Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0397-G/02
Zurückweisung einer Berufung wegen Bescheidzustellung an eine atypisch stille Gesellschaft nach deren Beendigung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0397-G/02vom 12.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Einbringung einer atypisch stillen Beteiligung in die Geschäftsherrin (AG) nach Art. III UmgrStG führt infolge Einzelrechtsnachfolge zur Beendigung der Personengesellschaft. Nach der Einbringung ergehende Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO haben daher an jene ehemaligen Beteiligten zu ergehen, denen im betreffenden Jahr gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs.2 BAO). Ergeht dennoch ein Feststellungsbescheid nach erfolgter Einbringung an die ehemalige atypisch stille Gesellschaft, fehlt diesem ein gültiger Bescheidadressat. Einer derartigen Erledigung kommt gemäß § 93 Abs. 2 BAO keine Bescheidqualität zu. Eine dagegen eingebrachte Berufung ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen (§ 273 Abs. 1 lit a BAO).
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Bw., vertreten durch SOT
Süd - Ost Treuhand GmbH, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 8043 Graz, Mariatroster Straße 21,
vom 3. Juli 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 2. und
16. Juni 2000 betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1997
entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Die Berufungswerberin (Bw.) wurde mit Vertrag vom
7./12. November 1991 als atypisch stille Gesellschaft
zwischen der J.P.GmbH und der X-Treuhand, gegründet.
Die J.P.GmbH wird nach Umwandlung
gem. §§ 245 AktG seit 15.12.1995 in Form einer
Aktiengesellschaft (AG) geführt.
Gemäß
Spaltungsplan vom 15. Juli 1997 wurde der Bereich "Betriebsberatung
und Vermögensverwaltung" der x-Treuhand im Wege einer Abspaltung und
Neugründung auf die X-Beteiligung, übertragen, darin enthalten auch
die atypisch stille Beteiligung an der J.P.AG.
Mit Vertrag vom 29. Juni 1998 brachte die
x-Beteiligung diese atypisch stille Beteiligung rückwirkend zum 31.12.1997
gemäß Art. III Umgründungssteuergesetz (UmgrStG)
in die J.P.AG ein.
Beim FA wurde die Bw. ab 1992 zum Zwecke der
Durchführung einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellungen
gemäß
§ 188 BAO unter der Bezeichnung X-Fonds
steuerlich geführt.
Nach einer im
Jahr 2000 durchgeführten Betriebsprüfung (BP) betreffend den
Zeitraum 1995 - 1997 erließ das FA am
2. Juni 2000 Bescheide gemäß
§ 188 BAO an
den X-Fonds , worin für das Jahr 1997 von der eingereichten
Erklärung abweichende Feststellungen u. a. zur Besteuerung eines im
Gefolge eines gerichtlichen Ausgleichsverfahrens bei der J.P.AG erzielten
Sanierungsgewinnes sowie zur Verteilung des Betriebsergebnisses auf die
Gesellschafter getroffen wurden.
Mit Bescheid
vom 16. Juni 2000 wurde der für 1997 ergangene Bescheid vom
2. Juni 2000 gemäß
§ 293 BAO insofern
berichtigt, als der im berichtigten Bescheid ausgewiesene Sanierungsgewinn von
9.927.999,- S nun im Bescheidspruch nicht mehr enthalten war.
Gegen beide
Bescheide berief die Bw. fristgerecht.
Am
11. Dezember 2001 erging eine teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung (BVE) an die Bw, welche in der Folge fristgerecht
einen Antrag auf Vorlage ihres Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz stellte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 243 BAO
normiert die Berufung als ordentliches Rechtsmittel gegen Bescheide der
Abgabenbehörde erster Instanz. Fehlt einer behördlichen Erledigung die
Bescheidqualität, ist eine dagegen eingebrachte Berufung unzulässig
und daher gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
zurückzuweisen. Ebensolches gilt für Berufungen gegen Bescheide, die
dem Bw. gegenüber nicht wirksam wurden.
Nach § 92 Abs.1 lit. b BAO
sind abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen in Bescheidform festzustellen. Die
Wirksamkeit eines solchen Bescheides setzt u. a. zwingend in seinem Spruch die
Nennung jener Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) voraus, an
die er ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO). Ohne Nennung eines
geeigneten Bescheidadressaten liegt ein Nichtbescheid vor, dem keine normative
Kraft zukommt (VwGH 17.11.2004, 99/14/0254;
29.9.1997, 93/17/0042; 1.7.1993, 90/17/0385 u. a.).
In
Konkretisierung der Anordnung des § 93 Abs. 2 BAO
normiert § 191 BAO die Bescheidadressaten von
Feststellungsbescheiden. Die für das anhängige Verfahren
maßgeblichen Bestimmungen des § 191 BAO
lauten:
Abs. 1: Der
Feststellungsbescheid ergeht...
lit. c) in den
Fällen des § 188: an die Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren
Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen
sind;
Abs. 2: Ist eine
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit
in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits
beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, ...denen in den
Fällen des Abs. 1 lit. c) gemeinschaftliche Einkünfte
zugeflossen sind.
Abs. 3: Einheitliche
Feststellungsbescheide wirken gegen alle,...
lit. b)
denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§
188);
Gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO erfordert die Wirksamkeit eines
Bescheides die Bekanntgabe an denjenigen, für den der Bescheid seinem
Inhalt nach bestimmt ist.
Bei einer atypisch stillen Gesellschaft handelt es sich
sowohl zivil- als auch abgabenrechtlich um eine nicht rechtsfähige
Personengesellschaft. Die Gesellschaft selbst ist materiellrechtlich kein
Träger von Rechten und Pflichten. Vielmehr sind dies die daran
- allenfalls im Wege einer Treuhandschaft - beteiligten
Gesellschafter. Aufgrund der zitierten Bestimmungen des § 191 BAO
kommt einer solchen Gesellschaft aber verfahrensrechtlich insofern Bedeutung zu,
als Feststellungsbescheide - darunter jene nach
§ 188 BAO - kraft der ausdrücklichen,
gesetzlichen Anordnung an die Gesellschaft, mit Wirkung für alle daran
Beteiligten, zu ergehen haben.
Dies allerdings
nur, solange die atypisch stille Gesellschaft existiert. Mit ihrer Beendigung
kommt die Bestimmung des § 191 Abs. 2 BAO zum Tragen.
Ergeht nach ihrer Beendigung ein Bescheid mit der ehemaligen Gesellschaft als
Bescheidadressat im Spruch, so vermag dieser keine Rechtswirkungen mehr zu
entfalten. Der Bescheid geht ins Leere. Entsprechend ist eine gegen eine
derartige Erledigung gerichtete Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen (VwGH 16.5.2002, 98/13/0182; 29.9.1997,
93/17/0042; 14.9.1993, 93/15/0080; 13.12.1988, 88/14/0192
u. a.).
Aufgrund der
mit Art. III UmgrStG verbundenen Einzelrechtsnachfolge hatte die
Einbringung der atypisch stillen Gesellschaft in die J.P.AG im Jahr 1998
die Beendigung der Personengesellschaft zur Folge. Gemäß
§§ 19 Abs. 2 bzw. 191 Abs. 2 BAO war ab
diesem Zeitpunkt Bescheidadressat nicht mehr die beendete Personengesellschaft
sondern die im Jahr 1997 beteiligten Gesellschafter.
Die
angefochtenen Bescheide für 1997 vom
2. bzw. 16. Juni 2000 ergingen an den X-Fonds.
Anzumerken ist, dass sich diese Bezeichnung weder im
Firmenwortlaut der Geschäftsherrin wieder findet, noch im Vertrag über
die Errichtung der atypisch stillen Gesellschaft. Aus der verwendeten
Bezeichnung kommt zudem die Tatsache der Personengesellschaft nicht klar zum
Ausdruck. Unter diesen Umständen erscheint die gewählte
Bescheidadressierung schon bei aufrechter Gesellschaft nicht
ordnungsgemäß im Sinne der § 93 Abs. 2
bzw. § 191 Abs. 1 lit. c BAO. Noch weniger
konnten die nach Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft anzusprechenden,
ehemaligen Beteiligten durch einen derartigen Bescheidspruch verpflichtet
werden.
Die
angefochtenen Bescheide entsprachen somit weder den Erfordernissen des
§ 93 Abs. 2 i. V. m.
§ 191 Abs. 2 BAO noch jenen des
§ 97 Abs.1 BAO. Sie ergingen an ein nicht mehr existierendes
Rechtsgebilde und konnten deshalb keine normative Kraft entfalten. Die dagegen
eingebrachte Berufung war gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen, weil den bekämpften Erledigungen mangels gültigen
Bescheidadressaten der Bescheidcharakter fehlte. Es handelte sich um
Nichtbescheide (VwGH 29.9.1997, 93/17/0042).
Hinweis
Dieser Bescheid wirkt gegenüber allen in der Beilage
angeführten, ehemaligen Beteiligten, denen im Jahr 1997
gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191
Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Beilage:
Diskette mit den ehemaligen
Beteiligten
Graz, am 12.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
atypisch stille GesellschaftBeendigungEinbringung nach Art. III UmgrStGBescheidadressatehemalige BeteiligteNichtbescheidunzulässige Berufung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0397-G/02
- Stammnummer
- 17087
- Gültig
- 12.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF