…den auf der Grundlage der ausgeübten Wahl erhobenen Abgaben handelt es sich somit um die gemeinschaftsrechtlich geschuldeten Eingangsabgaben, hinsichtlich welcher weder eine Erstattung oder ein Erlass nach Artikel 235 ff ZK noch eine Abänderung im Zuge des Rechtsbehelfsverfahrens in Betracht kommt (siehe Witte, Zollkodex Art…
…Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist. Vorliegend wurde ein Grundlagenbescheid gemäß § 188 BAO über die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend K-Gasse nach Erlassung…
…zu berechnen (anzupassen) wären. Erweist sich daher der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig bzw. wie im gegenständlichen Fall dargestellt wird als gemeinschaftsrechtswidrig und wird er entsprechend geändert, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Allerdings bezieht sich die Freigrenze des…
…welche bei einer ursprünglich richtigen Erlassung des Bescheides nie festzusetzen gewesen wären. § 205 BAO sieht keine Regelung vor, dass im Falle der nachträglichen Abänderung einer Einkommensteuernachforderung, die die Festsetzung von Nachforderungszinsen ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wären…
…Pachtjahr eindeutig bestimmt, und kommt insofern Abs.5 des §17 GebG zur Anwendung, wonach eine nachträgliche Abänderung an der entstandenen Gebührenschuld nichts zu ändern vermag. Das gleiche gilt hinsichtlich der Vertragsdauer. In diesem Sinne war der Pachtvertrag vom 22.10./12.11. 1999 seinem Vertragsinhalt…
…und ausgeführt, dass die Frist für den Antrag auf Wiederaufnahme nicht früher zu laufen beginnen könne, als beim zuständigen Finanzamt die Verständigung über die nachträgliche Abänderung, die Aufhebung oder die Feststellung der Unwirksamkeit des Feststellungsbescheides eingelangt und nach außen erkennbar in Erscheinung getreten sei, insbesondere…
…und ausgeführt, dass die Frist für den Antrag auf Wiederaufnahme nicht früher zu laufen beginnen könne, als beim zuständigen Finanzamt die Verständigung über die nachträgliche Abänderung, die Aufhebung oder die Feststellung der Unwirksamkeit des Feststellungsbescheides eingelangt und nach außen erkennbar in Erscheinung getreten sei, insbesondere…
…begründeten Wiederaufnahmeantrag nur folgende Frist ergeben: Die Frist für den Antrag auf Wiederaufnahme beginne nicht früher zu laufen, als beim zuständigen Finanzamt die Verständigung über die nachträgliche Abänderung, die Aufhebung oder die Feststellung der Unwirksamkeit des Feststellungsbescheides einlange und nach außen erkennbar in Erscheinung trete…
…werden könne. Da der Einkommensteuerbescheid aber bereits rechtskräftig sei, sei eine nachträgliche Abänderung nicht mehr möglich. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 berief der Bw gegen den abweisenden Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 2002 (29.09.2004) mit der Begründung, dass seine…
…vorgelegt worden. Die aktuelle Beurteilung sei stets auf derselben Datenbasis erfolgt. Es handle sich somit um eine Abänderung der Beurteilung und nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel. Die nachträgliche Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden sei lt. AVG nur aus bestimmten Gründen statthaft wie z.B. zur…
…221a Abs. 2 BAO in der Fassung BGBl Nr. 681/1994 im Falle einer nachträgliche Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides über Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben sei. Mit Eingabe vom 2. Februar 2004 brachte die steuerliche Vertreterin der Bw. einen…
…nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen worden, da "die Achsen zum Zeitpunkt der Verbringung im Programm DHF verbucht" gewesen seien. Dieses Programm enthalte eine "Monatssperre", die nachträgliche Abänderungen verhindere. Der Import der Achsenteile erfolge laufend, deren Wert und tarifarische Einreihung stehe fest. Die "Inlandsüberführung" im Zollprogramm…
…ausgeführt, dass die Frist für den Antrag auf Wiederaufnahme nicht früher zu laufen beginnen könne, als beim zuständigen Finanzamt die Verständigung über die nachträgliche Abänderung, die Aufhebung oder die Feststellung der Unwirksamkeit des Feststellungsbescheides eingelangt und nach außen erkennbar in Erscheinung getreten sei, insbesondere auch…
…begründeten Wiederaufnahmeantrag nur folgende Frist ergeben: Die Frist für den Antrag auf Wiederaufnahme beginnt nicht früher zu laufen, als beim zuständigen Finanzamt die Verständigung über die nachträgliche Abänderung, die Aufhebung oder die Feststellung der Unwirksamkeit des Feststellungsbescheides einlangt und nach außen erkennbar in Erscheinung tritt…
…vom 28. Oktober 2002. In verfassungskonformer Interpretation der verfahrensgegenständlichen Fristenregelung beginne die Frist für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht früher zu laufen, als beim zuständigen Finanzamt die Verständigung über die nachträgliche Abänderung, Aufhebung oder die Feststellung der Unwirksamkeit des Feststellungsbescheides eingelangt sei, insbesondere…
…nur dazu führen, dass die Frist für den Wiederaufnahmeantrag nicht früher zu laufen beginne, als - beim zuständigen Finanzamt die Verständigung über die nachträgliche Abänderung, Aufhebung oder Feststellung der Unwirksamkeit des Feststellungsbescheides einlange und nach außen erkennbar in Erscheinung trete und - auch nicht früher, als dem…
…begründeten Wiederaufnahmeantrag nur folgende Frist ergeben: Die Frist für den Antrag auf Wiederaufnahme beginnt nicht früher zu laufen, als beim zuständigen Finanzamt die Verständigung über die nachträgliche Abänderung, die Aufhebung oder die Feststellung der Unwirksamkeit des Feststellungsbescheides einlangt und nach außen erkennbar in Erscheinung tritt…
…Abgabenbehörde 1. Instanz zu Recht zurückgewiesen worden. Den Ausführungen, die Frist für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beginne nicht früher, als beim zuständigen Finanzamt die Verständigung über die nachträgliche Abänderung, Aufhebung oder die Feststellung der Unwirksamkeit des Feststellungsbescheides einlange, insbesondere nicht früher, als sicher…
…verfassungskonforme Interpretation des verfahrensgegenständlichen Fristenregelung nur dazu führen, dass die Frist für einen mit Neuerungen betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung begründeten Wiederaufnahmeantrag nicht früher zu laufen beginne als beim zuständigen Finanzamt die Verständigung über die nachträgliche Abänderung, die Aufhebung oder die Feststellung der Unwirksamkeit…
…begründeten Wiederaufnahmeantrag nur folgende Frist ergeben: Die Frist für den Antrag auf Wiederaufnahme beginne nicht früher zu laufen, als beim zuständigen Finanzamt die Verständigung über die nachträgliche Abänderung, die Aufhebung oder die Feststellung der Unwirksamkeit des Feststellungsbescheides einlange und nach außen erkennbar in Erscheinung trete…