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UFSW RV/1006-W/03Verlängerung der Studienzeit bei nachgewiesenem Auslandsstudium
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.03.2006

…Toleranzsemester). Ein Studienabschnitt plus ein Semester ist somit der für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende Zeitraum. 1.2 Nach § 6 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz (gleichlautend ab 1.10.2002 § 52 erster Satz Universitätsgesetz) besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit…

UFSW RV/0592-W/12Zeitpunkt des Studienabbruchs
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.05.2012

…insoweit zu relativieren, als die Streitmonate ausschließlich lehrveranstaltungsfreie Zeit darstellen, in denen regelmäßig auch keine Prüfungen abgelegt werden. "Studienabbruch Ende Juni" kann daher auch durchaus so verstanden werden, dass der Sohn des Bw. bis zu diesem Zeitpunkt zu den letzten Prüfungen angetreten ist, was aber…

UFSW RV/3555-W/101. Vergleichbarkeit zweier Tourismusschulen 2. Kein Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 zwischen zwei Ausbildungsgängen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)31.01.2012

…Hingegen gehört auch die lehrveranstaltungsfreie Zeit zur Berufsausbildung, solange das Kind noch Student ist und das Studium tatsächlich ernsthaft betreibt. Fraglich kann nun sein, ob der Bw. auch für die (Mindest-)Zeit zwischen den beiden Ausbildungen der Pauschbetrag zusteht. Familienbeihilfenrechtlich - für den Beihilfenanspruch für volljährige…

UFSG RV/0033-G/05Zählung der Anspruchssemester für den folgenden Studienabschnitt nach Semesterüberschreitung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.01.2007

…I 105/2001, nicht nur das Wintersemester und das Sommersemester umfasst, sondern auch die lehrveranstaltungsfreie Zeit (Ferien), endete der Anspruch auf Familienbeihilfe daher tatsächlich mit Ende September 2004. Dies entspricht zwar in diesem Fall dem Ergebnis des Finanzamtes, jedoch nur auf Grund der oben geschilderten…

UFSW RV/2968-W/12Ernsthaftes und zielstrebiges Studium bei Abbruch nach wenigen Monaten?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.11.2012

…von kürzester Zeit nach Beginn der Ausbildung bereits eine Bewerbung getätigt werde, könne nach objektiven Kriterien ein ernsthaftes Betreiben des kurzfristig inskribierten Studiums nicht erkannt werden. Die Annahme des Finanzamtes ist schon insoweit zu relativieren, als die Monate Juli und August ausschließlich lehrveranstaltungsfreie Zeit darstellen…

UFSL RV/0581-L/10Kein Familienbeihilfenanspruch nach Abbruch einer Berufsausbildung und vor Beginn einer neuen Berufsausbildung.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.02.2011

…dass sie bereits ab Datum der Anmeldung ordentliche Studierende an der Universität gewesen sei und daher durchgehend in Berufsausbildung stand. Nach § 52 Universitätsgesetz 2002 besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemster und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30…

UFSL RV/0215-L/03Kein Familienbeihilfenanspruch, wenn die Zulassung zum Studium wegen verspäteter Einzahlung des Studienbeitrages verloren geht
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.08.2004

…hievon bleibt die in § 6 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz festgelegte Einteilung des Studienjahres in ein Wintersemester, ein Sommersemester und die lehrveranstaltungsfreie Zeit. Erlischt in der Folge daher die Zulassung zum Sommersemester, ohne dass noch vor Ende der Nachfrist Prüfungen absolviert werden, so liegt während der…

UFSW RV/3319-W/10Maßgeblichkeit des Familienwohnsitzes bei auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.04.2011

…2010/11 Wintersemester 2010/11: Freitag 1. Oktober 2010 bis Donnerstag 27.1.2011 Sommersemester 2011: Dienstag 1. März 2011 bis Donnerstag 30. Juni 2011 Lehrveranstaltungsfreie Zeiten (Ferialzeiten) im Studienjahr 2010/11 | | Tage | Allerseelentag, Dienstag, 2. November 2010 | 1 | Tag…

UFSK RV/0392-K/05Weitergewährung der Familienbeihilfe für die studierende Tochter (Medizin, II. Abschnitt), Abschlussprüfung in der für die Einzahlung des Studienbeitrages maßgeblichen Nachfrist abgelegt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.03.2007

…Leistung des Studienbeitrages. Unberührt hievon bleibt die in § 6 Abs. 1 UniStG festgelegte Einteilung des Studienjahres in ein Wintersemester, ein Sommersemester und die lehrveranstaltungsfreie Zeit, sowie die in der Studienrichtungsdatei festgelegten Studienzeit für den II. Studienabschnitt des Medizinstudiums der Tochter. In Verbindung mit § 2 Abs…

UFSW RV/4553-W/02Zählung der für einen Studienabschnitt zur Verfügung stehenden Semester
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.11.2008

…werden, in dem dieser Studienabschnitt erfolgreich vollendet wurde. Gemäß § 6 Universitäts-Studiengesetz (BGBl. I 48/1997) besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Sohn des Bw…

UFSG RV/0426-G/11Familienbeihilfenanspruch im zweiten Studienjahr (Voraussetzungen)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.03.2012

…1 Universitäts-Studiengesetz (UniStG) idF BGBl. I Nr. 48/1997 besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Sohn der Berufungswerberin hat im Wintersemester 2008/09 zu…

UFSG RV/0555-G/10Auslandspraktikum nicht angerechnet.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.12.2011

…Toleranzsemester). Ein Studienabschnitt plus ein Semester ist somit der für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende Zeitraum. Nach § 6 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz (gleichlautend ab 1.10.2002 § 52 erster Satz Universitätsgesetz) besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt…

UFSG RV/0223-G/10Studienbehinderung durch Auslandsstudium
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.06.2011

…Toleranzsemester). Ein Studienabschnitt plus ein Semester ist somit der für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende Zeitraum. Nach § 6 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz (gleichlautend ab 1.10.2002 § 52 erster Satz Universitätsgesetz) besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt…

UFSL RV/1362-L/07Kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ein Studienabschnitt nicht in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wird, auch wenn Teile des darauf folgenden Studienabschnittes vorgezogen werden und die Gesamtstudiendauer - bei Zusammenrechnung der zulässigen Semesteranzahl für alle Studienabschnitte (inklusive Toleranzsemester) - die Summe der zulässigen Semester nicht übersteigt
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.06.2008

…der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Die ab 1. Jänner 2004 geltende Bestimmung des § 52 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002. lautet: "Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit…

UFSW RV/4028-W/02kein ausreichender Studienerfolg nach dem ersten Studienjahr und Studienwechsel
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.08.2005

…5.2. Gemäß § 6 Abs.1 Universitäts-Studiengesetz (UniStG) idF BGBl. I Nr. 48/1997 besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Sohn des Bw. hat…

UFSW RV/0338-W/04Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nach Ablauf vorgesehenen Studiendauer
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.03.2004

…des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre." § 6. des Universitätsstudiengesetzes (=UniStG) lautet: | "(1) ... | Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. ...." § 13 UniStG lautet…

UFSW RV/2847-W/12Ende der Berufsausbildung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.10.2012

…das Studium, wenn auch nur kurze Zeit, so aber doch ernsthaft betrieben hat. Er stand daher bis Ende November 2011 in Berufsausbildung. Der Sohn der Bw. begann das Studium nach der Matura (Juni 2010) und lehrveranstaltungsfreien Zeit im Jahr 2010. Über Antrag wurde er von…

UFSF RV/0151-F/12Für die Familienbeihlife maßgebliches Studium bei Doppel- oder Mehrfachstudium
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.05.2012

…1 Universitäts-Studiengesetz idF BGBl. I Nr. 48/1997 besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Die Tochter des Berufungswerbers nahm ihre Studien an der Universität I im Wintersemester 2007…

UFSS RV/0604-S/09Verlängerung der Studienzeit bei Auslandsstudium (Erasmusaufenthalt)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.09.2011

…Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Sohn der Bw. hat sein Auslandsstudium (ERASMUS-Studienaufenthalt) laut Studienblatt der Universität Innsbruck in der Zeit vom 13. September 2006 bis…

UFSW RV/0451-W/11Familienbeihilfeanspruch eines serbischen Staatsbürgers
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.05.2011

…aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen." Die Tochter des Bw. hat das…