…des § 108 Abs. 3 BAO, wonach bestimmte Tage am Ende einer Frist diese zu verlängern vermögen). Die objektive Tatsache der letztlich um mehr als sechs Monate verspäteten Einbringung des Antrages am 25. Jänner 1999 steht im vorliegenden Fall außer Streit. Zudem hat die Bw. für…
…2008. Der mit 10. Oktober 2008 datierte berufungsgegenständliche Antrag wurde unbestritten erst am 15. Oktober 2008 beim Finanzamt eingebracht. Die objektive Tatsache des verspäteten Einlangens der Anträge steht im vorliegenden Fall außer Streit, weshalb der Vergütungsanspruch zwingend verwirkt ist. Nach dem Verordnungstext wird keinerlei Fristüberschreitung…
…nämlich mit 9. November 2012, gestellt worden. Die objektive Tatsache der verspäteten elektronischen Antragstellung steht im vorliegenden Fall außer Streit und bedingt eine Zurückweisung. Nach dem Verordnungstext wird keinerlei Fristüberschreitung toleriert und enthält die Verordnung hinsichtlich dieser Frist keinen Ermessensspielraum. Es liegt hier eine gesetzlich…
…VwGH 25.4.2002, 2000/15/0032). Ob die Verspätung verschuldet oder unverschuldet bewirkt wurde, ist ebenfalls ohne Bedeutung; es genügt die objektive Tatsache der Verspätung, weshalb der Antrag vom 16.11.2011 zwingend zurückzuweisen (vgl. z.B. UFS 28.3.2003, RV/0588-G…
…Juli 2009 datierte berufungsgegenständliche Antrag am 12. August 2009 beim Finanzamt eingegangen. Die objektive Tatsache des verspäteten Einlangens der Anträge steht im vorliegenden Fall außer Streit und bedingt eine Zurückweisung. Nach dem Verordnungstext wird keinerlei Fristüberschreitung toleriert und enthält die Verordnung hinsichtlich dieser Frist keinen…
…März 2007 datierten berufungsgegenständliche Anträge am 5. April 2007 beim Finanzamt eingegangen. Die objektive Tatsache des verspäteten Einlangens der Anträge steht im vorliegenden Fall außer Streit und bedingt eine Zurückweisung. Nach dem Verordnungstext wird keinerlei Fristüberschreitung toleriert und enthält die Verordnung hinsichtlich dieser Frist keinen…
…Maßgeblich bei der Beurteilung, ob eine Zollschuld im Sinne des Art. 203 ZK entstanden sei, bilde daher ausschließlich jene objektive Tatsache, dass die gegenständliche Ware zu dem Zeitpunkt in dem die Behörde eine Beschau vornehmen möchte, sich nicht am zugelassenen Warenort befindet. Gegen die Berufungsvorentscheidung…
…dabei jedoch für die Wirksamkeit der Hinterlegung nicht der subjektive Eindruck des Zustellers maßgebend, sondern die objektive Tatsache, dass der Empfänger sich tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Aufgrund der Tatsache, dass der Bf nicht mehr an der Zustelladresse gemeldet war und sein Unternehmen verkauft…
…berufungsgegenständliche Antrag am 29. Mai 2002 beim Finanzamt eingegangen. Die objektive Tatsache des um mehr als zehn Monate verspäteten Einlangens des Antrages steht im vorliegenden Fall außer Streit und bedingt eine Zurückweisung. Die Verordnung toleriert keinerlei Fristüberschreitungen und enthält hinsichtlich dieser Frist keinerlei Ermessensspielraum. Gemäß …
…mit 26. Juli 2002 datierte berufungsgegenständliche Antrag am 13. August 2002 beim Finanzamt eingegangen. Die objektive Tatsache des um mehr als einen Monat verspäteten Einlangens des Antrages steht im vorliegenden Fall außer Streit und bedingt eine Zurückweisung. Die Verordnung toleriert keine wie immer gearteten, wenn…
…den objektiv erkennbaren Umständen hervorgeht, dass der Wohnungsinhaber, unabhängig von dessen subjektiven Absichten, die Wohnung beibehalten und benutzen wird. An dieser Stelle sei zum Begriff des Innhabens einer Wohnung ergänzend angemerkt, dass dem Umstand der polizeilichen Meldung keine Bedeutung zukommt. Ausgehend von den unstrittigen Tatsache…
…objektive Tatsachen maßgebend (VwGH 14.5.1954, 558/53). Die maßgebenden objektiven Tatsachen sind das tatsächliche Innehaben einer Wohnung und äußerlich erkennbare Umstände, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die Wohnung beibehalten und benutzt werden wird. Eine Wohnung innehaben bedeutet, über diese Wohnung tatsächlich…
…unbestritten sind die elektronischen Anträge auf Vorsteuererstattung verspätet, nämlich mit 28.11.2011 gestellt worden. Die objektive Tatsache der verspäteten elektronischen Antragstellung steht im vorliegenden Fall außer Streit und musste zu einer Zurückweisung an die Antragstellerin führen. Nach dem Verordnungstext wird keinerlei Fristüberschreitung toleriert und…
…20.10.2011 (und zusätzlich nicht von der Bw.), gestellt worden. Die objektive Tatsache der verspäteten elektronischen Antragstellung steht im vorliegenden Fall außer Streit und musste zu einer Zurückweisung an die Antragstellerin führen. Nach dem Verordnungstext wird keinerlei Fristüberschreitung toleriert und enthält die Verordnung hinsichtlich…
…nämlich mit 27. Oktober 2011, gestellt worden. Die objektive Tatsache der verspäteten elektronischen Antragstellung steht im vorliegenden Fall außer Streit und bedingt eine Zurückweisung. Nach dem Verordnungstext wird keinerlei Fristüberschreitung toleriert und enthält die Verordnung hinsichtlich dieser Frist keinen Ermessensspielraum. Es liegt hier eine gesetzlich…
…betreffenden Ware bzw. bei ihrer Verwendung tatsächlich erfüllt sein müssen (FG München 25.6.2009, 14 K 1929/08, unter Bezugnahme auf UFS 24.2.2006, ZRV/0131-Z2L/05; BFH 3.11.2010, VII R 38/09). Zu den objektiven Tatsachen, an die der…
…bzw. ob sich der Empfänger zum Zustellzeitpunkt regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat. "Grund zur Annahme" stellt nämlich nicht auf die subjektive Annahme des Zustellers, sondern vielmehr auf die objektive Tatsache ab, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Liegt Letzteres nicht vor…
…Oktober 2007 datierten berufungsgegenständliche Anträge am 5. November 2007 beim Finanzamt eingegangen. Die objektive Tatsache des verspäteten Einlangens der Anträge steht im vorliegenden Fall außer Streit und bedingt eine Verfristung des Rechts auf Vorsteuererstattung. Nach dem Verordnungstext wird keinerlei Fristüberschreitung toleriert und enthält die Verordnung…
…Erkenntnisfalle wurde vom Bf. irrtümlich eine Pauschalierungsberechtigung angenommen). Ausschlaggebend ist daher allein die objektive Tatsache, dass Umsatzaufzeichnungen und Bezug habende Unterlagen - ganz oder teilweise - fehlen (bzw. nicht offen gelegt werden oder allenfalls nicht mehr offen gelegt werden können). Aber auch die so genannten "Bierzettel" zählen…
…Vorhalt vor der Schlussbesprechung ergehen werde, aus Sicht der Betriebsprüfung eine Schätzungsberechtigung bestehe und als Mittel der Zuschätzung die Losungsanalysen genommen würden. Da befürchtet wurde - was auch eingetreten ist - dass objektive Tatsachen im Bericht der Betriebsprüfung keinen ausreichenden Niederschlag finden, wurde der Aktenvermerk vom 7…