Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0016-L/07
Umfassende Umschulung einer Musiklehrerin zur nebenberuflich gewerblich tätigen Entspannungstrainerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0016-L/07vom 17.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
24. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 8. August 2006
betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Der Einkommensteuerbescheid 2005
ergeht vorläufig im Sinne des § 200 Abs. 1 BAO.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin begehrt im Rahmen ihrer
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2005 an Werbungskosten
€ 1.044,55 für Arbeitsmittel, € 31,40 für
Fachliteratur, € 640,81 für Reisekosten und € 2,475,00
für Aus- beziehungsweise Fortbildungskosten bei ihren
nichtselbständigen Einkünften als Musiklehrerin .
Diese Posten erläuterte die Berufungswerberin in der
Beilage. Als Arbeitsmittel wurden aufgezählt: Noten (€ 50,00,
geschätzt), Büromaterial (€ 14,55), Reparatur PC
(€ 207,00; € 345,00 abzüglich 40% Privatanteil),
Internet anteilig (€ 28,00 im Monat, davon 40%), Telefon
(€ 388,60; Mobilkom davon 40%), Computer-Afa (€ 250,00;
€ 1.250,00 Anschaffungskosten, 40% Privatanteil, drei Jahre
Abschreibungsdauer). Als Fachliteratur wurde eine Eingangsrechnung "B"
(€ 31,40) erwähnt. Bei den Reisekosten wurde neun mal ein
Tagegeld von € 26,40, vier mal die Kosten der Nächtigung laut
Beleg mit € 21,00 und zwei mal mit € 20,00 und Kilometergeld
für 756 km, also € 279,21 aufgezeichnet. Die Fortbildungskosten
wurden mit € 2.350,00 A, € 102,00 Volkshochschule und
€ 23,00 CDs für A angegeben.
Im der Abgabenerklärung beigelegten kopierten
Schreiben der A datiert vom 16. Oktober 2005 bestätigt diese, dass die
Berufungswerberin an 24 Tagen im Jahr 2005 an Kursen zur Ausbildung als
Entspannungstrainerin teilgenommen habe.
Im Vorhalt vom 12. Juli 2006 wurde die
Berufungswerberin aufgefordert, sämtliche Belege für die
Veranlagungsjahre vorzulegen und zu erläutern, inwieweit die von ihr
beantragten Werbungskosten Fortbildungskosten bei der A mit ihrem derzeitigen
Beruf in Zusammenhang stünden.
Im Einkommensteuerbescheid 2005 datiert vom 8. August
2006 wurden die von der Berufungswerberin geltend gemachten Werbungskosten
für Fachliteratur, Reisekosten und Aus- beziehungsweise Fortbildung zur
Gänze nicht anerkannt und die Werbungskosten für Arbeitsmittel auf
€ 933,55 reduziert. Dies wurde mit einem Hinweis auf ein
Telefongespräch mit der Berufungswerberin und damit begründet, dass
Telefon- und Internetkosten anteilig für zehn Monate anerkannt worden
seien. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen seien dann als
Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung,
Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung wären. Die Ausbildung der
Berufungswerberin zum Entspannungstrainer stehe mit ihrem derzeitigen Beruf
nicht in Zusammenhang, auch wenn teilweise die erlangten Kenntnisse in den
Unterricht mit einbezogen werden könnten. Eine Umschulung könne bei
einer festen Anstellung als Lehrer ausgeschlossen und die beantragten
Werbungskosten nicht anerkannt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung datiert vom
24. August 2006. Darin erklärte die Berufungswerberin die von ihr als
Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen würden in einem unmittelbaren
Zusammenhang mit ihrer nichtselbständigen Tätigkeit stehen. Die
Ausbildung zum Entspannungstrainer ermögliche ihr neben der Verwendung des
Erlernten in ihrem Beruf als Musiklehrerin die zusätzliche Ausübung
eines völlig neuen mit ihrer bisherigen Tätigkeit nicht verwandten
Berufes. Die Berufungswerberin wolle sich ein zusätzliches Standbein als
"neue Selbständige" aufbauen und
habe dafür viel Zeit und Geld investiert. Der Lehrgang habe zwei Semester
gedauert, 214 Unterrichtseinheiten, 60 Praktikumsstunden und 180 Stunden
Literaturstudium umfasst. Dadurch seien der Berufungswerberin Kosten für
den Kursbeitrag, für die Fahrten zum Kursort und die Nächtigung
entstanden.
Im Vorhalt des Finanzamtes datiert vom 14. September
2006 ersuchte dieses um Auskunft darüber, ob die Berufungswerberin die
Absicht habe, ihren derzeitigen Beruf als Musiklehrerin aufzugeben und den Beruf
der Entspannungstrainerin auszuüben, wann die Berufungswerberin aus dieser
Tätigkeit Einkünfte erwarte, ob sie ihre Ausbildung bereits
abgeschlossen habe, beziehungsweise wie lange diese noch dauern werde und welche
Gründe sie dazu veranlasst hätten, eine neue Ausbildung in Angriff zu
nehmen.
Darauf antwortete die Berufungswerberin im Schreiben
datiert vom 15. Oktober 2006, dass sie nicht vorhabe ihren bisherigen Beruf
aufzugeben, da sie sich nur abgesichert einer neuen beruflichen Herausforderung
stellen wolle. Die Tätigkeit als Entspannungslehrerin wolle sie neben jenem
als Musiklehrerin ausüben und dafür selbstverständlich auch
Steuern zahlen. Das Entspannungstraining sei auch mit der Tätigkeit als
Musiklehrerin gut kompatibel. Wie bei jeder selbständigen Tätigkeit,
sei es schwer abzuschätzen, wann und in welchem Ausmaß aus der neuen
Tätigkeit Einkünfte fließen wurden. Sie wolle dies aber nicht
aus Liebhaberei sondern deshalb tun, weil es leider nur noch in wenigen
Bereichen völlig sichere Berufe gebe, die bis zum Lebensende ausgeübt
werden könnten und bei welchen das dafür bezogene Entgelt feststehe.
Die Diplomprüfung zur Entspannungslehrerin habe sie Ende Mai 2006 mit gutem
Erfolg abgeschlossen. Die neue Ausbildung habe sie in Angriff genommen, um sich
beruflich abzusichern und um einen weiteren Beruf zu erlernen.
In der Berufungsvorentscheidung datiert vom
31. Oktober 2006 wurde das Begehren der Berufungswerberin abgewiesen und
dies wie folgt begründet:
"Umschulungskosten
sind dann abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sei einen
Einstieg in eine andere berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der
bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf eine tatsächliche
Ausübung eines anderen Berufes abzielt. Die angestrebte Tätigkeit muss
zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes dienen oder zumindest zu
einem wesentlichen Teil beitragen. Da Umschulungskosten auf eine künftige,
noch nicht ausgeübte Tätigkeit abzielen, stellen sie begrifflich
vorweggenommene Webungskosten dar. Es müssen grundsätzlich
Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung
zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen. Diese sind jedenfalls dann
gegeben, wenn die Einkunftserzielung im früher ausgeübten Beruf auf
Grund von Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben ist (ist nicht der Fall) oder die
Berufschancen oder Verdienstmöglichkeiten durch Umschulung verbessert
werden (ist auch nicht der Fall). Die Intensität der Nachweisführung
muss umso höher sein, je mehr sich eine Umschulung nach der
Verkehrsauffassung auch zur Befriedigung privater Interessen beziehungsweise
Neigungen eignet. Ein Werbungskostenabzug ist nicht zulässig, wenn eine
Einkünfteerzielung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse von
vornherein nicht zu erwarten ist. Die Berufung ist aus oben angeführten
Gründen als unbegründet abzuweisen. Sollte allerdings in Zukunft ein
Gesamtüberschuss aus dieser Tätigkeit erzielt werden, stellt dies ein
rückwirkendes Ereignis dar, das zur Bescheidberichtigung gemäß
§ 295a BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) der Jahre, in
denen Umschulungsmaßnahmen gezahlt wurden führt."
Dagegen richtet sich der Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 29. November 2006, welcher sich
selbst als Berufung bezeichnet und auf jede weitere inhaltliche Begründung
verzichtet. Allerdings teilte die Berufungswerberin mit, dass sie vom
"Bildungskonto des Landes C" am
25. Oktober 2006 die Zusage für einen Förderungsbetrag in
Höhe von € 1.830,00 erhalten habe. Dadurch würden sich ihre
berufungsgegenständlichen Aufwendungen für Kurskosten von
€ 2.350,00 auf € 520,00 vermindern. Die Berufungswerberin
schränkte daher ihr Berufungsbegehren mit der Formulierung, darum zu bitten
den "Restbetrag", das Kilometergeld
(€ 279,21) und die Diäten (€ 361,60) anzurechnen, ein.
Beigelegt war ein Schreiben des Amtes der C_ Landesregierung vom
25. Oktober 2006, Abteilung Gewerbe, in welchem der Berufungswerberin ein
Förderungsbeitrag von € 1.830,00 für den Besuchs des
Berufungsgegenständlichen Kurses zugesagt und die Überweisung dieses
Betrages in den folgenden Wochen angekündigt wird.
Telefonisch urgierte die Berufungswerberin am
13. September 2007 gegenüber dem Referenten am 13. September 2007
und brachte noch vor, dass sie nunmehr selbständige Einkünfte als
Entspannungstrainerin erziele. Diese Tätigkeit übe sie als zweites
berufliches Standbein aus, um ihre Einkünfte als Musiklehrerin
aufzubessern. Sie habe zwar in der Vergangenheit immer wieder versucht, ihre
Stundenanzahl an der Musikschule, nämlich bisher 16 Stunden, zu
erhöhen, dieses Begehren sei aber bisher immer abgelehnt worden. Aus diesem
Grund versuche sie, sich als Entspannungstrainerin eine zweite Einkunftsquelle
zu erschließen. Im Jahr 2006 habe sie bereits Kurse abgehalten. Die
Veranlagung dieses Jahres sei aber durch die offene Berufung 2005 gesperrt. Zwar
habe sie bisher Verluste erzielt, hoffe aber bald die Gewinnzone zu erreichen.
Am 30. Juli 2007 suchte die Berufungswerberin das
Finanzamt auf und übergab diesem eine Einkommensteuererklärung 2005,
in welche sie die oben beschriebenen Aufwendungen nicht mehr bei den nicht
selbständigen Einkünften, sondern bei jenen aus Gewerbebetrieb
einordnete. Dabei erklärte sie an Fahrtkosten € 640,81 und an
weiteren Betriebsausgaben € 520,00 also einen Verlust von
€ 1.160,00. Bei den nichtselbständigen Einkünften
führte sie € 1.044,55 als Arbeitsmittel. € 31,40
für Fachliteratur und € 125,00 für Fort-, Ausbildungs- oder
Umschulungsmaßnahmen an.
Entgegen dieser Darstellung der Berufungswerber ist bisher
keine Abgabenerklärung der Berufungswerberin für die Einkommensteuer
2006 bei der Abgabenbehörde eingelangt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gesetzliche Grundlage für das Geltendmachen von
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die
der Berufungswerberin im Berufungsjahr bezogen hat, ist der § 16 Abs.
1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz BGBl. 400/1988), welcher vorsieht, dass dazu
alle Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen zählen.
Andererseits hat die Berufungswerberin in ihrer
Ergänzung der Berufung am 30. Juli 2007 die hier strittigen
Aufwendungen abgehend von ihrer bis dahin vertretenen Ansicht als
Betriebsausgaben angesehen, welche dem § 4 Abs. 4 EStG 1988
zuzuordnen wären.
Es ist daher zu fragen, ob Aufwendungen für Aus-,
Fort- oder Umschulungsmaßnahmen, welche ein bis dahin allein
nichtselbständig Tätiger trägt, beim § 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 einzuordnen sind, wenn der angestrebte neue oder weitere
Beruf zu betrieblichen Einkünften führen soll.
In der für das Berufungsjahr anzuwendenden Fassung des
EStG 1988 BGBl. I Nr. 133/2003 lautet der § 4 Abs. 4 Z 7:
"Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen
für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den
Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei
Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu
berücksichtigen." Dies entspricht wörtlich der für das
Berufungsjahr anzuwendenden Fassung des § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 BGBl. I Nr. 180/2004.
Was die Abzugsfähigkeit der hier
berufungsgegenständlichen Aufwendungen angeht kann daher dahingestellt
bleiben, ob die Berufungswerberin mit den von ihr erworbenen Kenntnissen als
Entspannungstrainerin nichtselbständige oder betriebliche Einkünfte
erzielen wird, da, wie dargestellt, die zu beurteilende Rechtsfolge jedenfalls
dieselbe sein wird. Aus welcher Einkunftsart mögliche Einkünfte der
Berufungswerberin als Entspannungstrainerin oder vielleicht aus beiden
fließen werden, kann auch nur die Zukunft zeigen und kann wohl auch die
Berufungswerberin nicht mit abschließender Sicherheit vorhersehen.
Allerdings spricht die Abgabe der
Einkommensteuererklärung 2005 am 30. Juli 2007 dafür, in welchem
die Berufungswerberin die hier gegenständlichen Aufwendungen bei den
Einkünften aus Gewerbebetrieb einordnet und wohl auch die von ihr
angesprochenen Vorträge im Jahr 2006, welche dem Anschein nach nicht in
einem nichtselbständigen Vertragsverhältnis gehalten wurden eher
für das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Wie oben zitiert, definieren sowohl der § 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 als auch der § 4 Abs. 4 Z 7
EStG 1988 die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Aus-, Fortbildungs-
und Umschulungsmaßnahmen und grenzen diese ein. In Hinblick auf
§ 20 EStG 1988 könnte man dies als deklarativ oder konstitutiv
verstehen. Jedenfalls sieht § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 im Sinne einer
Gleichbehandlung derjenigen ohne Privatleben, welches in irgendeiner Weise das
berufliche berührt, mit denjenigen, welche beides miteinander verbinden
können, vor, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht
abzugsfähig sind. Dabei besteht insofern ein einheitliches Abzugsverbot als
sich private und berufliche Veranlassung nicht trennen lassen (vergleiche etwa
unter Hinweis auf die Vorjudikatur VwGH 22.12.2004, 2002/15/0011). Bei der
Unterscheidung zwischen beruflicher Veranlassung und Lebensführung ist
dabei nach der ständigen Judikatur eine typisierende Betrachtungsweise
anzuwenden (siehe auch VwGH 29.4.2004, 2000/13/0156 und dort zitierte
Vorjudikatur: "Bei der Abgrenzung beruflich
bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine
typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete
tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als
allein erheblich angesehen werden muss.")
Diese Grenze gilt auch dort, wo Werbungskosten oder
Betriebsausgaben einzeln im Einkommensteuergesetz angeführt werden, wie
etwa dem § 4 Abs. 4 Z 7 und dem § 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 (siehe oben). Dies bedeutet aber, dass berufliche beziehungsweise
betrieblichen Aus-, Fortbildung und Umschulung in Hinblick auf die der privaten
Lebensführung zuzuordnende Wissensvermittlung, welche auf
Persönlichkeitsbildung abzielt, abgegrenzt werden muss.
Oder anders ausgedrückt dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für
den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge,
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Zur Erläuterung dieser Gesetzesbestimmung und um den
Hintergrund aufzuzeigen, vor dem die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und
nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung erfolgt,
sei die Kommentarmeinung (Werner/Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, EStG 1988,
§ 20 Tz 278; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988,
§ 20 Tz 10) angeführt:
"Die wesentliche Aussage
dieser Gesetzesbestimmung besteht darin, dass gemischt genutzte veranlasste
Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und einer betrieblichen
Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Im Interesse der Steuergerechtigkeit
soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft
seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich
abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen, die
eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen
beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht und derartige
Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen
müssen."
Demnach stellen Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl
durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst
sind, grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Eine
Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im
Schätzungswege nicht zulässig. Ein Abzug kommt ausnahmsweise dann in
Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen ausschließlich oder
nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind.
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen,
bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die
Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die privaten
Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon
deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene
Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer
Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die
Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die
Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die
Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der
beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH 28.10.1998,
93/14/0195-6 und 95/14/0045-6).
Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes
ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art
nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt.
Wendet man diese Gedanken auf die von der Berufungswerberin
geltend gemachten Aufwendungen an, ergibt sich folgendes Bild:
Nach der Darstellung der A (siehe D) werden beim Kurs
für den diplomierten Entspannungstrainer die Lehrbereiche Neurobiologie,
psychosoziale Erkrankungen in Folge von Stress, eigener Umgang mit Stress,
Psychohygiene und Gesundheit, Motivation und Emotion, kognitive
Leistungsfähigkeit, Eutonie und Spannungsausgleich, innere Einstellung und
Entspannung, didaktische Prinzipien, Beispiele für die Übungsauswahl,
methodische Einarbeitung in andere Programme, beruhigende Lebensmittel,
Ruhevitamine und Mineralstoffe, Wasser als Stresslöser, Atemübungen,
Arbeiten mit inneren Bildern und Phantasiereisen, mentales Training,
Zeitmanagement, Selbstmanagement, progressive Muskelentspannung nach Jacobsen,
Yoga und Qi Gong, Übersicht über die wichtigsten Verfahren und
Bedeutung des Einsatzes von Marketing und Werbung unterrichtet.
Berufsfortbildung liegt vor, wenn bereits ein Beruf
ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von
Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des bisherigen Berufes dienen
(VwGH 22.11.1995, 95/15/0161). Aufwendungen für die berufliche Fortbildung
sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für
die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen bestünde oder durch
sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder
künftigen Einkünfte gegeben wäre. Dem Wesen einer die
Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend
genügt es, wenn die Aufwendungen an sich geeignet sind, im bereits
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Lassen die Aufwendungen die berufliche
Bedingtheit einwandfrei erkennen, kommt es nicht darauf an, ob
Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden
(VwGH 28.9.2004, 2001/14/0020 mit Hinweisen auf Vorjudikatur).
Berufsausbildung hingegen ist gegeben, wenn die
Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen. Für die
Klärung der damit im Zusammenhang stehenden wesentlichen Frage der
Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der
Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des jeweiligen Berufes
darstellt (VwGH 16.9.1986, 86/14/0114; 30.1.1990, 89/14/0212).
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist jeweils konkret
für den jeweiligen Abgabepflichtigen zu klären.
Wendet man diese Gedanken auf die Situation der
Berufungswerberin an, gelangt man zum Schluss, dass die berufspezifische
Fortbildung einer Musiklehrerin im Bereich des Musikalischen, etwa der
Musikhistorie, Instrumenten- und Gesangs-, beziehungsweise Kompositionstechnik
und allenfalls der diesbezüglichen Didaktik liegt. Die Einordnung der von
der Berufungswerberin geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten für
Fortbildung im Beruf des Musiklehrerin kommt daher nicht in Betracht.
Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann
gegeben, wenn nach der Verkehrsauffassung ein Zusammenhang zur konkret
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Ein solcher
liegt vor, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen
der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Im Fall der
Berufungswerberin können die Kenntnisse im Bereich Entspannungstechnik zwar
möglicherweise ein reibungsloseres Arbeiten mit den Schülerinnen und
Schülern ermöglichen, dies gilt jedoch für jedes Berufsbild, das
Kontakt mit anderen Menschen beinhaltet, im übrigen kann keine
Verwandtschaft mit dem Berufsbild der Musiklehrerin festgestellt werden.
Ist also diesen Gedanken und der Judikatur folgend klar,
dass es sich beim Besuch der Seminare für das Erlernen der Fähigkeiten
einer Entspannungstrainerin in Hinblick auf § 20 Abs. 1
lit. a EStG 1988 und den bisherigen Beruf der Berufungswerberin um Kosten
der privaten Lebensführung handelt, stellt sich die Frage, ob es sich als
vorweggenommene Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben für eine
umfassende Umschulungsmaßnahme im Sinne des § 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 oder § 4 Abs. 4 Z 7 EstG 1988 handeln
könnte.
In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werden
Aufwendungen, die ihrer Art nach auch privat veranlasst sein können (wozu
auch die Ausbildung zu einem nicht artverwandten Beruf zählt), nur dann in
Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften gesehen, wenn sich die
Aufwendungen als für die betriebliche beziehungsweise berufliche
Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit biete in derartigen
Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen beziehungsweise
beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vergleiche VwGH 28.10.1998,
93/14/0195,95/14/0044,95/14/0045, 27.6.2000, 2000/14/0096,0097, 2000/14/0084 und
17.6.1996,92/14/0173).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren
Erkenntnissen (17.9.1996, 92/14/0173, und 27.6.2000, 2000/14/0096) sich zu
diesem Themenkreis geäußert und festgestellt, dass Kurse dann keinen
berufsspezifischen Bezug haben, wenn sie neben einer - im Einzelfall durchaus
möglichen - Anwendung im Beruf jedenfalls auch für die private
Lebensführung von Nutzen sind. Unter anderem sah der Verwaltungsgerichtshof
auch in dem Umstand, dass jeweils Angehörige verschiedenster Berufsgruppen
an den Kursen teilnahmen, ein Anzeichen dafür, dass Wissen allgemeiner Art
vermittelt wurde.
Es liegt auf der Hand, dass die von der Berufungswerberin
erlangten Kenntnisse jedermann in seiner persönlichen Lebenssituation
behilflich sein können.
Der von Berufungswerberin gewählte weg,
ermöglicht nach den Prospektunterlagen
"eine spätere Tätigkeit als
Kurstrainer in Schulen (Lernstressbewältigung), Vereinen, als Trainer in
Thermen, Kuranstalten, Fitnessanlagen, Wellnessanlagen, die Betreuung von
leistungsorientierten Sportlern, Referententätigkeit, als Trainer im
Bereich Gesundheitsförderung und -vorsorge, als Trainer für
Institutionen der Erwachsenenbildung, Gemeinschaftspraxen mit Therapeuten,
Ärzten, Masseuren,...."
Aufgrund der bisher vorliegenden Abgabenerklärungen
kann aber nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob die Berufungswerberin bisher
den oben beschriebenen Kurs besucht hat, um damit den Umgang mit ihrer eigenen
persönlichen Situation zu erleichtern und die dafür notwendigen
Fähigkeiten gründlich zu erlernen oder ob sie sich damit die Basis
für ein zweites finanzielles Standbein schaffen will.
Dabei ist zu bedenken, dass die bisherige berufliche
Situation als Musiklehrerin, welche beim Land C angestellt ist, nicht nahe legt,
dass es für die Berufungswerberin in nächster Zeit keine
Beschäftigungsmöglichkeit in diesem Bereich geben wird.
Eine Unsicherheit im Sachverhaltsbereich ergibt sich aber
daraus, dass der Wunsch einen anderen oder weiteren Beruf auszuüben, eine
subjektive Entscheidung ist, die sich um steuerlich anerkannt werden zu
können, objektiv manifestieren muss. Reicht es bei einem Beruf, welcher
keine großflächigen Berührungspunkte mit dem Privatleben kennt,
dazu aus, die Ausbildung oder im Fall der Berufungswerberin die Umschulung zu
beginnen, muss in jenen Fällen, wo der neue gewünschte Beruf in weiten
Bereichen Fähigkeiten vermittelt, die jedermann in der Lebensführung
zu Gute kommen, wie dies beim Entspannungstrainer der Fall ist, das Ende der
Ausbildung und das Aufnehmen der neuen beruflichen Tätigkeit hinzutreten,
um die Aufwendungen für die Ausbildung oder Umschulung mit Sicherheit der
beruflichen Sphäre zuordnen zu können.
Nach § 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde eine Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Vorläufige Bescheid dürfen vor allem dann
erlassen werden, wenn in der Zukunft liegende Sachverhalte entscheidungsrelevant
sind. Wie schon ausgeführt, ist im Fall des Berufungswerbers nach
objektiven Maßstäben ungewiss, ob er mit dem Besuch der Kurse zum
Lebens- und Sozialberater nur der Lebensführung dienende Fähigkeiten
erwerben oder einen neuen Beruf erlernen und ausüben will.
Da die Berufungswerberin jedoch bisher Zeit und auch ein
erhebliches Maß an Geld in das Erlernen der Grundlagen für den Beruf
der Entspannungstrainerin investiert und behauptet hat, auch schon Vorträge
gehalten zu haben, spricht die Wahrscheinlichkeit eher dafür, dass der
Berufungswerberin die Mühen, die er bisher auf sich genommen hat,
tatsächlich dazu einsetzen will, einen neuen Beruf zumindest neben ihrem
bisherigen Beruf auszuüben.
Dies rechtfertigt eine in diesem Punkt prinzipiell
stattgebende Entscheidung über das Berufungsbegehren, wenn auch der
Einkommensteuerbescheid 2005 in Hinblick auf die in den letzten Absätzen
dargestellten Überlegungen jedenfalls vorläufig gemäß
§ 200 BAO zu ergehen hat, als die Berufungswerberin keine
Steuererklärung für das Jahr 2006 abgegeben hat, aus welcher sich
einerseits die Art der Einkünfte und ob solche wirklich vorliegen,
beziehungsweise, ob die Berufungswerberin die neue berufliche oder betriebliche
Tätigkeit wirklich bereits aufgenommen hat, ablesen ließe.
Aus den bisher abgegebenen Unterlagen lässt sich
jedoch erkennen, dass die Berufungswerberin für das Jahr 2005, selbst wenn
die hier behandelten Aufwendungen den Einkünften aus Gewerbebetrieb
zugeordnet werden, jedenfalls keine freiwilligen Bücher im Sinne des
§ 4 Abs. 1 iVm. EStG 1988, sondern eine Einnahmen-
Ausgabenrechnung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988
geführt hat. Für die zeitliche Zuordnung der Ausgaben der
Berufungswerberin ist daher § 19 Abs. 2 EStG 1988 (Ausgaben sind
für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für
regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die
Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.) anzuwenden.
Hat also die Berufungswerberin im Jahr 2005
€ 2.350,00 an Aufwendungen für Kurskosten getragen, so sind diese
auch dem Jahr 2005 zuzuordnen, soweit diese grundsätzlich abzugsfähig
sind (siehe zuvor). Die Höhe des Verlustes der Berufungswerberin bei den
Einkünften aus Gewerbetrieb als Entspannungstrainerin beträgt daher
vorläufig € 2.990,81. Erhält die Berufungswerberin im Jahr
2006 einen Förderungsbetrag der C_ Landesregierung, so sind diese Einnahmen
gleichsam negative Aufwendungen im Jahr 2006, welche die Einkünfte des
Jahres 2006, jedoch nicht jene des Jahres 2005 erhöhen.
Der Förderungsbetrag der C_ Landesregierung in
Höhe von € 1.830,00 wird daher bei der Ermittlung der
Einkünfte 2006 zu berücksichtigen sein.
Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass die
Berufungswerberin zwar mit dem Besuch des Seminars für das Erlernen des
Berufes der diplomierten Entspannungstrainerin, die Möglichkeit einer
umfassenden Umschulung im Sinne der §§ 4 Abs. 4 Z 7
beziehungsweise allenfalls 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 ergriffen hat,
bisher aber noch unsicher aber wahrscheinlich ist, dass dies auf die
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes, nämlich der
Tätigkeit einer Entspannungstrainerin mit Einkünften aus
Gewerbebetrieb abzielt, weswegen der Einkommensteuerbescheid 2005
gemäß
§ 200 BAO vorläufig zu erlassen war und der Berufung
insoweit stattgegeben und der Bescheid abgeändert wird.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 17.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UmschulungumfassendBetriebsausgabenWerbungskostenvorweggenommenAusbildungFortbildungnebenberuflichZuflussvorläufigUnsicherheitabzugsfähig
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0016-L/07
- Stammnummer
- 31018
- Gültig
- 17.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF