Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2976-W/02
Berichtigung von Lohnzettel aufgrund der Übernahme unrichtiger Werte aus dem Lohnkonto
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2976-W/02vom 29.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Karin Kryzan, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk in
Wien betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999
entschieden:
Der
Berufung wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war laut den gelegten Abgabenerklärungen
für die Jahre 1998 und 1999 neben der Erzielung von Einkünften aus
Gewerbebetrieb, jenen aus nichtselbständiger Arbeit sowie dem Bezug aus
Funktionsgebühren als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der
Fa. S. M. tätig.
Mit Bescheid vom 25. August 2000 wurde der Bw. zur
Einkommensteuer für das Jahr 1998 veranlagt, wobei die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit aus der Tätigkeit bei der Fa. S. M. im
Betrag von ATS 112.014.- zum Ansatz gelangten.
Innerhalb offener Rechtsmittelfrist langte beim Finanzamt
für den 23. Bezirk am 1. September 2000 ein Schriftstück des
(vormaligen) steuerlichen Vertreters des Bw. ein, worin dieser neben einem
Antrag auf Erstreckung der Rechtsmittelfrist bis zum 31. Dezember 2000
ausführte, dass die Höhe der Bezüge bei der in Konkurs
befindlichen Fa. S. M. insoweit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, als
entspreche aus der Aufstellung im beigelegtem Schreiben des Bw. an den
Masseverwalter Mag. N. hervorgehe, dass die Fa. S. M. dem Bw. in dessen
Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer lediglich einen
Gesamtbetrag von ATS 65.000.- überwiesen habe (davon ATS 20.000.- im Jahre
1998), während aus dem von April 1998 bis zum 15. November 1999
(Kündigung des Bw. durch Mag. N.) dauernden Dienstverhältnis eine
Gehaltsforderung von ATS 230.948,30 unberichtigt aushafte. Nach dem derzeitigen
Wissenstand des steuerlichen Vertreters seien sämtliche Forderungen des Bw.
seitens Herrn Mag. N. sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten
worden.
Zusammenfassend sei aus obigen Darstellungen auf die
Unrichtigkeit des Lohnzettels für des Jahr 1998 zu schließen und sei
daher eine Korrektur desselben angezeigt.
Dem Fristerstreckungsantrag des Bw. wurde dahingehend
entsprochen, als das Finanzamt die Rechtsmittelfrist bis zum 29. Dezember 2000
verlängerte.
Ebenso wurde zwei weiteren, fristgerecht eingebrachten
Verlängerungsansuchen (teilweise) entsprochen und die Rechtsmittelfrist
hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1998 schlussendlich bis zum 1.
Oktober 2001 erstreckt.
Zwischenzeitig wurde der Bw. mit Bescheid vom 30. Mai 2001
zur Einkommensteuer 1999 veranlagt, wobei die Bezüge von der Fa. S. M. im
Betrag von ATS 119.305.- zum Ansatz gelangten.
Mit Schriftsatz des Bw. vom 7. Juni 2001 wurde im
wesentlichen ausgeführt, dass korrespondierend mit der bereits dem
Finanzamt bekannt gegebenen Situation des Jahres 1998 die im Lohnzettel
ausgewiesenen Werte der Wirklichkeit widerstreiten, zumal der Bw. von der Fa. S.
M. im Jahre 1999 lediglich Nettozahlungen von ATS 45.000.- erhalten
habe.
Zum Zweck der Überprüfung, respektive einer
etwaigen Berichtigung des Lohnzettels erging der Antrag auf Erstreckung der
Rechtsmittelfrist bis zum 31. Dezember 2001.
Aufgrund ergänzender Erhebungen der
Abgabenbehörde erster Instanz bei der Fa. S. M. wurde seitens des
Masseverwalters Mag. N. mit Schriftsatz vom 29. Juni 2001 ausgeführt, dass
er am 21. September 2000 mit dem Bw. einen Vergleich vor dem Arbeits- und
Sozialgericht Wien abgeschlossen habe, worin festgehalten worden sei, dass das
Dienstverhältnis des Bw. zur Fa. S. M. einvernehmlich mit 31. Juli 1998
beendet worden sei und diesem so hin ab 1. August 1998 keinerlei Bezüge
zugestanden seien.
Im Gegenzug dazu habe der Bw. seine ursprünglich
angemeldete Konkursforderungen auf den Betrag von ATS 35.000.-
eingeschränkt und seien diese in nämlichem Ausmaß von
Mag. N. anerkannt worden.
Mit Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom
14. August 2001 wurde unter Mitteilung der beim Masseverwalter Mag. N. erhobenen
Ergebnisse die Rechtsmittelfrist betreffend die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1998 und 1999 bis zum 1. Oktober 2001
verlängert.
Die Abweichungen von den Anträgen (die beantragte
Frist lautete auf 31. Dezember 2001) des Bw. wurde damit begründet, dass
das Finanzamt den Umstand der im Vergleich (rechtskräftig) erfolgten
Einschränkung der Konkursforderungen auf den Betrag von ATS 35.000.-
unter Verzicht auf weitere Ansprüche dahingehend werte, dass der Bw. im
Ergebnis der Höhe der in den Lohnzettel verzeichneten Beträgen nicht
entegegengetreten sei und insoweit eine Berichtigung derselben entbehrlich
sei.
Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2001 wurde gegen die
Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 Berufung erhoben und begründend
ausgeführt, dass in Ansehung des am 21. September 2000 geschlossenen
gerichtlichen Vergleiches und des bereits erwähnten Umstandes, dass der Bw.
von der Fa. S. M. lediglich Zahlungen im Ausmaß von ATS 20.000.-
(1998) bzw. von ATS 45.000.- erhalten habe, die Unrichtigkeit der in den
Lohnzettel verzeichneten Beträgen evident sei.
Demzufolge wurde der Antrag auf Berichtigung derselben und
Einbeziehung der zu adaptierenden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit in die Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 1998 und 1999
gestellt.
In einer Stellungnahme des Betriebsfinanzamtes der Fa. S.
M. wurde ausgeführt, dass in Ansehung des zwischen dem Bw. und der Fa. S.
M. geschlossene Vergleiches seitens der Wiener Gebietskrankenkasse der Zeitraum
des Dienstverhältnis vom 22. April 1998 bis
15. November 1999 auf den Zeitraum 22. April 1998 bis 31.
Juli 1998 berichtigt worden sei.
Was die in den Lohnzettel ausgewiesenen Beträge
anlange, so seien diese im Zuge einer Lohnsteuerprüfung den Lohnkonten der
Fa. S. M. entnommen worden.
Ergänzend wurde angemerkt, dass dem Prüfungsorgan
seitens vorgenannten Unternehmens weder Buchhaltungsunterlagen, noch
dazugehörende Belege vorgelegt worden seien.
Demzufolge sei das Vorbringen des Bw., wonach dieser von
der Fa. S. M. Bezüge im Ausmaß von ATS 65.000.- erhalten habe, nicht
verifizierbar, könne jedoch auch Gegenteiliges (= der Zufluss der auf den
Lohnkonten verzeichneten Beträge) nicht bewiesen werden
Aufgrund obiger "Beweisproblematik" wurden seitens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz neuerliche Erhebungen in Richtung der
Höhe, der dem Bw. tatsächlich zugeflossenen Beträge gepflogen,
wobei seitens der Abgabenbehörde erster Instanz die Ausstellung
berichtigter Lohnzettel in Aussicht gestellt wurde.
Im Ergebnis wurde am 22. März 2004 für das Jahr
1998 ein neuer Lohnzettel betreffend die Tätigkeit des Bw. bei der Fa. S.
M. ausgestellt, wobei in Entsprechung des gerichtlichen Vergleiches und den
Aufzeichnungen der Wiener Gebietskrankenkasse davon ausgegangen wurde, dass dem
Bw. im Zeitraum vom 22. April 1998 bis zum 31. Juli 1998 ein (auf Bruttobasis
hochzurechnender) Nettobetrag von ATS 65.000.- zugeflossen ist.
Was nun das Jahr 1999 anlangt, wurde der Lohnzettel der Fa.
S. M. seitens der Abgabenbehörde erster Instanz storniert.
Konfrontiert mit obigen Erwägungen gab der Bw. mit
Schriftsatz vom 25. März 2004 bekannt, in Modifikation der bisherigen
Berufungsausführungen mit der ertragsteuerlichen (Gesamt) Erfassung der
Nettobezüge von ATS 65.000.- im Jahre 1998 einverstanden zu
sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus den Ausführungen des Finanzamtes betreffend die
Lohnsteuerprüfung bei der Fa. S. M. ist nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor allem aus dem Umstand des
Nichtvorliegens von Buchhaltungsunterlagen zu folgern, dass die lediglich den
Lohnkonten entnommenen Beträge keine taugliche Grundlage für die
Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Jahre 1998
und 1999 dargestellt haben.
Vielmehr war aufgrund der Ausführungen des Bw. von der
Fa. S. M. den (Netto)Betrag von ATS 65.000.- erhalten zu haben, sowie aus der
letztendlich in einen Vergleich mündenden Forderungsanmeldung des Bw. auf
die Unrichtigkeit vorangesprochener Lohnkonten zu schließen und das
Vorbringen als den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend zu
erachten.
Demzufolge erschien die Berichtigung des Lohnzettels 1998,
respektive dessen Einbeziehung in die Rechtsmittelerledigung auf Basis der
Eckdaten (Beschäftigungszeitraum 4-7/1998) des gerichtlichen Vergleiches
vom 21. September 2000 und der daraus resultierenden Gesamterfassung des (auf
Bruttowerte) hochgerechneten Betrages von ATS 65.000.- als
sachgerecht.
Korrespondierend damit war im Zuge der
Rechtsmittelerledigung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999
von einer Einbeziehung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
soweit die Fa. S. M. betreffend, Abstand zu nehmen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Wien,
29. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 76 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2976-W/02
- Stammnummer
- 9069
- Gültig
- 29.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF