…lediglich nachstehendes festgehalten: "Das Verfahren war gemäß § 303 (1) BAO wiederaufzunehmen, weil dem Finanzamt auf Grund eines berichtigten oder neuen Lohnzettels oder einer (geänderten) Mitteilung über progressionswirksame Transferleistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc.) erst nachträglich Umstände bekannt wurden, die im betreffenden Veranlagungszeitraum bereits existent waren und aus…
…folgt begründet: "Das Verfahren war gemäß § 303 (1) BAO BAO wiederaufzunehmen, weil dem Finanzamt auf Grund eines berichtigten oder neuen Lohnzettels oder einer (geänderten) Mitteilung über progressionswirksame Transferleistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc.) erst nachträglich Umstände bekannt wurden, die im betreffenden Veranlagungszeitraum bereits existent waren und aus…
…Prüfung, der daraus hervorgehenden neuen Lohnzettel vom 9.5.2019 und der damit bekannt gewordenen zusätzlichen Einkünfte das Verfahren zur Einkommensteuer 2015 mit Bescheid vom 15.5.2019 wieder aufgenommen worden. Die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid 2015 sei mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.7.2020, zugestellt…
…Am 6.4.2016 sei der Einkommensteuerbescheid 2015 ohne Abänderung erlassen worden. In Folge einer durchgeführten GPLA-Prüfung und dem daraus hervorgehenden neuen Lohnzettel vom 10.5.2019 seien zusätzliche Einkünfte bekannt geworden. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Zum Zeitpunkt des Erstbescheides am 6.4.206 wäre dem…
…Die Lohnzettel sind erst nach den Daten 3.12.2012, 27.4.2016, 5.4.2016 und 6.4.2016 neu entstanden (nova producta). Sie sind also nicht neu hervorgekommene Tatsachen und als Wiederaufnahmegründe ungeeignet. Konkrete Tatsachen (Sachverhaltselemente), deren rechtliche Würdigung zu den neuen Lohnzetteln…
…begründet: Das Verfahren wäre gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufzunehmen gewesen, weil dem Finanzamt auf Grund eines berichtigten oder neuen Lohnzettels oder einer (geänderten) Mitteilung über progressionswirksame Transferleistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, etc.) erst nachträglich Umstände bekannt geworden wären, die im betreffenden Veranlagungszeitraum bereits existent gewesen…
…folgt begründet: "Das Verfahren war gemäß § 303 (1) BAO BAO wiederaufzunehmen, weil dem Finanzamt auf Grund eines berichtigten oder neuen Lohnzettels oder einer (geänderten) Mitteilung über progressionswirksame Transferleistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc.) erst nachträglich Umstände bekannt wurden, die im betreffenden Veranlagungszeitraum bereits existent waren und aus…
…folgt begründet: "Das Verfahren war gemäß § 303 (1) BAO BAO wiederaufzunehmen, weil dem Finanzamt auf Grund eines berichtigten oder neuen Lohnzettels oder einer (geänderten) Mitteilung über progressionswirksame Transferleistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc.) erst nachträglich Umstände bekannt wurden, die im betreffenden Veranlagungszeitraum bereits existent waren und aus…
…Die Verfügung von Wiederaufnahmen liegt nämlich im Ermessen; die Ermessensübung ist zu begründen. Der Bescheidadressat erfährt somit nicht, ob ein neuer oder ein berichtigter Lohnzettel Grund für die Wiederaufnahme ist, welcher Arbeitgeber gemeint ist, ob Transferleistungen (und wenn ja, welche) oder deren Änderung nachträglich bekannt…
…erkennbar, aufgrund welcher Tatsachen es zu einer Änderung der Bemessungsgrundlagen gekommen ist. In der gesonderten Begründung der Beschwerdevorentscheidungen wurden erstmals ausdrücklich neue Tatsachen angesprochen (neben der offiziellen Lohnverrechnung seien Zahlungen geleistet worden, die nicht in den bis dahin übermittelten Lohnzettel enthalten waren). Die Berufungsbehörde hat…
…begründete diese Maßnahme damit, dass ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt worden sei und verwies auf den neu erlassenen, ebenfalls mit 7. April 2014 datierten Einkommensteuerbescheid 2013. Aus dem neuen Einkommensteuerbescheid geht hervor, dass sich die Lohnzetteldaten für den Bezugszeitraum von 1. Jänner bis 31…
…2008" zu bezeichnen ist. Die Begründung der Wiederaufnahmebescheide lautet wie folgt: "Das Verfahren war gemäß § 303 (4) BAO wiederaufzunehmen, weil von einem Ihrer Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stellen) ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt wurde. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt…
…eine oder mehrere der folgenden Änderungen gegeben hat: -Ein Lohnzettel wurde berichtigt oder neu übermittelt. -Eine Mitteilung über progressionswirksame Transferleistungen wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wurde berichtigt oder neu übermittelt. Die nähere Begründung finden Sie im neuen Einkommensteuerbescheid." Im ursprünglichem Einkommensteuerbescheid vom 19.09.2019 wurden…
…2009 die Einkommensteuer gem. § 303 Abs 4 BAO wieder auf und erließ an diesem Tag geänderte Wiederaufnahme- und Sachbescheide. Begründet wurde die Wiederaufnahme der Verfahren damit "dass ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt wurde. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen - § 20 BAO…
… 303 BAO, 6 b) cc) (vgl. in diesem Sinne bereits auch die UFS-Entscheidung vom 06.06.2007, RV/0407-L/05). Das verspätete Hervorkommen der Lohnzettel der Fa. S. stellt jedenfalls eine neue Tatsache dar, die die Abgabenbehörde I. Instanz zur Wiederaufnahme der Verfahren…
…die Begründung im neuen Einkommensteuerbescheid). Erst nach Abschluss des Verfahrens habe sich herausgestellt, dass es sich „bei den gemeldeten § 109a-EStG-Mitteilungen um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ handle. Daher seien die Mitteilungen gemäß § 109a EStG nach Rücksprache mit dem Betriebsstättenfinanzamt in einen Lohnzettel umgewandelt worden…
…Einkommensteuerverfahrens für 1999 an, dass von einem der Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stellen) der Bw. ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt worden sei. Zur Verjährungsproblematik im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass das Finanzamt offensichtlich vom Vorliegen von Abgabenhinterziehung ausgeht und deshalb die siebenjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs…
…Begründung der amtswegigen Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für 1999 an, dass von einem der Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stellen) der Bw. ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt worden sei (siehe oben im Sachverhaltsteil). Zur Verjährungsproblematik im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass das Finanzamt offensichtlich vom Vorliegen von Abgabenhinterziehung…
…1.2011 sei er in Krankenstand gewesen. Er könne nicht verstehen, welcher berichtigte oder neue Lohnzettel dem Finanzamt übermittelt worden sei. Nachdem die Berufungen mit Berufungsvorentscheidung vom 15.4.2011 als unbegründet abgewiesen worden waren, stellte der Bw. mit Schriftsatz vom 3.5.2011 den…
…Ermessens enthielten. Außerdem sei vom Arbeitgeber nie ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übergeben worden und sei bezüglich 2001 bis 2003 Verjährung eingetreten. Darüber hinaus seien die in den angefochtenen Bescheiden angeführten Einkommen überhaupt nicht nachvollziehbar und träfen objektiv auch in keiner Weise zu. Es seien…