Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2250-W/08
1. Amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens bei sog. "Subjektvereinigung"? 2. Frage, ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist Vorfrage.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2250-W/08vom 27.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Wilfried Orth, gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wiener
Neustadt betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 1999, Einkommensteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss
- abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
A) Zur Vorgeschichte des Falles ist auf die
Berufungsentscheidung UFS Wien 29.5.2008, GZ. 1247-W/08,
GZ. 1248-W/08, zu verweisen.
a) Dieser
Rechtsmittelerledigung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Bw. war im
streitgegenständlichen Zeitraum als Ärztin bei der X-Krankenkasse
nichtselbständig tätig; darüber hinaus bezog sie als Ärztin
Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Am 3. April 2000 langte
ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 beim zuständigen
Finanzamt ein; darin war die Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen mit "1"
angegeben, als Name des Arbeitgebers war die X-Krankenkasse angeführt
(S 9/1999 Einkommensteuerakt, im Folgenden kurz: E-Akt). Auch in der
"Beilage zur Einkommensteuererklärung 1999" war unter dem
Punkt "ad 4.a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" als
bezugsauszahlende Stelle lediglich die X-Krankenkasse angegeben (S 2/1999
E-Akt). Am 23. August 2000 erging der Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1999; diesem lagen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
die von der X-Krankenkasse an die Bw. ausgezahlten Bezüge zu Grunde.
Im Juli 2007 wurde von der
Abgabenbehörde I. Instanz eine sog. "Subjektvereinigung"
durchgeführt (S 15 f., 27, 29/1999 E-Akt), im Rahmen derer ein
weiterer Lohnzettel (Aussteller: Y) für 1999 der Bw. zugerechnet wurde
(laut Aktenvermerk eines Organwalters des Finanzamtes vom 3. März 2008
(S 40/1999 E-Akt) handelte es sich um die Auszahlung eines bei Y
angesparten Pensionsanspruches an die Bw.); jener Lohnzettel war
gemäß diesem Aktenvermerk im Februar 2000 übermittelt worden,
jedoch nicht an ein bestimmtes Finanzamt, sondern an die "Zentralsammelstelle
des BMF". Weitere Nachforschungen der Abgabenbehörde I. Instanz
ergaben, dass Y ihre Lohnzettel für das Jahr 1999 jedenfalls am
26. Jänner 2000 bzw. am 8. Februar 2000 übermittelt hatte
(S 42/1999 E-Akt).
Auf Grund der
oa. "Subjektvereinigung" nahm das Finanzamt am 25. Juli 2007 das
Einkommensteuerverfahren für das Jahr 1999 gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wieder auf und erließ am selben Tag einen neuen
Sachbescheid, in dem es die von Y an die Bw. ausgezahlten Bezüge
- neben den von der X-Krankenkasse erhaltenen Bezügen - in die
Besteuerung miteinbezog. Der Wiederaufnahmebescheid enthielt folgende
Begründung:
"Das
Verfahren war gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufzunehmen, weil von einem Ihrer Arbeitgeber (pensionsauszahlenden
Stellen) ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt wurde."
Der neue Sachbescheid
(Einkommensteuerbescheid) für das Jahr 1999 wies folgende Begründung
auf:
"Sie
haben während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen
Bezüge erhalten. Die Lohnsteuer wurde von jedem Arbeitgeber getrennt
ermittelt. Bei der Veranlagung werden Ihre Bezüge zusammengerechnet und so
besteuert, als wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden. Sie zahlen
damit genauso viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe
Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle bezogen hat."
Im Veranlagungsakt des
Finanzamtes (S 29, 32, 40, 47/1999 E-Akt) befanden sich Aktenvermerke, aus
denen hervorging, dass die Abgabenbehörde I. Instanz im
gegenständlichen Fall offensichtlich vom Vorliegen von Abgabenhinterziehung
ausging und deshalb die siebenjährige Verjährungsfrist des
§ 207 Abs. 2 2. Satz BAO für anwendbar erachtete.
Am 3. September 2007 erhob
der steuerliche Vertreter der Bw. Berufung sowohl gegen den
oa. Wiederaufnahmebescheid als auch gegen den oa. neuen Sachbescheid:
Der neu hervorgekommene
Lohnzettel der Y müsse vorerst auf seine Berechtigung hin geprüft
werden; vorweg ersuche er jedoch um Bekanntgabe, wann der Lohnzettel dem
Finanzamt zugegangen sei und welche nach außen erkennbaren Amtshandlungen
erfolgt seien, die für die Beurteilung der Verjährung gemäß
§§ 207 ff BAO wesentlich seien.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 29. Jänner 2008 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab, wobei es Folgendes ausführte:
"Ihrer
Berufung konnte aus folgenden Gründen nicht stattgegeben werden: Sie haben
im Jahr 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von zwei
Dienstgebern bezogen, jedoch in Ihrer Einkommensteuererklärung
offensichtlich übersehen, den Lohnzettel der Y in Höhe von
24.001,08 € bekannt zu geben. Außerdem war unter der Rubrik
Lohnzettel nur ein Lohnzettel angeführt. Durch amtliche Recherchen des
Finanzamtes ergab sich die Tatsache, dass Sie im Jahr 1999 jedoch von zwei
Dienstgebern Lohneinkünfte bezogen haben. Aus diesem Grund und da Sie damit
der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß
§ 119 BAO
nicht nachgekommen sind, konnte Ihrer Berufung nicht stattgegeben werden."
In seinem Vorlageantrag vom
25. Februar 2008 führte der steuerliche Vertreter der Bw. zur
Wiederaufnahme des Verfahrens aus, seinem Ersuchen um Mitteilung, wann der
Lohnzettel dem Finanzamt zugegangen sei, sei nicht gesondert entsprochen worden.
Die Berufungsvorentscheidung verweise allerdings auf amtliche Recherchen des
Finanzamtes. Wann diese Recherchen geführt worden seien, sei aber auch der
Berufungsvorentscheidung nicht zu entnehmen, ebenso wenig, wann dieser
Lohnzettel überhaupt erstellt worden sei. Da der steuerliche Vertreter
unter diesen Umständen davon ausgehen müsse, dass Tatsachen und
Beweismittel für das Finanzamt nicht neu hervorgekommen seien, sei eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
auch nicht mehr zulässig.
Zum neuen Sachbescheid
führte der steuerliche Vertreter aus, seinem Ersuchen um Mitteilung, welche
nach außen erkennbaren Amtshandlungen erfolgt seien, die für die
Beurteilung der Verjährung gemäß
§§ 207 ff
BAO wesentlich seien, sei nicht gesondert entsprochen worden. Die
Berufungsvorentscheidung enthalte dazu keinerlei Angaben, die über den
unbestimmten Hinweis auf amtliche Recherchen hinausgingen. Da er unter diesen
Umständen davon ausgehen müsse, dass außer dem
Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 23. August 2000 (Erstbescheid)
keine weiteren, nach außen erkennbaren Amtshandlungen gesetzt worden
seien, sei eine Festsetzung von Einkommensteuer für das Jahr 1999 im Rahmen
der Bestimmungen der §§ 207 ff BAO nicht mehr zulässig.
b) Zur
rechtlichen Würdigung des
angeführten Sachverhaltes führte der Unabhängige Finanzsenat
zunächst Folgendes aus:
"
Fest
steht im gegenständlichen Fall, dass die Bw. im Jahr 1999 - neben ihren
Einkünften aus selbständiger Arbeit - Bezüge sowohl von der
X-Krankenkasse als auch von Y erhalten hat. Beide bezugsauszahlende Stellen
haben über die von ihnen an die Bw. ausgezahlten Bezüge jeweils einen
Lohnzettel ausgestellt; beide Lohnzettel wurden im Jahr 2000 der
Finanzverwaltung übermittelt (der von Y ausgestellte Lohnzettel wurde im
Februar 2000 jedoch nicht an ein bestimmtes Finanzamt, sondern an die
"Zentralsammelstelle des BMF" übersendet).
Weiters
steht fest, dass das Finanzamt im Zuge der Einkommensteuerveranlagung der Bw.
für 1999 zunächst nur die von der X-Krankenkasse ausgezahlten
Bezüge - neben den Einkünften aus selbständiger Arbeit - in die
Besteuerung miteinbezogen hat; zum einen hat die Bw. in ihrer
Einkommensteuererklärung für 1999 nur eine bezugsauszahlende Stelle
(die X-Krankenkasse) angegeben, zum anderen war dem Finanzamt bei Erlassung des
Erstbescheides am 23. August 2000 nicht bekannt, dass es sich beim
Empfänger der von der X-Krankenkasse und von Y jeweils ausgezahlten
Bezüge um ein und dieselbe Abgabepflichtige handelt. Erst im Juli 2007
führte die Abgabenbehörde I. Instanz eine
sog. "Subjektvereinigung" durch, im Rahmen derer der von Y ausgestellte
Lohnzettel der Bw. zugerechnet wurde, was in weiterer Folge zur amtswegigen
Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für 1999 und zur Erlassung
eines neuen Sachbescheides führte, der auch die von Y an die Bw.
ausgezahlten Bezüge in die Besteuerung miteinbezog. Der
streitgegenständliche Wiederaufnahmebescheid vom 25. Juli 2007
führt als Begründung der amtswegigen Wiederaufnahme des
Einkommensteuerverfahrens für 1999 an, dass von einem der Arbeitgeber
(pensionsauszahlenden Stellen) der Bw. ein berichtigter oder neuer Lohnzettel
übermittelt worden sei.
Zur
Verjährungsproblematik im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass
das Finanzamt offensichtlich vom Vorliegen von Abgabenhinterziehung ausgeht und
deshalb die siebenjährige Verjährungsfrist des § 207
Abs. 2 2. Satz BAO für anwendbar erachtet.
Diesen
Sachverhalt legt der Unabhängige Finanzsenat seiner rechtlichen
Würdigung zu Grunde."
In weiterer Folge legte der
Unabhängige Finanzsenat das Erkenntnis
VwGH 22.11.2006, 2003/15/0141
(wonach es Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidungen über ein
Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein Finanzamt ist, zu
prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen
wieder aufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus
anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre; liegt der
vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmsgrund nicht vor,
muss die Berufungsbehörde den vor
ihr bekämpften Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben)
seiner Entscheidung zu Grunde, gab der Berufung Folge und hob die angefochtenen
Bescheide auf:
"
Das
Finanzamt hat die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 1999 ausdrücklich damit begründet, dass von einem
der Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stellen) der Bw. ein berichtigter oder
neuer Lohnzettel übermittelt worden sei. Dies entspricht jedoch nicht den
Tatsachen, da weder ein berichtigter noch ein neuer Lohnzettel für das Jahr
1999 nach Erlassen des Einkommensteuerbescheides (Erstbescheides) am
23. August 2000 übermittelt worden war; vielmehr war der Lohnzettel
der Y bereits im Februar 2000 (an die "Zentralsammelstelle des BMF")
übersendet worden. Dass dem Finanzamt bei Erlassung des Erstbescheides am
23. August 2000 nicht bekannt war, dass es sich beim Empfänger der von
der X-Krankenkasse und von Y jeweils ausgezahlten Bezüge um ein und
dieselbe Abgabepflichtige handelt und dies erst im Zuge der "Subjektvereinigung"
im Jahr 2007 neu hervorkam, mag zwar einen tauglichen Wiederaufnahmegrund
darstellen, jedoch hat das Finanzamt diesen nicht zur Begründung des
streitgegenständlichen Wiederaufnahmebescheides herangezogen.
[Da
es] der Berufungsbehörde [...] verwehrt [ist], andere Sachverhaltsmomente
für die Begründung der Wiederaufnahme heranzuziehen als das Finanzamt,
war - da die Abgabenbehörde I. Instanz einen untauglichen (nicht den
Tatsachen entsprechenden) Wiederaufnahmegrund herangezogen hat -
spruchgemäß zu entscheiden.
Bei
diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die gegenständliche
Verjährungsproblematik näher einzugehen (wobei freilich anzumerken
ist, dass die Frage, ob eine Abgabe hinterzogen ist, eine Vorfrage darstellt
(die Beurteilung der Vorfrage hat in der Begründung des Bescheides zu
erfolgen); die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige,
ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige
Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus; die maßgebenden
Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der
Abgabenbehörde nachzuweisen (vgl. Ritz,
BAO
3
,
§ 207 Tz 15, mit Judikaturnachweisen))."
B) Nach Ergehen der unter Punkt A) angeführten
Berufungsentscheidung UFS Wien 29.5.2008, GZ. 1247-W/08,
GZ. 1248-W/08, nahm das Finanzamt am 23. Juni 2008 das
Einkommensteuerverfahren für das Jahr 1999 zum zweiten Mal gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ am selben Tag einen
neuerlichen Sachbescheid, in dem es - wiederum - die von Y an die Bw.
ausgezahlten Bezüge - neben den von der X-Krankenkasse erhaltenen
Bezügen - in die Besteuerung miteinbezog (dieser neuerliche Sachbescheid
vom 23. Juni 2008 entspricht jenem Einkommensteuerbescheid vom
25. Juli 2007, den der Unabhängige Finanzsenat mit
oa. Berufungsentscheidung UFS Wien 29.5.2008, GZ. 1247-W/08,
GZ. 1248-W/08, aufgehoben hatte).
Begründend führte die Abgabenbehörde
I. Instanz in den am 23. Juni 2008 ergangenen Bescheiden Folgendes aus
(69 f./1999 E-Akt):
"Im
Juli 2007 wurde auf Grund einer Subjektvereinigung durch das Finanzamt
festgestellt, dass im Jahr 1999 Bezüge von zwei bezugsauszahlenden Stellen,
nämlich von der X-Krankenkasse und von Y vorliegen. In der
Einkommensteuererklärung 1999 wurden unter "bezugsauszahlende Stellen" nur
die Bezüge von der X-Krankenkasse bekannt gegeben und die Anzahl der
bezugsauszahlenden Stellen mit "1" erklärt. Auch in den Beilagen findet
sich kein Hinweis auf die Auszahlung von Y. Auf Grund dieser
Einkommensteuererklärung wurde am 23. August 2000 der
Einkommensteuerbescheid für 1999 erlassen, da dem Finanzamt zum Zeitpunkt
der Bescheiderlassung die Einkünfte laut Lohnzettel von Y nicht bekannt
waren. Der Lohnzettel von Y war zwar bereits übermittelt, jedoch war dem
Finanzamt nicht bekannt, dass es sich hinsichtlich der Empfängerin der
Bezüge von der X-Krankenkasse und von Y um dieselbe Abgabepflichtige
handelt. Diese Tatsache trat erst durch die Subjektvereinigung im Jahr 2007 zu
Tage.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG gilt die
Abgabenverkürzung als bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig
festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden. Gemäß
§ 8
Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Auf
Grund obiger Ausführungen liegt hinsichtlich der Einkünfte laut
Lohnzettel von Y Abgabenhinterziehung vor, sodass die Verjährungsfrist
gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO sieben Jahre beträgt.
Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die
Verjährungsfrist auf Grund nach Außen erkennbarer Amtshandlungen in
den Jahren 2000 und 2007 um zwei weitere Jahre.
Da
Verjährung betreffend die Einkommensteuer 1999 noch nicht eingetreten ist
und laut den Ausführungen des ersten Absatzes der Begründung Tatsachen
und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind und die Kenntnis des zweiten Lohnzettels einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO durchzuführen.
Im wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheid 1999 sind neben den
selbständigen Einkünften sowohl die erklärten Einkünfte laut
Lohnzettel von der X-Krankenkasse als auch die nicht erklärten
Einkünfte laut Lohnzettel von Y zu erfassen."
Am 22. Juli 2008 erhob der steuerliche Vertreter der
Bw. Berufung gegen die am 23. Juni 2008 ergangenen Bescheide
(Wiederaufnahmsbescheid und Sachbescheid):
Zur (neuerlichen) Wiederaufnahme des Verfahrens führte
er aus, Tatsachen und Beweismittel seien für das Finanzamt nicht neu
hervorgekommen, weil die behauptete Unkenntnis spätestens mit Juli 2007 mit
Durchführung der Subjektvereinigung beseitigt gewesen sei. Ein Antrag auf
Wiederaufnahme aus diesem Grund erscheine ihm elf Monate danach als
verspätet nicht mehr zulässig. Vergleichsweise stehe dem
Steuerpflichtigen nach § 303 Abs. 2 BAO ein Zeitraum von drei Monaten
ab nachweislicher Kenntnisnahme für einen Wiederaufnahmsantrag zur
Verfügung. Dass die Abgabenbehörde eine längere Frist nutzen
könne, sei der BAO nicht zu entnehmen.
Aber auch vor dem Juli 2007 sei eine Unkenntnis der
Abgabenbehörde nicht vorgelegen:
Der gegenständliche Lohnzettel sei, den
Ausführungen des Unabhängigen Finanzsenates folgend, von Y
ordnungsgemäß der Abgabenbehörde übermittelt worden, jedoch
nicht an das Wohnsitzfinanzamt, sondern an die Zentralsammelstelle des BMF.
Diese Organisationseinheit sei als solche der Abgabenbehörde und jener
I. Instanz zuzurechnen, sie sei sachlich zuständig, falls nicht auch
örtlich zuständig, so sei sie jedenfalls zur Entgegennahme der
Lohnzettel befugt. Somit sei der Lohnzettel in den Wirkungsbereich der
Abgabenbehörde gelangt. Daher müsse es ohne Bedeutung bleiben, ob der
Lohnzettel in einem anderen Gebäude, in einer anderen Abteilung, Zimmer
oder auch nur in der Schublade des mit der Bearbeitung betrauten Finanzbeamten
liege. Unkenntnis wäre durch gebotenes Handeln in angemessenem Zeitraum
jedenfalls nicht vorgelegen.
Im Unterschied dazu habe die Bw. keine Möglichkeit
gehabt, von diesem Lohnzettel Kenntnis zu erhalten. Auch handle es sich nicht um
Bezüge eines Arbeitgebers oder andere im Steuererklärungsformular
angeführte Einnahmen, die eine andere Eintragung bei den bezugsauszahlenden
Stellen im Steuererklärungsformular erfordert hätte. Als steuerlicher
Vertreter der Bw. sei ihm dieser Lohnzettel ebenso wenig zugänglich
gewesen, was bei unverzüglichem Handeln der Abgabenbehörde aber nicht
so gewesen wäre.
Weiters wendete der steuerliche Vertreter das Vorliegen von
Festsetzungsverjährung ein:
Die Verjährungsfrist betrage fünf Jahre und werde
durch nach Außen erkennbare Amtshandlungen um bis zu zwei Jahre
verlängert. Eine verlängerte Frist von sieben Jahren sei nicht
anzuwenden, da Abgabenhinterziehung nicht vorliege.
Eine Festsetzung von Einkommensteuer für das Jahr 1999
sei somit im Rahmen der Bestimmungen der §§ 207 ff BAO nicht
mehr zulässig, weshalb er die Aufhebung der angefochtenen Bescheide
beantrage.
Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wurde das
Rechtsmittel am 25. Juli 2008 der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
- § 207 Abs. 1 und 2 BAO,
BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 57/2004, lautet:
"(1)
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2)
Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen
Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957,
weiters bei den Gebühren gemäß
§ 17a des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben
fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die
Verjährungsfrist sieben Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag,
Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt
gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe."
-
§ 8 Abs. 1 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, lautet:
"(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet."
- § 33 Abs. 1 FinStrG,
BGBl. Nr. 129/1958, lautet:
"(1) Der Abgabenhinterziehung
macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt."
Bereits in der Berufungsentscheidung
UFS Wien 29.5.2008, GZ. 1247-W/08, GZ. 1248-W/08, hat der
Unabhängige Finanzsenat darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine Abgabe
gemäß
§ 33 FinStrG hinterzogen ist, eine
Vorfrage darstellt
(Ritz,
BAO3, § 207
Tz 15; Stoll, BAO-Kommentar,
S 2169). Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige,
ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige
Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus; die maßgebenden
Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der
Abgabenbehörde nachzuweisen
(vgl. Ritz, § 207
Tz 15, mit Judikaturnachweisen). Das Zutreffen der
subjektiven und objektiven
Hinterziehungstatbestandsmerkmale muss
erwiesen sein
(vgl. Stoll, S 2170); ob die
(strafrechtlich bedeutsamen objektiven und subjektiven) Tatbestandsmerkmale der
Hinterziehung vorliegen, ist auch im Verfahren zur Abgabenfestsetzung nach
materiellem Finanzstrafrecht zu beurteilen
(Stoll, S 2171 f.).
Die Beurteilung der Vorfrage hat in der Begründung des
Bescheides zu erfolgen. Aus der Begründung muss sich somit ergeben, auf
Grund welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund welcher Überlegungen
zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der
Hinterziehung gerechtfertigt ist (VwGH 23.9.1988, 85/17/0132;
VwGH 29.9.1997, 96/17/0453). Wesentlich ist, dass die
Unschuldsvermutung
des Art. 6 MRK auch für die
Beurteilung der "hinterzogenen Abgabe" gilt
(vgl. Ritz, § 207
Tz 15 aE, mit Literatur- und Judikaturnachweisen).
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates
genügt die Begründung der angefochtenen Bescheide (siehe oben im
Sachverhaltsteil dieser Berufungsentscheidung) den dargestellten Anforderungen
nicht:
Die Bescheidbegründung beschränkt sich
nämlich im Wesentlichen darauf, auf das Faktum hinzuweisen, dass in der
Einkommensteuererklärung für 1999 unter "bezugsauszahlende Stellen"
nur die Bezüge von der X-Krankenkasse bekannt gegeben sowie die Anzahl der
bezugsauszahlenden Stellen mit "1" erklärt wurde, und sich auch in den
Beilagen kein Hinweis auf die Auszahlung von Y findet. Schließlich wird -
nach Zitierung von § 33 Abs. 1, Teilen von § 33
Abs. 3 und von § 8 Abs. 1 FinStrG - der Schluss gezogen,
dass "auf Grund obiger Ausführungen [...] hinsichtlich der Einkünfte
laut Lohnzettel von Y Abgabenhinterziehung vor[liegt], sodass die
Verjährungsfrist gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO sieben
Jahre beträgt."
Mit dem glaubhaften Vorbringen des steuerlichen Vertreters
in seiner Berufung vom 22. Juli 2008, wonach die Bw. keine Möglichkeit
gehabt habe, vom streitgegenständlichen Lohnzettel der Y Kenntnis zu
erhalten, und dieser Lohnzettel auch dem steuerlichen Vertreter nicht
zugänglich gewesen sei, hat sich das Finanzamt nicht mehr
auseinandergesetzt. Dasselbe gilt für die Argumentation des steuerlichen
Vertreters, wonach es sich bei der Auszahlung des bei Y angesparten
Pensionsanspruches an die Bw. nicht um Bezüge eines Arbeitgebers gehandelt
hat, die eine andere Eintragung bei den "bezugsauszahlenden Stellen" im
Einkommensteuererklärungsformular erfordert hätte (Punkt 4.
("Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit") dieses Formulars verlangt
lediglich, die Anzahl der bezugs- bzw. pensionsauszahlenden Stelle(n) im
betreffenden Veranlagungsjahr anzugeben und für jedes Dienstverhältnis
den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers bzw. der Pensionsstelle
anzuführen).
Wenn das Finanzamt in seiner Bescheidbegründung
anführt, dass sich auch in den Beilagen zur Einkommensteuererklärung
für 1999 kein Hinweis auf die Auszahlung von Y findet, so ist dies zwar
richtig und vermag möglicherweise die Annahme fahrlässigen Handelns zu
begründen; dass jedoch der steuerliche Vertreter bzw. die Bw. diesen
Hinweis bzw. einen solchen in der Einkommensteuererklärung vorsätzlich
- zumindest dolo eventuali - unterlassen haben, um den Tatbestand der
Abgabenhinterziehung zu verwirklichen, hat das Finanzamt - unter Zugrundelegung
der geltenden Rechtslage gemäß oa. Literatur und Judikatur
(ua. Nachweis der (strafrechtlich bedeutsamen objektiven und subjektiven)
Tatbestandsmerkmale der Hinterziehung; Beurteilung des Vorliegens derselben nach
materiellem Finanzstrafrecht auch im Verfahren zur Abgabenfestsetzung) - in der
Bescheidbegründung nicht
nachgewiesen (wobei in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen ist, dass
die Unschuldsvermutung des in Verfassungsrang stehenden Art. 6 MRK auch
für die Beurteilung der "hinterzogenen Abgabe" gilt, siehe oben).
Da das Finanzamt das Vorliegen von Abgabenhinterziehung im
gegenständlichen Fall nicht nachgewiesen hat, kommt § 207
Abs. 2 2. Satz BAO (Verjährungsfrist von sieben Jahren) nicht zur
Anwendung, sondern vielmehr § 207 Abs. 2 1. Satz BAO
(fünfjährige Frist). Das Finanzamt hätte daher die
Einkommensteuer für 1999 im Jahr 2008 nicht mehr festsetzen dürfen,
weshalb sich nicht nur der angefochtene Sachbescheid, sondern auch der
streitgegenständliche Wiederaufnahmsbescheid als rechtswidrig erweist. Es
sind daher beide Bescheide aufzuheben, wobei sich ein näheres Eingehen auf
die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien zur Wiederaufnahme des
Verfahrens erübrigt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
27. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EinkommensteuererklärungEinkünfte aus selbständiger ArbeitEinkünfte aus nichtselbständiger ArbeitBezügebezugsauszahlende StelleArbeitgeber"Subjektvereinigung"neuer Lohnzettelberichtigter LohnzettelLohnzettelübermittlungTatsachenBeweismittelamtswegige Wiederaufnahme des VerfahrensWiederaufnahmegrundWiederaufnahmsbescheidSachbescheidOffenlegungs- und WahrheitspflichtAbgabenhinterziehungHinterziehungskriterienVorsatzUnschuldsvermutungVorfrageVerjährungsfrist
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2250-W/08
- Stammnummer
- 36540
- Gültig
- 27.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF