Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0016-K/06
Wiederaufnahme des Verfahrens, unvollständige Lohnzettel im Erstverfahren, berichtigte Lohnzettel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0016-K/06vom 03.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Lohnzettel, auf dem die Sozialversicherungsnummer fehlt und das darauf angeführte Geburtsdatum vom tatsächlichen Geburtsdatum um mehrere Jahre abweicht, entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Mit der "Darstellung der Bemessungsgrundlagen" alleine (ohne Anführung der Sozialversicherungsnummer und des Geburtsdatums) ist dem Gesetz entgegen dem Einwand der Bw. nicht Genüge getan.
Das gesetzlich geregelte Verfahren hinsichtlich Lohnzettelübermittlung sieht eine Übermittlung eines Lohnzettels durch den Arbeitnehmer nicht vor. Allenfalls auf diesem Wege eingelangte Lohnzettel stellen eine für die Finanzverwaltung zusätzliche (rechtlich jedoch nicht vorgesehene) Information dar.
Dass das Finanzamt im Erstverfahren keine weiteren Ermittlungen im Zusammenhang mit den Lohnzetteln der Bw. angestellt hat, spielt deshalb keine Rolle, weil im Falle einer tatsächlichen Unvollständigkeit von Erklärungen eine Wiederaufnahme selbst dann gerechtfertigt ist, wenn sich die Abgabenbehörde die entsprechenden Kenntnisse verschuldetermaßen nicht selbst verschafft hat. Das Finanzamt hatte in Anbetracht dessen, dass bei den Veranlagungen der Vorjahre die Lohnzettel der Bw. ordnungsgemäß übermittelt wurden und zügig verarbeitet werden konnten, darüber hinaus keinen Anlass, die elektronischen Daten der Bw. für die Folgejahre in Zweifel zu ziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Zemrosser und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Dr. Mainhart, Dr. Lamp und Horst Hoffmann im Beisein
der Schriftführerin FachOInsp Orasch über die Berufung der R.Z.,
Pensionistin, geb. XY, K,TPG40, vertreten durch Mag. Erich Guggi,
Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 9020 Klagenfurt,
Paradeisergasse 10, vom 19. Dezember 2005 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch ADir Alexander Spielmann, vom
13. Dezember 2005 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Einkommensteuer 2001 und 2002 sowie betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2001 und 2002 nach der am 20.
Dezember 2006 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmann-Gasse 3, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
R.Z. (in der Folge Bw.), geboren am XY , ist Pensionistin
und bezieht Pensionseinkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt der
Angestellten sowie von der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (in der
Folge RfK).
Mit Eingaben jeweils vom 6. Februar 2004, beim Finanzamt
eingelangt jeweils am 16. Februar 2004, reichte die Bw. Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2001 und 2002
ein. Darin führte sie auf Seite 1 des Formulares L 1 für das Jahr 2001
neben ihren persönlichen Daten als "pensionsauszahlende Stellen im
Veranlagungsjahr" die Anzahl 2 sowie namentlich die Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten und die RfK an. Im Formular L 1 des Jahres 2002 wies sie unter
der Rubrik "pensionsauszahlende Stellen im Jahr 2002" die Anzahl 2 aus. Den
Erklärungen beigelegt wurden von der Bw. u.a. Lohnzettel der RfK, 9020
Klagenfurt, Theatergasse 4, für den Zeitraum 0101 bis 3112 2001 (mit
steuerpflichtigen Bezügen laut Kennzahl 245 in Höhe von S 201.600,00)
und für den Zeitraum 0101 bis 3112 2002 (mit steuerpflichtigen Bezügen
laut Kennzahl 245 in Höhe von € 13.682,44). Die von der Bw.
vorgelegten Lohnzettel enthalten zwar den Namen und die Adresse der Bw., nicht
jedoch eine Sozialversicherungsnummer; als Geburtsdatum ist auf den Lohnzetteln
jeweils der YZ angeführt.
Der Einkommensbesteuerung des Jahres 2001 wurden vom
Finanzamt lediglich die von der Bw. bezogenen Pensionseinkünfte der
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu Grunde gelegt. Nicht zum Ansatz
gebracht wurden die von der Bw. bezogenen Pensionseinkünfte der RfK. Laut
Einkommensteuerbescheid vom 25. Juni 2004 ergab sich eine Abgabengutschrift von
€ 3.488,59. Auch im Jahr 2002 wurden die von der Bw. bezogenen
Pensionseinkünfte der RfK vom Finanzamt nicht berücksichtigt; der
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 25. Juni 2004 wies eine Gutschrift von €
3.976,50 aus.
In der Folge wurden die Verfahren betreffend
Einkommensteuer 2001 und 2002 vom Finanzamt mit Bescheiden jeweils vom 13.
Dezember 2005 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und wurde
darin jeweils begründend ausgeführt, dass die Wiederaufnahme deshalb
verfügt worden sei, weil von einem Arbeitgeber der Bw. ein berichtigter
oder neuer Lohnzettel übermittelt worden sei. In den neu ergangenen
Einkommensteuerbescheiden desselben Datums wurden die Pensionseinkünfte der
RfK mit S 201.600,00 (für das Jahr 2001) und € 13.682,44
(für das Jahr 2002) angesetzt und ergaben sich daraus
Abgabennachforderungen in Höhe von € 3.706,31 (für das Jahr
2001) und € 3.382,01 (für das Jahr 2002).
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2005, beim Finanzamt
eingelangt am 29. Dezember 2005, erhob die Bw. im Wege ihres steuerlichen
Vertreters Berufung gegen die angeführten Bescheide. Begründet wurde
die Berufung wie folgt: I. Sachverhaltsdarstellung: Die Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Kalenderjahre 2001
und 2002 habe die Bw. - gleichzeitig - am 16. Februar 2004 beim
Finanzamt eingebracht. In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001 sei
ordnungsgemäß angegeben worden, dass für die Bw. zwei Lohnzettel
ausgestellt worden seien. Weiters seien die Namen und Anschriften der beiden
pensionsauszahlenden Stellen auf der ersten Seite der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001
angeführt worden. Zum Zeitpunkt der Einreichung der
Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2001 sie im System
"Finanz-Online" noch kein Lohnzettel der "RfK", 9020 Klagenfurt, Theatergasse 4,
hinterlegt gewesen. Aus diesem Grunde seien der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001
auch eine Kopie des Lohnzettels für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2001 der
"RfK" beigelegt worden. Für das Kalenderjahr 2002 sei in der Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ebenfalls angegeben worden,
dass für die Bw. zwei Lohnzettel ausgestellt worden seien. Aus dem gleichen
Grund wie für das Kalenderjahr 2001 - kein Lohnzettel der "RfK" im
System "Finanz Online" hinterlegt - sei auch dieser Steuererklärung
der Lohnzettel der "RfK" beigelegt worden. Die Einkommensteuerbescheide für
das Kalenderjahr 2001 und für das Kalenderjahr 2002 seien am 25. Juni 2004
ausgefertigt worden. In diesen Einkommensteuerbescheiden seien die Daten aus den
Lohnzetteln der "RfK" nicht enthalten gewesen. Dies trotz der Tatsache, dass
diese Lohnzettel - wie oben angeführt - zum Zeitpunkt der
Erlassung des Steuerbescheides dem Finanzamt bekannt gewesen seien (da von der
Bw. eingereicht). Mit den angefochtenen Bescheiden über die Wiederaufnahme
des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2001
und 2002 seien nun die bisher - unberücksichtigten - Lohnzettel in
die Steuerbemessungsgrundlage für das Kalenderjahr 2001 bzw. 2002
aufgenommen worden. Die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens
für die Kalenderjahre 2001 und 2002 sei rechtswidrig. Aus der
Rechtswidrigkeit der "Wiederaufnahme des Verfahrens" ergebe sich zwingend, dass
auch die neu erlassenen Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 rechtswidrig
seien. II. Rechtsbegründung: Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO sei
eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig, wenn Tatsachen oder
Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Zum Zeitpunkt der Erlassung der
Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002 seien die Lohnzettel der "RfK"
(durch Einreichung des Steuerpflichtigen) dem Finanzamt vorgelegen. Eine
spätere Übermittlung dieser Lohnzettel durch die bezugauszahlende
Stelle ("RfK") vermöge an der Tatsache nicht zu ändern, dass diese
Lohnzettel der Finanzbehörde schon zum Zeitpunkt der Erlassung der
Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 bekannt gewesen seien. Durch die -
offensichtlich wesentlich verspätete - Übermittlung der
Lohnzettel durch die "RfK" an das Finanzamt seien in den Steuerangelegenheiten
der Bw. jedoch keine "neuen Beweismittel" hervorgekommen. Diese Beweismittel
seien der Finanzbehörde schon auf Grund der eingereichten
Abgabenerklärung bekannt gewesen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei
somit nach den Vorschriften des § 303 Abs. 4 BAO nicht zu verfügen
gewesen. Nachdem kein - gültiger - Wiederaufnahmegrund
vorliege, seien auch die neu erlassenen Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 2001 und 2002 rechtswidrig und aufzuheben. III. Begehren: Unter Hinweis
auf die Ausführungen in den Abschnitten I. und II. werde der Antrag
gestellt, den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2001 sowie den Bescheid hinsichtlich
der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens für die
Einkommensteuer 2002 ersatzlos aufzuheben. Eine Aufhebung der Bescheide, mit
welcher die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt werde, bedinge auch die
Aufhebung der neu erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001
und 2002. Vorsorglich werde auch die Aufhebung dieser Einkommensteuerbescheide
beantragt. Für den Fall der Vorlage dieser Berufung an den
"unabhängigen Finanzsenat" werde vorsorglich gemäß
§ 282
Abs. 1 Z 1 BAO die Entscheidung über diese Berufung durch den gesamten
Berufungssenat und gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
Die Berufung wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung mit Bericht vom 10. Jänner 2006 dem
unabhängigen Finanzsenat mit folgenden Anmerkungen vorgelegt. Zum Zeitpunkt
der Abgabe der Erklärungen für die Jahre 2001 und 2002 am 16. Februar
2004 sei der Lohnzettel der RfK in der Datenbank unter der Versicherungsnummer
(der Bw.) nicht eingespielt gewesen. Die Anzahl der Lohnzettel sei daher unter
der Annahme, dass eventuell eine gemeinsame Versteuerung durchgeführt
worden sei, von bisher laut Eingabe 2 LZ auf 1 LZ vom Bearbeiter abgeändert
worden. Nach Subjektvereinigung (LZ falsches Geburtsdatum ohne SV) sei von der
EDV am 13. Dezember 2005 eine automatische Wiederaufnahme durchgeführt
worden.
In der am 20. Dezember 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw. ergänzend
ausgeführt, dass die amtlichen Erklärungsformulare in beiden
Streitjahren vollständig ausgefüllt worden seien. Im Jahre 2001 sei
noch eine namentliche Ausführung der beiden pensionsauszahlenden Stellen im
Formular vorgesehen gewesen, weshalb auch die RfK namentlich als zweite
pensionsauszahlende Stelle angeführt worden sei. Im Jahr 2002 sei nur mehr
die Angabe der bloßen Anzahl der pensionsauszahlenden Stellen im Formular
gefordert gewesen.
Zum Sachverhalt gab es seitens des Amtsvertreters keine
Ergänzungen.
Über Befragen führte der Amtsvertreter aus, dass
eine gemeinsame Versteuerung von Pensionsbezügen
öffentlich-rechtlicher Körperschaften nicht nur generell möglich
sei, sondern dies aus Sicht des Finanzamtes den Regelfall darstelle. Es
wäre im gegenständlichen Fall durchaus möglich gewesen, dass die
RfK mit der Pensionsversicherungsanstalt eine gemeinsame Versteuerung der
Pensionsbezüge der Bw. vorgenommen habe.
Über Befragen führte der steuerliche Vertreter
aus, dass die Bw. schon seit Jahren, somit seit jedenfalls vor 2001 verwitwet
sei. Die Bw. habe in den Jahren vor 2001 über wechselnde Einkünfte,
beispielsweise aus der Veräußerung einer Land- und Forstwirtschaft,
verfügt. Die Versteuerung der beiden Pensionen sei nach dem Wissensstand
des steuerlichen Vertreters jeweils ordnungsgemäß erfolgt. Durch den
Wegfall von selbständigen Einkünften dürfte die Bw. glaublich ab
dem Jahr 2001 nur mehr der Arbeitnehmerveranlagung unterlegen sein.
Nach kurzer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung
zwecks Abfrage der elektronisch gespeicherten Daten wurden die steuerlichen
Daten der Bw. vor 2001 (nämlich von 1996 bis 2000) von den Anwesenden
eingesehen. Daraus ist ersichtlich, dass die Lohnzettel der angeführten
Jahre jeweils zeitgerecht dem Finanzamt nach § 84 EStG übermittelt und
der Veranlagung zugrunde gelegt wurden.
In rechtlicher Hinsicht verwies der steuerliche Vertreter
zunächst auf seine Ausführungen in der Berufungsschrift. Hinsichtlich
des Umstandes, dass in den den Erklärungen beigelegten Lohnzetteln das
Geburtsdatum unrichtig und die Sozialversicherungsnummer nicht angeführt
worden seien, führte der steuerliche Vertreter ergänzend aus, dass
dies nicht entscheidungsrelevant sei, da die Bemessungsgrundlagen richtig
einbekannt worden seien. Er führte weiters aus, dass es nach seiner Ansicht
ausreichend gewesen wäre, überhaupt keinen Lohnzetteln, sondern
lediglich eine Darstellung der Bemessungsgrundlagen den Erklärungen
beizulegen. Der steuerliche Vertreter beantragte die angefochtenen Bescheide
aufzuheben.
Der Amtsvertreter führte in rechtlicher Hinsicht aus,
dass eine Beilage von Lohnzetteln bzw. gesonderte Bekanntgabe der
Bemessungsgrundlagen durch den Arbeitnehmer nicht vorgesehen sei. Es sei
vielmehr gesetzlich geregelt, dass die Arbeitgeber bzw. Bezug auszahlenden
Stellen die Lohnzettel an das Betriebsstättenfinanzamt direkt
übermitteln. Damit würden Missbrauch und eigenmächtige
Datenänderungen durch den Lohnempfänger hintangehalten werden. Wenn
ein Lohnzettel zusätzlich vorhanden sei, könne dies eine Hilfe sein,
es sei jedoch für die Datenerfassung nicht vorgesehen. Das Finanzamt sei
immer bestrebt, rechtsrichtige Bescheide zu erstellen. Selbst wenn im
gegenständlichen Fall keine Wiederaufnahme durchzuführen gewesen
wäre, wäre nach Ansicht des Amtsvertreters eine Berichtigung der
angefochtenen Bescheide nach § 293 BAO durchzuführen. Aus der Sicht
des Finanzamtes habe die Bw. einen ungerechtfertigten Steuervorteil von rund
€ 7.000,00 erhalten, welcher durch die angefochtenen Bescheide
rechtsrichtig korrigiert worden sei.
Aus der Sicht des Amtsvertreters stelle sich weiters die
Frage, warum der steuerliche Vertreter im Rahmen seiner
Überprüfungspflicht der ergangenen Bescheide nicht den Fehler
festgestellt und dem Finanzamt bekannt gegeben habe.
Der steuerliche Vertreter führte zu der vorhin
angeführten Frage aus, dass es keine gesetzliche
Überprüfungspflicht gebe.
Der Amtsvertreter teilte mit, dass er sich hinsichtlich der
Überprüfungspflicht auf die im Veranlagungsakt einliegenden und vom
steuerlichen Vertreter vorgelegten "Allgemeinen Auftragsbedingungen für
Wirtschaftstreuhandberufe", Punkt 17 Abs. 1 lit. a und b. beziehe.
Der steuerliche Vertreter verwies darauf, dass es sich bei
den genannten Bestimmungen um eine Verpflichtung gegenüber seiner Klientin
und nicht gegenüber dem Finanzamt handle. Er ergänzte angesichts
dieser Erörterung sein Vorbringen in sachverhaltsmäßiger
Hinsicht noch dahin gehend, dass seine Kanzlei, nachdem sie im
"Finanz-Online"-Verfahren feststellen habe müssen, dass die Lohnzettel der
RfK eben nicht elektronisch erfasst worden seien, die in den Akten einliegenden
schriftlichen Lohnzettel angefordert habe, um dem Finanzamt die richtigen
Bemessungsgrundlagen bekannt geben zu können.
Der Amtsvertreter führte in rechtlicher Hinsicht
weiters aus, dass nach der gesetzlichen Bestimmung des § 84 EStG 1988 die
Übermittlung an das Betriebsstättenfinanzamt zu erfolgen habe und
ausschließlich dort die Bemessungsgrundlagen hinsichtlich von Lohn- bzw.
Pensionseinkünften zu erfassen seien. Der Wissensstand des Bearbeiters vor
der Bescheiderlassung in erster Instanz habe sich nach Ansicht des
Amtsvertreters somit nur auf den gesetzlich vorgesehenen Ablauf der Erfassung
von Lohnzetteln beziehen können. Eine weitere Rekonstruktion der
Überlegungen des damaligen Bearbeiters sei nicht mehr möglich, da er
nicht mehr dem Finanzamt angehöre. Der Amtsvertreter beantragte die
Abweisung der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit. a
und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme der
Einkommensteuerverfahren 2001 und 2002 vorliegen, in concreto, ob das
wesentliche Tatbestandsmerkmal des § 303 Abs. 4 BAO, nämlich das
Neuhervorkommen einer Tatsache (eines Beweismittels) als erfüllt anzusehen
ist.
Dazu ist festzuhalten, dass Tatsachen ausschließlich
mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende
tatsächliche Umstände sind, also Sachverhaltselemente, die bei einer
entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid
zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände,
Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (Ritz,
BAO-Kommentar3, §
303 Tz 7 mit Judikaturhinweisen).
Gemäß
§ 84 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat der
Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem
sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger
(§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im
Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung
einer pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage), von Wochengeld und vergleichbaren Bezügen aus der
gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach
gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der
auszahlenden Stelle auszustellen. Nach Z 2 der genannten Gesetzesbestimmung hat
der Lohnzettel alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung von
Abgaben maßgeblichen Daten und die Summe der allgemeinen
Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten (§ 34 Abs. 2
ASVG). Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar
des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der
auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels
technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel
auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu
erfolgen. Gemäß Abs. 5 des § 84 EStG 1988 sind auf dem
Lohnzettel u.a. die Versicherungsnummer gemäß
§ 31 ASVG des
Arbeitnehmers anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben,
ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.
Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist
zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers anzuführen.
Nach § 84 Abs. 4 leg.cit. ist der Bundesminister
für Finanzen ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der
elektronischen Lohnzettelübermittlung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich
der Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
Die auf Grund der Bestimmung des § 84 Abs. 4 EStG 1988
ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen wurde mit BGBl. II
1997/9 veröffentlicht und sieht im § 1 Abs. 1 u.a. vor, dass die
Übermittlung der Daten von Lohnzetteln (für Zeiträume nach dem
31. Dezember 1995) gemäß
§ 84 Abs. 1 EStG 1988 mittels
Datenleitungen über Übermittlungsstellen (Österreichisches
Statistisches Zentralamt oder Radio Austria AG) zu erfolgen hat.
Die detaillierte gesetzliche Regelung bei der
Übermittlung von Lohnzetteln durch den Arbeitgeber (bzw. die bezugs- oder
pensionsauszahlende Stelle) sowie das mittels Verordnung geregelte Verfahren
(Verordnung BGBl II 1997/9) stellen sicher, dass Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit zweifelsfrei zuordenbar und
ziffernmäßig eindeutig festgelegt sind. Der Lohnzettel stellt die
grundlegende Information für die Arbeitnehmerveranlagung dar; durch das
gesetzlich normierte Übermittlungsverfahren wird sicher gestellt, dass
- wie der Amtsvertreter in der mündlichen Verhandlung zutreffend
bemerkt hat - Fehler in der Verarbeitung der bekannt gegebenen Daten, ein
allfälliger Missbrauch und eigenmächtige Datenänderungen durch
Lohnempfänger selbst hintangehalten werden.
Die Vorlage eines Lohnzettels durch den Arbeitnehmer sieht
das geschilderte Verfahren demnach nicht vor; durch Arbeitnehmer
übermittelte Lohnzettel verschaffen der Finanzverwaltung allenfalls eine
zusätzliche (rechtlich jedoch nicht vorgesehene) Information. Anzumerken
ist, dass die Bw. in den Streitjahren als Beilage zu den Abgabenerklärungen
dem Finanzamt von ihr angeforderte und von der RfK per Telefax zugegangene
"Lohnzettel" vorgelegt hat. Diese vorgelegten "Lohnzettel" entsprechen nicht den
im Gesetz vorgesehenen Anforderungen, da auf ihnen jeweils keine für die
Zuordnung zu einem bestimmten Steuerpflichtigen erforderliche
Sozialversicherungsnummer angeführt ist und das darin jeweils ausgewiesene
Geburtsdatum von jenem der Bw. um ganze fünf Jahre abweicht. Lediglich die
für die Versteuerung heranzuziehenden Bemessungsgrundlagen decken sich mit
den in der (späteren) Folge von der RfK dem Finanzamt im gesetzlich
vorgesehenen Verfahren übermittelten Lohnzetteln.
Der Einwand der Bw., dass die Bekanntgabe der
Sozialversicherungsnummer und des Geburtsdatums nicht entscheidungsrelevant sei,
muss in Anbetracht der geschilderten Rechtslage verworfen werden. Dafür,
dass mit der Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen bzw. mit der alleinigen
"Darstellung der Bemessungsgrundlagen" - wie der steuerliche Vertreter in
der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - dem Gesetz bereits
Genüge getan wäre, gibt es unter Hinweis auf die vorherigen
rechtlichen Ausführungen keinen Anhaltspunkt.
Der Umstand, dass die von der Bw. bekanntgegebenen
Lohnzetteldaten den Steuerbemessungsgrundlagen der Jahre 2001 und 2002 (vorerst)
nicht hinzugerechnet wurden, kann dem Finanzamt in Anbetracht der zum Zeitpunkt
der Einkommensteuerveranlagungen fehlenden Daten des Arbeitgebers der Bw. bzw.
auf Grund der aufgezeigten Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit der durch
die Bw. selbst vorgelegten Lohnzettel nicht angelastet werden. Dies umso mehr,
als sich herausgestellt hat, dass die Lohnzettel der Bw. für die vor den
Streitjahren liegenden Jahre von der RfK ordnungsgemäß und
zeitgerecht übermittelt wurden und die Veranlagungen für die Jahre
1996 bis 2000 zügig erfolgen konnten. Das Finanzamt hatte aus diesem Grunde
für die Streitjahre keinen Anlass, die Richtigkeit der elektronisch
erfassten Daten in Zweifel zu ziehen. Die vom Finanzamt vorgebrachte Annahme des
Bearbeiters, dass die Pensionsbezüge der Bw. ab dem Jahre 2001 gemeinsam
versteuert würden und deshalb ab diesem Zeitpunkt nur ein Lohnzettel
elektronisch übermittelt worden sei, erscheint nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates als durchaus denkmöglich.
Dass das Finanzamt im Erstverfahren keine weiteren
Ermittlungen im Zusammenhang mit den Lohnzetteln der Bw. angestellt hat, spielt
in diesem Zusammenhang keine Rolle. Liegt nämlich eine tatsächliche
Unvollständigkeit von Erklärungen vor, so ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO grundsätzlich selbst dann
gerechtfertigt, wenn sich die Abgabenbehörde die entsprechenden Kenntnisse
verschuldetermaßen nicht selbst verschafft hat (Stoll, BAO-Kommentar, Band
3, Orac Verlag, Wien 1994, zu § 303 BAO, 6 b) cc)).
Wenngleich eine gesetzliche Pflicht zur
Überprüfung der ergangenen Bescheide durch den steuerlichen Vertreter
der Bw. nicht besteht bzw. - wie dieser in der mündlichen Verhandlung
ausgeführt hat - lediglich gegenüber seiner Klientin gegeben
ist, so ist doch anzumerken, dass der steuerliche Vertreter nach Ergehen der
Erstbescheide (jeweils vom 25. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 2001 und 2002) keine Maßnahmen ergriffen hat, um die Angelegenheit
beim Finanzamt richtig zu stellen.
Das verspätete Hervorkommen der Lohnzettel der RfK (in
Form der Übermittlung derselben zwei bzw. drei Jahre verspätet) stellt
im Lichte der obigen Ausführungen jedenfalls eine neue Tatsache dar, die
das Finanzamt zur Wiederaufnahme der Verfahren im Sinne des § 303 Abs. 4
BAO berechtigte.
Demzufolge ergingen auch die geänderten
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002, mit denen das von der
RfK jeweils bezogene Einkommen für die Bemessung der Einkommensteuer
herangezogen wurde, zu Recht.
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde. Bei der Ermessenübung ist grundsätzlich dem
Prinzip Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der
Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar3,
§ 303 Tz 38 mit Judikaturnachweisen), unabhängig davon, ob sich die
Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirken
würde.
Unter diesem Gesichtspunkt und in Anbetracht der Tatsache,
dass die steuerlichen Auswirkungen der amtswegigen Wiederaufnahme nicht
bloß geringfügig sind (der im gegenständlichen Fall zur
Nachzahlung gelangende Abgabenbetrag beläuft sich auf € 7.781,47)
ist die Ermessensentscheidung des Finanzamtes, die Wiederaufnahme der
Einkommensteuerverfahren 2001 und 2002 zu verfügen und damit der
rechtsrichtigen Besteuerung der Pensionsbezüge der Bw. den Vorrang
einzuräumen, nicht zu beanstanden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 3. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 84 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 84 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Wiederaufnahme des VerfahrensVorlage von unvollständigen Lohnzetteln im Erstverfahrenberichtigte Lohnzettel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0016-K/06
- Stammnummer
- 25700
- Gültig
- 03.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF