Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1939-W/04
Zurückweisung einer Berufung gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1939-W/04vom 26.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des DI A. W. und Dr. N. B., Adr1,
vertreten durch Stb., vom 23. November 2001 gegen die Bescheide des
Finanzamtes C. vom 22. Oktober 2001 betreffend Umsatzsteuer für das
Jahr 1999 sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1999
entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Miteigentümergemeinschaft DI A. und Mitbesitzer
begann ab 1. Februar 1998 auf der Liegenschaft "D-hof"[EZ xxx Grundbuch E.
bestehend aus den Grundstücken aaa Wald, bbb landwirtschaft genutzt, Wald,
ccc Wald, ddd Wald, eee Wald, fff landwirtschaftlich genutzt, Wald, ggg
landwirtschaftlich genutzt, Wald, hhh landwirtschaftlich genutzt, iii
landwirtschaftlich genutzt, Wald, jjj Baufläche (Gebäude),
Baufläche (befestigt)] eine Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit. An
dieser Liegenschaft sind zu diesem Zeitpunkt DI W. A. und Dr. N. B. je zur
Hälfte Eigentümer.
Mit Kaufvertrag vom 21. Dezember 1999 (F-Akt S 2ff) wird
die Veräußerung des Hälfteanteils der Liegenschaft "D-hof "
zwischen DI W. A. als Verkäufer und Dr. N. B. als Käufer
abgeschlossen. Der Kaufpreis ist nach Punkt VI.4.1. vom Käufer zur
Gänze durch Übernahme des zu Lasten des Verkäufers bestehenden
Kredites Konto-Nr. kkk CHF bei der F. mit einem offenen Saldo per
20. Dezember 1999 von CHF lll (das sind umgerechnet zum Stichtag
20.12.1999/Mittelkurs ATS mmm) berichtigt worden.
Weiters verpflichtete sich der Käufer, sämtliche
mit der Übernahme dieser Kreditverpflichtung des Verkäufers
anfallenden Spesen und Gebühren sowie allenfalls weiter anfallende Zinsen
zu tragen.
Mit Schreiben vom 27. März 2000 (F-Akt S 1) teilte der
Steuerberater dem Finanzamt unter gleichzeitiger Vorlage des Kaufvertrages mit,
dass die Miteigentümergemeinschaft ihre Tätigkeit mit
31. Dezember 1999 beendet habe, Dr. B. damit ab 1. Jänner 2000
Alleineigentümer sei und seinerseits den Betrieb an den Bw. verpachtet
habe.
Gegenstand einer in den Jahren 2000 und 2001
durchgeführten Betriebsprüfung war u.a. eine Vorsteuerkorrektur im
Zusammenhang mit der Veräußerung der Liegenschaft, wobei die am 31.
Dezember 1999 erfolgte Veräußerung des Hälfteanteils des DI A.
an Dr. B. streitgegenständlich ist. Diese Veräußerung
stellt die zweite nach einer am 23. Jänner 1998 erfolgten
Übertragung des ersten Hälfteanteils des DI A. an Dr. B. dar, sodass
Dr. B. mit 31. Dezember 1999 als Alleingentümer über die Liegenschaft
verfügungsberechtigt wurde.
Das Finanzamt erließ am 22. Oktober 2001 unter
Zugrundelegung der abgabenbehördlichen Prüfungsergebnisse
vorläufige Bescheide betreffend Umsatzsteuer und einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1999 und
adressierte diese an "DI A. W. und Mitbesitzer, zH der Steuerberatungskanzlei"
(F-Akt S 3f/1999).
In der dagegen mit Schreiben vom 21. November 2001
gerichteten Berufung führte der steuerliche Vertreter aus, dass eine
Einkunftsquelle und kein Voluptuarbetrieb anzunehmen sei. Weiters verneint der
steuerliche Vertreter einen umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustausch und
betont die Anwendung der sog. Anwachsenstheorie auf den strittigen
Anteilsverkauf.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach dem vorliegenden Sachverhalt steht außer Streit,
dass sich die Eigentumsverhältnisse bei den Bw. als
Miteigentumsgemeinschaft bereits ab 1.1.2000 verändert haben. Herr DI W. A.
hat seinen Hälfteanteil mit Kaufvertrag vom Dezember 1999 an
Dr. N. B. übertragen und ihm letztlich mit Wirkung ab dem 1.
Jänner 2000 Alleineigentum zukommen lassen.
Weiters ist unstrittig, dass die Abgabenbehörde erster
Instanz unter Zugrundelegung der bereits dargelegten Prüfungsergebnisse die
nunmehr angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer und einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1999 vom 22.
Oktober 2001 an die Miteigentumsgemeinschaft "DI A. W. und Mitbesitzer, z.H.
Steuerberater", eine in dieser personellen Zusammensetzung im
Bescheiderlassungszeitpunkt nicht mehr bestehende GesbR, adressiert hatte.
Gemäß
§ 188 Abs. 1 lit. d BAO werden die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn
an den Einkünften mehrere Personen beteiltigt sind, einheitlich und
gesondert festgestellt.
Voraussetzung für auf § 188 BAO gestützte
Feststellungsbescheide ist die Beteiligung mehrerer an Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens. Mehrere Beteiligte
liegen zB bei einer OHG, GesbR oder Miteigentumsgemeinschaft vor (Ritz,
BAO³, § 188 Tz. 2).
Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO in den Fällen
des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind.
Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne
eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der
Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid aber
gemäß
§ 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 UStG 1994 ist
Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs. 1 und Z 2 der Unternehmer.
Unternehmer können auch Personenzusammenschlüsse ohne
Rechtspersönlichkeit (wie etwa die Gesellschaft nach bürgerlichem
Recht) sein.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt
aus § 191 Abs. 1 lit. c BAO iVm § 191 Abs. 2 BAO, dass dort, wo der
Abgabenbehörde nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als
Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten, der Feststellungsbescheid
an eben diese Gemeinschaft (Vereinigung) zu richten ist, solange diese besteht;
unzulässig ist es im Hinblick auf § 191 Abs. 2 BAO jedoch, den
Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht. Ein
Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO, der nach
Beendigung der Personengesellschaft an diese ergeht, entfaltet keine
Rechtswirkungen. Auch Umsatzsteuerbescheide, die nach Beendigung einer
Personengemeinschaft an diese ergehen, können keine Rechtswirkungen
entfalten.
Sowohl der Steuerberater (vgl. Schreiben vom 27. März
2000, F-Akt, S 1) als auch das Finanzamt gehen übereinstimmend davon aus,
dass das gemeinschaftliche Tätigwerden spätestens Ende Dezember 1999
eingestellt worden ist. Damit wurde aber auch ein zwischen DI W. A. und Dr.
N. B. bestehendes gemeinschaftliches Verhältnis beendet.
Die vom Finanzamt am 22. Oktober 2001 ausgefertigten an die
"DI A. W. und Mitbesitzer" gerichteten Bescheide betreffend Umsatzsteuer und
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO ergingen somit zu einem Zeitpunkt, in dem ein
Gemeinschaftsverhältnis zwischen DI W. A. und Dr. N. B. nicht mehr
bestanden hat. Die als Bescheide intendierten Erledigungen sind somit an eine
nicht mehr existierende Gemeinschaft ergangen und konnten daher keine
Rechtswirkungen entfalten. Rechtsgültige Bescheide wären nur dann
gegeben, wenn die Erledigungen an die ehemaligen Mitglieder der
Personengemeinschaft ergangen wären.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO ist eine
Berufung zurückzuweisen, wenn diese nicht zulässig ist.
Unzulässigkeit liegt u.a. bei mangelnder Bescheidqualität vor, wenn
die an sich Bescheidcharakter aufweisende Erledigung an keine Rechtsperson
gerichtet ist, sondern zB an eine bereits beendete KG (Ritz, BAO³, §
273 Tz. 6 und die dort zitierte Judikatur).
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien, am 26.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1939-W/04
- Stammnummer
- 37928
- Gültig
- 26.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF