Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0652-W/06
Kurse für Business-Coaching sind für eine Kindergartenleiterin keine Berufsfortbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0652-W/06vom 27.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Besuch von Seminaren für Business-Coaching und Stimmbildung sind für eine Kindergartenleiterin keine Fortbildungskosten
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom
2. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg
Tulln vom 6. September 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
A)
Die Bw. erstellte am 16. August 2005 ihre Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2004 (OZ 1/2004); darin gab sie eine
bezugsauszahlende Stelle bekannt und dass sie den Unterhaltsabsetzbetrag
für ein Kind beanspruche. Als Sonderausgaben erklärte sie:
Kirchenbeiträge: € 75,00, erstmalige Herstellung und laufende
Grundentgelte eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik:
€ 530,00.
Als
Werbungskosten machte die Bw. geltend: Arbeitsmittel: € 776,69;
Fachliteratur: € 59,40; Reisekosten: € 1.456,58;
Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung:
€ 9.898,10. Die Fahrtkosten ergeben sich laut Beilage zur
Steuererklärung (OZ 2/2004) wie folgt:
|
Beträge
in €
|
|
|
|
Coachingseminar
|
18.
bis 20. Juni Wien
|
à
40 km = 240 km
|
|
Atemseminar
|
4
x Mai Wien
|
à
40 km = 320 km
|
|
Stimmbildungsseminar
|
4
x Juli Wien
|
à
40 km = 320 km
|
|
Montessoriwerkstatt
|
22.
bis 24. April Emmersdorf
|
à
90 km = 540 km
|
|
Coachingseminar
|
7
x Sept./Okt. Wien
|
à
40 km = 560 km
|
|
Summe
1
|
|
1.980
km x 0,356 =
|
704,88
|
zuzügl.
Bahnfahrt
|
Berlin
November
|
|
100,00
|
Summe
2
|
|
|
804,88
Die
Diäten setzten sich laut Bw. wie folgt zusammen: 5 Tage Berlin/Nov. =
€ 176,50 + 18 x Österreich = € 475,20, zusammen
651,70. Diese Diäten zusammen mit den Fahrtkosten ergeben die in der
Steuererklärung unter der Kennzahl 721 geltend gemachten
€ 1.456,58. Die
Kursgebühren laut Kennzahl 722 setzen sich wie folgt zusammen:
|
Montessoriseminar
|
24.
bis 26.6.
|
45,00
€
|
Coachingtraining
|
18.
bis 20.6. in Wien
|
2.000,00
€
|
Atem
- Stimmbildung
|
4
x Mai
|
60,00
€
|
Stimmbildung
|
4
x Juli
|
72,00
€
|
Coachingseminar
|
7
x Sept./Okt. Wien
|
120,00
€
|
Coaching
- Monatstraining
|
1.
bis 30. November Berlin
|
7.601,10
€
|
Summe
|
|
9.898,10
€
Dieser
Steuererklärung sind weiters folgende Kopien beigelegt:
Anmeldung
zur Coachinggruppe G.C. (Business Coaching & Training);
Rechnung
vom 30.7.2004 über € 72,00 des SDS Gesundheitszentrums für
"Stimmbildungsseminar";
Rechnung
vom 5.5.2004 über € 60,00 des SDS Gesundheitszentrums für
Seminar "Atem-Stimmbildung";
Rechnung
vom 15.6.2004 über € 2.000,00 der Sage Innovations für
Seminar "Business Training & Coaching/Self-Actualization" in Wien;
Rechnung
vom 1.11.2004 über $ 6.500,00 = € 7.601,10 der Sage Innovations
für Seminar "Business-Training: High Performance Leadership Training
- Coaching in Berlin;
Rechnung
vom 24.3.2004 über € 129,60 der Fa. X für PC-Reparatur
und Aufrüstung;
3-Tages-Karte
der NÖ. Montessori - Werkstatt über
€ 45,00.
B)
Der Erstbescheid hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2004 (OZ 28
ff./2004) wurde am 6. September 2005 erstellt; darin wurden folgende
einkünftemindernde Positionen berücksichtigt: Bei den Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, wurden € 836,09
abgezogen; dieser Betrag ist die Summe aus erklärten Arbeitsmitteln
(KZ 719) und erklärter Fachliteratur (KZ 720).
Als
Sonderausgaben wurden der Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von
€ 60,00, der Internetzugang mittels Breitbandtechnik in Höhe von
€ 430,00 und der Kirchenbeitrag in Höhe von € 75,00
anerkannt.
Die
Abgabengutschrift laut Erstbescheid beträgt
€ 856,11.
Zur
Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt:
Fortbildungsmaßnahmen dienten grundsätzlich dazu, in einem bereits
ausgeübten Beruf am Laufenden zu bleiben, dabei sei auf das Leistungsprofil
des betreffenden Berufes abzuzielen. Von einem Zusammenhang mit der
ausgeübten Tätigkeit sei nur dann auszugehen, wenn die durch die
Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang
verwertet werden können und berufliche Notwendigkeit gegeben sei. Das
Berufsbild einer Kindergärtnerin bzw. Leiterin sei durch pädagogische,
erzieherische Tätigkeit an Kindern im Vorschulalter geprägt, die von
der Bw. absolvierten Seminare dienten hauptsächlich der eigenen
Persönlichkeitsentwicklung, die Sage Innovations biete Trainings für
alle denkbaren Situationen im Leben an (Martin Sage, "Lebe Deinen Traum"),
jedoch keine berufsspezifische Fortbildung für einen homogenen
Teilnehmerkreis, Montessoriseminare seien nur für die entsprechenden
Kindergärten berufsspezifisch. Auch wenn Bildungsmaßnahmen für
das Berufsleben von Vorteil seien, vermöge dies an der Beurteilung nichts
zu ändern, da ein gemischter Aufwand (private und berufliche Sphäre)
dem Aufteilungsverbot unterliege (Hinweis auf § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988).
C)
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2005 (OZ 29/2004), persönlich
überreicht am 3. Oktober 2005, teilte die Bw. mit, dass sie gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 Berufung einlegen werde, da sie
Positionen zu wenig belegt habe. Die Beibringung der entsprechenden Unterlagen
werde jedoch mehr Zeit in Anspruch nehmen und so ersuche sie um
Verlängerung der Berufungsfrist bis 20. Oktober 2005.
D)
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2005 (OZ 30/2004) wurde dem Ansuchen laut
Abschnitt C) stattgegeben und die Berufungsfrist bis zum 20. Oktober 2005
verlängert.
E)
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 (OZ 31/2004), persönlich
überreicht am 20. Oktober 2005, führte die Bw. ihre Berufung wie
folgt aus:
Bei der
Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung seien ihre Ausbildungs-, Fortbildungs-
und Reisekosten nicht berücksichtigt worden. Sie beantrage daher die
Berücksichtigung von € 11.354,68. Ihre Ausbildung als Coach sei
aus beruflichen Gründen notwendig (Ansuchen und Bewilligung des
Sonderurlaubes liege bei).
Seit
Jänner 2005 biete sie auch Coachingstunden an (siehe Beilagen 33
f./2004).
Weiters ersuche
sie um Anerkennung des Montessoriseminares (siehe dazu die
Vorjahre).
F)
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2006 (OZ 37/2004) wurde
die Berufung der Bw. als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde
ausgeführt:
Die Tatsache,
dass der Bw. Sonderurlaub gewährt worden sei, sei allein kein Kriterium
für die Berücksichtigung als Werbungskosten und erhärte auch
nicht die Voraussetzung der beruflichen Notwendigkeit des Aufwandes. Wie bereits
im Einkommensteuerbescheid begründet, entsprächen die absolvierten
Seminare zur Persönlichkeitsentwicklung nicht dem Berufsbild und dem
Leistungsprofil einer Kindergartenleiterin und könnten nicht in
wesentlichem Umfang verwertet werden, da es nicht zu den primären Aufgaben
zähle, Anlaufstelle für persönliche Probleme der Eltern zu sein,
sondern Kinder im Vorschulalter zu betreuen. Wie bereits begründet,
vermöge auch dann, wenn Bildungsmaßnahmen für das Berufsleben
von Vorteil sein mögen, dies an der Beurteilung nichts zu ändern, da
ein gemischter Aufwand dem Aufteilungsverbot unterliege (§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988).
Die im Jahr
2005 angebotenen Coachingabende sprächen jedenfalls einen Personenkreis an,
welcher sich von dem ihres Berufsfeldes unterscheide, die Tätigkeit sei
daher nicht der Berufstätigkeit der Bw. als Leiterin (eines Kindergartens)
zuzuordnen.
G)
Am 14. Februar 2006 warf die Bw. ein undatiertes Schreiben in den
Einwurfkasten (OZ 38/2004) und ersuchte um Fristverlängerung
betreffend der Berufungsvorentscheidung zum Einkommensteuerbescheid für
2004. Es werde der Antrag gestellt um Vorlage und Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Eine ausführliche Begründung
werde nachgereicht.
H)
Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 (OZ 39/2004), persönlich
überreicht am 28. Februar 2006, berufte die Bw. gegen den
Abweisungsbescheid betreffend Einkommensteuerbescheid 2004, d. h. sie stellte
den Vorlageantrag. Begründend führte die Bw. aus:
Die
Tätigkeit als Kindergartenleiterin mit einem Team von zehn Mitarbeiterinnen
stelle in vielen Situationen eine große Herausforderung für die Bw.
dar, bzw. erwarte das Team von ihr in schwierigen Situationen Unterstützung
und Hilfestellung. Da laut Kindergartengesetz im Kindergarten die
Familienerziehung ergänzt werden solle, sei es wichtig, in schwierigen
Situationen mit den Eltern gemeinsame förderliche Erziehungsmaßnahmen
zu erarbeiten. Weiters ersuche sie - so wie in den Vorjahren - um
Anerkennung der Montessorifortbildung.
I)
Mit E-Mail vom 16. September 2006 an das Finanzamt ersuchte die Bw.
höflichst um rascheste Bearbeitung ihrer Arbeitnehmerveranlagung der Jahre
2004 und 2005. In ihrer Arbeitnehmerveranlagung für 2004 seien ihr die
Kosten für die Montessoriwerkstatt nicht angerechnet worden. Sie sei
langjährige Kindergartenleiterin der YZ mit Montessoriausbildung. Dieses
Seminar sei für ihre berufliche Tätigkeit wichtig und zähle
für die Bw. als Fort- und Weiterbildung. In ihrer Tätigkeit als
Kindergartenleiterin, als Führungskraft in einem Betrieb mit zehn
Mitarbeitern und als Ansprechpartnerin für die Eltern (im
pädagogischen und im erzieherischen Bereich) sei es für ihre
Tätigkeit wichtig, eine gute fundierte Ausbildung zu haben. Daher ersuche
sie, auch Kosten von ihrer Coachingausbildung in der Arbeitnehmerveranlagung zu
berücksichtigen.
Sie habe gegen
diesen Bescheid am Beginn dieses Jahres Berufung eingebracht und gleichzeitig
die Veranlagung für 2005 abgegeben - doch leider bis jetzt keinen
Bescheid bekommen. Sie frage, ob es üblich sei, dass das neue moderne
Finanzamt sich so lange Zeit lassen könne, um das Geld, das dem Bürger
zurückerstattet werden solle, auf die lange Bank zu schieben. Sei das im
Interesse von Bürgerservice und Bürgernähe, das dem modernen
Finanzamt doch wichtig sei?.
Die Bw. sei
unterhaltspflichtige Mutter eines 19-jährigen Maturanten, lebe seit
fünf Jahren allein, müsse ihr neues Leben und ihre neue Wohnsituation
allein finanzieren und daher mit ihrem Geld sehr gut haushalten. Sie hoffe um
prompte Erledigung ihrer Arbeitnehmerveranlagung, da sie sich sonst an das
Bundesministerium für Finanzen wenden werde.
Dieses E-Mail
wurde mit weiterem E-Mail am 3. Oktober 2006 dem Referenten
übermittelt.
J)
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 erstellte der Referent ein
Ergänzungsersuchen und ersuchte die Bw., die nachstehend angeführten
Fragen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu
beantworten.
1) Warum seien
die Aufwendungen für Fahrten und Kurse als Werbungskosten und nicht als
Betriebsausgaben geltend gemacht worden, zumal die Bw. eine Beilage (OZ 33
f./2004) beigebracht habe, in der sie Coaching in ihrer Privatwohnung angeboten
habe. Den Preis für die Coachinggruppe habe die Bw. mit € 15,00
für den ersten Abend und für sieben Abende mit insgesamt
€ 90,00 angegeben. Die Bw. werde ersucht, mitzuteilen, welche
derartige Veranstaltungen sie seit dem Jahr 2004 für welchen
Teilnehmerkreis bis dato angeboten und welche Einnahmen sie von 2004 bis 10/2006
erzielt habe. Welche konkreten Leistungen habe die Bw. im Rahmen dieser
selbstständigen Tätigkeit erbracht? Um Vorlage der Ausgangsrechnungen
werde ersucht.
2) Die Bw.
werde ersucht, die Inhalte, den Teilnehmerkreis und die Anforderungsprofile
für die Teilnahme der von ihr angeführten Seminare bekannt zu geben.
Welche konkreten Lehrgangsinhalte würden einen direkten Bezug zu der
Tätigkeit der Bw. aufweisen?
3) Seien die
Seminare mit einer offiziellen, anerkannten Bestätigung abgeschlossen
worden?
4) Die Bw.
werde ersucht, die Bereiche ihrer beruflichen Tätigkeit zu beschreiben, wo
sie die erlernten Seminarinhalte anwenden könne. Die Bw. werde ersucht, die
im Jahr 2004 von ihr ausgeübte Tätigkeit genau zu
beschreiben.
K)
In einem Telefonat vom 23. Oktober 2006 ersuchte die Bw. um einen
Gesprächstermin mit dem Referenten, der für 2. November um 14 Uhr
vereinbart wurde.
L)
Am 2. November 2006 begann um 14 Uhr die Besprechung mit der Bw., in deren
Verlauf folgende Niederschrift aufgenommen wurde.
Die Bw. gab an,
dass sie seit 1974 Kindergärtnerin sei, Kindergartenleiterin sei sie seit
1983 in T.. Die Bw. sei derzeit mit zwei weiteren Kindergartenpädagoginnen,
fünf Kinderbetreuerinnen und je einmal eine heilpädagogische Kraft und
eine interkulturelle Mitarbeiterin tätig. Außerdem gebe es einmal pro
Woche für Kinder, die Deutsch nicht als Muttersprache haben, eine
Betreuung.
Die Bw. sei
definitiv gestellt. Ihre Tätigkeit sei von intensiver Kommunikation
begleitet (Kinder und Eltern). Der Kindergarten sei von 6 Uhr 30 bis
17 Uhr 30 geöffnet. Der Dienstgeber (das Y der YZ) habe der Bw.
seit ihrer Bestellung mehrere unternehmensinterne Fortbildungen ermöglicht
(z. B. Montessori-Ausbildung während der Arbeitszeit; die Kurskosten seien
von der Bw. getragen worden).
Die für
das Jahr 2004 geltend gemachten Coaching-Seminare hätten mit der
persönlichen Entwicklung der Bw. zu tun, um neue Blickwinkel für die
Arbeit zu erarbeiten. Das Martin-Sage-Seminar in Berlin habe sie besucht, um
eine bestimmte Auszeit von ihrem Beruf zu haben. Sie sei mittlerweile aus diesem
Programm ausgestiegen und besuche einen Kurs beim WIFI (Coaching-Ausbildung).
Beim täglichen Umgang mit den Kleinkindern sei der Lärmpegel, die
Geduldsanforderungen, die Emotionalität anstrengender als noch vor 10
Jahren. Daraus resultiere für die Bw. ein Burn-out-Syndrom, das sie mit den
angeführten Seminaren in den Griff zu bekommen suche, anstatt in den
Krankenstand zu gehen oder dem Alkohol zu verfallen.
Der Sohn lebe
bei seinem Vater und die Bw. müsse für ihn Unterhalt zahlen. Er wolle
studieren und absolviere derzeit beim Bundesheer seinen Grundwehrdienst. Die Bw.
selbst könne aufgrund der jüngsten Pensionsreform frühestens mit
58,9 Lebensjahren in Pension gehen. Es gebe immer mehr Situationen, die
Sensibilität im Umgang mit den Kindern und Eltern erfordern würden.
Dies verursache ziemlich großen Stress.
Die Arbeit mit
der Stimme sei erforderlich, weil sie ihr Werkzeug sei, das sie jeden Tag zur
Verfügung haben müsse. Je mehr Stress und Spannung die Bw. erlebe, um
so mehr leide die Stimme darunter. Andernfalls wäre sie im Krankenstand
oder im Krankenhaus.
Die Bw. sei bis
vor drei Jahren auch Personalvertreterin im Bezirk T. gewesen. Der Dienstgeber
gewähre keines der vorgenannten Seminare als Fortbildung. Für die
Montessori-Ausbildung gewähre der Arbeitgeber alle zwei Jahre Sonderurlaub
(Montessori-Werkstatt). Diese Ausbildung ziele auf eine Haltung, die weg vom
direktivem Verhalten gehe. Das Kind habe die Freiheit zu wählen, die
Kindergärtnerin habe die passende Umgebung zu gestalten.
Das Coaching
als selbstständige Tätigkeit sei nicht zustandegekommen; das Feedback
der angesprochenen KundInnen sei negativ gewesen und deshalb habe die Bw. die
erste Veranstaltung nach zwei, drei Treffen abgebrochen.
Das
Coaching-Seminar in Wien (7 x in September/Oktober) habe mit Ressourcenfindung
und Kommunikation zu tun gehabt. Das Coaching-Seminar vom 18. bis 20. Juni
2004 sei die Einstiegsveranstaltung zum Martin-Sage-Seminar in Berlin gewesen.
Die Bw. habe vorher bereits eine Gesprächstherapie und eine Psychotherapie
in T. besucht.
Der
Teilnehmerkreis bei Montessori-Seminaren seien KindergärtnerInnen und
PädagogInnen, bei den Stimmbildungsseminaren auch LehrerInnen, Leute, die
ihre Stimme (beruflich) benötigten. Bei den Sage-Seminaren sei der
Teilnehmerkreis unbestimmt gewesen. Bei keinem der Seminare habe es bestimmte
Anforderungsprofile gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
die Anerkennung von Fahrtkosten, Diäten und Kursgebühren laut den
beiden Ausführungen unter Abschnitt A).
I)
Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Die Bw. ist
seit 1974 Kindergärtnerin und seit 1983 Kindergartenleiterin in T. und als
solche definitiv gestellt.
b) Aus dem
Lärmpegel, den Geduldsanforderungen und der Emotionalität beim
täglichen Umgang mit Kleinkindern resultiert für die Bw. ein
Burn-out-Sydrom, das sie mit den angeführten Seminaren in den Griff
bekommen wollte.
II)
einkommensteuerliche Würdigung:
§ 16
Abs. 1 Z 10 erster Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden
Fassung lautet: (Werbungskosten sind auch) Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen (AbgÄG 2004,
BGBl. I 2004/180).
Der Tatbestand
der "umfassenden Umschulungsmaßnahmen" ist nicht erfüllt, weil die
Bw. zu keiner Zeit beabsichtigte, ihre bisherige berufliche Tätigkeit als
Kindergartenleiterin aufzugeben. Das Gleiche gilt für das
Tatbestandsmerkmal "einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit". Die
gleich lautende Bestimmung im Zusammenhang mit betrieblichen Einkünften in
§ 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 ist deshalb nicht maßgeblich, weil
die Bw. ihr Coachingseminar in ihrer Privatwohnung schon nach zwei, drei
Veranstaltungen abgebrochen hat.
Unter der oben
zitierten Gesetzesbestimmung ist somit ausschließlich zu prüfen, ob
die von der Bw. besuchten Seminare als Fortbildungsmaßnahmen zu beurteilen
sind. Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Sie
dienen der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher
ausgeübten Beruf. Nicht abzugsfähig sind dagegen
Bildungsmaßnahmen, die der privaten Lebensführung dienen (z. B.
Persönlichkeitsentwicklung, Kurse für Stressbewältigung und
Beseitigung negativer Einstellungen). Ein Indiz für die berufliche
Veranlassung ist in der Regel die berufliche Notwendigkeit (vgl. Doralt, EStG,
Bd. II, Tz 203/5/1 zu § 16).
Andererseits
ist auch zu beachten, dass § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
bestimmt, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei
den einzelnen Einkünften selbst dann nicht abgezogen werden dürfen,
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Die vorhin
angeführte berufliche Notwendigkeit ergibt sich daraus, ob die Aufwendungen
objektiv sinnvoll sind (vgl. Doralt, EStG, Bd. II, Tz 12 zu
§ 16). Im Fall der Bw. ist davon auszugehen, dass die Coaching- und
die Stimmbildungsseminare objektiv nicht sinnvoll waren. Denn die Bw. übt
diesen Beruf seit 1974 aus, zudem seit 1983 als Kindergartenleiterin. In all den
Jahren seither konnte sie die Tätigkeit als Kindergartenleiterin zur
Zufriedenheit auch des Arbeitgebers erfüllen, andernfalls wäre eine
Versetzung oder Abberufung als Kindergartenleiterin anzunehmen. Dass sie nun im
Jahr 2004 Seminare für Business Coaching, Self-Actualization und High
Performance Leadership Training besuchte, kann mit beruflicher Notwendigkeit,
weil objektiv nicht sinnvoll, nicht gerechtfertigt werden. Die Bw. übt ihre
Leitungsfunktion seit mehr als 20 Jahren ohne Kenntnisse des Business Coaching
zur Zufriedenheit ihres Arbeitgebers aus, sodass diese vorhin angeführten
Seminare für Business Coaching nicht als berufliche Fortbildung beurteilt
werden können.
Hinsichtlich
der Stimmbildungsseminare ist auch anzunehmen, dass sie beruflich nicht
notwendig waren. Die Stimme ist das Werkzeug nicht nur für
Kindergartenleiterinnen, sondern für nahezu alle Berufstätigkeiten.
Sollte die Stimme für jemanden plötzlich nicht mehr zur Verfügung
stehen, wäre dies ein Anlassfall für eine Krankenbehandlung, jedoch
nicht für ein berufliches Fortbildungsseminar.
Die Ausbildung
in der Montessori-Werkstatt vom 24. bis 26. Juni 2004 hält der
unabhängige Finanzsenat für eine objektiv sinnvolle
Fortbildungsmaßnahme einer Kindergartenleiterin; dies deshalb, weil laut
Niederschrift vom 2. November 2006 die Ausbildung im Montessori-Seminar auf
eine Haltung ziele, die weggehe vom direktivem Verhalten gegenüber Kindern.
Insoferne ist es einsichtig, dass die Bw. diesbezüglich eine Verbesserung
ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten anstrebt, um im bereits
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Die Anerkennung der diesbezüglichen
Seminarkosten errechnet sich laut Abschnitt A) wie folgt:
- Fahrtkosten:
540 km à
€ 0,356 = € 192,24 - Diäten: 3
Tage à
€ 26,4 = 79,20 - Kursgebühren:
€ 45,00 - Summe:
€ 316,44.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 27.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0652-W/06
- Stammnummer
- 25169
- Gültig
- 27.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF