…2009 die Einkommensteuer gem. § 303 Abs 4 BAO wieder auf und erließ an diesem Tag geänderte Wiederaufnahme- und Sachbescheide. Begründet wurde die Wiederaufnahme der Verfahren damit "dass ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt wurde. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen - § 20 BAO…
… 303 BAO, 6 b) cc) (vgl. in diesem Sinne bereits auch die UFS-Entscheidung vom 06.06.2007, RV/0407-L/05). Das verspätete Hervorkommen der Lohnzettel der Fa. S. stellt jedenfalls eine neue Tatsache dar, die die Abgabenbehörde I. Instanz zur Wiederaufnahme der Verfahren…
…Einkommensteuerverfahrens für 1999 an, dass von einem der Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stellen) der Bw. ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt worden sei. Zur Verjährungsproblematik im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass das Finanzamt offensichtlich vom Vorliegen von Abgabenhinterziehung ausgeht und deshalb die siebenjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs…
…Begründung der amtswegigen Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für 1999 an, dass von einem der Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stellen) der Bw. ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt worden sei (siehe oben im Sachverhaltsteil). Zur Verjährungsproblematik im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass das Finanzamt offensichtlich vom Vorliegen von Abgabenhinterziehung…
…1.2011 sei er in Krankenstand gewesen. Er könne nicht verstehen, welcher berichtigte oder neue Lohnzettel dem Finanzamt übermittelt worden sei. Nachdem die Berufungen mit Berufungsvorentscheidung vom 15.4.2011 als unbegründet abgewiesen worden waren, stellte der Bw. mit Schriftsatz vom 3.5.2011 den…
…Zum einen sei die Begründung der angefochtenen Bescheide "formelhaft" und "standardisiert", indem sie allgemein gehalten auf die Übermittlung berichtigter und neuer Lohnzettel durch die PVA verweise. Ebenso formelhaft sei auch das Ermessen begründet. Zum anderen sei dem Finanzamt das Vorliegen von Pensionseinkünften der PVA im…
…Am 3. Mai 2007 sei von den Stadtwerken X ein berichtigter Lohnzettel (Feld: Soziale Stellung nunmehr "Beamter in Ruhe") übermittelt worden. Im neuen Einkommensteuerbescheid vom 1. Juni 2007 habe sich auf Grund des Wegfalls des Werbungskostenpauschales und des Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrages (diese stünden nur aktiven…
…weil von einem Arbeitgeber der Bw. ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt worden sei. In den neu ergangenen Einkommensteuerbescheiden desselben Datums wurden die Pensionseinkünfte der RfK mit S 201.600,00 (für das Jahr 2001) und € 13.682,44 (für das Jahr 2002) angesetzt…
…Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2006 mit nachstehender Begründung: "Das Verfahren war gemäß § 303 (4) BAO wiederaufzunehmen, weil ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt wurde, aus dem sich eine geänderte Einkommensteuerfestsetzung ergibt. Zur näheren Begründung wird auf die Begründung des im wiederaufgenommen Verfahren neu erlassenen Einkommensteuerbescheides verwiesen…
…der am 28. Jänner 2009 (elektronisch) eingelangten Erklärung - zur Einkommensteuer veranlagt und diese mit € -3.262,12 festgesetzt. Mit Bescheid vom 6. Mai 2010 wurde das Verfahren mit der Begründung, es sei ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt worden, gemäß § 303 Abs. 4 BAO…
…Als neue Tatsache gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO werde angeführt, dass die Bw. auf Grund eines Schreibens der X-Kammer im Jänner 2011 erfahren habe, dass der Abgabenbehörde Lohnzettel für die Jahre 2007 bis 2010 in den ersten beiden Monaten der Folgejahre übermittelt…
…einen standardisierten Textbaustein, woraus keinesfalls ableitbar sei, worauf sich die Wiederaufnahme konkret beziehe. Insbesondere aus den Formulierungen "einem ihrer Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stellen)" und "berichtigter oder neuer Lohnzettel" sei für die Bw. nicht ersichtlich, welcher Grund tatsächlich zur Wiederaufnahme des Verfahrens geführt habe. Da aus dem…
…dass das Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen worden sei, weil ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt worden sei. Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der…
…der Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer haftet, ist daher nicht mehr einzugehen.. 4. Zusammenfassend stellt die Übermittlung eines berichtigten oder neuen Lohnzettels allein keine geeignete Begründung für die Wiederaufnahme eines Verfahrens dar. Der Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid war daher Folge zu geben…
…lautet: "Das Verfahren war gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufzunehmen, weil ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt wurde, aus dem sich eine geänderte Einkommensteuerfestsetzung ergibt. Zur näheren Begründung wird auf die Begründung des im wiederaufgenommenen Verfahren neu erlassenen Einkommensteuerbescheides verwiesen. Die Wiederaufnahme wurde im Rahmen…
… 303 Abs. 1 lit. a und c BAO. Da die Mitteilung des Dienstgebers irrtümlich vom "Nichtzustehen des Pendlerpauschales" (Übermittlung eines neuen Lohnzettels) ausgehe, diese Gründe tatsächlich aber nicht zuträfen, lägen die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nicht vor. Auch unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen sei…
…Fall stützt das Finanzamt seine Wiederaufnahme allein darauf, dass jeweils ein neuer Lohnzettel übermittelt worden sei. Damit hat das Finanzamt jedoch keinen tauglichen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dargetan. Nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existente Tatsachen bzw. Beweismittel können Wiederaufnahmegründe darstellen. Hingegen bilden…
…Höhe, der dem Bw. tatsächlich zugeflossenen Beträge gepflogen, wobei seitens der Abgabenbehörde erster Instanz die Ausstellung berichtigter Lohnzettel in Aussicht gestellt wurde. Im Ergebnis wurde am 22. März 2004 für das Jahr 1998 ein neuer Lohnzettel betreffend die Tätigkeit des Bw. bei der Fa. S…
…bzw. anrechenbare Lohnsteuer ausgewiesen hatte. In diesem Zusammenhang wurde ihm gegenüber vom Sachbearbeiter des Finanzamtes dargelegt, dass nach dessen Erachten neue Tatsachen insofern vorlägen, als der PAG-Lohnzettel erstmalig am 25. April 2008 (ohne Lohnsteuer) und dann neuerlich am 19. Mai 2008 übermittelt worden wäre…
…der Begründung, dass das Verfahren gemäß § 303 (4) BAO wiederaufzunehmen gewesen wäre, weil ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt worden wäre, aus dem sich eine geänderte Einkommensteuerfestsetzung ergeben würde. Zur näheren Begründung werde auf die Begründung des im wiederaufgenommenen Verfahren neu erlassenen Einkommensteuerbescheides verwiesen. Die…