…der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl. VwGH 22. 1. 2004, 2001/14/0004; 28. 11. 2000, 99/14/0008). Seitens des Unabhängigen Finanzsenates bestehen jedoch keine Zweifel, dass - wie bereits oben ausgeführt - der materielle Schwerpunkt der vom Berufungswerber ausgeübten gewerblichen Tätigkeit…
…selbst erfolgt. Liegt nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt zweifellos nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist es nicht mehr wesentlich, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (VwGH 19. April…
…liegt. Der UFS hat bereits in ähnlich gelagerten Fällen die Frage des Tätigkeitsmittelpunktes eines Systembetreuers oder Informatikers, dessen vordringliche Aufgabe die Beratung von Kunden, sowie die Entwicklung und Einrichtung von Programmen für diese Kunden war, entschieden, dass der materielle Schwerpunkt derartiger Tätigkeiten im außerhäuslichen Bereich…
…Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benutzt wird (vgl. VwGH vom 28. November 2000, Zl. 99/14/0008 und vom 16. Dezember 2003, Zl. 2001/15/0197). Materieller Schwerpunkt der Tätigkeit sind im vorliegenden Fall die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die der Bw…
…bis Februar 2001 kein Arbeitszimmer an der UNI zur Verfügung." 5.5 Vom Bw. wird als materieller Schwerpunkt seiner erbrachten Dienstleistung der wissenschaftliche Tätigkeitsbereich hervorgehoben. In diesem Zusammenhang wird vom Bw. behauptet, dass dessen häusliches Arbeitszimmer "weitestgehend den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit" darstellte. Der Bw…
…der materielle Schwerpunke einer Tabaktrafik im Verkaufslokal/Kiosk befinde und im Verkauf der für eine Trafik typischen Waren, wie z.B. Zigaretten, Zigarren, Zeitungen, Lotto/Toto-Scheine etc. bestehe, seien die geltend gemachten Aufwendungen im Hinblick darauf, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit…
…um einen 40 %igen Privatanteil. Dagegen erhob der Bw. Berufung und verwies darin auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes betreffend einen Versicherungsvertreter, wonach der Mittelpunkt einer Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen ist…
…Liegt der materielle Schwerpunkt schon aufgrund des typischen Berufsbildes nicht im Arbeitszimmer, so wird die Abzugsfähigkeit auch nicht durch die überwiegende zeitliche Nutzung begründet (siehe Doralt/Kofler, EStG11, § 20, Tz 104/6). Unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen und unter Berücksichtigung des beschriebenen Tätigkeitsfeldes des Bw…
…2.) Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen, somit nach "dem typischen Berufsbild" (VwGH vom 24.10.2005, 2001/13/0272), nicht nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Liegt ein typisches Berufsbild nicht vor, sind Sachverhaltsfeststellungen über den typischen Ablauf der Tätigkeit…
…regelmäßig außerhalb des Arbeitszimmers liegt. Angesichts der Art des vom Bw. ausgeübten Berufs als Verkäufer für graphische Bedarfsartikel im Außendienst kann nach dem typischen Berufsbild die Tätigkeit im Arbeitszimmer auch im gegenständlichen Fall nicht als materieller Schwerpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Bw gewertet werden…
…beruflichen Tätigkeit (in diesem Fall der gesamten Lehrtätigkeit) des Bw. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Lehr- bzw. Vortragstätigkeiten in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 25.10.2006, 2004/15/0148) nämlich weiters ausgeführt, wenn nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt nicht…
…dass nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, ist es nicht mehr wesentlich, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benutzt wird. In seinem Erkenntnis vom 25…
…etablierten "Großpartei", sondern als Vertreter der neu gegründeten Unabhängigen Initiative im Gemeinderat vertreten, nichts zu ändern, ist doch die Tätigkeit unabhängig von jeder Parteizugehörigkeit nach dem typischen Berufsbild zu beurteilen. Liegt demnach der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist es nicht mehr…
…nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, kann damit auch dahingestellt bleiben, dass der in Rede stehende Raum (nahezu) ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt wurde. Die erkennende Behörde bezweifelt nicht, dass die Bw. in der gegenständlichen Räumlichkeit für den Unterricht…
…des Stellenwertes eines Arbeitszimmers ist daher im Ergebnis der materielle Schwerpunkt der beruflichen Betätigung nach deren typischem Ablauf aus Sicht der jeweiligen Einkunftsquelle zu ermitteln. Im Rahmen dieser einkunftsquellenbezogenen Betrachtung gilt es außerdem zu prüfen, ob mehrere Tätigkeiten als eine einzige Einkunftsquelle oder aber als…
…vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt" (19.4.2006, 2002/13/0202). Liegt aber nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt zweifellos…
…20 und dort zitierte Rechtsprechung) Liegt der materielle Schwerpunkt einer Tätigkeit (nach dem typischen Berufsbild) zweifellos nicht im häuslichen Arbeitszimmer, kommt es nicht mehr darauf an, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit iRd konkreten Einkunftsquelle benutzt wird (VwGH…
…Nutzung des Arbeitszimmers kommt es fallbezogen daher nicht an. Dass und in welchem Umfang Vor- und Nachbereitungsarbeiten (wie Korrekturarbeiten, E-Mail-Verkehr etc.) zu Hause vorzunehmen sind, ändert nicht den materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit (vgl. VwGH 25.10.2006, 2004/15/0148; 19.4.2006…
…Verwaltungsgerichtshofes ihr materieller Schwerpunkt maßgebend; im Zweifel ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl VwGH 24.3.2009, 2006/13/0137, und die dort zitierte Judikatur). Der Rechtsprechung…
…macht, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt (vgl. VwGH 29.1.2003, 99/13/0076; VwGH 3.7.2003, 99/15/0177; VwGH 22.1.2004, 2001/14/0004). Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen. Im…