…dass sich aus § 6 Abs. 2 tatsächlich die Gesamtschuldnerschaft aller Gesellschafter (Mitglieder) hinsichtlich jener Abgaben ergibt, bei denen die nicht rechtsfähigen Gebilde als solche Abgabenschuldner sind (z.B. als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994), setzt eine zwangsweise Einbringung der der Personenvereinigung (-gemeinschaft) gegenüber…
… 191 Abs. 2 an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Bei einer Hausgemeinschaft handelt es sich sowohl zivil- als auch abgabenrechtlich um eine nicht rechtsfähige Personengesellschaft. Die Gemeinschaft selbst ist materiellrechtlich kein Träger von Rechten und Pflichten. Vielmehr sind dies die daran beteiligten…
…konstituierendes Bescheidmerkmal (vgl. Beschluss des VwGH v. 6.4.1994, 91/13/0234). Bei einer atypisch stillen Gesellschaft handelt es sich sowohl zivil- als auch abgabenrechtlich um eine nicht rechtsfähige Personengesellschaft. Die Gesellschaft selbst ist materiellrechtlich kein Träger von Rechten und Pflichten. Auf Grund der…
…erfordert die Wirksamkeit eines Bescheides die Bekanntgabe an denjenigen, für den der Bescheid seinem Inhalt nach bestimmt ist. Bei einer atypisch stillen Gesellschaft handelt es sich sowohl zivil- als auch abgabenrechtlich um eine nicht rechtsfähige Personengesellschaft. Die Gesellschaft selbst ist materiellrechtlich kein Träger von Rechten…
…erfordert die Wirksamkeit eines Bescheides die Bekanntgabe an denjenigen, für den der Bescheid seinem Inhalt nach bestimmt ist. Bei einer Hausgemeinschaft handelt es sich sowohl zivil- als auch abgabenrechtlich um eine nicht rechtsfähige Personengesellschaft. Die Gemeinschaft selbst ist materiellrechtlich kein Träger von Rechten und Pflichten…
…Bescheid entgegen (vgl. Beschluss VwGH vom 2.8.2000, 99/13/0014). Bei einer atypisch Stillen Gesellschaft handelt es sich sowohl zivil- als auch abgabenrechtlich um eine nicht rechtsfähige Personengesellschaft. Die Gesellschaft selbst ist materiellrechtlich kein Träger von Rechten und Pflichten. Vielmehr sind dies die…
…Unzulässig sei es aber, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr existiere. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 13. März 1997, 96/15/0118, ausgesprochen, dass ein Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO, der nach Beendigung der Personengesellschaft an diese ergehe, keine Rechtswirkungen entfalte…
… 6 Absatz 2 leg. cit. ergibt sich unmissverständlich, dass dann, wenn nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), wie etwa GesBR und schlichte Miteigentumsgemeinschaften, zufolge materiell-rechtlicher Bestimmungen (z.B. nach dem UStG) Abgabenschuldner sind, deren Gesellschafter (Mitglieder) aufgrund dieser Gesetzesstelle Solidarschuldner der vom Gebilde…
…auf § 191 Abs. 2 BAO jedoch, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht. Ein Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO, der nach Beendigung der Personengesellschaft an diese ergeht, entfaltet keine Rechtswirkungen. Auch Umsatzsteuerbescheide, die nach Beendigung einer Personengemeinschaft an diese ergehen, können keine…
…Abgabenbehörde nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten, der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaften (Vereinigungen) zu richten ist, jedoch nur so lange, als diese bestehen. Unzulässig ist es hingegen im Hinblick auf § 191 Abs. 2 BAO, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht…
…dies erst später, und zwar zu einem zwischen dem 21.10.2005 (Tag der Errichtung des Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrages) und dem 19.1 2006 (= Tag der Eintragung der Kommanditgesellschaft in das Firmenbuch) erfolgen können. Die Rechtsfähigkeit von nach bürgerlichem Recht rechtsfähigen Personengesellschaften, wie insbesondere…
…wenn der Abgabenbehörde nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten, der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaft (Vereinigung) zu richten ist, solange diese besteht; unzulässig ist es im Hinblick auf § 191 Abs 2 BAO jedoch, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht…
…Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben. Als Körperschaften im Sinne dieser Bestimmung gelten: 1. Juristische Personen des privaten Rechts. 2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2). 3. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3)." Die Befreiung für nationale Beteiligungserträge gem. § 10 Abs…
…einem bestimmten zivilrechtlichen Status noch mit einer bestimmten Rechtsform verknüpft. Zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit oder Rechtsfähigkeit ist nicht erforderlich; Unternehmereigenschaft können daher auch Gebilde ohne Rechtspersönlichkeit besitzen, so die Personengesellschaft des Handelsrechtes oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Erforderlich sind allerdings ein Auftreten nach außen und ein Mindestmaß…
…Juni 2004) wurden von der Abgabenbehörde nach Beendigung der Personengesellschaft (zum 31. Dezember 2002) erlassen. Die Schriftstücke waren im Adressfeld (der Bescheidspruch selbst enthält keinen Adressaten) an die Mitgesellschaft, sohin an die ehemalige Gesellschaft (und nicht an die zuletzt beteiligten Gesellschafter Gesellschafter-A und Gesellschafter…
…auf § 191 Abs. 2 BAO jedoch, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht. Ein Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO, der nach Beendigung der Personengesellschaft an diese ergeht, entfaltet keine Rechtswirkungen. Auch Umsatzsteuerbescheide, die nach Beendigung einer Personengemeinschaft an diese ergehen, können keine…
…Teiles des ABGB auferlegten Verbindlichkeiten (..) weder aufgehoben noch beschränkt werden". 2.13. Obwohl aufgrund des § 79 BAO für die Rechts- und Handlungsfähigkeit im Abgabenverfahren grundsätzlich die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gelten, kommt den zivilrechtlich nicht rechtsfähigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (§§ 1175ff ABGB) bzw. den (schlichten) Miteigentumsgemeinschaften (…
…Teiles des ABGB auferlegten Verbindlichkeiten (..) weder aufgehoben noch beschränkt werden". 2.13. Obwohl aufgrund des § 79 BAO für die Rechts- und Handlungsfähigkeit im Abgabenverfahren grundsätzlich die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gelten, kommt den zivilrechtlich nicht rechtsfähigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (§§ 1175ff ABGB) bzw. den (schlichten) Miteigentumsgemeinschaften (…
…Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (wie die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) sind nach herrschender Rechtsauffassung dann Unternehmer, wenn sie selbständig sind und durch gewerbliche oder berufliche Leistungen als Gesellschaft nach außen hin in Erscheinung…
…Firmenbuch eingetragen sind, mit der Firmenbuch-Bezeichnung und nicht eingetragene, zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigungen durch die namentliche (und gesetzmäßige) Nennung ihrer Mitglieder (allenfalls unter Hinweis auf deren Zugehörigkeit zur Vereinigung). Das Leistungsgebot eines Bescheidspruchs wirkt nur gegen die darin solcherart angeführten Adressaten, sofern diesen der…