Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0800-L/06
Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides nach § 299 Abs. 1 BAO ohne jegliche konkrete Begründung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0800-L/06vom 24.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers,vom 28. Juni
2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden vom 9. Mai 2006 betreffend
den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2004
gemäß
§ 299 BAO und den Einkommensteuerbescheid 2004 beide
datiert vom 9. Mai 2005 entschieden:
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen den Bescheid datiert vom 9. Mai 2006 über die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2004 datiert vom 21. September 2005 wird Folge
gegeben.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 datiert vom 21. September 2004 wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Gemeinsam mit der elektronisch eingelangten
Einkommensteuererklärung 2004 übermittelte der Berufungswerber mehrere
Beilagen. Darin hielt er unter anderem fest, dass er aus der Abtretung von
GmbH-Anteilen entsprechend der Verträge vom 28. September 1999 und
15. Dezember 2003 insgesamt € 883.342,81 erhalten habe. Dem
wären Anschaffungskosten von € 3.633,64 und sonstige Kosten von
€ 150,00 gegenüber gestanden, sodass sich ein Erlös von
S 879.559,17 ergeben habe. Es werde die Anwendung der Begünstigung
gemäß
§ 37 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr.
400/1988) beantragt. Bei den sonstigen Einkünften des Berufungswerbers im
Jahr 2004 habe er jedoch € 0,00 angegeben, weil er die Ansicht
vertrete, dass die neue gesetzliche Regelung gegen
"Treu und Glauben" verstoße.
Mit dem Bescheid datiert vom 21. September 2005 wurde
der Berufungswerber antragsgemäß zur Einkommensteuer 2004 veranlagt.
Im Ersuchen um Ergänzung vom datiert vom 3. April
2006 wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, dass die Veranlagung für 2004
zur Beschleunigung der Erledigung vorerst ohne nähere Prüfung der
Erklärungsangaben durchgeführt worden sei. Aufgrund einer
elektronischen Zufallsauswahl sei die Abgabenerklärung des Berufungswerbers
zur nachprüfenden Kontrolle ausgewählt worden. In der Beilage zur
Einkommensteuererklärung für 2004 habe der Berufungswerber bei den
sonstigen Einkünften € 0,00 anstelle von € 879.559,17
aus einer Anteilsabtretung angesetzt, da er die Meinung vertrete, eine neue
Gesetzesregelung verstoße gegen Treu und Glauben. Da diese Rechtsmeinung
nicht nachvollziehbar sei, werde er gebeten, diese näher begründen und
mitzuteilen, wann der Veräußerungserlös zugeflossen sei, sowie
den maßgeblichen Vertrag in Kopie zu übermitteln.
Darauf entgegnete der Berufungswerber im Schreiben vom
11. April 2006, dass es sich bei der Änderung des § 31 EStG
1988 um eine rückwirkende Bestimmung handle, woraus sich
verfassungsrechtliche Bedenken ergeben würden, da der Berufungswerber in
seinem Vertrauen auf die geltende Rechtslage enttäuscht worden sei.
Verfassungswidrigkeit einer solchen Bestimmung liege vor, wenn es zu einer
gravierenden Beeinträchtigung des schutzwürdigen Vertrauens des
Steuerpflichtigen komme und keine besonderen Umstände die Rückwirkung
rechtfertigen würden. Eine gravierende Beeinträchtigung liege vor,
wenn das Verhältnis zwischen Erträgen und der dem Steuerpflichtigen
angewachsenen Kapitalbelastung derart erheblich sei, dass der Gesetzgeber darauf
Rücksicht nehmen müsse. Im Fall des § 31 EStG 1988 ergebe
sich dies daraus, das der Beteiligungsverkauf nicht rückgängig gemacht
werden könne. Der Veräußerungserlös sei dem Berufungswerber
am 12. Januar 2004 zugeflossen.
Beigelegt war ein Überweisungsbeleg vom
12. Januar 2001, auf dem der Zahlungseingang von € 883.342,81 auf
dem Bankkonto des Berufungswerbers ersichtlich ist und ein Notariatsakt vom
15. Dezember 2003, der das unwiderrufliche Angebot des Berufungswerbers vom
28. September 1999, die Anteile des Berufungswerbers an der A-GmbH für
die B-GmbH gegen die Zahlung eines Abtretungspreises vom € 883.342,81
annimmt.
Gemäß
§ 299 BAO (Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961) wurde der oben genannte Einkommensteuerbescheid 2004 vom
21. September 2005 mit Bescheid datiert vom 9. Mai 2006 aufgehoben und
dies damit begründet, dass die Abgabenbehörde erster Instanz auf
Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben könne, wenn der Spruch des Bescheides sich als
nicht richtig erweise.
Ebenfalls am 9. Mai 2006 wurde ein neuer
Einkommensteuerbescheid 2004 erlassen, der abgesehen davon, dass bei den
sonstigen Einkünften € 879.559,17 angesetzt und diese
gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG 1988 mit dem halben
Durchschnittsteuersatz besteuert wurden, mit dem ursprünglichen
Einkommensteuerbescheid vom 21. September 2005 übereinstimmt.
Gegen die beiden letztgenannten Bescheide datiert vom
9. Mai 2006 richtet sich die innerhalb der verlängerten Berufungsfrist
eingebrachte Berufung vom 28. Juni 2006, in welcher begehrt wird entweder
den Bescheid des Finanzamtes vom 9. Mai 2006, mit welchem der
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 21. September 2005 gemäß
§ 299 BAO aufgehoben wurde, ersatzlos aufzuheben oder die sonstigen
Einkünfte, wie in der Abgabenerklärung (siehe oben) mit
€ 0,00 festzusetzen, beziehungsweise die angefochtenen Bescheide
aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Finanzamt
zurückzuverweisen. Dies begründete der Berufungswerber, wie dies in
den Verfahren vor dem jeweiligen Höchstgerichten statthaft wäre, mit
unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Verletzung von Verfahrensvorschriften und
verfassungsgesetzlicher Rechte, insbesonders jenem auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz. Die sonstigen Einkünfte im Betrag von
€ 879.559,17 wären aus der Veräußerung von 10% vom
gesamten Stammkapital der Firma A_GmbH im Umfang einer voll einbezahlten
Stammeinlage von € 4.000,00 im Jahr 2003 aufgrund eines
unwiderruflichen Anbotes an die Firma F-GmbH zur Übertragung dieses
Anteiles vom 28. September 1999 und der Annahmeerklärung zu diesem
Anbot durch die B_GmbH vom 15. Dezember 2003 entstanden. Der
Veräußerungserlös sei dem Berufungswerber am 12. Januar
2004 zugeflossen. Vor der Anteilsveräußerung im Jahr 2003 hätten
der Berufungswerber und sein Bruder jeweils noch 10% der Anteile an der A_GmbH
besessen. Bis zum Jahr 1996 wäre diese Gesellschaft vollständig
Eigentum der Familie des Berufungswerbers gewesen. Dabei hätten der
Berufungswerber, sein Bruder und seine Eltern jeweils ein Viertel der Anteile
der Gesellschaft besessen. Im Jahr 1996 habe die Mutter des Berufungswerber alle
Anteile und der Vater des Berufungswerbers 15% der Anteile an der gesamten
Gesellschaft an D übertragen, welcher diese 40% der Anteile an der
Gesellschaft im Jahr 1999 an die D-GmbH übergeben habe. Diese habe im Jahr
2000 alle ihre Anteile an die E_GmbH weiterveräußert. Im Jahr 1998
sei die Firma F-GmbH der Gesellschaft mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom
12. Juni 1998 durch Übernahme eines Teiles der seinerzeitigen
Geschäftsanteile des Berufungswerbers, nämlich 15% der gesamten
Anteile, sowie eines Teiles der Geschäftsanteile des Bruders des
Berufungswerbers, nämlich ebenfalls 15% der gesamten Anteile, beigetreten.
Auf diese Weise habe sich die Familie des Berufungswerbers auf eine
Minderheitsbeteiligung zurückgezogen. Im Ergebnis sollte sich durch den
Verkauf an die F-GmbH im Jahre 1998 im Wege eines Share-deal die Familie des
Berufungswerbers zur Gänze aus dem Unternehmen zurückziehen und deren
gesamte, zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anteile an der A_GmbH von der F-GmbH
übernommen werden. Aus diesem Grund hat die F-GmbH über die beim
Berufungswerber verbliebenen 10% Anteile an der A_GmbH am 12. Juni 1998 ein
unwiderrufliches Anbot zur Übernahme abgegeben. Infolge einer
Währungsumstellung auf Euro sei dieses Angebot inhaltsgleich mit
Notariatsakt vom 4. Oktober 1999 neu errichtet worden. Die F-GmbH habe sich
darin verpflichtet, den verbliebenen Geschäftsanteil des Berufungswerbers
an der A_GmbH im Umfang von 10% der Anteile, nach Durchführung der
Währungsumstellung in Höhe von € 4.000,00, jederzeit im
Falle der Annahme durch den Berufungswerber zu übernehmen. Dieses Anbot sei
bis 30. Juni 2003 befristet gewesen. In einem habe der der Berufungswerber
zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder der F-GmbH ein bis zum
31. Dezember 2003 befristetes unwiderrufliches Anbot auf Abtretung seines
verbliebenen Geschäftsanteiles an der A_GmbH von € 4.000,00 mit
Notariatsakt vom 28. September 1999 gemacht. Der Gestaltung dieses
Unternehmenskaufes im Wege eines Share-deal, insbesondere der Bestimmung des
Kauf- beziehungsweise Abtretungspreises für die Anteile, seien die
seinerzeit bestehenden steuerlichen Rahmenbedingungen entsprechend dem
Einkommensteuergesetz 1988 in der seinerzeit geltenden Fassung im Vertrauen auf
deren Fortbestand zugrunde gelegt worden. § 31 Abs. 1 EStG 1988
in der Fassung vor dem Kapitalmarktoffensive-Gesetz, BGBL l. 2001/2, habe die
steuerfreie Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
bis zu einem Ausmaß von 10%, sofern das Beteiligungsausmaß von 10%
in einem durchgehenden Zeitraum von fünf Jahren vor der
Veräußerung der Anteile nicht überschritten worden sei,
ermöglicht. Ausgehend davon sei daher im ersten Schritt zur Übernahme
der Gesellschaft das Beteiligungsausmaß des Berufungswerbers durch
Abtretung eines Teiles seines Geschäftsanteiles an der Firma A_GmbH mit
Kauf-und Abtretungsvertrag vom 12. Juni 1998 auf 10% vom gesamten
Stammkapital der Gesellschaft reduziert worden. Der verbliebene 10% der Anteile
sollten nach Ablauf der Frist von fünf Jahren für die Steuerfreiheit
des Veräußerungsvorganges gemäß
§ 31 Abs. 1
EStG 1988 in der Fassung vor dem Kapitalmarktoffensive-Gesetz aufgrund des
beschriebenen Übernahmeanbotes und Abretungsanbotes an die F-GmbH
übertragen werden. Der Kaufpreis für den zunächst mit Kauf- und
Abtretungsvertrag vom 12. Juni 1998 veräußerten 15%-igen Anteil
und den verbliebenen 10%-igen Anteil sei entsprechend eines im Einvernehmen
ermittelten Unternehmenswertes nach dem Beteiligungsausmaß festgelegt
worden, wobei dem verbliebenen 10%-igen Anteil ein Aufschlag für die
endgültige Aufgabe aller Anteile und Stimmrechte zugerechnet worden sei
(Paketzuschlag). In die Kaufpreisgestaltung sei die Begünstigung der
steuerfreien Veräußerung des 10%-igen Anteils nach Ablauf der
Fünfjahresfrist eingeflossen und durch eine Verringerung des
Gesamtkaufpreises für das gesamte Anteilspaket zugunsten der F-GmbH
berücksichtigt worden. Mit Gesellschafterbeschluss vom 1. März
2001 sei die F-GmbH in B_GmbH umbenannt worden. Mit Generalversammlungsbeschluss
vom 18. Dezember 2001 sei die E_GmbH als übertragende Gesellschaft mit
der B_GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen worden. Das Anbot der
F-GmbH vom 4. Oktober 1999 habe der Berufungswerber nicht genützt.
Doch habe die B_GmbH mit Notariatsakt vom 15. Dezember 2003 das
Abtretungsanbot des Berufungswerbers vom 28. September1999 angenommen und
sei das darin festgelegte Abtretungsentgelt von € 883.342,81 dem
Berufungswerber am 12. Januar 2004 zugeflossen. Zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Kauf- und Abtretungsvertrages und der Errichtung des
ursprünglichen Abtretungs- und Übernahmeanbotes habe § 31
Abs. 1 EStG 1988 eine Steuerpflicht einer Veräußerung eines
Anteiles an einer Körperschaft erst bei einer (mittelbaren) Beteiligung von
über 10% innerhalb der letzten fünf Jahre vorgesehen. Dieser
Prozentsatz sei durch das BGBL l. Nr. 2/2001 (Kapitalmarktoffensive- Gesetz-
KMOG) auf 1% herabgesetzt worden. Weiters sei mit dem gleichen Gesetz eine
Übergangsbestimmung in § 124b EStG 1988 als Ziffer 57
angefügt worden, welche vorsehe, dass § 31 Abs. 1 EStG 1988
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL l. Nr. 2/2001 auf
Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 anzuwenden
sei. Habe der Veräußerer oder bei unentgeltlichen Erwerb der
Rechtsvorgänger die Anteile vor dem 1. Januar 1998 angeschafft und sei
er nach dem 31. Dezember 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zu nicht mehr
als zehn Prozent beteiligt gewesen, könne er an Stelle der
Anschaffungskosten den gemeine Wert der Anteile zum 1. Januar 2001
ansetzen. Die Grundlage für die Anteilsübertragung 2003 sei allerdings
das unwiderrufliche Anbot des Berufungswerbers vom 28. September 1999 an
die F-GmbH gewesen. Die grundlegende Entscheidung über den Verkauf der
restlichen Anteile sei daher bereits mit Errichtung dieses Anbotes getroffen
worden und habe der Berufungswerber die Ausübung des Anbotes und damit die
Übernahme des beim Berufungswerber nach Anteilsübertragung im Jahr
1998 verbliebenen Geschäftsanteiles von 10% nicht mehr verhindern
können. Entgegen der Beurteilung des Finanzamtes, was aus dem Ergebnis des
Bescheides abgeleitet werden müsse, da der Bescheid keine ausreichende
Begründung enthalte, sei die Anteilsübertragung 2003 einen
Veräußerungsvorgang aus dem Jahr 1999 und daher die Neuregelung, die
ausdrücklich nur auf Veräußerungsvorgänge ab dem 31.12.2000
anzuwenden sei, auf die im Jahr 2003 durchgeführte Anteilsübertragung
nicht anwendbar und der Veräußerungsvorgang aus der
Anteilsübertragung 2003 daher steuerfrei. Unrichtigerweise sei darüber
hinaus offenbar auch die in der Übergangsregelung des § 124b
Ziffer 57 EStG 1988 vorgesehene Begünstigung vom Finanzamt nicht
angewendet worden. Gegen das BGBL l. Nr. 2/2001 (Kapitalmarktoffensive-Gesetz -
KMOG) bestünden, insoweit als dadurch der § 31 Abs. 1 EStG
1988 abgeändert, sowie dem § 124b EStG 1988 eine Ziffer 57
angefügt worden sei, darüber hinaus verfassungsrechtliche Bedenken,
insbesondere wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Unterstelle man,
dass auf die Anteilsübertragung § 31 Abs. 1 EStG 1988 in der
durch das Kapitalmarktoffensive-Gesetz geänderten Fassung angewendet worden
sei, wäre eine steuerfreie Veräußerung der 10%-igen Beteiligung
an der Firma A_GmbH aufgrund des Abtretungsanbotes vom 28. September 1999
oder des Anbotes der F-GmbH vom 12. Juni 1998 beziehungsweise
4. Oktober 1999 zu den ursprünglich im Rahmen des Unternehmenskaufes
festgelegten Bedingungen, nicht mehr möglich gewesen. Bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise habe sich der Kaufpreis für den Berufungswerber in
Höhe der Steuerbelastung, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der
Vereinbarung noch nicht bestanden habe, verringert. Der nach alter Rechtslage
bestandene Steuervorteil se bei der Kaufpreisgestaltung kaufpreismindernd
berücksichtigt und somit dem Vertragspartner F-GmbH zugute gekommen. Ohne
entsprechenden Steuervorteil wäre der Kaufpreis entsprechend höher
ausgefallen. Die Beseitigung dieses Steuervorteils wirke sich bei Ausübung
des Anbotes und Übertragung des verbliebenen Anteiles des Berufungswerbers
nunmehr unmittelbar und ausschließlich zum Nachteil des Berufungswerbers
aus. Im Vergleich zur alten Rechtslage vor dem Kapitalmarktoffensive-Gesetz
würde dem Berufungswerber aus der Veräußerung seiner Anteile ein
um den ursprünglichen Steuervorteil reduzierter Betrag verbleiben. Auch die
in der Übergangsregelung des § 124b Ziffer 57 EStG 1988
vorgesehene Begünstigung sei vom Finanzamt offenbar nicht angewendet
worden. Durch angeführten Gesetzesbestimmungen sei der Berufungswerber in
seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unverletzbarkeit des Eigentums und weiters
in seinem Recht darauf, dass bei Ausübung des Abtretungsanbotes die
Besteuerung entsprechend der zum Zeitpunkt der Begründung geltenden
Rechtslage erfolge, verletzt worden. Bei der Bestimmung und Festlegung von
Kaufpreisen bei Beteiligungsverkäufen spiele die steuerliche Situation
sowohl auf Käufer-, wie auch auf Verkäuferseite eine wesentliche
Rolle. In der Regel würden Kaufpreisregelungen zulässigerweise unter
Optimierung der steuerlichen Auswirkungen und Möglichkeiten für beide
Seiten im Rahmen der jeweils bestehenden steuerlichen Rahmenbedingungen und im
Vertrauen auf deren Fortbestand festgelegt und vereinbart werden. Durch die
Herabsetzung des zulässigen Beteiligungsausmaßes für die
Steuerfreiheit der Veräußerung von Kapitalanteilen in § 31
Abs. 1 EStG 1988 von ursprünglich 10% auf nunmehr 1% sei in die von
der Rechtsordnung dem Berufungswerber eingeräumten (steuerlichen)
Gestaltungsmöglichkeiten eingegriffen und sein Vertrauen in den Fortbestand
der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen bestandenen Rechtslage in
einem Maße eingegriffen worden, dass eine Verletzung des Gleichheitssatzes
vorliege. Die Änderung der Gesetzeslage bewirke unmittelbar eine
Verringerung des dem Berufungswerber zugeflossenen Kaufpreises aus der
Anteilsveräußerung und habe daher unmittelbare Auswirkungen auf das
Ergebnis der im Jahr 1998 getroffenen verbindlichen Vereinbarungen, insbesondere
über die Kaufpreisgestaltung. Insoweit sei der Eingriff in eine bestehende
Rechtsposition rückwirkend erfolgt. Die Übergangsregelung des
§ 124b Ziffer 57 EStG 1988 durch Heranziehung des gemeinen Wertes
zum Stichtag 1. Januar 2001, könne nicht in allen Fällen Abhilfe
verschaffen. Voraussetzung sei nämlich, dass nach dem Stichtag
31. Dezember 1997 ein Beteiligungsausmaß von 10% nicht
überschritten werde. In diesem Zusammenhang sei keinerlei sachliche
Rechtfertigung für die Festlegung des Stichtages für das
maßgebliche Beteiligungsausmaß von 10% mit 31. Dezember 1997 zu
erblicken. Diese Übergangsbestimmung sei, wie sich aus den
erläuternden Bemerkungen beziehungsweise. aus den Begutachtungen zum
Gesetzesentwurf ergibt, aus verfassungsrechtlichen Bedenken wegen eines
möglichen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz, insbesondere den
Vertrauenstatbestand, eingeführt worden. Die Festsetzung der Frist sei
jedoch willkürlich und in einer gleichheitswidrigen, sachlich nicht
gerechtfertigten Art und Weise erfolgt. Diese Regelung führe dazu, dass
trotz Ablauf etwa einer rund zweieinhalbjährigen Frist keine entsprechende
steuerliche Begünstigung gegeben sei, hingegen bei einer zufällig vor
dem relevanten Stichtag 31. Dezember 1997 bestandenen Beteiligungshöhe
von nicht mehr als 10%, auch ohne Ablauf der nach alter Rechtslage bestandenen
5-Jahresfrist, sondern bereits nach Ablauf einer 3-Jahresfrist steuerliche
Begünstigungen bestehen würden. Auf die ursprüngliche Regelung
sei bei der Übergangsregelung nicht Bedacht genommen worden. Nach der
Übergangsbestimmung würde für die Inanspruchnahme der
Steuerbegünstigung nicht mehr der Veräußerungszeitpunkt als
maßgebliches Kriterium, sondern ein willkürlich festgelegter,
für den Steuerpflichtigen nicht beeinflussbarer und nicht vorhersehbarer
Stichtag als Beginn für eine (verkürzte, dreijährige) Frist,
herangezogen werden. Ausschlaggebend für die Inanspruchnahme von
steuerlichen Begünstigungen nach der Übergangsregelung sei daher
ausschließlich, dass der Veräußerer zufällig, zu dem
rückwirkend festgelegten Stichtag 31. Dezember 1997 zu nicht mehr als
10 % beteiligt gewesen und dieses Beteiligungsausmaß für eine Frist
von zumindest drei Jahren bis zum 31. Dezember 2000 nicht
überschritten worden sei. Im Vergleich zur ursprünglichen Regelung,
bei der für die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung der
Zeitablauf von 5 Jahren ausschlaggebend und daher vom Steuerpflichtigen durch
die Wahl des Veräußerungszeitpunktes beeinflussbar gewesen wäre,
beruhe die Übergangsregelung alleine auf dem Zufallsprinzip, ob zum
maßgeblichen Stichtag die entsprechende Beteiligungshöhe bestanden
habe beziehungsweise nicht überschritten worden sei. Durch diese
willkürliche Festlegung des Stichtages für den Erwerb des
Beteiligungsausmaßes auf einen rückwirkenden Zeitpunkt, welche
für den Steuerpflichtigen nicht absehbar gewesen sei, müsse neben der
Beeinträchtigung des Vertrauens von Steuerpflichtigen auf die bestehende
Rechtslage auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen
Steuerpflichtigen erblickt werden. Diese Regelung führe dazu, dass
Steuerpflichtige, die vor dem Stichtag 31. Dezember 1997 ein
Beteiligungsausmaß von nicht mehr als 10% gehabt hätten, die
steuerlichen Begünstigungen nach der Übergangsregelung in Anspruch
nehmen könnten, obwohl die ursprünglich, nach alter Rechtslage
bestandene Fünfjahresfrist für die steuerlichen Begünstigungen
noch nicht abgelaufen gewesen sei. Diese Fälle kämen nunmehr in den
Genuss steuerlicher Begünstigungen zu einem Zeitpunkt, zu welchem ihnen
nach alter Rechtslage mangels Ablauf der Fünfjahresfrist keinerlei
Begünstigungen zugestanden wären. In anderen Fällen hingegen, in
denen das maßgebliche Beteiligungsausmaß, wenn auch nur kurzfristig
nach dem Stichtag 31. Dezember 1997 höher als 10% gewesen sei, so etwa
bis 12. Juni 1998 wie beim Berufungswerber, gebe es keine entsprechende
steuerliche Begünstigung. Es bestehe auch keine Möglichkeit einer
(nachträglichen) Einflussnahme auf den relevanten Zeitpunkt entsprechend
der alten Rechtslage, wo diese Möglichkeit durch Wahl des
Veräußerungszeitpunktes gegeben gewesen sei. In beiden beschriebenen
Fällen sei die ursprünglich vorgesehene Fünfjahresfrist für
das maßgebliche Beteiligungsausmaß nicht abgelaufen; im ersteren
Fall, bei (zufälliger) Einhaltung des Stichtages 31. Dezember 1997
würde eine steuerliche Begünstigung gewährt, im letzteren Fall,
bei zufälligem Überschreiten dieses Stichtages, nicht. Dadurch nehme
der Gesetzgeber eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen
Steuerpflichtigen vor. Richtigerweise wäre der Gesetzgeber angehalten
gewesen, die volle Steuerbegünstigung, nämlich Steuerfreiheit, nach
der alten Rechtslage für all jene Steuerpflichtigen vollinhaltlich aufrecht
zu erhalten, die zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Gesetzesänderung ein
Beteiligungsausmaß von nicht mehr als 10% gehabt und damit bereits eine
Art Anwartschaft auf eine steuerfreie Veräußerung der Beteiligung
nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Fünfjahresfrist erworben
hätten. Zumindest müsste dies für Steuerpflichtige, die das
maßgebliche Beteiligungsausmaß bereits zu einem Zeitpunkt
unterschritten hätten (im Fall des Berufungswerbers zweieinhalb Jahre vor
Wirksamkeit der Gesetzesänderung), in der die Änderung der Rechtslage
noch nicht vorhersehbar und bekannt gewesen sei, gelten. Keinesfalls könne
gerechtfertigt sein, dass, wie in der Übergangsregel des § 124b
Ziffer 57 EStG 1988 vorgesehen, Steuerpflichtige, die das entsprechende
Beteiligungsausmaß vor Änderung des Gesetzes bereits (für eine
gewisse Zeit) eingehalten hätten und bei denen die fünfjährige
Frist nach alter Rechtslage noch nicht abgelaufen wäre, ungleich behandelt
würden. Dies könne auch durch eine kurzfristig erforderliche
Budgetsanierungsmaßnahmen der Bundesregierung nicht gerechtfertigt werden.
Die Begründung von Optionen oder Anboten über eine künftige
Übertragung von Anteilen sei eine typische Gestaltungsform zur
Übertragung von Gesellschaftsanteilen, sodass es sich bei vorliegender
Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht um einen
vereinzelt bleibenden Härtefall handle. Im übrigen würden die
angefochtenen Bescheide keine ausreichende Begründung in Hinblick auf die
Besteuerung der sonstigen Einkünfte und die rechtlichen Grundlagen
hiefür enthalten. Die Bescheide würden insbesondere in keiner Weise
auf den Umstand eingehen, dass der Veräußerungsvorgang auf einem
Anbot aus dem Jahr 1999 beruhe und ob beziehungsweise warum allenfalls die in
der Übergangsregelung des § 124b Ziffer 57 EStG 1988
vorgesehene Begünstigung nicht angewendet worden sei. Die
Finanzbehörde habe in diese Richtung soweit ersichtlich keine weiteren
Erhebungen angestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Bescheid datiert vom 9. Mai 2006 über die
Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2004 vom 21. September 2005
gemäß
§ 299 BAO
Als erstes ist zu klären, ob der genannte angefochtene
Aufhebungsbescheid Voraussetzungen für seine Rechtmäßigkeit
erfüllt
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO in der Fassung
Abgaben-Änderungsgesetz 2003 (AbgÄG 2003), BGBl I 2003/124, auf Antrag
der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster
Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Nach § 299 Abs. 2 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid ist der
den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
Eine Aufhebung im Sinne des § 299 Abs. 1 BAO
setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus (siehe Ritz,
Bundesabgabenordnung Kommentar³, Rz 13 zu § 299 und die dort
zitierten Fundstellen), was die Klärung des entscheidungsrelevanten
Sachverhaltes voraussetzt. Der Inhalt eines Bescheides in diesem Sinne, ist dann
rechtswidrig, wenn der Spruch des Bescheides rechtswidrig ist, also dem Gesetz
nicht entspricht (Ritz, aaO. Rz 10 zu § 299). Die Ursache für die
Rechtswidrigkeit ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 BAO
nicht ausschlaggebend.
Der Spruch eines Bescheides ist somit nicht nur dann
rechtswidrig, wenn eine Rechtsvorschrift unzutreffend ausgelegt oder
übersehen wurde. Ein Bescheid ist überdies inhaltlich rechtswidrig,
wenn entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel nicht
berücksichtigt wurden; dies auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung
auf mangelnde Kenntnis der Abgabenbehörde zurückzuführen ist
(Ritz, aaO. Rz. 9ff zu § 299).
Die Aufhebung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde und
ist dafür notwendige Abwägung der ermessensrelevanten Umstände
nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO in der
Begründung des Aufhebungsbescheides darzustellen. Dabei ist nach § 20
BAO die Entscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die Begründung des Aufhebungsbescheides hat nach
Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 299 BAO darzulegen (Ritz, Aufhebung von
Bescheiden nach § 299 BAO, ÖStZ 2003/240). In der
Bescheidbegründung von Aufhebungsbescheiden müssen nämlich nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2.7.1998,
98/16/0105) die Aufhebungsgründe enthalten sein. Die Begründung hat
weiters die Gründe für die Ermessensübung eingehend darzustellen
(VwGH 29.9.1993, 92/13/0102; Ritz, aaO., Rz 40 zu § 299 und die dort
zitierten Fundstellen).
Das Vorliegen von Aufhebungsgründen und deren
Darstellung im tatsächlichen und rechtlichen Bereich, sowie die Darstellung
der Ermessensübung sind daher notwendiger Bestandteil eines
Aufhebungsbescheides im Sinne des § 299 Abs. 1 BAO.
Im konkreten Fall hat das Finanzamt, wie bereits oben
dargestellt, sich darauf beschränkt den Spruch:
"Der Bescheid vom 21. September 2005 wird
gemäß
§ 299 aufgehoben." mit den Worten:
"Gemäß
§ 299 Abs. 1
BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von
Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn
der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.", was beinahe
wörtlich den Wortlaut des Gesetzestextes wiedergibt. Auf jegliche weitere
Begründung oder einen Verweis auf die Begründung eines anderen
Bescheides hat das Finanzamt verzichtet.
Insbesonders bleibt völlig dunkel, worin die
Rechtswidrigkeit oder die Rechtswidrigkeiten des aufgehobenen Bescheides liegen
sollen, was die Abgabenbehörde dazu bewogen hat, der Rechtsrichtigkeit den
Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit einzuräumen, beziehungsweise ob
sie auf die Auswirkungen der Bescheidaufhebung Bedacht genommen hat.
Mit anderen Worten kann man aus diesem Bescheid nicht
ersehen, welche konkreten Sachverhalts- bzw. Tatbestandselemente das Finanzamt
zur Bescheidaufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO berechtigen
würden.
Das bloße Zitieren eines Gesetzeswortlautes ohne
Darlegung eines die Aufhebung begründenden konkreten Sachverhaltes ist
keine ausreichende Begründung für das Vorliegen der Voraussetzung des
§ 299 Abs. 1 BAO und kann daher nicht in Hinblick darauf
überprüft werden, ob überhaupt ein Aufhebungstatbestand vorliegt,
welcher gleichsam auch Teil des Prozessgegenstandes eines Aufhebungsbescheides
ist und diesen in Hinblick auf des Gebot des
"ne bis in idem" definiert.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf weder eine
Bescheidaufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO nicht aufgrund von
Tatsachen bestätigen, die das Finanzamt nicht herangezogen hat, noch einen
Verfahrenstitel durch einen anderen, wie etwa § 293b BAO, ersetzen, da
dies ihre durch § 289 Abs. 2 BAO eingeräumte
Entscheidungskompetenz überschreiten würde.
Im Berufungsverfahren dürfen nämlich nur jene
Aufhebungsgründe untersucht werden, die in der Bescheidbegründung des
Finanzamtes aufgezählt wurden. Eine fehlende oder unzureichende
Aufhebungsgründe können wie bei der Beurteilung von
Wiederaufnahmsbescheiden im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz nicht ergänzt werden. Der Berufung gegen den Bescheid datiert vom
9. Mai 2006 über die Aufhebung des Einkommensteuergesetzes 2004 vom
21. September 2005 war diesen Überlegungen entsprechend stattzugeben
und der gegenständliche Aufhebungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
B) Einkommensteuerbescheid 2004 vom 9. Mai 2006
Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides tritt das
Verfahren gemäß
§ 299 Abs. 3 BAO wiederum in die Lage
zurück, in der es sich vor der Aufhebung (§ 299 Abs. 1 BAO)
befunden hat. Dadurch fallen von diesem Aufhebungsbescheid abgeleitete Bescheide
ex lege aus dem Rechtsbestand (Ritz, aaO., Rz 62 zu § 299) und
gehört der genannte Einkommensteuerbescheid 2004 datiert vom 9. Mai
2006 nicht mehr dem Rechtsbestand an.
Ist ein mit Berufung angefochtener Bescheid ersatzlos
aufgehoben, so ist die dagegen gerichtete Berufung unzulässig geworden
zurückzuweisen (herrschende Judikatur und Lehre vergleiche etwa Ritz, aaO.,
Rz 12 zu § 273).
Linz, am 24.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0800-L/06
- Stammnummer
- 31168
- Gültig
- 24.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF