arbeitseinsatz (noch)
nicht möglich, Patienten in S zu
behandeln. Dazu hätte es eines vollen Einsatzes bedurft, um gerade an
diesem Standort Privatpatienten in ausreichendem Umfang zu erwerben. Dennoch
habe ich in mehreren Fällen Kassenpatienten dann letztlich in
H behandeln können, die eindeutig
in S geworben worden sind. Die
behördliche Behauptung, es hätte dort schon mangels entsprechender
Bemühungen meinerseits gar nicht zu Patientenkontakten kommen können,
ist so nicht zutreffend. Zum einen war sehr wohl ein deutlich sichtbarer Hinweis
auf meinen Praxisstandort (Ordinationstafel) an der Außenfläche des
Hauses angebracht. Dies beweist ein Schreiben, ... das als Beilage 2
beigefügt ist.
Zum
weiteren Beweis und als weitere Beilagen zu diesem Schriftsatz kann ich ...
Beilage 3 und ... Beilage 4 vorlegen, aus denen folgendes hervorgeht:
1) Das Praxisschild an der
Hausfassade meiner Sr Ordination war
sehr wohl und allein geeignet, Patienten in meine Praxis zu bringen.
2) Behandlungen am
Sr Standort sind nur mangels
irgendwelcher Kassenverträge gescheitert.
3) Wirtschaftliche
Behandlungserfolge haben sich dagegen am
Hr Standort niedergeschlagen, obzwar
die Anbahnung ausschließlich in S
erfolgte.
....
Wenn ... behauptet wird,
ich hätte über Kilometergelder für mein eigenes Kraftfahrzeug im
Ausmaß von ATS 85.000 (für das Jahr 2000) und iHv ATS 144.000
(für das Jahr 2001) einen nur "mangelhaften Nachweis" erbracht,
so ist dem wie folgt zu
entgegnen:
Zum Einen besteht
hinsichtlich derartiger "echter" Betriebsausgaben, wie es
Fahrtkosten sein können, keinerlei Beweislastumkehr. ... Die Behörde
hat vielmehr ihrerseits die Beweisführung zu unternehmen. Außerdem
schließe ich diesem Schriftsatz als Beilagen 5 und 6 eine genaue
Aufstellung darüber bei, wann ich jeweils im Jahr 2000 und im Jahr 2001 von
H nach
S und zurück gefahren bin. Aus
diesen Beilagen wird erneut ersichtlich, wie ich mich um den
Sr Standort im Rahmen und trotz meiner
beruflichen Beanspruchung in H
bemüht habe.
Die Tatsache, dass im
Jahr 2000 nur für fünf Monate (ab August 2000) die Mietkosten für
die Sr Praxis als Betriebsausgaben
geltend gemacht wurden, ist auf ein Versehen ... zurückzuführen. ...
lege ... eine Bestätigung der Bank Austria vor, ... dass ich bereits ab
Jänner bis einschließlich Juli 2000 für den
Sr Standort Miete und Betriebskosten
bezahlen musste und auch bezahlt habe (Beilage 7). Die entsprechenden, nur
S betreffenden und bisher nicht als
Betriebsausgaben verrechneten Kosten sind textlich markiert. Diese wären
noch zu berücksichtigen.
... Selbst wenn es sich
bei den Kosten der Bewirtschaftung meines
Sr Standortes um völlig
frustrierte und nicht sonst begründbare Betriebsausgaben handeln
würde, wären diese anzuerkennen. Die Beurteilung der
Zweckmäßigkeit oder gar Notwendigkeit sonst einwandfreier
Betriebsausgaben steht den Abgabenbehörden nicht zu. Um einwandfreie
Betriebsausgaben, wie auch immer sie betriebswirtschaftlich einzuordnen sein
mögen, handelt es sich aber in meinem Streitfall: Nirgendwo konnte die
Behörde einen Hinweis darauf ausfindig machen, dass ich mich zu anderen als
beruflichen Zwecken in S aufgehalten
habe. In Sonderheit sind irgendwelche privaten und damit persönlichen
Beziehungen zu diesem Standort niemals auch nur glaubhaft geworden. Dies kann
auch gar nicht der Fall sein, denn irgendwelche privaten Beziehungen zu
S unterhielt ich zu keinem Zeitpunkt.
Ich habe auch die dortigen Festspiele das einzige und letzte Mal 1978
besucht...
Im Übrigen halte ich
meine bisherigen Anträge ... in vollem Umfang
aufrecht..."
Die erwähnten Beilagen wurden mit der Berufung
vorgelegt.
Die Bp des FA nahm mit Schreiben vom 15.4.2004 zur Berufung
i w wie folgt Stellung.
"Die Berufung
richtet sich gegen die Nichtanerkennung von Fahrtkosten iHv 85.000 ATS und
144.868 ATS. Behauptet wird, dass die Behörde die Beweisführung zu
unternehmen habe.
Der
Betriebsprüfung wurde zum Nachweis der Fahrtkosten lediglich eine
Aufstellung "Fahrten von H nach
S " vorgelegt. Aus dieser
Aufstellung wurden die gefahrenen KM errechnet und das amtliche Kilometergeld
geltend gemacht.
Unstrittig
blieb, dass der Berufungswerber Ordinationsräumlichkeiten in
S angemietet hat und dass keine
Einnahmen erzielt wurden. Geltend gemacht wurden im Jahr 2000 ATS 170.887
und im Jahr 2001 ATS 218.250 an Kilometergeldern. Ein Fahrtenbuch wurde nicht
geführt.
Betriebsausgaben
sind grundsätzlich nachzuweisen. Eine bloße Aufstellung von Fahrten
kann nicht als Nachweis angesehen werden. Die Bp ist davon ausgegangen, dass nur
ein Teil der Aufwendungen glaubhaft ist und hat ab Eröffnung der Praxis in
H (Mitte 2000) die KM Gelder nach
S nicht mehr anerkannt. In der Berufung
wird nun gegen diese Schätzung vorgebracht, es sei Sache der Behörde,
nachzuweisen, dass die Fahrtkosten nicht angefallen wären. Diese
Rechtsauffassung entspricht nicht der geltenden Rechtslage. Betriebsausgaben
sind ... durch schriftliche Belege nachzuweisen... wären daher die KFZ
Kosten ... durch Vorlage von Belegen zu dokumentieren. Nur dann, wenn das KFZ
überwiegend privat genutzt wird, kann als Schätzungshilfe für die
tatsächlichen Aufwendungen auch das amtliche Kilometergeld herangezogen
werden (...) Zum Nachweis der betrieblichen Fahrten wären entsprechende
Aufzeichnungen zu führen... Bei betrieblichen Fahrten von mehr als 30.000
Km im Kalenderjahr stehen - sofern nicht die betriebliche Nutzung
überwiegt und das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist
- als Betriebsausgaben das amtliche Kilometergeld für 30.000 Km oder
die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten betrieblichen
Fahrten zu.
Da keinerlei
Nachweise für die betrieblichen Fahrten erbracht wurden, wäre die
Berufung hinsichtlich der Fahrtkosten nach Ansicht des FA als unbegründet
abzuweisen, weil die Schätzung der Fahrtkosten iHv ca ATS 85.000 (+ Garage
7.216) im Jahr 2000 und ca ATS 73.000 im Jahr 2001 durchaus angemessen
erscheint.
An Miete für
die Praxis S wurde laut Bp ATS 62.276
geltend gemacht. Nunmehr wurden eine Aufstellung über Mietkosten iHv ATS
84.276,80 und Belege nachgereicht. Der Berufung wäre daher in diesem Punkte
stattzugeben und der Differenzbetrag als zusätzliche Ausgaben
anzusetzen..."
Der steuerliche Vertreter des Bw brachte am 24.5.2004 ein
Antwortschreiben ein und führte darin iw aus:
"... Die Aussage
"Eine bloße Aufstellung von Fahrten kann nicht als Nachweis
angesehen werden", wird so nicht auf sich beruhen können. Nirgendwo
sind gesetzes- oder auch nur verordnungskräftig bestimmte Formen des
Nachweises von Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug des Steuerpflichtigen
vorgeschrieben. So besteht auch keine förmliche Verpflichtung zur
Führung eines Fahrtenbuches, geschweige denn irgendwelche Umkehren der
Beweislast in dieser
Hinsicht.
Tatsächlich
verhält es sich so, dass der Berufungswerber in den fraglichen
Zeiträumen Zulassungsbesitzer von nicht weniger als drei, von ihm
fortlaufend beruflich wie privat benützten, Personenkraftwagen war. Zum
Beweis dafür legen wir Kopien der betreffenden Typenscheine der
zwischenzeitig abgemeldeten Fahrzeuge der Marken Mercedes Benz und BMW,
betrieben mit Wechselkennzeichen, sowie die Zulassungsbescheinigung des noch
gegenwärtig in Verwendung stehenden PKW der Marke Opel vor. Alle diese
Fahrzeuge wurden auch für die Fahrten zur Ordination nach
S herangezogen. Daraus ergibt sich aber
die Glaubwürdigkeit des Umstandes, dass keines der drei Fahrzeuge für
sich gesehen überwiegende berufliche Verwendung gefunden hat. Alle drei
Fahrzeuge waren und sind im Privatvermögen des
Bw., mögen auch insgesamt
berufliche Kilometerleistungen pro Jahr zusammen gekommen sein, die ein einziges
Fahrzeug ohne weiteres zu Betriebsvermögen qualifiziert hätten.
Dem Steuerpflichtigen blieb
daher nur der Weg der Geltendmachung der Berufsfahrten an Hand der amtlichen
Kilometergeldsätze. Eine Verpflichtung zum Einzelbelegnachweis, wie sie
sich für Fahrzeuge im Betriebsvermögen ergibt, bestand daher nicht.
Wenn die in Ihrer Stellungnahme zitierten EStR 2000 in ihrer Rz 1613
hinsichtlich des Nachweises der beruflichen Fahrtkosten mit Privatfahrzeugen auf
einschlägige Rechtsprechung des VwGH verweisen, so geschieht dies auch
unter Nennung "anderer Aufzeichnungen, die eine verlässliche
Beurteilung (des beruflichen Einsatzes des Fahrzeugs) ermöglichen."
Die Führung eines Fahrtenbuchs wird damit auch von der Verwaltungspraxis in
unserem Fall sehr zu Recht nicht unbedingt gefordert. Eine derartige
Formenstrenge sähe sich auch Beanstandungen seitens der
Vollzugsüberprüfung durch den VwGH ausgesetzt.
Die bei den Akten des
gegenwärtigen Verwaltungsverfahrens erliegenden Aufzeichnungen über
jeden Tag der Hin- und Rückfahrt nach und von
S samt Angabe des Abfahrtortes sind in
ihrer Zeitnähe und Authenzität von der Behörde niemals in Zweifel
gezogen worden und können dies auch rechtens nicht. Aus ihnen ergeben sich
jedenfalls sämtliche Anspruchsgrundlagen für die Geltendmachung des
Kilometergeldes.
Wir halten daher unsere
Berufungsbegehren .... unverändert aufrecht ..."
Die erwähnten Beilagen (2 Typenscheine, 1
Zulassungsschein) waren beigelegt.
In der am 21. März 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung führte der Bw ergänzend iw aus:
"... Es ist mir dann gelungen,
in H eine Kassenpraxis zu
eröffnen. Ich habe aber immer noch damit gerechnet, dass ich die
Sr Praxis als Art zweites Standbein
beibehalten kann. Dies ist letztlich am hohen Zeitaufwand, der mit den Fahrten
zwischen H und
S verbunden war, gescheitert.
Überdies habe ich einen auf zwei Jahre befristeten Mietvertrag
abgeschlossen, den ich nicht kündigen konnte. Erst nach Auslaufen des
Mietvertrages habe ich mich dann auf meine Praxis in
H
beschränkt...
Betreffend
Kilometergelder möchte ich nur ausführen, dass ich alle Unterlagen
meinem Steuerberater übergeben habe und somit damit gerechnet habe, dass er
die Abrechnung korrekt durchführt. Es ist aber richtig, dass die
beigebrachten Aufstellungen nur die Tage beinhalten, an denen von
H nach
S und zurück gefahren wurde,
...
Es war so, dass drei
Autos auf Wechselkennzeichen angemeldet waren. Ich bin vor allem mit zwei meiner
Autos regelmäßig von H nach
S gefahren. ... Gelegentlich bin ich
auch mit meinem dritten Wagen gefahren. ... Es ist nun zwar zutreffend, dass die
tatsächlichen Kosten, die mit dem Betrieb der Fahrzeuge verbunden waren,
unter den Kilometergeldern gelegen waren; ..."
Die Vertreterin der Amtspartei führt aus:
"Das Finanzamt hat
es letztlich als glaubhaft angesehen, dass die Praxis in
S beibehalten wurde. Dies, obwohl
keinerlei Einnahmen aus dieser Praxis erzielt wurden. Allerdings lagen
Zeugenaussagen vor, die für den Standpunkt des Berufungswerbers gesprochen
haben; überdies war zu beachten, dass der Kassenvertrag in
H bis Mitte 2001 befristet war.
Anerkannt wurden somit auch die Mietzahlungen, die für den Standort
S geleistet wurden. Nicht glaubhaft
machen konnte allerdings der Berufungswerber, dass tatsächlich Fahrtkosten
in der von ihm angegebenen Höhe erwachsen sind. Das Finanzamt hat
allerdings sehr wohl Fahrtkosten anerkannt, aber eben nicht in der vom
Berufungswerber behaupteten außergewöhnlichen Höhe.
Tatsächliche Kosten wurden jedenfalls nicht
nachgewiesen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Der Bw ist Zahnarzt. Er betrieb in den Jahren 2000 und 2001
eine Privatpraxis in S und ab Mitte 2000 gleichzeitig eine Kassenpraxis in H .
Für den Standort S wurden ua Mietzahlungen geleistet. Die
Mietzahlungen betrugen im Jahr 2000 ATS 84.276,80,--. Der Bw erzielte
keine Einnahmen aus dem Betrieb der Praxis in S, hat aber einzelne Patienten zur
Behandlung von S nach H überwiesen; er hat die Praxis in S zwei Jahre
beibehalten und betrieblich verwendet. In der zweiten Hälfte des Jahres
2001 hat er die Praxis in S nicht mehr häufig benutzt.
Der Bw fuhr oft von H nach S und retour und unternahm
darüber hinaus weitere betrieblich veranlasste Fahrten mit dem Pkw. An
tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrtkosten fielen an:
- im Jahr 2000 ATS 170.887,50 (beantragt) - 85.000,00
(nicht anerkannt) = 85.887,50,-- - im Jahr 2001 ATS 218.250,90
(beantragt) - 144.000,00 (nicht anerkannt) = 74.250,90,--
Diese Kosten wurden im Schätzungsweg
ermittelt.
Ein Fahrtenbuch oder vergleichbare Aufzeichnungen wurden
nicht geführt. Die tatsächlichen Kfz Kosten wurden nicht
nachgewiesen.
Die Kosten der Garagierung in S betrugen im Jahr 2000 ATS
7.216,00,-- und im Jahr 2001 ATS 2.706,00.
Der Bw besaß drei Pkw´s älteren Baujahrs
(2 Kfz 1986, 1 Kfz 1980), von denen er zwei regelmäßig für die
Fahrten nach S verwendete, gelegentlich auch das dritte.
Der Sachverhalt beruht auf folgender
Beweiswürdigung.
Die Angaben des Bw über den Betrieb seiner Praxen sind
unbestritten. Ebenso unbestritten ist die betriebliche Verwendung der Praxis in
S. Das hat der Bw ua durch Zeugenaussagen belegt; darüber hinaus hat er
durch seine glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungssenat dargelegt, dass er die Praxis betrieblich nutzte, auch wenn
er keine Einnahmen erzielte. Auch das FA geht von der betrieblichen Nutzung der
Sr Praxis aus. Auch wenn - nach eigenen Angaben des Bw - die
Praxis in der zweiten Jahreshälfte 2001 nicht mehr so häufig genutzt
wurde, da zu diesem Zeitpunkt bereits klar war, dass der Bw in S keinen
Kassenvertrag erhalten und sich ausschließlich auf das Standbein H
konzentrieren würde, so ist doch im Hinblick auf den bis Ende 2001
laufenden Mietvertrag von der betrieblichen Verwendung der Sr Praxis bis Ende
2001 auszugehen. Die Mietzahlungen für die
Ordinationsräumlichkeiten in S sind daher anzuerkennen. Für das Jahr
2000 sind die Mietzahlungen - die ursprünglich versehentlich nur zu
einem Teil beantragt worden waren - zur Gänze anzuerkennen. Die
Höhe der Mietzahlungen ist nachgewiesen.
Betreffend Kilometergelder ist unbestritten, dass ein
Fahrtenbuch nicht geführt wurde. Ebenso wenig wurden andere
aussagekräftige Aufzeichnungen, wie etwa Reisekostenabrechnungen, die die
erforderlichen Angaben enthalten, geführt. Es wurden lediglich
Aufstellungen beigebracht, die die Tage beinhalten, an denen der Bw von H nach S
bzw zurück gefahren sei. In diesen Aufstellungen sind weder
Kilometerstände noch Zeiten noch der jeweils verwendete PKW angegeben.
Der Bw hat zwar den Besitz von drei PKW nachgewiesen, mit welchem er wie
oft betrieblich fuhr, ist jedoch aus den Aufzeichnungen nicht
erkennbar.
Überdies hat der Bw auch andere betriebliche Fahrten und
Privatfahrten zurückgelegt. Darüber gibt es keine Aufzeichnungen.
Ordnungsgemäße Aufzeichnungen müssen eine klare,
nachvollziehbare Trennung zwischen betrieblichen und privaten Fahrten aufzeigen.
Die Anzahl der betrieblichen Fahrten samt zurück gelegter Kilometer, die
Anzahl der privat zurück gelegten Fahrten, die Gesamtkilometeranzahl und
der Zweck der beruflichen Reisen müssen nachvollziehbar sein. Die
vom Bw vorgelegten Aufzeichnungen entsprechen diesen Anforderungen in keiner
Weise. Darüber hinaus wurde der Bw vom FA im Schreiben vom
15.4.2004 aufgefordert, die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen.
("... Im gegenständlichen Fall wären daher die KFZ Kosten [AfA,
Betriebsmittel, Reparaturen ...] durch Vorlage von Belegen zu dokumentieren.
..."). Dies hat der Bw nicht getan. Da er aber glaubhaft
machen konnte, dass er betriebliche Fahrten durchgeführt hat, waren diese
zu schätzen. Schätzungsmaßstab sind die
tatsächlichen Kosten. Die Höhe der anzuerkennenden Kosten wurde dem Bw
im Schreiben vom 15.4.2004 noch einmal mitgeteilt und als durchaus angemessen
bezeichnet. Die Unrichtigkeit der im Schätzungsweg anerkannten
Kosten wurde vom Bw nicht einmal behauptet. Es wurde diesbezüglich nur
vorgebracht, dass alle Anspruchsgrundlagen für die Geltendmachung des
Kilometergeldes gegeben seien. Die Höhe der Schätzung wird vom
Senat als richtig erachtet, wenn man bedenkt, - dass die betrieblichen
Fahrten nicht nachgewiesen wurden und die Notwendigkeit derart häufiger
betrieblicher Fahrten nach S im Hinblick auf die fehlenden Einnahmen nicht
glaubhaft ist; - dass die tatsächlichen Kosten, zumal bei Kfz
älteren Baujahrs (keine AfA), regelmäßig deutlich unter den
Kilometergeldern liegen -und dass die Fahrten nach S in der zweiten
Jahreshälfte 2001 nach den Aufzeichnungen des Bw und seiner Aussage nach
seltener wurden (letzte Fahrt nach seinen Aufzeichnungen: 30.10.2001);
Daher ist es einerseits gerechtfertigt, die Kosten deutlich niedriger
anzusetzen als die geltend gemachten Kilometergelder und andererseits ist es
gerechtfertigt, im Jahr 2001 deutlich höhere Kürzungen vorzunehmen als
im Jahr 2000. Dies entspricht auch den anerkannten Kosten für die
Garagierung, die im Jahr 2000 deutlich höher waren als im Jahr
2001.
Überdies hat der Bw in keiner Weise vorgebracht, dass die
angesetzten Beträge nicht den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen.
Da die Zahl der zurück gelegten Kilometer nicht nachgewiesen wurde,
ebenso wenig wie eine nachvollziehbare Trennung in betriebliche und private
Fahrten ersichtlich ist, konnte nur - ausgehend von den beantragten
Kilometergeldern - eine griffweise Schätzung durchgeführt
werden.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen.
Gemäß
§ 4 Abs 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Bei betrieblich veranlassten
Fahrtaufwendungen ist die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges durch den
Betriebsinhaber grundsätzlich mittels Fahrtenbuch nachzuweisen
(s VwGH 21.2.1996,
93/14/0167). Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssen der
Tag (Datum) der betrieblichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am
Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen betrieblichen
Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in betrieblich und
privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sein
(s VwGH 23.5.1990, 86/13/0181,
VwGH 16.9.1979, 0373/70).
Der Nachweis der Fahrtkosten kann auch durch andere
Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen,
erbracht werden (s VwGH 23.5.1990,
86/13/0181).
Im gegenständlichen Fall hat der Bw keine
Aufzeichnungen im eben dargestellten Sinn geführt.
Wenn der Abgabepflichtige keine Aufzeichnungen über
die betrieblichen Kfz-Kosten führt, sind diese der Höhe nach zu
schätzen (vgl VwGH 19.5.1993,
91/13/0045).
Bei betrieblicher Verwendung eines nicht im
Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeuges sind die Aufwendungen
grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen (s VwGH 30.11.1999,
97/14/0174).
Nach dem vergleichbaren Erkenntnis des
VwGH vom 17.12.2002, Zl 2002/14/0081
- der Bf verwendete in diesem Fall 2 bzw 3 Kfz für berufliche Fahrten
und argumentierte, dadurch liege die Kilometerleistung pro Fahrzeug jeweils
unter 30.000 km und daher wären Kilometergelder als
Schätzungsgröße für die Fahrtspesen heranzuziehen -
sind beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen stets in ihrer tatsächlichen
Höhe anzusetzen. Eine Schätzung in Höhe des amtlichen
Kilometergeldes führt in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis,
ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten entweder in
tatsächliche Höhe oder durch Ansatz des amtlichen Kilometergeldes
besteht jedoch nicht (s VwGH
aaO).
Es gibt im EStG nämlich keine explizite Regelung, die
den Ansatz von Kilometergeld als Betriebsausgaben für die Absetzbarkeit von
Fahrtkosten zuließe (s Glosse v Sutter,
AnwBl 2004/7914 zum E VwGH 2002/14/0081).
Im gegenständlichen Fall hat das FA im Schreiben vom
15.4.2004 auf diese Rechtslage hingewiesen.
Der Bw hat im Abgabenverfahren keine ausreichenden Angaben
über Art und Umfang der betrieblich veranlassten Fahrten mit seinem
Kraftfahrzeug gemacht. Er hat kein Fahrtenbuch geführt und hat auch die
tatsächlich betrieblich veranlassten Kosten nicht
nachgewiesen.
Nach § 184 Abs 2 BAO sind die Grundlagen für die
Abgabenerhebung insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige
über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag
oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die
Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Die bloße Aufzeichnung der Tage, an denen der Bw von
H nach S bzw retour gefahren ist, ist kein geeigneter Nachweis (siehe oben).
Die Schätzung der betrieblich veranlassten Kfz Kosten
durch das FA in tatsächlicher Höhe erfolgte daher zu Recht und wird
vom Berufungssenat dem Grunde und der Höhe nach als richtig erachtet. Da
die Schätzung nach den tatsächlichen Kosten erfolgt, ist jedenfalls
irrelevant, ob sich ein oder mehrere Kfz des Bw im Betriebsvermögen oder im
Privatvermögen befunden haben.
Im Übrigen ist bei der Höhe der beantragten
Kilometergelder, welche eine betriebliche Fahrleistung von mehr als 30.000 Km
voraussetzen, die überwiegende betriebliche Nutzung eines oder mehrerer Kfz
wahrscheinlicher, was zwingend den Ansatz der tatsächlichen Kosten nach
sich ziehen würde.
Die Mietzahlungen für die Ordination in S sind
unbestritten Betriebsausgaben. Im Jahre 2000 sind daher ATS 84.276,80,--
anstelle von ATS 62.276,00-- (Differenz ATS 22.001) anzuerkennen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter ( Euro und Schilling)
Wien, am 27.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ArztFahrtkosten zwischen 2 Ordinationentatsächliche Kosten oder Kilometergeldkein Fahrtenbuch oder vergleichbare AufzeichnungenSchätzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0897-W/04
- Stammnummer
- 27514
- Gültig
- 27.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF