Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0399-G/03
Unzulässiger "zweiter" (=neuerlicher) Erstbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0399-G/03vom 03.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein ohne Rechtsgrundlage ergangener Bescheid (hier: "zweiter" Erstbescheid) ist gemäß § 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufzuheben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Horst Auer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für das Jahr 1996 vom
22. Oktober 2003
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird (ersatzlos) aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte mit Eingabe vom 22. Juli 1996
unter Bezugnahme auf die Verordnung BGBl. 279/1995 die Erstattung von
Einfuhrumsatzsteuer, welcher Antrag mit Bescheid vom 1. August 1997
abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde nach Erlassung einer
abweisenden Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz,
der Finanzlandesdirektion für Steiermark, zur Entscheidung vorgelegt. Diese
erließ eine abweisende Berufungsentscheidung vom 23. April 1999
(vgl. zum weiteren Sachverhalt die Vorentscheidung zu GZ. RV 94/1-10/98).
Die Bw. erhob daraufhin Beschwerde beim VwGH und hob der
VwGH diese Berufungsentscheidung mit Erkenntnis vom
27. März 2003, 99/15/0113, wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Am 22. Oktober 2003 erließ das Finanzamt
daraufhin einen neuerlichen abweisenden Erstbescheid zum Antrag vom
22. Juli 1996, gegen welchen die Bw. Berufung einlegte. Diese Berufung
wurde dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat
die Abgbenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des
Abs. 1 (welche hier nicht gegeben sind) immer in der Sache selbst zu
entscheiden. Sie ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Ein Erstbescheid, der ohne Verfahrenstitel erging, wie im
berufungsgegenständlichen Fall, ist ersatzlos aufzuheben (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, Wien 2002, § 289, Seite 231, Punkt 3.2). Da in der gleichen
Sache bereits einmal ein Erstbescheid erging, welcher noch im Rechtsbestand ist,
- der VwGH hat nicht diesen Erstbescheid, sondern die diesen Erstbescheid
bestätigende Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion aufgehoben -,
ist der "zweite" Erstbescheid vom 23. Oktober 2003 in derselben Sache
ohne Rechtsgrund ergangen und daher als rechtswidrig ersatzlos
aufzuheben.
Eine Sachentscheidung in der Form einer ersatzlosen
Aufhebung darf nur erfolgen, wenn in
dieser Sache keine weitere Entscheidung
in Betracht kommt, was hier der Fall ist.
Die neuerliche Entscheidung nach Aufhebung der
Berufungsentscheidung durch den VwGH wird im fortgesetzten Verfahren zum
Berufungsverfahren zu RV 94/1-10/98 durch neuerliche Berufungsentscheidung oder
zweite Berufungsvorentscheidung zu erfolgen haben. Es war daher wie im
Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
3. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0399-G/03
- Stammnummer
- 8877
- Gültig
- 03.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF