Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0145-G/03
Zurückweisung eines verspätet eingereichten Antrages auf Vorsteuererstattung eines ausländischen Unternehmers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0145-G/03vom 30.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 7. August 2002 betreffend
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für das Jahr 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 17. Mai 2002, der am
29. Mai 2002 beim Finanzamt einlangte, begehrte der Bw. die Erstattung
der Vorsteuerbeträge für das Jahr 2000. Diesen Antrag hat das
Finanzamt als verspätet zurückgewiesen, mit dem Hinweis auf die
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren
für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische
Unternehmer geschaffen wird, BGBl. 279/1995 (im Folgenden: Verordnung),
wonach Anträge auf Vorsteuererstattung bis spätestens 30. Juni
des Folgejahres beim Finanzamt einzubringen sind. Dagegen erhob der Bw.
fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung, dass es zwar
richtig sei, dass der Antrag erst im Mai 2002 einlangte, doch sei dies in
Absprache mit Herrn R. vom Finanzamt passiert. Da der endgültige Bescheid
für die Jahre 1998 und 1999 dem Bw. erst im März 2002 zugegangen sei,
wäre es unsinnig gewesen, den Antrag für das Jahr 2000 vor der
Entscheidung über die Jahre 1998 und 1999 einzureichen. Das
Finanzamt wies die Berufung ab mit dem Hinweis auf die eindeutige Rechtslage,
die im Übrigen rechtskonform zu den EU-Richtlinien gestaltet sei und
für alle im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen im Hinblick auf
das Gebot der Gleichbehandlung Geltung haben müsse. Es bestehe keine
Möglichkeit einer Kulanz oder eines Ermessens hinsichtlich der
Fristversäumnis. Im daraufhin eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte
der Bw. nochmals aus, dass er mit der Antragstellung für das Jahr 2000 auf
Anraten des R. zuwarten sollte, bis die Anträge für die Vorjahre
entschieden worden seien. Dies habe er getan und könne ihm dieses Verhalten
nun nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 der oben angeführten
Verordnung sind Anträge auf Vorsteuererstattung binnen sechs Monaten nach
Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden
ist (vgl. dazu auch VwGH vom 28.2.2002, 2000/15/0132). Im
berufungsgegenständlichen Fall endete die Frist zur Einbringung des
Vorsteuererstattungsantrages für den Erstattungszeitraum 2000
gemäß
§ 3 Abs. 1 der Verordnung am
2. Juli 2001 (unter Berücksichtigung des § 108
Abs. 3 BAO, wonach bestimmte Tage am Ende einer Frist diese zu
verlängern vermögen). Nach der Aktenlage ist der mit
17. Mai 2002 datierte berufungsgegenständliche Antrag am
29. Mai 2002 beim Finanzamt eingegangen. Die objektive Tatsache
des um mehr als zehn Monate verspäteten Einlangens des Antrages steht im
vorliegenden Fall außer Streit und bedingt eine Zurückweisung. Die
Verordnung toleriert keinerlei Fristüberschreitungen und enthält
hinsichtlich dieser Frist keinerlei Ermessensspielraum. Gemäß
§ 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgelegte Fristen - wenn nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist - nicht geändert werden. Gesetzlich
festgelegte Fristen sind solche, deren Dauer in Gesetzen oder in Verordnungen
festgelegt ist. Die Verordnung BGBl. 279/1995 sieht keine Möglichkeit zur
Verlängerung der in ihrem § 3 Abs. 1 genannten Frist vor (VwGH vom
25.4.2002, 2000/15/0032).
Das vom Bw. in Abrede gestellte Verschulden an der
Fristversäumnis (verspätete Einreichung auf Anraten des R. vom
Finanzamt, um Vorjahresbescheide abzuwarten) kann im
Vorsteuererstattungsverfahren keine Berücksichtigung finden, da
§ 3 der Verordnung ausschließlich auf die objektive Tatsache der
Fristversäumnis abstellt, welche den Verlust des Anspruches auf Erstattung
der Vorsteuern bedingt [vgl. Haunold -
Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmer,
ÖStZ 1995, 235 (236)]. Es war daher auf das Vorbringen des Bw., das
Verschulden des Finanzamtes betreffend, nicht näher einzugehen, bzw. war es
entbehrlich, den Wahrheitsgehalt dieser Behauptung zu überprüfen. Das
Rechtsinstitut der Berufung ist hier für eine allfällige
Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist nicht der geeignete
Rechtsbehelf.
Auch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen
rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Der österreichische
Verordnungsgeber hat durch die Verordnung u.a. die 8. Richtlinie
79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -
Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige
Steuerpflichtige, CELEX-Nr.: 379L1072, umgesetzt und damit ein einheitliches
Erstattungsverfahren für Unternehmer aus dem übrigen
Gemeinschaftsgebiet geschaffen. Bei der Interpretation der Verordnung muss daher
auch die 8. Richtlinie beachtet werden. Nach Art. 7 Abs. 1 vierter Satz der
8. Richtlinie ist der Antrag "spätestens" sechs Monate nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig geworden ist, zu stellen. Diese
Bestimmung ist für die Mitgliedstaaten verbindlich. Mit ihr wäre es
nicht vereinbar, wenn die Frist des § 3 Abs. 1 der Verordnung
verlängert werden könnte (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/15/0032), bzw.
ein verspätet eingereichter Antrag als rechtzeitig gewertet werden
würde.
Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage sowie Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes und nicht zuletzt auch wegen des Gebotes der
Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz,
30. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmerverspätete Einreichung des VorsteuererstattungsantragesZurückweisung wegen Verspätung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0145-G/03
- Stammnummer
- 5405
- Gültig
- 30.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF