Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0283-W/04
Säumniszuschlag vor BGBl I Nr. 142/2000, formelle Abgabenschuld reicht aus;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0283-W/04vom 23.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die mit BGBl I Nr. 142/2000 geschaffene Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO, wonach auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen sind, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, ist gemäß § 323 Abs. 8 BAO erst für Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder
OR Mag. Gerhard Groschedl, Komzlr Gottfried Hochhauser und Herbert Biesenberger
im Beisein der Schriftführerin über die Berufung der F-GesmbH, Wien,
vertreten durch Mag. Inge Füreder, Steuerberaterin, 1210 Wien,
Jedlersdorferstraße 244, vom 12. April 2002 gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 1. Bezirk vom 11. Dezember 2001 betreffend
Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen nach der am 23. September
2004 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 1.
Bezirk hat mit Bescheid vom 11. Dezember 2001 für zuwenig
abgeführte Kapitalertragsteuer der Jahre 1989 bis 1993
Säumniszuschläge in Höhe von 28.839,00 ATS (entspricht
2.095,81 €) sowie mit Bescheid vom 11. Dezember 2001 für zuwenig
abgeführte Kapitalertragsteuer 1994 bis 1995 Säumniszuschläge in
Höhe von 4.099,00 ATS (entspricht 297,89 €) festgesetzt, denen
jeweils Haftungsbescheide gemäß
§ 95 EStG für die
Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer des Finanzamtes für den
1. Bezirk vom 11. Dezember 2002 zugrunde lagen.
Nach zunächst
eingebrachtem Antrag vom 10. Jänner 2002 auf Verlängerung der
Rechtsmittelfrist wurden schließlich mit Eingabe vom 12. April 2002 unter
anderem die Bescheide über die oben angeführten
Säumniszuschläge dem Grunde und der Höhe nach angefochten und die
Aufhebung beantragt. Die umfangreiche (inklusive Beilagen 207 Seiten umfassende)
Begründung erschöpfte sich zusammengefasst in dem Hinweis, dass
für die Firma F-GesmbH (in weiterer Folge Bw. bezeichnet) aufgrund der
Ausführungen in der Berufung keine Steuerschuld entstanden sei und alle
vorangegangenen Feststellungen vollinhaltlich auch Gegenstand der
Berufungsbegründung gegen die Haftungsbescheide seien. Ausführungen zu
den angefochtenen Säumniszuschlagsbescheiden sind nicht zu
entnehmen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 8. Jänner 2004 hat das Finanzamt für den 1. Bezirk die Berufung
als unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH die Säumniszuschlagspflicht nur den Bestand einer
formellen, nicht jedoch einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraussetzte. Die
den Säumniszuschlag festsetzende Behörde habe lediglich die objektive
Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde
liegenden Abgabenbescheides zu prüfen. Die Begründung der Berufung
beschränke sich allein auf die Ausführung, dass bei Stattgabe der
Berufung gegen die Sachbescheide Säumniszuschläge nicht vorzuschreiben
seien. Abschließend sei noch darauf hingewiesen worden, dass nach §
221a Abs. 2 BAO in der Fassung BGBl Nr. 681/1994 im Falle einer
nachträgliche Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides
über Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auch der Säumniszuschlag
herabzusetzen oder aufzuheben sei.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2004
brachte die steuerliche Vertreterin der Bw. einen Vorlageantrag ein und
führte aus, dass in der Berufung vom 12. April 2002 ausführlich
dargelegt worden sei, dass kein sachlicher oder formell gerechtfertigter
Abgabenanspruch bestehe. Insbesondere liege kein Verschulden des
Steuerpflichtigen vor, da ausschließlich Rechtsfragen zur Beurteilung
vorlägen. Alle Begründungen, die in der Berufung angeführt seien,
würden auch hier gelten.
Formell ist anzumerken, dass
nach zunächst beantragter Entscheidung durch den Berufungssenat mit
mündlicher Verhandlung mit Eingabe vom 30. April 2004 der Antrag auf
mündliche Berufungsverhandlung zurückgezogen wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt
nach § 217 Abs. 1 BAO (in der Fassung BGBl Nr. 557/1985 bis
31.12.1994, ab 1.1.1995 in der Fassung BGBl Nr. 681/1994) mit Ablauf
dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein,
soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6
oder § 218 hinausgeschoben wird.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die
Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO in der damals geltenden
Fassung - wie von der Abgabenbehörde erster Instanz richtig erkannt
- eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Ein Bescheid über einen
Säumniszuschlag ist auch dann rechtmäßig, wenn die zugrunde
liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist, wobei Bemessungsgrundlage
des Säumniszuschlages die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit ist (VwGH
26.5.1999, 99/13/0054).
Den bekämpften Bescheiden
über die Festsetzung der Säumniszuschläge liegen
Haftungsbescheide gemäß
§ 95 Einkommensteuergesetz 1988 für
die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer 1989 bis 1995 vom selben Tag
(die ebenfalls mit Berufung bekämpft sind) zugrunde. Die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner
bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des
für die Entrichtung der betreffenden Abgabe maßgebenden
Fälligkeitstages. Die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 217 Abs.1
BAO sind somit zur Gänze erfüllt.
Die Begründung der
Berufung beschränkt sich allein auf die Ausführung, dass bei Stattgabe
der Berufung gegen die Sachbescheid Säumniszuschläge nicht
vorzuschreiben seien.
Liegen gemäß
§
252 Abs. 2 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem
Abgabenbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im zugrunde liegenden Bescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Außer dem Hinweis, dass
kein Verschulden des Steuerpflichtigen vorliege, werden auch im Vorlageantrag
keine weiteren Berufungsgründe geltend gemacht bzw. waren auch dem
Abgabenakt nicht zu entnehmen. Die mit BGBl I Nr. 142/2000 geschaffene
Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO, wonach auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen sind, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein
grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt, ist
gemäß
§ 323 Abs. 8 BAO erst für Abgaben anzuwenden,
für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist.
Der Hinweis im Vorlageantrag, dass kein Verschulden des Steuerpflichtigen
vorliege, ist daher für die vorliegenden Zeiträume, die die Jahre 1989
bis 1995 betreffen, unbeachtlich.
Da nach Ansicht des
Berufungssenates die gesetzlichen Voraussetzungen der Verhängung von
Säumniszuschlägen erfüllt sind, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Informativ wird - wie
bereits von der Abgabenbehörde erster Instanz erwähnt - darauf
hingewiesen werden, dass im Falle des Erfolges der gegen die Festsetzung der den
Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Abgabenbescheiden erhobenen
Berufung (über die zuständigkeitshalber von einem anderen Senat zu
einem späteren Zeitpunkt entschieden werden wird) gemäß
§
221a Abs. 2 BAO in der Fassung BGBl Nr. 681/1994 ein Antrag auf
Anpassung der Säumniszuschläge gestellt werden kann.
Wien, am 23.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0283-W/04
- Stammnummer
- 11946
- Gültig
- 23.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF