…möglich sind, so fällt die vom Gesetzgeber vorgesehene Begünstigung des Pendlerpauschales weg . PKW-Fahrten für reine Firmenzwecke sind damit nicht gemeint. Daraus folgt, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung eines öff. Massenbeförderungsmittels nicht vorliegt, weswegen die Berufung als unbegründet abzuweisen war. Linz, am 6. Mai 2004
…Vor allem durch die Tatsache, dass ein wesentlicher Teil der Strecke von dem auch zeitlich gesehen sehr zuverlässigen Verkehrsmittel Straßenbahn zurückgelegt werden kann und der zeitlichen Lagerung der Arbeitszeit, kann keinesfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erkannt werden. Die angeführten Fahrbeeinträchtigungen zu Stoßzeiten würden…
…Benützung eines Massenbeförderungsmittels sei unzumutbar, wenn der Arbeitnehmer gehbehindert sei (Bescheinigung gem. § 29 b StVO) kein öffentliches Verkehrsmittel existiere oder folgende Wegzeiten überschritten würden: Wegstrecke unter 20 Kilometer 1, 5 Stunden . Da im gegenständlichen Fall die Entfernung unter 20 Kilometer betrage und die Benützung eines…
…Ausbildungsort und umgekehrt mehr als eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlich Verkehrsmittels betrage. Dem ist entgegenzuhalten, dass § 2 Abs 1 leg. cit. über den Pauschbetrag nicht ausführt. Diesbezüglich ist § 34 Abs 8 Einkommensteuergesetz zu erwähnen. § 2 Abs 1 der vorbezeichneten Verordnung legt lediglich fest…
…und eines KFZ-Typenscheines (entgegen Art. 5 StGG) - bewusst menschenrechtswidrige Aktion (entgegen Art. 5 EMRK) gegenüber einem schwer Gehbehinderten, indem ihm damit ganz zielbewusst die einzige Möglichkeit zur persönlichen Fortbewegung genommen wurde. (Bundes-Behinderten-Pass Nr. 11, 70% gehbehindert, und Unzumutbarkeit der Benützung öff. Verkehrsmittel…
…und eines KFZ-Typenscheines (entgegen Art. 5 StGG) - bewusst menschenrechtswidrige Aktion (entgegen Art. 5 EMRK) gegenüber einem schwer Gehbehinderten, indem ihm damit ganz zielbewusst die einzige Möglichkeit zur persönlichen Fortbewegung genommen wurde. (Bundes-Behinderten-Pass Nr. xxx, 70% gehbehindert, und Unzumutbarkeit der Benützung öff. Verkehrsmittel…
…kein weiterer Bescheid". Am 28. August 2006 hat der Bw. einen Vorlageantrag gestellt und hat begründend ausgeführt: Gemäß VwGH-Entscheidung vom 27.5.2003, 2001/14/0121 liegt eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort vor, auch dann, wenn es sich um eine…
…dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne und entweder - die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst sei oder - die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden könne (siehe Rz 345 LStR 2002). Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr sei jedenfalls…
…ist, verkehren tatsächlich öffentliche Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Berufungswerberin. Eine tatsächliche Unmöglichkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, liegt also keinesfalls vor. Es ist also eine Beurteilung hinsichtlich Unzumutbarkeit wegen langer Arbeitszeit vorzunehmen. Eine derartige Unzumutbarkeit für die hier vorliegende Wegstrecke kann angenommen werden, wenn…
…mit der Verweisung auf andere Arbeitsplätze bei Zuerkennung von Erwerbsunfähigkeitspensionen auch darauf ankomme, ob dem Versicherten ein Kraftfahrzeug bei einer Kombination privater und öffentlicher Verkehrsmittel zur Verfügung stehe, kann auf die gegenständliche steuerrechtliche Frage nicht übertragen werden: Das EStG stellt auf die Unzumutbarkeit der Benutzung…
…Pendlerpauschales für die Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte. Im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 31.01.2008 gewährte das Finanzamt das "kleine" (im Ausmaß von € 981) nicht jedoch das begehrte "große" Pendlerpauschale, da hinsichtlich der überwiegenden Strecke die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar sei. Der Bw…
…bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die einfache Strecke überwiegend 90 Minuten (1,5 Stunden) überschreitet und überwiegend mehr als drei Mal so lang ist wie jene mit dem Pkw, kann von einer auf Grund langer Wegzeiten verwirklichten "Unzumutbarkeit" der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die der Gesetzgeber…
…öffentlicher Verkehrsmittel für die einfache Strecke - wie die oben dargelegten Abfahrts- und Ankunftszeitenzeigen - überwiegend 90 Minuten (1,5 Stunden) überschreitet und überwiegend mehr als drei Mal so lang ist wie jene mit dem Pkw, kann von einer auf Grund langer Wegzeiten verwirklichten "Unzumutbarkeit" der Benützung…
…einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sprechen zu können. Notwendig wäre die Feststellung, dass regelmäßig tatsächlich die Arbeitszeit so geartet ist, dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht möglich, somit nicht zumutbar ist. Gegenständlich wurde von der Bw. jedoch in keiner…
…Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die einfache Strecke max. 76 Minuten beträgt, kann, zumal diese zwar mehr als drei Mal so lang ist wie jene mit dem Pkw allerdings nicht 90 Minuten (1,5 Stunden) überschreitet, von einer auf Grund langer Wegzeiten verwirklichten "Unzumutbarkeit" der Benützung…
…führte sie im Wesentlichen aus: Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei ihr weder möglich noch zumutbar, da sie ihren Dienst bei der BH regelmäßig zwischen 6.30 Uhr und 6.45 Uhr angetreten habe. Abgesehen davon, dass es keine durchgehende öffentliche Verkehrsverbindung von W. (Wohnort…
…und öffentlicher Verkehrsmittel für die einfache Strecke - wie oben dargelegt - mindestens 80 Minuten und maximal 106 Minuten beträgt, kann, wenn die oben zitierten amtlichen Erläuterungen zur Beurteilung des gegenständlichen Berufungsfalles herangezogen werden, von einer auf Grund langer Wegzeit verwirklichten "Unzumutbarkeit" der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen…
…nach wie vor nicht nachkommen könne, weil sein Arbeitgeber keine Arbeitszeiterfassung für M (Gleitzeit) führe. Der Bw. nahm in weiterer Folge Bezug auf folgende Ausführungen in einer UFS-Entscheidung: ""Das Gesetz definiert den Begriff "Unzumutbarkeit" im Zusammenhang mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im § 16 Abs…
…eine Unzumutbarkeit iSd lit. c des § 16 Abs 1 Z 6 EStG nicht erkennen, da bei der Berufungswerberin nicht einmal die doppelte Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel im Vergleich zum eigenen Pkw ereicht wird. Die Zumutbarkeit der Benützung des Öffentlichen Verkehrsmittels begründet sich im gegenständlichen…
…daher bei Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kein zusätzlicher, durch die Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels verursachter Aufwand entstehe (UFS 14. 2. 2007, RV/0232-W/07; UFS 29. 4. 2009, RV/0447-I/08). Einer anderen Entscheidungslinie zufolge…