Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2190-W/05
Bescheiderlassung nach beendeter (Haus)Gemeinschaft
geltende FassungSonstiger BescheidRV/2190-W/05vom 27.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X.., A., vertreten durch B., vom
22. Mai 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und
15. Bezirk vom 15. April 2003 betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche
und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 1999 entschieden:
Die
Berufung wird gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO als
unzulässig eingebracht zurückgewiesen.
Begründung
§ 243 BAO normiert die Berufung als
ordentliches Rechtsmittel gegen Bescheide der Abgabenbehörde erster
Instanz. Fehlt einer behördlichen Erledigung die Bescheidqualität, ist
eine dagegen eingebrachte Berufung unzulässig und daher gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Ebensolches gilt für Berufungen gegen Bescheide, die dem Abgabepflichtigen
gegenüber nicht wirksam wurden.
Nach § 92 Abs.1 lit. b BAO
sind abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen in Bescheidform festzustellen. Die
Wirksamkeit eines solchen Bescheides setzt u. a. zwingend in seinem Spruch die
Nennung jener Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) voraus, an
die er ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO).
In Konkretisierung der Anordnung des
§ 93 Abs. 2 BAO normiert § 191 BAO die
Bescheidadressaten von Feststellungsbescheiden. Die für das
gegenständliche Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des
§ 191 BAO lauten:
Abs. 1: Der
Feststellungsbescheid ergeht...
lit. c) in den
Fällen des § 188: an die Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren
Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen
sind;
Abs. 3: Einheitliche
Feststellungsbescheide wirken gegen alle,...
lit. b) denen
gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§
188);
Gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO
erfordert die Wirksamkeit eines Bescheides die Bekanntgabe an denjenigen,
für den der Bescheid seinem Inhalt nach bestimmt ist.
Bei einer Hausgemeinschaft handelt es sich sowohl zivil-
als auch abgabenrechtlich um eine nicht rechtsfähige Personengesellschaft.
Die Gemeinschaft selbst ist materiellrechtlich kein Träger von Rechten und
Pflichten. Vielmehr sind dies die daran beteiligten Personen. Aufgrund der
zitierten Bestimmungen des § 191 BAO kommt einer solchen
Gemeinschaft aber verfahrensrechtlich insofern Bedeutung zu, als
Feststellungsbescheide - darunter jene nach § 188 BAO -
kraft der ausdrücklichen, gesetzlichen Anordnung an die Gemeinschaft, mit
Wirkung für alle Beteiligten, zu ergehen haben.
Dies allerdings nur, solange die Gemeinschaft existiert.
Mit ihrer Beendigung kommt die Bestimmung des
§ 191 Abs. 2 BAO zum Tragen. Ergeht nach ihrer
Beendigung ein Bescheid mit der ehemaligen Gemeinschaft als Bescheidadressat im
Spruch, so vermag dieser keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten. Der Bescheid
geht ins Leere. Entsprechend ist eine gegen eine derartige Erledigung gerichtete
Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen (VwGH 16.5.2002, 98/13/0182; 29.9.1997,
93/17/0042; 14.9.1993, 93/15/0080; 13.12.1988, 88/14/0192
u. a.).
Ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Gemeinschaft ist
Bescheidadressat nicht mehr die beendete Gemeinschaft sondern die im
Berufungsjahr 1999 beteiligten Personen.
Die mit Berufung bekämpften Bescheide betreffend
Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1999 wurden vom Finanzamt am
15. April 2003 erlassen (Datum der bekämpften Bescheide).
Die Bescheide wurden an (die Hausgemeinschaft) X. .
gerichtet. Tatsächlich hatte die Hausgemeinschaft A. , bereits im Jahr 2000
geendet.
Diese Feststellung beruht auf einer
Abgabeninformationsabfrage, und stimmen damit die Angaben in der Berufung
überein, in welcher der steuerliche Vertreter des neuen
Haus(allein)besitzers der Liegenschaft A. , u.a. vorbrachte: "Wir dürfen
festhalten, dass (der steuerliche Vertreter des neuen Hausbesitzers) erst im Mai
2000 vom damaligen Eigentümer, der Firma ..., mit der Hausverwaltung
beauftragt wurde und ab diesem Zeitpunkt auch die entsprechenden steuerlichen
Agenden wahrgenommen hat. ... Aufgrund obiger Ausführungen kann die Firma
... für diesen Betriebsprüfungszeitraum weder der Abgabepflichtige
noch der steuerliche Vertreter gewesen sein."
Die angefochtenen Bescheide entsprachen somit weder den
Erfordernissen des § 93 Abs. 2 i.V.m.
§ 191 Abs. 2 BAO noch jenen des
§ 97 Abs. 1 BAO. Sie ergingen im Jahr 2003 an ein seit
dem Jahr 2000 nicht mehr existierendes Rechtsgebilde und konnten deshalb keine
normative Kraft entfalten. Die dagegen eingebrachte Berufung war
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als
unzulässig zurückzuweisen, den bekämpften Erledigungen fehlte
mangels gültigen Bescheidadressaten der Bescheidcharakter. Es handelte sich
um Nichtbescheide. Eine einheitliche und gesonderte Feststellung iSd
§ 188 BAO, die gegenüber einer nicht (mehr) existenten
Person getroffen wird, geht ins Leere (VwGH 21.2.1984, 82/14/0165, 83/14/0238).
Ein solcher Bescheid ist ein Nichtbescheid.
Wien, am 27.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/2190-W/05
- Stammnummer
- 20555
- Gültig
- 27.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF