Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0140-G/03
Zurückweisung eines verspäteten Antrages auf Vorsteuererstattung eines ausländischen Unternehmers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0140-G/03vom 25.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 6. November 2002 betreffend
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für das Jahr 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., der seit 1995 Vorsteuererstattungsanträge
stellt, hat mit Antrag vom 26. Juli 2002 (eingegangen beim Finanzamt
am 13. August 2002) die Erstattung von Vorsteuerbeträgen für
das Jahr 2001 begehrt.
Diesen Antrag hat das Finanzamt als verspätet
zurückgewiesen, mit dem Hinweis auf die Verordnung des Bundesministers
für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der
abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird,
BGBl. 279/1995 (im Folgenden: Verordnung), wonach Anträge auf
Vorsteuererstattung bis spätestens 30. Juni des Folgejahres beim
Finanzamt einzubringen sind.
Dagegen erhob der Bw. fristgerecht das Rechtsmittel der
Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund eines besonders
schwierigen und arbeitsintensiven Geschäftsjahres der vorgegebene
Abgabetermin unglücklicherweise übersehen worden sei. Das Finanzamt
möge berücksichtigen, dass die geringfügige Verspätung
erstmals vorläge.
Das Finanzamt wies die Berufung ab mit dem Hinweis auf die
eindeutige Rechtslage, die im Übrigen rechtskonform zu den EU-Richtlinien
gestaltet sei und für alle im Gemeinschaftsgebiet ansässigen
Unternehmen im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung Geltung haben
müsse. Es bestehe keine Möglichkeit einer Kulanz oder eines Ermessens
hinsichtlich der Fristversäumnis.
Dagegen hat der Bw. fristgerecht den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und führte
unter Hinweis auf die Berufung ergänzend aus: Über die angeführte
Fristsetzung vom 30. Juni sei er nicht informiert gewesen, die bisherigen
jährlichen Anträge habe er immer (unbewusst) innerhalb dieser Frist
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 der oben angeführten
Verordnung sind Anträge auf Vorsteuererstattung binnen sechs Monaten nach
Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden
ist. Im berufungsgegenständlichen Fall endete die Frist zur Einbringung des
Vorsteuererstattungsantrages für den Erstattungszeitraum 2001
gemäß
§ 3 Abs. 1 der Verordnung am
1. Juli 2002 (unter Berücksichtigung des § 108
Abs. 3 BAO, wonach bestimmte Tage am Ende einer Frist diese zu
verlängern vermögen). Nach der Aktenlage ist der mit
26. Juli 2002 datierte berufungsgegenständliche Antrag am
13. August 2002 beim Finanzamt eingegangen.
Die objektive Tatsache des um mehr als einen Monat
verspäteten Einlangens des Antrages steht im vorliegenden Fall außer
Streit und bedingt eine Zurückweisung. Die Verordnung toleriert keine wie
immer gearteten, wenn auch geringfügigen oder erstmaligen
Fristüberschreitungen, enthält also hier keinerlei Ermessensspielraum
[vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 28.02.2002,
2000/15/0132, zur Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung eines am 9.
Juli des Folgejahres geringfügig verspätet gestellten Antrages auf
Vorsteuererstattung].
Das vom Bw. in Abrede gestellte Verschulden an der
Fristversäumnis (Übersehen der Frist wegen schwieriger
Geschäftslage, Uninformiertheit bezüglich der Fristsetzung) kann im
Vorsteuererstattungsverfahren keine Berücksichtigung finden, da
§ 3 der Verordnung ausschließlich auf die objektive Tatsache der
Fristversäumnis abstellt, welche den Verlust des Anspruches auf Erstattung
der Vorsteuern bedingt [vgl. Haunold -
Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmer,
ÖStZ 1995, 235 (236)].
Auch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen
rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Der österreichische
Verordnungsgeber hat durch die Verordnung u.a. die 8. Richtlinie
79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -
Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige
Steuerpflichtige, CELEX-Nr.: 379L1072, umgesetzt und damit ein einheitliches
Erstattungsverfahren für Unternehmer aus dem übrigen
Gemeinschaftsgebiet geschaffen. Bei der Interpretation der Verordnung muss daher
auch die 8. Richtlinie beachtet werden. Nach Art. 7 Abs. 1 vierter Satz der
8. Richtlinie ist der Antrag "spätestens" sechs Monate nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig geworden ist, zu stellen. Diese
Bestimmung ist für die Mitgliedstaaten verbindlich. Mit ihr wäre es
nicht vereinbar, wenn die Frist des § 3 Abs. 1 der Verordnung
verlängert werden könnte (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/15/0032), bzw.
ein verspätet eingereichter Antrag als rechtzeitig gewertet werden
würde.
Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage sowie Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes und nicht zuletzt auch wegen des Gebotes der
Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz,
25. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmerverspätete Einreichung des VorsteuererstattungsantragsZurückweisung wegen Verspätung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0140-G/03
- Stammnummer
- 4849
- Gültig
- 25.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF