Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0040-Z2L/06
Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung im Rahmen des e-zoll-Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0040-Z2L/06vom 08.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Stellt die Zollbehörde im Rahmen des e-zoll-Verfahrens nach Annahme einer Anmeldung auf Abfertigung zum freien Verkehr fest, dass sich die angemeldeten Waren nicht an jenem, in der Anmeldung erklärten und zugelassenen Warenort befinden, entsteht durch Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung die Zollschuld nach Art. 203 ZK.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 22. Mai 2006 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch vom 28. April 2006,
Zl. 900000/02976/2006, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Abgabenbescheid vom 10. April 2006 setzte das
Zollamt Feldkirch gegenüber der nunmehrigen Bf. einen Abgabenbetrag
inklusive Abgabenerhöhung in Höhe von insgesamt 6.608,81 € fest.
Die Vorschreibung der Eingangsabgaben stützt das Zollamt auf Art. 203 Abs.
1 und 3 ZK iVm § 2 ZollR-DG. Begründend führt dazu die
Abgabenbehörde I. Instanz sinngemäß aus, dass am 7. April
2006 eine Sendung Stahlstangen bzw. Stahlringe der Warennummer 8410 909000 im
e-zoll-Verfahren zur Abfertigung gestellt worden sei. Im Rahmen der vom Zollamt
durchgeführten EDV-mäßigen Kontrolle sei diese Sendung vom
Kontrollmanager des Zollamtes auf "ROT" gestellt und eine entsprechende Beschau
der Ware angeordnet worden. In der Folge habe die nunmehrige Bf. der
überwachenden Zollbehörde mitgeteilt, dass sich die
gegenständliche Sendung nicht auf einem zugelassenen Warenort befinde,
jedoch zur Ermöglichung einer zollamtlichen Beschau der Ware eine
Rückbeorderung des LKW's durchgeführt werde. Eine nachträgliche,
nach Rückholung des LKW's zum Ort der Bf. vom Zollamt durchgeführte
Warenkontrolle hätte zwar eine Übereinstimmung mit den von der Bf.
abgegebenen Erklärungen bzw. Rechnungen ergeben, jedoch sei auf Grund der
zeitweisen Entziehung der gegenständlichen Waren aus der zollamtlichen
Überwachung, die Zollschuld im Sinne des Art. 203 ZK geltend zu machen
gewesen.
Gegen diesen
Abgabenbescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom 23. April 2006 fristgerecht
das Rechtsmittel der Berufung. Darin wies die Bf. sinngemäß im
Wesentlichen darauf hin, dass das Fehlen der Ware nicht durch den
Kontrollmanager im Zuge einer Beschau festgestellt worden sei, sondern die
Warenanmelderin selbst habe die Zollbehörde auf diesen Umstand
unaufgefordert hingewiesen. Auch sei eine Entziehung aus der zollamtliche
Überwachung im gegenständlichen Fall erst nach Beendigung des
NCTS-Versandverfahrens erfolgt. Folglich habe die Anmelderin sämtliche
Pflichten erfüllt. Weiters sei im gegenständlichen Verfahren auch der
Umstand zu berücksichtigen, dass jene Mitarbeiterin, der der unterlaufene
Fehler zuzurechnen sei, erst seit kurzem das Team der Anmelderin verstärke.
Überdies sei im vorliegenden Fall lediglich eine Verwechslung im Rahmen der
Zuordnung der vom Zollamt bei der Bf. eingehenden Nachrichten erfolgt. Aus all
diesen Gründen beantragte die Bf. eine Rückerstattung des Zolls und
der Abgabenerhöhung.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2006, Zl. 900000/02976/2006 wies das
Zollamt Feldkirch die Berufung als unbegründet ab. Nach Darstellung des
festgestellten Sachverhaltes führt das Zollamt in dieser Entscheidung im
Wesentlichen aus, dass - wenn eine von der Zollbehörde zur Prüfung
einer angenommenen Zollanmeldung angeordnete Zollbeschau einer
einfuhrabgabenpflichtigen Ware nicht durchgeführt werden könne, weil
diese zwischen dem Zeitpunkt der Annahme der Zollerklärung und dem
Zeitpunkt der Überlassung ohne Genehmigung der zuständigen
Zollbehörde vom Ort der vorübergehenden Verwahrung entfernt worden sei
- eine Entstehung der Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK nach sich ziehe. Die
zollamtliche Überwachung würde nämlich über den Zeitpunkt
der Annahme einer Zollanmeldung hinaus andauern und ende gem. Art. 37 Abs. 2 ZK
erst mit dem Wechsel des zollrechtlichen Status der Nichtgemeinschaftswaren. Im
vorliegenden Fall sei eine Überlassung der Ware durch das Zollamt nicht
erfolgt. Jede,von der Zollbehörde nicht genehmigte Entfernung einer unter
zollamtlicher Überwachung stehende Ware von einem zugelassenen Warenort,
führe in der Folge zur Entstehung der Einfuhrzollschuld nach Art. 203 ZK.
Subjektive Elemente seien dabei außer Betracht zu lassen. Maßgeblich
bei der Beurteilung, ob eine Zollschuld im Sinne des Art. 203 ZK entstanden sei,
bilde daher ausschließlich jene objektive Tatsache, dass die
gegenständliche Ware zu dem Zeitpunkt in dem die Behörde eine Beschau
vornehmen möchte, sich nicht am zugelassenen Warenort befindet.
Gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch vom 28. April 2006 erhob
die Bf. fristgerecht Beschwerde gem. Art. 243 ZK iVm § 85 c) ZollR-DG.
Darin verweist die Bf., auf die bereits im Rahmen des Berufungsverfaherns
vorgebrachten Einwendungen. Ergänzend bringt die Bf. vor, dass nach ihrer
Ansicht im vorliegenden Fall auch das Verhalten der Anmelderin entsprechend zu
berücksichtigen sei. So habe die Bf. von sich aus auf das vorliegende
Fehlverhalten hingewiesen, die verletzte Pflicht sei umgehend wieder
erfüllt worden, die Tätigkeiten im Rahmen des e-zolls würden von
der Anmelderin erst seit kurzem durchgeführt werden und überdies sei
die Bf. noch nie durch ein Fehlverhalten auffällig geworden.
Abschließend beantragte die Bf. in diesem Schriftsatz neuerlich die
Rückerstattung des Zolls sowie der Abgabenerhöhung.
Der Bf. wurde der vom Unabhängigen Finanzsenat (kurz
UFS) angenommene Sachverhalt mit Schreiben vom 5.10.2007 zur Kenntnis gebracht
und ihr die Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu beziehen. Eine
Gegenäußerung langte innerhalb der gesetzten Frist beim UFS nicht
ein.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden
maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:
Art. 37 ZK:
(1) Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht
werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen
Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht zollamtlich
geprüft werden.
(2) Sie bleiben so lange unter zollamtlicher
Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status
erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des
Artikels 82 Absatz 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine
Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Artikel
182 vernichtet oder zerstört werden
Art. 203 ZK:
(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, - wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen
wird.
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
(3) Zollschuldner sind: - die Person, welche die
Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat;
- die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren,
obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie
die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder
im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der
Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;
- gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen
einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer
einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden
Zollverfahrens ergeben.
Die Bf. ist Inhaberin einer Bewilligung (Bescheid des
Zollamtes Wien vom 00.00.0000, Zl. 000/00000/0000) zur Teilnahme am
Informatikverfahren gem. § 55 Abs. 3 ZollR-DG sowie der Gestellung und
Abfertigung an zugelassenen Warenorten gem. § 11 Abs. 7 ZollR-DG. Im Rahmen
dieses bewilligten Informatikverfahrens meldete die Bf. mittels elektronischer
Anmeldung unter der CRN (custom rference number-Registrierungsnummer für
Zollanmeldungen) XXX bei der Zollbehörde am 7. April 2006, die
Abfertigung der gegenständlichen Waren zum freien Verkehr an. In der Folge
erging vom EDV-System an die Bf. die Mitteilung (Codierung EZ 906), wodurch
für die Anmelderin erkennbar war, dass die gegenständliche Anmeldung
im Sinne der Bestimmungen des Art. 222 ZK-DVO von der Zollbehörde
angenommen wurde. Anschließend wurde vom Zollamt jene Entscheidung
getroffen, diese zum freien Verkehr angemeldeten Waren einer Kontrolle zu
unterziehen. Dies war wiederum für die Bf. durch die Codierung "EZ 903" aus
dem EDV-System zu entnehmen. In der von der Bf. bei der Zollbehörde im
Informatikverfahren abgegeben Zollanmeldung erklärte die Anmelderin im Feld
30 der Anmeldung den Warenort, an dem sich die gem. Art. 37 ZK unter
zollamtlicher Überwachung stehende und zur Abfertigung zum freien Verkehr
angemeldete Ware befinden würde. Dieser Ort ergibt sich durch die
abgegebenen Erklärungen der Anmelderin mit AAA (siehe auch e-zoll
Bewilligung des Zollamtes Wien vom 00.00.0000, Anlage 3, Blatt 29).
Im Beschwerdefall unterlagen somit die, an dem von der Bf.
in der Anmeldung festgelegten Warenort befindlichen und zur
Überführung in den freien Verkehr angemeldeten Waren weiterhin der
zollamtlichen Überwachung gem. Art. 37 ZK. Der Begriff der Entziehung einer
Ware aus der zollamtlichen Überwachung umfasst jede Handlung oder
Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde
auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung
stehenden Ware an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht
vorgesehenen Prüfung gehindert wird. Es ist daher entscheidend, dass die
Zollbehörde - wenn auch nur vorübergehend - objektiv nicht in der Lage
ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen. Im gegenständlichen
Verfahren ergibt sich bereits durch die eigenen Angaben der Bf., dass sich die
angemeldeten Waren - entgegen der Angaben in der Anmeldung - zum hier
maßgeblichen Zeitpunkt nicht am angegebenen Warenort befanden. Gerade
durch diesen Umstand wurde somit die Zollbehörde im vorliegenden Fall daran
gehindert, die unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren einer vom
Zollrecht vorgesehenen Prüfung zu unterziehen. Folglich wurden diese Waren
der zollamtlichen Überwachung entzogen wodurch die Zollschuld nach Art. 203
ZK für die Bf. entstanden ist. Auch ist in diesem Zusammenhang auf das
Urteil des EuGH vom 1.2.2001 (Rechtssache C-66/99) sowie weiters auf das
Erkenntnis des VwGH vom 28. Februar 2007, Zl. 2006/16/0142, zu verweisen.
Auf Grund des Wortlautes des Art 203 ZK können subjektive Elemente bei
einer Beurteilung, ob eine Zollschuld nach der genannten Gesetzesbestimmung
entstanden ist, keinen Einfluss nehmen. Ob jedoch auf Grund der inhaltlichen
Angaben bereits in der Berufung der Bf. vom 23.4.2006 an das Zollamt Feldkirch,
diese Eingabe gleichzeitig als Erstattungsanstrag im Sinne der Bestimmungen der
Artikel 236 bis 239 ZK zu werten ist, hat aus Gründen der
Zuständigkeit ausschließlich durch die Abgabenbehörde I. Instanz
zu erfolgen.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Linz, am 8.
November 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 37 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0040-Z2L/06
- Stammnummer
- 31338
- Gültig
- 08.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF