…Toleranzsemester). Ein Studienabschnitt plus ein Semester ist somit der für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende Zeitraum. 1.2 Nach § 6 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz (gleichlautend ab 1.10.2002 § 52 erster Satz Universitätsgesetz) besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit…
…insoweit zu relativieren, als die Streitmonate ausschließlich lehrveranstaltungsfreie Zeit darstellen, in denen regelmäßig auch keine Prüfungen abgelegt werden. "Studienabbruch Ende Juni" kann daher auch durchaus so verstanden werden, dass der Sohn des Bw. bis zu diesem Zeitpunkt zu den letzten Prüfungen angetreten ist, was aber…
…Hingegen gehört auch die lehrveranstaltungsfreie Zeit zur Berufsausbildung, solange das Kind noch Student ist und das Studium tatsächlich ernsthaft betreibt. Fraglich kann nun sein, ob der Bw. auch für die (Mindest-)Zeit zwischen den beiden Ausbildungen der Pauschbetrag zusteht. Familienbeihilfenrechtlich - für den Beihilfenanspruch für volljährige…
…I 105/2001, nicht nur das Wintersemester und das Sommersemester umfasst, sondern auch die lehrveranstaltungsfreie Zeit (Ferien), endete der Anspruch auf Familienbeihilfe daher tatsächlich mit Ende September 2004. Dies entspricht zwar in diesem Fall dem Ergebnis des Finanzamtes, jedoch nur auf Grund der oben geschilderten…
…von kürzester Zeit nach Beginn der Ausbildung bereits eine Bewerbung getätigt werde, könne nach objektiven Kriterien ein ernsthaftes Betreiben des kurzfristig inskribierten Studiums nicht erkannt werden. Die Annahme des Finanzamtes ist schon insoweit zu relativieren, als die Monate Juli und August ausschließlich lehrveranstaltungsfreie Zeit darstellen…
…dass sie bereits ab Datum der Anmeldung ordentliche Studierende an der Universität gewesen sei und daher durchgehend in Berufsausbildung stand. Nach § 52 Universitätsgesetz 2002 besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemster und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30…
…hievon bleibt die in § 6 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz festgelegte Einteilung des Studienjahres in ein Wintersemester, ein Sommersemester und die lehrveranstaltungsfreie Zeit. Erlischt in der Folge daher die Zulassung zum Sommersemester, ohne dass noch vor Ende der Nachfrist Prüfungen absolviert werden, so liegt während der…
…2010/11 Wintersemester 2010/11: Freitag 1. Oktober 2010 bis Donnerstag 27.1.2011 Sommersemester 2011: Dienstag 1. März 2011 bis Donnerstag 30. Juni 2011 Lehrveranstaltungsfreie Zeiten (Ferialzeiten) im Studienjahr 2010/11 | | Tage | Allerseelentag, Dienstag, 2. November 2010 | 1 | Tag…
…Leistung des Studienbeitrages. Unberührt hievon bleibt die in § 6 Abs. 1 UniStG festgelegte Einteilung des Studienjahres in ein Wintersemester, ein Sommersemester und die lehrveranstaltungsfreie Zeit, sowie die in der Studienrichtungsdatei festgelegten Studienzeit für den II. Studienabschnitt des Medizinstudiums der Tochter. In Verbindung mit § 2 Abs…
…werden, in dem dieser Studienabschnitt erfolgreich vollendet wurde. Gemäß § 6 Universitäts-Studiengesetz (BGBl. I 48/1997) besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Sohn des Bw…
…1 Universitäts-Studiengesetz (UniStG) idF BGBl. I Nr. 48/1997 besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Sohn der Berufungswerberin hat im Wintersemester 2008/09 zu…
…Toleranzsemester). Ein Studienabschnitt plus ein Semester ist somit der für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende Zeitraum. Nach § 6 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz (gleichlautend ab 1.10.2002 § 52 erster Satz Universitätsgesetz) besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt…
…Toleranzsemester). Ein Studienabschnitt plus ein Semester ist somit der für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende Zeitraum. Nach § 6 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz (gleichlautend ab 1.10.2002 § 52 erster Satz Universitätsgesetz) besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt…
…der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Die ab 1. Jänner 2004 geltende Bestimmung des § 52 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002. lautet: "Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit…
…5.2. Gemäß § 6 Abs.1 Universitäts-Studiengesetz (UniStG) idF BGBl. I Nr. 48/1997 besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Sohn des Bw. hat…
…des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre." § 6. des Universitätsstudiengesetzes (=UniStG) lautet: | "(1) ... | Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. ...." § 13 UniStG lautet…
…das Studium, wenn auch nur kurze Zeit, so aber doch ernsthaft betrieben hat. Er stand daher bis Ende November 2011 in Berufsausbildung. Der Sohn der Bw. begann das Studium nach der Matura (Juni 2010) und lehrveranstaltungsfreien Zeit im Jahr 2010. Über Antrag wurde er von…
…1 Universitäts-Studiengesetz idF BGBl. I Nr. 48/1997 besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Die Tochter des Berufungswerbers nahm ihre Studien an der Universität I im Wintersemester 2007…
…Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Sohn der Bw. hat sein Auslandsstudium (ERASMUS-Studienaufenthalt) laut Studienblatt der Universität Innsbruck in der Zeit vom 13. September 2006 bis…
…aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen." Die Tochter des Bw. hat das…