…Bescheid, mit welchem sie hierüber abweisend absprach. Der gegenständliche Bescheid erging damit ohne gesetzliche Grundlage, da der Abgabenbehörde keine gesetzliche Berechtigung eingeräumt war, bescheidmäßig über einen derartigen Antrag zu befinden. Ein Erstbescheid, der - wie im vorliegenden Fall gegeben - ohne Verfahrenstitel erging, ist ersatzlos aufzuheben (Ritz…
…gegeben sind) immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Ein Erstbescheid, der ohne Verfahrenstitel erging, wie im berufungsgegenständlichen Fall, ist ersatzlos aufzuheben (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, Wien 2002…
…stattgab und den angefochtenen Bescheid aufhob, weil er ohne Verfahrenstitel als neuerlicher Erstbescheid erlassen worden war. Das Finanzamt verfügte in der Folge die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Investitionszuwachsprämie für 2004 und erließ am 7.12.2006 einen neuen Bescheid, mit dem die Prämie mit…
…Verpachtung für 2002 - nicht neuerlich entschieden werden kann/darf. Der Nichtfeststellungsbescheid vom 16. Dezember 2005 hätte nicht ergehen dürfen. Ein Erstbescheid, der ohne Verfahrenstitel erging, wie im berufungsgegenständlichen Fall, ist ersatzlos aufzuheben. Der Bescheid vom 7. Juli 2004 entfaltet weiterhin seine Rechtswirkung (Feststellung der negativen…
…93/15/0005, VwGH 21. 02. 1991, 90/09/0196, VwGH 15. 09. 1992, 88/04/0182). Ein Erstbescheid, der ohne Verfahrenstitel erging, wie im berufungsgegenständlichen Fall, ist ersatzlos aufzuheben (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, Wien 2002, § 289, Seite 231, Punkt 3.2.). Im gegenständlichen Verfahren…
…Juni 2008 daher ohne Rechtsgrundlage ergangen. Dies macht die Berufungsvorentscheidung zu einem zweiten Sachbescheid hinsichtlich der Einkommensteuer 2006 der U der zwar inhaltlich vollständig auf den ursprünglichen Sachbescheid vom 2. November 2007 verweist, aber doch ohne gültigen Verfahrenstitel des siebten Abschnittes der BAO in die…
…Oktober 2008 jeweils eine entschiedene Sache vorliegt, und das Finanzamt mit Rücksicht auf den Grundsatz "ne bis in idem" nicht berechtigt war, ohne wirksame Verfahrenstitel in der gleichen Sache neuerliche Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 zu erlassen, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit spruchgemäß jeweils mit…
…nach § 17 GrEStG nicht ergangen. Eine neuerliche inhaltliche Entscheidung außerhalb der Entscheidung über die in der unveränderten Sache bereits zuvor anhängige Berufung vom 5. Juli 2010, ohne entsprechenden Verfahrenstitel, wäre in jedem Fall unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 11. Juni 2012
…gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2005 eine entschiedene Sache vor und das Finanzamt war nach dem Grundsatz "ne bis in idem" nicht berechtigt ohne wirksamen Verfahrenstitel in der gleichen Sache einen neuerlichen Sachbescheid zu erlassen. Der angefochtene Bescheid war daher…
…gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2004 eine entschiedene Sache vor und das Finanzamt war nach dem Grundsatz "ne bis in idem" nicht berechtigt ohne wirksamen Verfahrenstitel in der gleichen Sache einen neuerlichen Sachbescheid zu erlassen. Der angefochtene Bescheid war daher…
…gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2003 eine entschiedene Sache vor und das Finanzamt war nach dem Grundsatz "ne bis in idem" nicht berechtigt ohne wirksamen Verfahrenstitel in der gleichen Sache einen neuerlichen Sachbescheid zu erlassen. Der angefochtene Bescheid war daher…
…gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2002 eine entschiedene Sache vor und das Finanzamt war nach dem Grundsatz "ne bis in idem" nicht berechtigt ohne wirksamen Verfahrenstitel in der gleichen Sache einen neuerlichen Sachbescheid zu erlassen. Der angefochtene Bescheid war daher…
…§ 92 Anm. 5). Das Finanzamt durfte, da weder eine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vorlag noch auf Grund eines anderen Verfahrenstitels das Einkommensteuerverfahren 2008 wieder unerledigt war, keinen neuen, als Berufungsvorentscheidung bezeichneten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 erlassen. Die Berufungsvorentscheidung vom 15. April 2009 betreffend…
…verfügenden Bescheid die neue Sachentscheidung zu verbinden, gefolgt, da die entsprechenden Teile des Formulars nicht angekreuzt und ausgefüllt wurden, wodurch ohne Zweifel der Wille der Abgabenbehörde zum Ausdruck kommt, keinen neuen Sachbescheid zu erlassen. Eine solche Vorgangsweise würde voraussetzen, dass das Erlassen eines neuen Sachbescheides…
…vom datiert vom 3. April 2006 wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, dass die Veranlagung für 2004 zur Beschleunigung der Erledigung vorerst ohne nähere Prüfung der Erklärungsangaben durchgeführt worden sei. Aufgrund einer elektronischen Zufallsauswahl sei die Abgabenerklärung des Berufungswerbers zur nachprüfenden Kontrolle ausgewählt worden. In der Beilage…
…2. in eventu einen dem neuen Grundlagenbescheid (Anm.: ein neuer Feststellungsbescheid ist nicht ergangen, eine neue Gewinntangente nicht aktenkundig) entsprechenden Einkommensteuerbescheid für 1989 - aus welchem Verfahrenstitel immer - zu erlassen. Das Finanzamt wies daraufhin den letztgenannten Antrag, den es als einen solche auf Erlassung eines gemäß …
…für die Beurteilung der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ohne Belang. Es liegt in der Natur der Sache, dass Fehler iSd. § 293 BAO zu unrichtigen Sprüchen führen und daher auch Aufhebungsgrund iSd. § 299 BAO sein können. Aus der Wahl des jeweiligen Verfahrenstitels zur Berichtigung eines Fehlers kann noch…
…2003) beantragten und durch Verbuchung auf seinem Steuerkonto am 6. Oktober 2003 gewährten Höhe von 3.924 €. Der Verfahrenstitel zur Änderung der Höhe der bisher gewährten, ohne Bescheiderlassung auf dem Steuerkonto des Bw verbuchten Investitionszuwachsprämie 2002 ist durch § 108e Abs 5 EStG 1988 festgelegt: …
…4 EStG 1988 die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig. In der diesem Schreiben beigelegenen Einkommensteuererklärung der Bw auf Papierformular E1 für das Jahr 2005 waren die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer ohne endbesteuerungsfähige Kapitalerträge mit 30.715,43 € und die darin nicht enthaltenen betrieblichen Kapitalerträge…
…nicht richtig. Herr bw war sehr überrascht, dass vom Prüforgandieser Teil des Telefongespräches aufgelistet wurde. Laut Herrn bw ist diese Aussage nebenbei getroffen worden ohne Bedeutung, wobei sich Herr bw generell nicht sicher ist, eine solche Aussage in dieser Form formuliert zu haben. Herr bw…