Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0013-L/04
Hinterlegung an nicht mehr aufrechtem Wohnsitz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0013-L/04vom 10.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, Dr. Isolde Zellinger, in der Finanzstrafsache
gegen SK, geb. 26. Juli 1972, L, vertreten durch Dr. Wolfgang Kellermair,
Steuerberater, 4600 Wels, Simonystraße 44, über die Beschwerde
des Beschuldigten vom 23. Jänner 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 16. Jänner 2004, SN 046/2003/00069-001,
betreffend Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ausdehnung des
Strafverfahrens
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2003 wurde aufgrund der
Ergebnisse einer Ust-Sonderprüfung das gegen SK (=Beschwerdeführer,
Bf) bereits laufende Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auf weitere
Tatzeitäume ausgedehnt.
Mit Bescheid vom 16. Jänner 2004 hat das
Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz die dagegen erhobene
Beschwerde vom 9. Dezember 2003, zur Post gegeben am 16. Dezember
2003, zurückgewiesen, weil der Einleitungsbescheid nachweislich am
31. Oktober 2003 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Die
Beschwerdefrist von einem Monat habe daher am 1. Dezember 2003 geendet,
sodass die Beschwerde, welche erst 16. Dezember 2003 beim Finanzamt Linz
eingebracht worden sei, verspätet sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Jänner
2004, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Hinterlegung vom 31. Oktober 2003 sei nicht
rechtswirksam erfolgt, weil der Bf sein Unternehmen, welches er an der
Zustelladresse betrieben habe, per 1. August 2003 verkauft habe, seinen
dortigen Wohnsitz aufgegeben und sich mit 14. August 2003 auch abgemeldet
habe. Er sei daher an der Zustelladresse nicht mehr anzutreffen gewesen und habe
auch keine Kenntnis von der Hinterlegung erlangt. Vermutlich sei von der
Behörde jedoch ein zweiter Zustellversuch unternommen worden, bei dem ein
ehemaliger Mitarbeiter das Schriftstück freiwillig angenommen und an den Bf
weitergeleitet habe. Dieser habe das Schriftstück noch am selben Tag per
Fax an den Zustellvertreter weitergeleitet, sodass die Zustellung erst mit der
tatsächlichen Kenntnisnahme durch letzteren am 25. November 2003
wirksam geworden sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 1 ZustG ist ein
Schriftstück zu hinterlegen, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht
zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der
Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Nach Ansicht der Höchstgerichte ist dabei jedoch
für die Wirksamkeit der Hinterlegung nicht der subjektive Eindruck des
Zustellers maßgebend, sondern die objektive Tatsache, dass der
Empfänger sich tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle
aufhält.
Aufgrund der Tatsache, dass der Bf nicht mehr an der
Zustelladresse gemeldet war und sein Unternehmen verkauft hat, kann als
zutreffend angenommen werden, dass er sich auch nicht mehr regelmäßig
an dieser Adresse aufgehalten hat. Es hätte daher an dieser Adresse keine
Hinterlegung erfolgen dürfen.
Will eine Behörde jedoch davon ausgehen, eine Sendung
sei durch Hinterlegung zugestellt worden, so trifft sie von Amts wegen die
Pflicht festzustellen, ob durch die Hinterlegung eine Zustellung bewirkt worden
sei und ob der Empfänger etwa wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht
rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (VwGH 24.11.1993,
89/15/0139).
In diesem Sinne hätte die Finanzstrafbehörde
I. Instanz vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides durch eine
Anfrage an die Meldebehörde die Rechtmäßigkeit der Zustellung
leicht überprüfen können.
Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als
in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde
angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist
(§ 7 ZustG).
Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass der
Einleitungsbescheid vom 13. Oktober 2003 zunächst mit Rsa Brief
eigenhändig zugestellt werden sollte, doch wurde der Brief nach zwei
erfolglosen Zustellversuchen am 30. und 31. Oktober 2003 hinterlegt
und mangels Behebung am 12. November 2003 von der Post wieder
zurückgestellt. Daraufhin wurde von der Finanzstrafbehörde
I. Instanz die nochmalige Zustellung mit normalem Kuvert am
19. November 2003 verfügt.
Das Vorbringen des Bf, er und sein
Zustellungsbevollmächtigter hätten erst aufgrund der weiteren
Zustellung im Wege eines normalen Postversandes von dem Ausdehnungsbescheid
Kenntnis erlangt, ist daher im Einklang mit der Aktenlage und aufgrund der
allgemeinen Lebenserfahrung auch nachvollziehbar. Dabei ist es nicht von
Bedeutung, an welchem Tag die Kenntnisnahme tatsächlich stattgefunden hat,
weil in jedem Fall ausgehend von einer Zustellung nach dem 19. November
2003 mit der Aufgabe der Beschwerde am 16. Dezember 2003 die
Rechtsmittelfrist eingehalten worden ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 10.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-L/04
- Stammnummer
- 11299
- Gültig
- 10.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF