Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0221-W/03
Änderung eines Aussetzungszinsenbescheides nach Ergehen einer Berufungsentscheidung hinsichtlich des Grundlagenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0221-W/03vom 16.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine nachträgliche Herabsetzung von Aussetzungszinsen kommt nur dann und insoweit in Betracht, als der Berufung gegen die der Aussetzung zu Grunde liegenden Festsetzungsbescheide stattgegeben wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend
Aussetzungszinsen vom 17. Dezember 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 17. Dezember 2001 verfügte das Finanzamt im Hinblick auf die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom 3. Dezember 2001
betreffend Einkommensteuer 1999 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung
für die genannte Abgabe und setzte mit Bescheid gleichen Datums
Aussetzungszinsen in der Höhe von S 319,00 fest.
In der gegen
den Aussetzungszinsenbescheid eingebrachten Berufung führte der Bw. aus,
dass sich die Berechnung der Aussetzungszinsen für die Zeit vom
18. September 2001 bis 17. Dezember 2001 von der Berechnung
laut Einkommensteuerbescheid vom 6. August 2001 ableite.
Da durch die
Berufungsentscheidung vom 3. Dezember 2001 der Berufung vom
27. August 2001 gegen diesen Bescheid teilweise Recht gegeben worden
sei, sei die Berechnung der Steuerschuld ab 18. September 2001 zu
korrigieren (der Bw. verwies auf das von ihm beigelegte
Berechnungsblatt).
Zur
Begründung dieser Korrekturen zitiere der Bw. die Berufungsentscheidung vom
3. Dezember 2001 wörtlich (Seite 4 Abs 2): "Des
weiteren wird ......ausgeführt, dass dieser Einkommensteuerbescheid (vom
06. August 2001) aufgrund der Tangente K-Gasse vom 27. Juni 2001
gemäß
§ 295 (1) BAO abgeändert wurde." Damit sei
dem Einwand bezüglich der nicht zu berücksichtigenden Tangente
A-Straße Recht gegeben worden.
Da sich laut
beiliegendem, korrigiertem Berechnungsblatt ein Abgabenbetrag unter
S 200,00 ergeben würde, seien unter Berücksichtigung des
§ 242 BAO die Aussetzungszinsen mit S 0,00
festzusetzen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 31. Jänner 2002 wies das Finanzamt
die Berufung als unbegründet ab.
Zur
Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass die
Einkommensteuer 1999 am 1. Oktober 2001 mit € 2.309,69
ausgesetzt worden sei. Im Zuge der Berufungserledigung sei am
17. Dezember 2001 der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt
worden. Da die Einkommensteuer 1999 keine Verminderung ergeben habe,
bestünden die am 17. Dezember 2001 vorgeschriebenen
Aussetzungszinsen zu Recht.
Dagegen
beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, wobei der Bw. ausführte, dass in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung § 212a Abs. 9 BAO sehr
selektiv zitiere. Laut diesem Paragraphen habe im Fall der nachträglichen
Herabsetzung einer Abgabenschuld die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu
erfolgen.
Genau dieser
Fall sei eingetreten. Die vom Finanzamt mit Bescheid vom
6. August 2001 festgestellte Abgabenschuld sei laut
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion um die nicht zu
berücksichtigende Tangente A-Straße zu kürzen. Womit die
Berechnung, die der Bw. mit der Berufung vom 14. Jänner 2002
übermittelt habe, bestätigt werde.
Es
könnten entsprechend § 212a Abs. 1 BAO
Aussetzungszinsen....."höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer
dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld" ....festgesetzt werden. Berechnungen
aufgrund einer fiktiven bzw. sich durch spätere Bescheide ergebenden
Abgabenschuld seien jedenfalls gesetzwidrig.
Außerdem
sei der Antrag vom 13. September 2001 auf Aussetzung der Einhebung der
Einkommensteuer für 1999 bis heute unerledigt, da der Bw. am
14. Jänner 2002 gegen den Bescheid über den Ablauf der
Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1999 vom
17. Dezember 2001 Berufung eingelegt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten
a)
solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden oder
b)
soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Aussetzungszinsen
(...) zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer
Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung
nicht festzusetzen.
Zum
Berufungsvorbringen ist festzustellen:
Aus der Feststellung der
Finanzlandesdirektion in der Berufungsentscheidung vom
3. Dezember 2001, dass der Einkommensteuerbescheid vom
6. August 2001 aufgrund der Tangente K-Gasse gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO abgeändert wurde, kann aus
folgenden Gründen nicht darauf geschlossen werden, dass dem Einwand
bezüglich der Tangente A-Straße stattgegeben wurde:
Gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO ist ein Bescheid, welcher von einem Feststellungsbescheid
abzuleiten ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist,
im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des
Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen,
oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten
Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder
Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die
Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der
nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden
ist.
Vorliegend wurde ein
Grundlagenbescheid gemäß
§ 188 BAO über die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend K-Gasse nach Erlassung
der den Bw. betreffenden Berufungsentscheidung (Einkommensteuer für 1999)
erlassen, weshalb das Finanzamt gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO zur
Erlassung eines neuen ESt-Bescheides an sich berechtigt war.
Nach der früheren
Bestimmung des § 218 Abs. 4 RAO war eine Folgeänderung
dergestalt normiert, dass neue Bescheide zu ergehen hatten, "die der
Änderung Rechnung tragen". Demnach durfte der Bescheid höherer Ordnung
nur insoweit geändert werden, als der Grundlagenbescheid geändert
wurde.
§ 295 BAO kennt eine
solche Einschränkung nicht und ermöglicht daher, den abgeleiteten
Bescheid auch in Belangen abzuändern, die über den Änderungsgrund
hinausreichen, denn der bisherige abgeleitete Bescheid tritt zur Gänze
außer Kraft.
Damit war das Finanzamt
berechtigt, auch die Tangente betreffend A-Straße im Bescheid vom
6. August 2001 zu berücksichtigen.
Aus diesem
Grunde führte die Finanzlandesdirektion in ihrer Berufungsentscheidung vom
3. Dezember 2001, GZ RV/339-15/07/2001 aus:
"Des
weiteren wird im Hinblick auf die Einwendung, dass eine Änderung des
Einkommensteuerbescheides gem. § 295 Abs 1 BAO nicht
zulässig sei, da die Tangente A-Straße lt. Feststellungsbescheid vom
2. November 2000 bereits vor der Berufungsentscheidung vom 20.3.2001
vorlag und nicht berücksichtigt wurde, ausgeführt, dass dieser
Einkommensteuerbescheid aufgrund der Tangente K-Gasse vom
27. Juni 2001 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO abgeändert wurde, und nun auf
Grund der nachfolgenden Tangenten betreffend die Liegenschaften S-Gasse und
A-Straße vom 14. und 20. September 2001 neuerlich
abzuändern ist. ..........Das Berufungsbegehren war somit als
unbegründet abzuweisen...."
Entgegen der Ansicht des Bw.
ergibt sich bereits aus der Feststellung, dass das Berufungsbegehren abzuweisen
war, eindeutig, dass dem Einwand bezüglich der Tangente A-Straße
nicht Folge gegeben wurde.
Ergänzend ist noch
festzustellen, dass aufgrund der Tangente vom 27. Juni 2001 keine
Herabsetzung der anteiligen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
betreffend A-Straße erfolgte. (Tangente vom 2. November 2000:
S 76.017,--, Tangente vom
20. September 2001: S 151.538,--).
Da somit durch die abweisende
Berufungsentscheidung vom 3. Dezember 2001 keine Herabsetzung der
strittigen Abgabenschuld erfolgte, kann
§ 212a Abs. 9, 2. Satz BAO nicht zur Anwendung
kommen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Ergänzend wird
festgestellt, dass die im Vorlageantrag angesprochene Berufung gegen den
Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom
17. Dezember 2001 mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
vom 25. März 2002, GZ. RV/76-10/02 abgewiesen
wurde.
Wien,
16. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AussetzungszinsenGrundlagenbescheidTangenteEinkommensteuerbescheidHerabsetzung der Abgabenschuldnachträgliche AbänderungFeststellungsbescheidEinschränkungabändernabgeleiteter BescheidBerufungsentscheidungnachträgliche HerabsetzungFestsetzungsbescheideBerufung gegen Festsetzungsbescheide
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0221-W/03
- Stammnummer
- 3682
- Gültig
- 16.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF